Art. 90 — Verletzung von Verkehrsregeln
Gesetzeswortlaut
1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3 Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.
3ter Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.
4 Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um: a. mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; b. mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; c. mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; d. mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.
5 Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(Fedlex-Stand: 2026-07-01; SR 741.01)
Die Tatbestände auf einen Blick
| Tatbestand | Stufe | Strafdrohung | Subjektives Element | Objektives Element | Seit |
|---|---|---|---|---|---|
| Abs. 1 | Einfache Verkehrsregelverletzung (Übertretung) | Busse | Fahrlässigkeit genügt | Verletzung von Verkehrsregeln nach SVG oder Vollziehungsvorschriften | 1958 |
| Abs. 2 | Grobe Verkehrsregelverletzung (Vergehen) | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe | Grobe Fahrlässigkeit oder Eventualvorsatz (bezüglich Gefahr) | Grobe Regelverletzung + ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer | 1958 |
| Abs. 3 | Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung / «Raserparagraf» (Vergehen) | Freiheitsstrafe 1–4 Jahre | Vorsatz (Verkehrsregelvorsatz + Risikoinkaufnahme; kein Tötungsvorsatz) | Verletzung elementarer Verkehrsregel + hohes Risiko von Schwerverletzten/Toten | 2013 |
| Abs. 3bis | Strafmilderung bei Abs. 3 | Unterschreitung der Mindeststrafe von 1 Jahr | — | Strafmilderungsgrund nach Art. 48 StGB (insb. achtenswerte Beweggründe) | 2023 |
| Abs. 3ter | Ersttäterprivileg bei Abs. 3 | Freiheitsstrafe bis 4 Jahre oder Geldstrafe (keine Mindeststrafe) | — | Keine Vorverurteilung innerhalb 10 Jahre für Verkehrsvergehen mit Gefahr/Verletzung/Tötung | 2023 |
| Abs. 4 | Geschwindigkeitsschwellenwerte (kein eigenständiger Tatbestand) | — | — | Objektive Qualifikation für Abs. 3 (besonders krasse Missachtung) | 2013 / 2023 |
| Abs. 5 | Konkurrenzverhältnis | — | — | Art. 237 Ziff. 2 StGB (Eisenbahn-, Schiffs-, Luftverkehr) ist unanwendbar | 1958 |
Überblick und Prüfschema
1 Art. 90 SVG bildet das strafrechtliche Rückgrat des schweizerischen Strassenverkehrsrechts. Die Bestimmung ist nach Gefährdungsintensität und Verschuldensgrad dreistufig aufgebaut: Sie reicht von der einfachen Verkehrsregelverletzung als Übertretung (Abs. 1) über die grobe Verkehrsregelverletzung als Vergehen (Abs. 2) bis zur qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung — dem sogenannten «Raserparagraf» — mit Mindestfreiheitsstrafe (Abs. 3). Die mit der Revision vom 17. März 2023 (in Kraft seit 1. Oktober 2023, AS 2023 453; BBl 2021 3026) eingeführten Abs. 3bis und 3ter lockern die starre Mindeststrafe des Abs. 3: Abs. 3bis für Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB, Abs. 3ter als eigenständiger Strafrahmen für Ersttäter (BGE 150 IV 481 E. 2.2; BGE 151 IV 88 E. 2.5).
Prüfschema zur Normprüfung
| Schritt | Prüfungsstufe | Zu prüfende Tatbestandsmerkmale | Beweislast |
|---|---|---|---|
| 1 | Vorfrage: Anwendbarkeit | Motorfahrzeug- oder Fahrverkehr im öffentlichen Verkehrsraum; Ausschluss von Art. 237 Ziff. 2 StGB (Abs. 5) | Anklagebehörde |
| 2 | Stufe 1: Einfache Verletzung (Abs. 1) | Verletzung einer Norm des SVG oder VRV/SSV; gewöhnliche Gefährdung; mindestens Fahrlässigkeit | Anklagebehörde |
| 3 | Stufe 2: Grobe Verletzung (Abs. 2) | Grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregel; ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer (erhöhte abstrakte Gefahr); mindestens grobe Fahrlässigkeit oder Eventualvorsatz | Anklagebehörde |
| 4 | Stufe 3: Qualifizierte grobe Verletzung (Abs. 3 i.V.m. Abs. 4) | Vorsätzliche Verletzung elementarer Regel (Schwellenwerte Abs. 4 oder waghalsiges Überholen/Rennen); Eingehen eines hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern | Anklagebehörde |
| 5 | Ausnahme A: Strafmilderung (Abs. 3bis) | Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes nach Art. 48 StGB (insb. achtenswerte Beweggründe / Notfall) | Beschuldigter (Glaubhaftmachung) |
| 6 | Ausnahme B: Ersttäterprivileg (Abs. 3ter) | Keine Verurteilung in den letzten 10 Jahren wegen Verkehrsvergehen mit ernstlicher Gefahr/Verletzung/Tötung | Registerbeweis (Strafregisterauszug) |
| 7 | Konkurrenzen & Rechtsfolgen | Echte Konkurrenz zu Tötungs- und Körperverletzungsdelikten (Art. 111, 117, 122, 125 StGB i.V.m. Art. 49 StGB); Strafrahmen nach Art. 47 StGB | Gericht |
A. Abs. 1 — Einfache Verkehrsregelverletzung
I. Tatbestandsvoraussetzungen
2 Tatbestand. Abs. 1 erfasst Übertretungen von Verhaltensnormen des SVG sowie der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates (VRV, SSV, VTS u.a.). Die Sanktion ist zwingend auf Busse beschränkt (Art. 106 StGB). Subjektiv genügt einfache Fahrlässigkeit (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB). Eventualvorsatz schliesst eine Verurteilung nach Abs. 1 nicht aus, sofern die objektiven oder subjektiven Voraussetzungen einer groben Verletzung nach Abs. 2 nicht vorliegen.
II. Abgrenzung zu Abs. 2 (Grundsatz)
3 Gefährdungsgrad und Verschulden als Trennlinie. Die Grenze zwischen einfacher (Abs. 1) und grober Verletzung (Abs. 2) wird nicht anhand des tatsächlich eingetretenen Schadens gezogen, sondern bemisst sich nach der objektiven Gefährlichkeit der Fahrweise und dem subjektiven Verschulden (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Eine Verkehrsregelverletzung bleibt eine einfache Übertretung nach Abs. 1, wenn:
- nur eine gewöhnliche, nicht ernstliche Gefährdung geschaffen wurde,
- die Pflichtwidrigkeit auf einer leichten Unaufmerksamkeit beruht, und
- keine besonderen gefahrenerhöhenden Begleitumstände vorliegen (BGer 6B_938/2025 vom 9. Juli 2026 E. 2.1).
B. Abs. 2 — Grobe Verkehrsregelverletzung
I. Objektives Element: Ernstliche Gefahr
4 Begriff der ernstlichen Gefahr. Abs. 2 setzt voraus, dass der Täter durch eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach ständiger Rechtsprechung muss kein Unfall eintreten und keine Person konkret an Leib und Leben gefährdet werden: Eine erhöhte abstrakte Gefährdung genügt (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Diese liegt vor, wenn die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen wurde.
II. Subjektives Element: Grobe Fahrlässigkeit und Rücksichtslosigkeit
5 Verschuldensmassstab. Subjektiv verlangt Abs. 2 ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten — mithin mindestens grobe Fahrlässigkeit oder Eventualvorsatz bezüglich der Gefahr (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter elementare Vorsichtsgebote missachtet, die jedem verständigen Verkehrsteilnehmer in der gleichen Lage eingeleuchtet hätten, oder wenn er die Schaffung der Gefahr aus Gleichgültigkeit überhaupt nicht bedenkt (BGE 123 IV 88 E. 4c).
5a Unbewusste Fahrlässigkeit und Rücksichtslosigkeit. Grobe Fahrlässigkeit kommt auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Das Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen kann rücksichtslos sein — ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern, das auch in einem blossen momentanen Nichtbedenken bestehen kann (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Dass der fehlbare Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die gebotene Verhaltensalternative nicht bedacht hat, ist typisch für unbewusste Fahrlässigkeit und schliesst den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens nicht von vorneherein aus (BGE 123 IV 88 E. 4c). In BGer 7B_497/2025 vom 9. September 2026 E. 2.2.2–2.3 bestätigte das Bundesgericht, dass ein Lieferwagenlenker, der beim Befahren eines mit Andreaskreuz gekennzeichneten Bahnübergangs sowohl das Wechselblinklichtsignal als auch den herannahenden Zug übersehen hatte, grob fahrlässig handelte: Angesichts der Auffälligkeit des Signals und der hohen Gefahr eines Bahnübergangs wogen die Pflichtwidrigkeiten schwer, und die Rücksichtslosigkeit konnte nur bei Vorliegen besonderer Gegenindizien verneint werden — eine falsche Situations einschätzung allein schliesst grobe Fahrlässigkeit nicht aus.
C. Abgrenzungskasuistik Abs. 1 vs. Abs. 2: Lebenssachverhalte und Schwellenwerte
Die gerichtliche Praxis unterscheidet die einfache (Abs. 1) und die grobe (Abs. 2) Verkehrsregelverletzung entlang konkreter Gefahrenkonstellationen. Jedes Merkmal ist durch Anwendungs- und Verwerfungsfälle unterlegt:
1. Geschwindigkeitsüberschreitungen
6 Feste Schwellenwerte der Rechtsprechung. Das Bundesgericht hat für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG feste Schwellenwerte der Geschwindigkeitsüberschreitung aufgestellt, bei deren Erreichen der Tatbestand von Abs. 2 unabhängig von den konkreten Verkehrs- und Witterungsverhältnissen objektiv und subjektiv erfüllt ist (BGE 124 II 259 E. 2b; BGE 123 II 37 E. 1b):
- Innerorts (50 km/h): Überschreitung um mindestens 25 km/h (netto ab 75 km/h). Bis 24 km/h verbleibt es im Grundsatz bei Abs. 1.
- Ausserorts (80 km/h): Überschreitung um mindestens 30 km/h (netto ab 110 km/h) (BGE 121 IV 230 E. 2c). Bis 29 km/h verbleibt es im Grundsatz bei Abs. 1.
- Autobahn (120 km/h): Überschreitung um mindestens 35 km/h (netto ab 155 km/h) (BGE 118 IV 188 E. 2b; BGE 122 IV 173 E. 2d). Bis 34 km/h verbleibt es im Grundsatz bei Abs. 1.
7 Lebenssachverhalt: Überschreitung unterhalb der starren Schwelle bei Nacht.
Anwendungsfall von Abs. 2 trotz Unterschreiten des 30-km/h-Schwellenwerts:
Ein Automobilist fuhr nachts um 01.30 Uhr auf einer unbeleuchteten, nassen Hauptstrasse ausserorts mit einer Geschwindigkeit von 108 km/h statt der zulässigen 80 km/h (Überschreitung um 28 km/h). Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte ihn wegen grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG (LU OG OG-1991-63 E. 2).
- Begründung: Die starren Schwellenwerte begründen eine Vermutung nach oben; unterhalb der Schwelle ist jedoch auf die konkreten Umstände abzustellen. Angesichts der nassen Fahrbahn, der Dunkelheit und der reduzierten Sichtweite begründete bereits die Überschreitung um 28 km/h eine ernstliche Gefahr und grobe Fahrlässigkeit.
Verwerfungsfall (Verbleib bei Abs. 1):
Fährt ein Lenker auf trockener, schnurgerader Ausserortsstrasse bei Tageslicht ohne Seitenverkehr mit 105 km/h (Überschreitung um 25 km/h), bleibt es bei einer einfachen Verkehrsregelverletzung nach Abs. 1, da weder die starre 30-km/h-Grenze erreicht ist noch erschwerende Umstände vorliegen.
2. Rechtsüberholen vs. Rechtsvorbeifahren auf Autobahnen
8 Gefahrenabgrenzung auf mehrspurigen Richtungsfahrbahnen.
Anwendungsfall von Abs. 2: Verbotenes Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen.
Ein Lenker schwenkt auf der Autobahn mit 120 km/h von der linken auf die rechte Fahrspur aus, zieht rechts an einem mit rund 100 km/h fahrenden Personenwagen vorbei und schert unmittelbar vor diesem wieder auf die Überholspur ein. Das Bundesgericht qualifiziert dieses klassische «Rechtsüberholen» ausnahmslos als grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG (BGE 142 IV 93 E. 4.1; BGE 148 IV 374 E. 2.3).
- Begründung: Das Manöver schafft eine massive, unvorhersehbare Gefährdung, weil linke Fahrer nicht mit rechts einscherenden Fahrzeugen rechnen müssen.
Verwerfungsfall von Abs. 2 (erlaubtes Rechtsvorbeifahren bzw. Abs. 1):
Auf der linken Überholspur stockt der Verkehr bei dichtem Pendleraufkommen (Kolonnenbildung), während die Normalspur flüssig mit 80 km/h rollt. Ein Fahrzeuglenker auf der Normalspur fährt mit konstantem Tempo rechts an den links langsamer fahrenden Fahrzeugen vorbei, ohne die Spur zu wechseln (BGE 142 IV 93 E. 4.2). - Entscheidung: Das blosse Rechtsvorfahren bei Kolonnenverkehr ist nach Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV (in Kraft seit 1. Januar 2021) zulässig; es begründet weder objektiv eine erhebliche Verkehrsgefährdung noch subjektiv ein schweres Verschulden und ist straffrei (BGE 142 IV 93 E. 5.1–5.4; BGE 148 IV 374 E. 3.1). Erfolgt ein Spurwechsel ohne Behinderung anderer, fällt dies unter Art. 8 Abs. 3 VRV (allenfalls Ordnungsbusse / Abs. 1), aber nicht unter Abs. 2.
3. Ungenügender Abstand (Drängeln / Auffahren)
9 Lebenssachverhalt: Das Auffahren auf der Überholspur (BGE 131 IV 133).
Anwendungsfall von Abs. 2:
Ein Automobilist fuhr auf dem Überholstreifen einer richtungsgetrennten Autostrasse bei einer Geschwindigkeit von über 100 km/h einem vorausfahrenden Personenwagen, der gerade zwei Lastwagen überholte, über eine Distanz von 800 Metern in einem Abstand von nur rund 10 Metern hinterher. Er beabsichtigte offenkundig, den Vordermann zum schnelleren Fahren oder Räumen der Spur zu nötigen (BGE 131 IV 133 E. 3).
- Entscheidung: Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG geschützt. Ein Abstand von 10 Metern bei 100 km/h entspricht einer zeitlichen Distanz von ca. 0,36 Sekunden (Faustregel «Zwei-Sekunden-Abstand» massiv unterschritten). Bei einem unerwarteten Bremsmanöver des Vordermanns ist eine Kollision unausweichlich; das beharrliche dichte Auffahren über 800 Meter offenbart grobe Rücksichtslosigkeit.
Verwerfungsfall von Abs. 2 (Verbleib bei Abs. 1):
Unterschreitet ein Lenker den Sicherheitsabstand nur für wenige Sekunden (zeitliche Lücke 0,8 bis 1,2 Sekunden), etwa weil ein anderes Fahrzeug kurz vor ihm eingeschert ist oder er den Abstand nach dem Überholvorgang zügig wieder vergrössert, liegt lediglich eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Abs. 1 vor.
4. Missachtung von Lichtsignalen (Rotlicht)
10 Lebenssachverhalt: Der Linksabbieger im Feierabendverkehr (BGer 6B_324/2012).
Anwendungsfall von Abs. 2:
Ein Personenwagenlenker hielt um 18.45 Uhr im dichten Feierabendverkehr vor der Einmündung zu einem Autobahnzubringer vor einer roten Ampel an. Nach einer Wartezeit von 23,5 Sekunden fuhr er trotz weiterhin rot zeigendem Signal nach links auf die Einmündung los und kollidierte frontal mit einem von der Autobahn kommenden, korrekt fahrenden Wagen (hoher Sachschaden). Der Lenker machte geltend, durch die tiefstehende Sonne geblendet worden zu sein und geglaubt zu haben, die Ampel habe auf Grün geschaltet (BGer 6B_324/2012 vom 27. September 2012 E. 3.4).
- Entscheidung: Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG bestätigt. Das Losfahren nach über 20 Sekunden Rot an einer komplexen Kreuzung im Pendlerverkehr verlangt höchste Sorgfalt; wer ohne Prüfung des Gegenverkehrs unbesehen anfährt, handelt grobfahrlässig (ebenso BGer 6B_61/2013 E. 3.2).
Verwerfungsfall von Abs. 2 (Verbleib bei Abs. 1):
Überfährt ein Lenker eine Ampel in der ersten Sekunde nach Umschalten von Gelb auf Rot (sog. «Phasenrot») auf einer übersichtlichen Kreuzung ohne Querverkehr und ohne Fussgänger, wird das Verhalten mangels ernstlicher Gefährdung als einfache Verkehrsregelverletzung nach Abs. 1 (bzw. Ordnungsbusse nach OBV) gewürdigt.
5. Ablenkung am Steuer: Mobiltelefon und Infotainment
11 Lebenssachverhalt: SMS-Tippen auf der Autobahn vs. Telefonieren auf Augenhöhe.
Anwendungsfall von Abs. 2: Textnachrichten während der Autobahnfahrt (SG VWEK IV-2014/97).
Ein Automobilist tippte und versendete während der Fahrt auf der Autobahn zwei SMS. Infolge des minutenlangen Blickabwendens von der Fahrbahn übersah er eine gut sichtbare Baustellensignalisation und prallte ungebremst mit Autobahntempo in den fahrbaren Prellbock eines Unterhaltsdienstfahrzeugs auf dem Überholstreifen (SG VWEK IV-2014/97 vom 27. November 2014).
- Entscheidung: Grobe Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 90 Abs. 2 SVG. Das manuelle Verfassen von Nachrichten bedingt eine vollständige visuelle und kognitive Ablenkung über Hunderte von Metern Fahrstrecke.
Verwerfungsfall von Abs. 2: Halten oder kurze Bedienung im Blickfeld (FR TC 501 2017 175).
Ein Fahrer hält das Smartphone während rund 15 Sekunden in der Hand, ohne Tasten zu drücken, oder tippt auf Augenhöhe im Blickfeld der Strasse eine Navigationsbestätigung an (BGer 1C_30/2017 vom 20. Juni 2017 E. 3.3; BGer 1C_444/2016 vom 24. März 2017). - Entscheidung: Keine grobe Verkehrsregelverletzung nach Abs. 2; das Verhalten erfüllt lediglich den Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG.
Leitsatz. Die Grenze zwischen Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 SVG verläuft entlang der Gefährdungsintensität und des Verschuldens: Eine grobe Verkehrsregelverletzung setzt objektiv eine erhöhte abstrakte Gefahr und subjektiv mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus. Bei festen Schwellenwerten (innerorts +25, ausserorts +30, Autobahn +35 km/h; aktives Rechtsüberholen; beharrliches Auffahren unter 0,6 s; SMS-Tippen) ist Abs. 2 unwiderlegbar erfüllt; darunter entscheidet die Gefahrenträchtigkeit der konkreten Situation.
D. Abs. 3 — Qualifizierte grobe Verletzung («Raserparagraf»)
I. Entstehungsgeschichte und Systematik
12 «Via sicura» und Revision 2023. Abs. 3 wurde im Rahmen des Gesetzgebungsprogramms «Via sicura» per 1. Januar 2013 eingeführt (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). Die Norm sollte als Verbrechenstatbestand («Raserparagraf») die schwersten Formen rücksichtslosen Fahrverhaltens mit einer zwingenden Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr und einer Höchststrafe von vier Jahren belegen. Weil die starre Mindeststrafe in Grenzfällen zu unverhältnismässigen Härten führte, schuf das Parlament per 1. Oktober 2023 mit den Abs. 3bis und 3ter zwei Korrekturventile: die Strafmilderung bei Notlagen nach Art. 48 StGB und das Ersttäterprivileg (BGE 150 IV 481 E. 2.2; BGE 151 IV 88 E. 2.5).
II. Die Tatbestandsmerkmale von Abs. 3
13 Kumulative Voraussetzungen. Art. 90 Abs. 3 SVG verlangt kumulativ:
- Objektiv: Verletzung einer elementaren Verkehrsregel. Das Gesetz nennt drei nicht abschliessende Regelbeispiele:
- besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (definiert in Abs. 4),
- waghalsiges Überholen,
- Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
- Objektiv: Hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern. Es genügt nicht die «ernstliche Gefahr» von Abs. 2; das Risiko muss sich spezifisch auf schwerste Personenschäden oder den Tod beziehen.
- Subjektiv: Vorsatz hinsichtlich der Regelverletzung. Der Täter muss die Regelwidrigkeit kennen und wollen (Eventualvorsatz genügt).
- Subjektiv: Eingehen des Risikos (Vorsatz hinsichtlich des Unfallrisikos). Der Täter muss sich des hohen Risikos schwerster Unfallfolgen bewusst sein und dieses billigend in Kauf nehmen.
E. Abgrenzungskasuistik Abs. 2 vs. Abs. 3: Raserqualifikation und Vorsatzdogmatik
1. Die Schwellenwerte von Abs. 4 im Vergleich zu Abs. 2
14 Gegenüberstellung der Geschwindigkeitsstufen. Abs. 4 objektiviert das Tatbestandsmerkmal der «besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit». Er begründet keine eigenständige Strafnorm, sondern fungiert als gesetzliche Qualifikationsschwelle zu Abs. 3:
| Geschwindigkeitszone | Abs. 1 (einfach: Busse) | Abs. 2 (grob: Geldstrafe oder FS bis 3 Jahre) | Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 (Raser: FS 1–4 Jahre) |
|---|---|---|---|
| Zone 30 (≤ 30 km/h) | bis +19 km/h (≤ 49 km/h) | ab +20 km/h (50–69 km/h) | ab +40 km/h (≥ 70 km/h netto) |
| Innerorts (≤ 50 km/h) | bis +24 km/h (≤ 74 km/h) | ab +25 km/h (75–99 km/h) | ab +50 km/h (≥ 100 km/h netto) |
| Ausserorts (≤ 80 km/h) | bis +29 km/h (≤ 109 km/h) | ab +30 km/h (110–139 km/h) | ab +60 km/h (≥ 140 km/h netto) |
| Autobahn (> 80 km/h, z.B. 120 km/h) | bis +34 km/h (≤ 154 km/h) | ab +35 km/h (155–199 km/h) | ab +80 km/h (≥ 200 km/h netto) |
15 Plastischer Grenzfall auf der Autobahn.
- Fährt ein Lenker auf der Autobahn mit netto 199 km/h bei erlaubten 120 km/h (+79 km/h), begeht er eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Das Verschulden wiegt innerhalb des Rahmens von Abs. 2 ausserordentlich schwer; es droht eine unbedingte Freiheitsstrafe im oberen Bereich von Abs. 2. Die zwingende Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr nach Abs. 3 greift jedoch nicht.
- Fährt derselbe Lenker mit netto 200 km/h (+80 km/h), ist die Schwelle von Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG erreicht: Das Verhalten fällt unter Art. 90 Abs. 3 SVG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe (vorbehaltlich der Abs. 3bis und 3ter).
2. Vorsatzvermutung und richterlicher Ermessensspielraum (BGE 142 IV 137)
16 Praxisänderung: Keine unwiderlegbare Gesetzesvermutung. Bis 2016 ging die Rechtsprechung davon aus, dass bei Erreichen der Schwellenwerte von Abs. 4 der subjektive Tatbestand von Abs. 3 unwiderlegbar fingiert werde. In BGE 142 IV 137 E. 11.1 korrigierte das Bundesgericht diese Praxis:
- Wer die Grenzwerte nach Abs. 4 überschreitet, erfüllt zwar regelmässig auch die subjektiven Voraussetzungen des Abs. 3 (tatsächliche Vermutung).
- Es besteht jedoch keine unwiderlegbare Rechtsvermutung. Dem Sachrichter steht ein begrenzter Handlungsspielraum zu, um unter besonderen Umständen den Vorsatz zu verneinen (BGE 142 IV 137 E. 11.2; BGer 6B_931/2019 vom 17. Januar 2020; BGer 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023).
17 Grenzkasuistik zu besonderen Umständen:
Verwerfung von Abs. 3 (Vorsatz verneint → Verurteilung nach Abs. 2):
Als besondere entlastende Umstände kommen in Betracht: eine völlig unvorhersehbare oder verdeckte Signalisation (z.B. Baustellentafel verdeckt), eine akute externe Not- oder Bedrohungslage (Geiselnahme, Verfolgung durch Dritte mit Waffengewalt) oder ein unbemerkter mechanischer Defekt (Klemmen des Gaspedals) (BGE 142 IV 137 E. 10.1; BGer 6B_1188/2021 vom 14. September 2022).
Schutzbehauptungen ohne Entlastungswirkung (Abs. 3 bejaht):
Reine Schutzbehauptungen — etwa dass die Überschreitung nur kurzzeitig zum Überholen gedient habe, die Autobahn völlig leer gewesen sei, das Fahrzeug über hervorragende Bremsen verfüge oder der Täter in Gedanken gewesen sei — schliessen den Vorsatz nach Abs. 3 nicht aus (SO OG STBER.2022.9 E. 4.3).
3. Waghalsiges Überholen: Der Nebelfall (BGer 6B_966/2025)
18 Lebenssachverhalt des Leitentscheids in Fünferbesetzung.
Ein Beschuldigter fuhr nachts ausserorts bei dichtem Nebel (Sichtweite unter 50 Metern). Vor ihm fuhr ein Personenwagen mit ca. 50–60 km/h. Trotz der Sichtbehinderung scherte der Beschuldigte aus, beschleunigte auf 75–81 km/h und überholte auf der Gegenfahrbahn. Dort kollidierte er frontal mit einem entgegenkommenden, mit 35–42 km/h korrekt fahrenden Motorradfahrer. Der Motorradfahrer verstarb noch an der Unfallstelle (BGer 6B_966/2025 vom 8. Juni 2026 E. 2).
- Ergebnis zu Art. 90 Abs. 3 SVG: Tatbestand bejaht. Das Überholen bei Sichtweiten unter der Überholdistanz stellt ein «waghalsiges Überholen» und die vorsätzliche Verletzung elementarster Verkehrsregeln (Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG) dar. Der Lenker ging das hohe Risiko eines tödlichen Unfalls wissentlich und willentlich ein.
4. Dogmatische Abgrenzung: Entkopplung vom Tötungsvorsatz (Art. 90 Abs. 3 SVG vs. Art. 111 / 117 StGB)
19 Dogmatischer Durchbruch durch BGer 6B_966/2025. Vor dem Entscheid BGer 6B_966/2025 vertraten Vorinstanzen häufig die Ansicht, wer das hohe Risiko eines Unfalls mit Todesopfern nach Art. 90 Abs. 3 SVG in Kauf nehme, handele bei tödlichem Ausgang zwingend auch mit Eventualvorsatz bezüglich der Tötung (Art. 111 StGB). Das Bundesgericht hat dieser Vermengung in Fünferbesetzung eine Absage erteilt:
- Art. 90 Abs. 3 SVG setzt keinen Tötungsvorsatz voraus. Der Täter muss vorsätzlich die Verkehrsregel verletzen und das Risiko des Unfalls eingehen. Er muss den Erfolg — die Tötung eines Menschen — weder beabsichtigen noch billigen (BGE 142 IV 137 E. 3.3; BGer 6B_966/2025 E. 2).
- Selbständige Vorsatzprüfung. Die Verneinung des Eventualvorsatzes auf Tötung (Art. 111 StGB) steht einem Schuldspruch nach Art. 90 Abs. 3 SVG nicht entgegen. Im Fall 6B_966/2025 hob das Bundesgericht den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung auf: Der Fahrer hatte zwar das Risiko erkannt, vertraute jedoch aus pflichtwidriger Selbstüberschätzung darauf, dass kein Gegenverkehr nahen würde (bewusste Fahrlässigkeit).
- Rechtsfolge: Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) in echter Konkurrenz (Art. 49 StGB) mit qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 SVG) (BGer 6B_966/2025 Dispositiv).
5. Nicht bewilligte Rennen und Mittäterschaft (SH OG 50/2021/28)
20 Mittäterschaft des Verkaufsberaters bei einer Probefahrt.
Ein Kaufinteressent und ein Automobil-Verkaufsberater unternahmen gemeinsam eine Probefahrt mit einem leistungsstarken Sportwagen. Beide verabredeten, die Beschleunigungskraft des Fahrzeugs auf einer innerörtlichen Strecke voll auszutesten. Der Fahrer beschleunigte innerorts auf über 100 km/h (Abs. 4 lit. b erfüllt), während ein Beifahrer die Fahrt auf Video aufzeichnete. Das Obergericht Schaffhausen verurteilte nicht nur den Fahrer, sondern auch den neben ihm sitzenden Verkaufsberater als Mittäter nach Art. 90 Abs. 3 SVG (SH OG 50/2021/28 und 50/2021/32 vom 12. September 2023 E. 4).
- Begründung: Beide fassten den gemeinsamen Tatentschluss, das Fahrzeug im öffentlichen Raum regelwidrig an seine Leistungsgrenze zu treiben; der Verkaufsberater hatte als Repräsentant der Fahrzeughalterin die rechtliche Tatherrschaft über die Durchführung der Probefahrt.
Leitsatz. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG setzt die vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln und die Inkaufnahme des hohen Risikos schwerster Unfallfolgen voraus. Er verlangt keinen Tötungsvorsatz: Tötet der Täter ein Unfallopfer, schliesst die Verneinung des Vorsatzes nach Art. 111 StGB den Schuldspruch nach Art. 90 Abs. 3 SVG nicht aus; die Delikte stehen in echter Konkurrenz (Art. 117 StGB i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG; BGer 6B_966/2025).
F. Abs. 3bis — Strafmilderung nach Art. 48 StGB
21 Voraussetzungen. Abs. 3bis ermöglicht die Unterschreitung der Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bei Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes nach Art. 48 StGB. Der Gesetzgeber nennt als Hauptanwendungsfall das Handeln aus achtenswerten Beweggründen (Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB) — namentlich Notfallfahrten zur Rettung von Menschenleben oder zur Einlieferung ins Spital (BGE 150 IV 481 E. 2.2).
22 Kasuistik: Notfall vs. Raserfahrt ohne Notlage.
- Verwerfung von Abs. 3bis: Ein Lenker raste mit 148 km/h auf einer Kantonsstrasse ausserorts und berief sich darauf, seine schwangere Partnerin schnell nach Hause bringen zu wollen. Das Kantonsgericht Wallis verwarf die Anwendung von Abs. 3bis: Eine blosse Unpässlichkeit oder Eile ohne unmittelbare medizinische Lebensgefahr stellt keinen achtenswerten Beweggrund dar (VS BZG P1-24-72 E. 4). Ebenso verneinte das Bundesgericht Abs. 3bis bei einer Raserfahrt aus privater Verärgerung (BGer 6B_539/2025 vom 18. November 2025 E. 2.3).
G. Abs. 3ter — Ersttäterprivileg
I. Gesetzliche Ausgestaltung und Leitentscheide
23 Eigenständiger Strafrahmen für Ersttäter. Nach Abs. 3ter kann das Gericht den Täter mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder mit Geldstrafe bestrafen, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Strassenverkehrsdelikts mit ernstlicher Gefahr, Verletzung oder Tötung verurteilt wurde. Der Gesetzgeber beseitigte damit die zwingende Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr für Ersttäter (BGE 150 IV 481 E. 2.2; BGE 151 IV 88 E. 2.5).
24 Leitentscheid BGE 150 IV 481: Raser mit 188 km/h auf der A2.
Ein 24-jähriger Automobilist fuhr am 14. November 2020 auf der Autobahn A2 bei erlaubten 100 km/h mit einer gemessenen Netto-Geschwindigkeit von 188 km/h (+88 km/h; Abs. 4 lit. d erfüllt). Nach altem Recht wäre zwingend eine Freiheitsstrafe von mindestens 12 Monaten auszusprechen gewesen. Das Obergericht wendete das neue Recht als lex mitior an und verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 240.—. Das Bundesgericht schützte das Urteil (BGE 150 IV 481 E. 2.4):
- Kernaussage: Abs. 3ter verlangt keine besonders günstigen Zusatzumstände. Die blosse Tatsache der Vorstrafenlosigkeit eröffnet den gemilderten Strafrahmen nach unten.
25 Leitentscheid BGE 151 IV 88: Reines Vorstrafenkriterium («Kann-Vorschrift»).
Das Bundesgericht stellte klar, dass Abs. 3ter eine Kann-Vorschrift ist: Das Gericht ist nicht verpflichtet, unter ein Jahr zu gehen (BGE 151 IV 88 E. 2.6). Massgeblich ist allein das Fehlen von einschlägigen Vorstrafen im Strafregister in den letzten 10 Jahren; das Datum des Erwerbs des Führerausweises oder die Dauer der bisherigen Fahrpraxis sind unerheblich (auch Neulenker im Probezeitraum können Ersttäter nach Abs. 3ter sein).
II. Vorstrafenbegriff und kantonale Anwendungspraxis
26 Ausschlusswirkung nur durch qualifizierende Delikte — Vorstrafe nach Art. 90 Abs. 2 SVG schliesst Ersttäterprivileg aus. Nach der Praxis des Obergerichts Aargau hindern blosse Übertretungen, Ordnungsbussen und Administrativmassnahmen (Verwarnungen, Entzüge) die Anwendung von Abs. 3ter nicht (AG OG SST.2025.88 vom 25. August 2025 E. 2.3). Nur im Strafregister eingetragene Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen mit ernstlicher Gefahr für Dritte sperren das Ersttäterprivileg. Erstmals klargestellt durch das Bundesgericht: Eine Vorstrafe nach Art. 90 Abs. 2 SVG innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Tat schliesst den milderen Strafrahmen nach Art. 90 Abs. 3ter SVG aus (BGer 6B_772/2025 vom 29. Juli 2026 E. 2.5.6). Das Bundesgericht begründet dies mit dem identischen Wortlaut von Abs. 2 und Abs. 3ter («ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer»), den Gesetzesmaterialien (Votum Burkart, AB 2022 S 1060: sämtliche Vergehen und Verbrechen im Strassenverkehr mit Gefährdung, Verletzung oder Tötung) und dem teleologischen Argument, dass der Gesetzgeber den Ermessensspielraum selbst an inhaltliche und zeitliche Voraussetzungen geknüpft habe; wer bereits eine grobe Verkehrsregelverletzung beging, sei kein «unbescholtener Täter» (E. 2.5.2–2.5.6). Die kantonale Praxis der Obergerichte AG, ZH und GE hatte Abs. 3ter bei Art. 90 Abs. 2-Vorstrafen bereits zuvor nicht angewendet (E. 2.4.4).
27 Kein Rechtsanspruch auf Mindeststrafenunterschreitung. Das Thurgauer Obergericht und das Aargauer Obergericht betonen, dass Abs. 3ter zwar den Strafrahmen für Geldstrafe öffnet, die Strafzumessung aber weiterhin nach Art. 47 StGB erfolgt (TG OG RBOG 2025 Nr. 44; AG OG SST.2025.181 vom 18. November 2025; AG OG SST.2024.293 vom 18. Dezember 2025). Bei besonders schweren Tatverschulden (z.B. Massivstüberschreitung um über 100 km/h) kann das Gericht auch bei einem Ersttäter eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausfällen (BGer 6B_591/2025 vom 12. Mai 2026; BGer 6B_284/2025 vom 17. April 2026).
28 Verwaltungsverfahren (Führerausweisentzug). Abs. 3ter entfaltet keine Bindungswirkung für das Administrativverfahren nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG: Die administrative Entzugsdauer richtet sich nach den eigenständigen Bestimmungen des SVG und wird durch die richterliche Milderung der Kriminalstrafe nicht automatisch verkürzt (BGer 1C_158/2024 vom 14. März 2025).
H. Strukturierte Kasuistiktabellen
Tabelle 1: Grenzziehung bei Nicht-Geschwindigkeits-Delikten
| Fallgruppe / Sachverhalt | Tatsächlicher Lebenssachverhalt | Subsumtion | Massgeblicher Entscheid |
|---|---|---|---|
| Rechtsüberholen auf Autobahn | Ausschwenken nach rechts bei 120 km/h, Rechtsüberholen eines 100 km/h schnellen Wagens und sofortiges Wiedereinscheren nach links | Abs. 2 (grob): Erhöhte abstrakte Gefahr; Verbot nach Art. 8 Abs. 3 VRV gilt absolut | BGE 142 IV 93 E. 4.1; BGE 148 IV 374 E. 2.3 |
| Rechtsvorbeifahren auf Autobahn | Beibehalten der Normalspur bei stockendem Kolonnenverkehr auf der Überholspur mit 80 km/h ohne Spurwechsel | Nicht strafbar (Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV) bzw. max. Abs. 1 bei verfrühtem Spurwechsel | BGE 142 IV 93 E. 4.2; BGE 148 IV 374 E. 3.1 |
| Abstand / Drängeln | Dichtes Auffahren im Abstand von 10 m bei über 100 km/h über 800 m auf der Überholspur zum Wegdrängen des Vordermanns | Abs. 2 (grob): Zeitlücke von 0,36 s; grobe Rücksichtslosigkeit | BGE 131 IV 133 E. 3 |
| Abstand / Einschneiden | Kurzfristiges Unterschreiten der 2-Sekunden-Distanz (0,9 s) nach Spurwechsel eines Dritten vor Wiedervergrösserung | Abs. 1 (einfach): Keine rücksichtslose Absicht, nur vorübergehende Unaufmerksamkeit | Allgemeine BGer-Praxis |
| Rotlichtmissachtung | Losfahren nach 23,5 s Rotphase im dichten Feierabendverkehr mit Frontalkollision gegen Gegenverkehr | Abs. 2 (grob): Pflichtwidriges Unbeachtetlassen der Verkehrslage bei komplexer Kreuzung | BGer 6B_324/2012 E. 3.4; BGer 6B_61/2013 E. 3.2 |
| Rotlichtmissachtung | Überfahren der Haltelinie innerhalb 1 Sekunde nach Gelbumschaltung auf leerer, übersichtlicher Kreuzung | Abs. 1 (einfach): Keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer | Allgemeine BGer-Praxis |
| Ablenkung: Handy | Verfassen zweier SMS auf der Autobahn; Ungebremster Aufprall auf Baustellenprellbock auf Überholspur | Abs. 2 (grob): Mehrsekündiges Abwenden des Blicks von der Fahrbahn | SG VWEK IV-2014/97 |
| Ablenkung: Handy | Mobiltelefon während 15 s ohne Tippen in der Hand halten oder Antippen von Navi auf Augenhöhe | Abs. 1 (einfach): Keine erhebliche Gefährdung; Blick bleibt im Strassenraum | FR TC 501 2017 175; BGer 1C_30/2017 |
| Witterung / Sicht | Führen eines Personenwagens mit vollständig vereisten Seitenscheiben | Abs. 2 (grob): Pflicht zur Sicherstellung freier Sicht (Art. 29 SVG) elementar verletzt | SH OG 50/2007/11 E. 3 |
| Überholen bei Nebel | Überholmanöver bei Nacht und Nebel mit 75–81 km/h ohne Sicht; Frontalkollision mit Tötung eines Motorradfahrers | Abs. 3 (Raser): Waghalsiges Überholen; Eingehen des hohen Unfallrisikos mit Todesfolge | BGer 6B_966/2025 E. 2 |
Tabelle 2: Fallvergleich Strafmilderung vs. Ersttäterprivileg
| Kriterium | BGE 150 IV 481 — Ersttäterprivileg gewährt | BGer 6B_539/2025 — Strafmilderung verwehrt |
|---|---|---|
| Tatbestand | Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 3ter und Abs. 4 lit. d SVG | Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 3bis SVG |
| Sachverhalt | 188 km/h auf der Autobahn A2 in 100-km/h-Zone (+88 km/h) | Raserfahrt auf Ausserortsstrasse; Berufung auf persönliche Krise/Eile |
| Vorbringen | Ersttäter nach Abs. 3ter (keine einschlägigen Vorstrafen in 10 Jahren) | Achtenswerte Beweggründe nach Art. 48 StGB (Notlage) |
| Ergebnis | Bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen anstelle von Mindestfreiheitsstrafe | Mindestfreiheitsstrafe von 12 Monaten bestätigt; Notlage verneint |
| Leitsatz der Kammer | Abs. 3ter verlangt keine zusätzlichen günstigen Umstände | Eile oder emotionale Erregung sind keine achtenswerten Beweggründe |
I. Konkurrenzen
29 Verhältnis von Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 zueinander. Abs. 3 ist lex specialis gegenüber Abs. 2; Abs. 2 ist lex specialis gegenüber Abs. 1. Liegen die Voraussetzungen der jeweils höheren Strafstufe vor, wird ausschliesslich nach dieser verurteilt. Eine Verurteilung nach Abs. 1 oder Abs. 2 neben Abs. 3 für denselben Lebenssachverhalt ist ausgeschlossen (BStGer SK.2020.25 vom 1. Dezember 2020).
30 Ausschluss von Art. 237 StGB (Abs. 5). Abs. 5 schliesst Art. 237 Ziff. 2 StGB (Eisenbahn-, Schiffs- und Luftverkehr) ausdrücklich aus. Für die Gefährdung des Strassenverkehrs (Art. 237 Ziff. 1 StGB) gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass Art. 90 SVG als Spezialgesetz vorgeht und Art. 237 Ziff. 1 StGB vollständig verdrängt (BGE 90 IV 156; BGE 91 IV 216).
31 Echte Konkurrenz zu Tötungs- und Körperverletzungsdelikten. Art. 90 Abs. 2 und Abs. 3 SVG treten in echter Konkurrenz (Art. 49 StGB) zu den Delikten gegen Leib und Leben:
- Art. 117 StGB (fahrlässige Tötung): Der Raser, der einen Menschen tötet, wird kumulativ nach Art. 90 Abs. 3 SVG und Art. 117 StGB bestraft (BGer 6B_966/2025).
- Art. 125 StGB (fahrlässige Körperverletzung): Echte Konkurrenz zu Art. 90 Abs. 2 und Abs. 3 SVG.
- Art. 111 / 112 StGB (vorsätzliche Tötung / Mord): Handelt der Täter ausnahmsweise mit Tötungsvorsatz (z.B. Flucht vor Polizeikontrolle mit bewusstem Rammen), tritt Art. 90 Abs. 3 SVG in echte Konkurrenz zum Vorsatztötungsdelikt.
J. Kantonale Praxisfragen
32 Kantonale Praxis zur Gefahrenwürdigung bei Witterung und Sicht (Abs. 2).
Die kantonalen Gerichte differenzieren bei Überschreitungen unterhalb der festen Schwellenwerte strikt nach situativen Risikofaktoren:
- Luzern: Überschreitung um 28 km/h nachts auf nasser Fahrbahn begründet Abs. 2 (LU OG OG-1991-63).
- Schaffhausen: Fahren mit vereisten Scheiben erfüllt Abs. 2, wenn die Sicht nach vorne oder zur Seite wesentlich beeinträchtigt ist (SH OG 50/2007/11).
- Obwalden: Kolonnenüberholen auf kurvenreicher Bergstrecke durch einen Berufschauffeur stellt eine grobe Verkehrsregelverletzung dar (OW VB OGVE 2018/19 Nr. 11).
33 Kantonale Umsetzung des Ersttäterprivilegs (Abs. 3ter).
Seit dem Inkrafttreten am 1. Oktober 2023 handhaben die Kantone Abs. 3ter pragmatisch, aber ohne Automatismus:
- Aargau: Das Obergericht wendet Abs. 3ter regelmässig an und spricht bei reinen Geschwindigkeitsüberschreitungen bedingte Geldstrafen aus (AG OG SST.2025.5; AG OG SST.2024.150). Es stellt klar, dass unregistrierte Bussen das Privileg nicht hindern (AG OG SST.2025.88), betont jedoch, dass kein automatischer Anspruch auf Strafmilderung besteht (AG OG SST.2025.181; AG OG SST.2024.293).
- Thurgau: Bestätigt, dass Abs. 3ter eine Kann-Vorschrift ist und der Strafrahmen Geldstrafe umfasst (TG OG RBOG 2025 Nr. 44).
- Graubünden: Anwendung von Abs. 3ter auf Ausserorts-Raser (GR KG SR1-2024-27; GR KG SR1-2025-13).
K. Praxishinweise
Für die beschuldigte Person und ihre Verteidigung:
- Vorsatz und Tötungsdelikt strikt trennen. Wird bei einem Unfall mit Todesfolge vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) angeklagt, ist unter Berufung auf BGer 6B_966/2025 E. 2 geltend zu machen, dass die Inkaufnahme des hohen Risikos nach Art. 90 Abs. 3 SVG keinen Eventualvorsatz auf Tötung begründet; anzustreben ist eine Reduktion auf Art. 117 StGB (fahrlässige Tötung).
- Ersttäterprivileg aktiv einfordern. Bei Erfüllung des Rasertatbestands (Abs. 3) sofort einen aktuellen Strafregisterauszug einreichen und den Antrag auf Anwendung von Abs. 3ter stellen: Es besteht Anspruch auf Prüfung einer Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe (BGE 150 IV 481 E. 2.4). Vorstrafenlose Fahrpraxis ist nicht erforderlich (BGE 151 IV 88 E. 2.6).
- Subjektiven Tatbestand bei Abs. 4 angreifen. Seit BGE 142 IV 137 E. 11.1 besteht keine unwiderlegbare Vermutung für Vorsatz. Besondere Begleitumstände (verdeckte Baustellentafeln, Drucksituationen, technische Mängel) sind detailliert zu substanziieren, um eine Herabstufung auf Abs. 2 zu erreichen.
- Rechtsvorbeifahren von Rechtsüberholen abgrenzen. Bei Autobahnmanövern auf der rechten Spur ist zu belegen, dass das Vorbeifahren ohne Ausschwenken im Rahmen des Kolonnenverkehrs (Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV) stattfand, um den Vorwurf nach Abs. 2 abzuwehren (BGE 142 IV 93 E. 4.2; BGE 148 IV 374 E. 3.1).
- Ablenkungsdauer darlegen. Bei Handyverstössen ist nachzuweisen, dass das Gerät lediglich kurz auf Augenhöhe im Blickfeld gehalten oder bedient wurde, ohne den Blick längerfristig von der Strasse abzuwenden (FR TC 501 2017 175).
Für die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte:
- Begründungspflicht bei Verweigerung von Abs. 3ter. Abs. 3ter eröffnet einen eigenständigen Strafrahmen. Verhängt das Gericht bei einem Ersttäter dennoch eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr, muss es die Zumessung nach Art. 47 StGB sorgfältig begründen (BGE 150 IV 481 E. 2.3; BGer 6B_591/2025).
- Vorstrafenregister qualifiziert prüfen. Bussen und Übertretungen hindern Abs. 3ter nicht; die Ausschlusswirkung greift bei Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen mit Personengefährdung (AG OG SST.2025.88). Erstmals klargestellt: Eine Vorstrafe nach Art. 90 Abs. 2 SVG innerhalb der letzten 10 Jahre schliesst Abs. 3ter aus (BGer 6B_772/2025 E. 2.5.6).
- Art. 237 StGB nicht kumulativ anklagen. Art. 90 SVG verdrängt Art. 237 Ziff. 1 StGB vollständig; Art. 237 Ziff. 2 StGB ist nach Abs. 5 von Gesetzes wegen ausgeschlossen (BGE 90 IV 156; BGE 91 IV 216).
- Mittäterschaft bei Probefahrten prüfen. Bei Raserfahrten im Rahmen von Beschleunigungstests haften Beifahrer oder Verkaufsberater bei gemeinsamem Tatentschluss als Mittäter nach Art. 90 Abs. 3 SVG (SH OG 50/2021/28).
- Verbindungsbusse korrekt berechnen. Die Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB ist von der schuldangemessenen Strafe abzuziehen, nicht obendrauf zu schlagen. Die Summe aus bedingter Hauptstrafe und Verbindungsbusse muss schuldangemessen bleiben; die Busse darf höchstens 20 % der Gesamtsanktion betragen. Verschuldensbewertung und Strafmass müssen begrifflich im Einklang stehen — bei «gerade noch leichtem Verschulden» bewegt sich die Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens, nicht im mittleren (BGer 7B_497/2025 E. 3.3.2–3.3.4; BGE 149 IV 321 E. 1.3.1–1.3.2).
Literatur
- BUSSY JEAN-BAPTISTE/RUSCONI DARIO ET AL., Code suisse de la circulation routière, 4. Aufl. 2015, Art. 90 LCR N. 1 ff.
- JEANNERET YVAN/KUHN DAVID/MIZEL PHILIPP/RISKE PASCAL, Code suisse de la circulation routière commenté, 5e éd. 2024, N. 5.7 ad Art. 90 LCR.
- MAEDER STEFAN, Art. 90 SVG, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl., Basel 2020, N. 1 ff.
- SCHAFFHAUSER RENÉ, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III: Die Strafbestimmungen, Bern 1995, § 29 N. 3001 ff.
- Botschaft des Bundesrates vom 17. November 2021 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (BBl 2021 3026).
- Botschaft des Bundesrates vom 20. Oktober 2010 zum Massnahmenpaket des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr (Via sicura) (BBl 2010 8447).