Art. 90 — Verletzung von Verkehrsregeln
Gesetzeswortlaut
1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3 Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.
3ter Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.
4 Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um: a. mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; b. mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; c. mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; d. mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.
5 Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(Fedlex-Stand: 2026-07-01)
Gegenstand und Systematik
1 Einordnung Art. 90 SVG ist die zentrale Strafnorm des Strassenverkehrsgesetzes und statuiert drei Stufen der Verkehrsregelverletzung mit progressiv steigenden Strafdrohungen. Die Bestimmung gliedert sich in: Abs. 1 (einfache Verletzung), Abs. 2 (grobe Verletzung), Abs. 3 (qualifizierte grobe Verletzung, sog. «Raserparagraf», seit 1. Januar 2013) und Abs. 4 (besonders schwere Fälle).
2 Verhältnis zu anderen Strafnormen Art. 90 SVG tritt in echter Konkurrenz mit körperverletzungs- und tötungsrelevanten Bestimmungen des StGB (Art. 111, 117, 122, 125 StGB) sowie mit weiteren SVG-Straftatbeständen (Art. 91 ff. SVG). Die Strafverfolgung richtet sich nach kantonalem Recht, sofern das StPO nichts anderes vorsieht.
Abs. 1 — Einfache Verkehrsregelverletzung
3 Tatbestand Abs. 1 erfasst Übertretungen der Verkehrsregeln nach dem SVG und den Vollziehungsvorschriften des Bundesrates (VRV, SSV u.a.). Der Tatbestand ist als Übertretung ausgestaltet; die Sanktionsdrohung beschränkt sich auf Busse. Das subjektive Element setzt lediglich Fahrlässigkeit voraus.
4 Abgrenzung zu Abs. 2 Die Grenze zwischen einfacher und grober Verletzung wird nicht durch die Schwere der tatsächlich eingetretenen Folgen, sondern durch die objektive Gefährlichkeit des Verhaltens und das subjektive Verschulden gezogen.
Abs. 2 — Grobe Verkehrsregelverletzung
5 Tatbestand Abs. 2 setzt voraus, dass der Täter durch Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Sanktionsdrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
6 Ernstliche Gefahr Eine ernstliche Gefahr liegt vor, wenn das Unfallrisiko durch das Fahrverhalten des Täters erheblich erhöht wird. Nicht erforderlich ist, dass ein Unfall tatsächlich eintritt; eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer genügt. Die Beurteilung erfolgt ex ante aus Sicht eines vernünftigen Fahrers in der konkreten Verkehrssituation.
7 Subjektives Element Abs. 2 ist in zwei Varianten verwirklicht: (a) Der Täter ruft die ernstliche Gefahr hervor (Fahrlässigkeit genügt), oder (b) er nimmt sie in Kauf (Eventualvorsatz bezüglich der Gefahr). Grobe Verkehrsregelverletzungen des Fahrers, bei denen die Gefährdung fahrlässig eintritt, werden von dieser Norm erfasst.
Abs. 3 — Qualifizierte grobe Verletzung («Raserparagraf»)
8 Tatbestand Abs. 3 wurde mit Inkrafttreten der SVG-Revision am 1. Januar 2013 eingeführt. Er setzt eine vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln voraus, durch die das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen wird. Die Sanktionsdrohung beträgt Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren.
9 Tathandlung: Vorsatz auf Verkehrsregelverletzung Abs. 3 erfordert, dass der Täter die Verkehrsregel vorsätzlich verletzt. Der Vorsatz muss sich auf die Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und auf das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern beziehen. Ein Gefährdungsvorsatz — d.h. der Vorsatz, konkret Menschen zu gefährden oder zu töten — ist nicht erforderlich (BGer 6B_966/2025 vom 8. Juni 2026, E. 2, mit Verweis auf BGE 142 IV 137 E. 3.3).
10 Kein Tötungsvorsatz erforderlich Art. 90 Abs. 3 SVG stellt einen eigenständigen Tatbestand dar, der von den Tötungs- und Körperverletzungsdelikten des StGB (Art. 111, 117, 122, 125) unabhängig ist. Die Verneinung des Eventualvorsatzes auf Tötung (Art. 111 StGB) schliesst die Bejahung des Vorsatzes i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG nicht aus: Beide Fragen sind gesondert zu prüfen. «Mit anderen Worten führt der Umstand, dass sich das Risiko eines tödlichen Unfalls nicht als derart hoch erwiesen hat, dass sich dem Beschwerdeführer dessen Verwirklichung hätte aufdrängen müssen, nicht ohne Weiteres dazu, dass er das blosse (objektiv hohe) Risiko nicht in Kauf genommen hätte» (BGer 6B_966/2025 vom 8. Juni 2026, E. 2).
11 Elementare Verkehrsregel Unter elementaren Verkehrsregeln sind diejenigen Verhaltensgebote zu verstehen, die zum grundlegenden Verhaltenskanon im Strassenverkehr gehören und deren Verletzung in der Regel zu schwersten Unfällen führt. Das Gesetz nennt als Regelbeispiele: besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen, Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen.
12 Praxisbeispiel: Überholmanöver bei Nebel Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung nach Art. 90 Abs. 3 SVG in einem Fall, bei dem der Beschwerdeführer nachts bei dichtem Nebel mit 75–81 km/h ein Überholmanöver vollzog. Auf der Gegenfahrbahn kollidierte er mit einem korrekt entgegenkommenden Motorradfahrer (35–42 km/h), der getötet wurde. Das Gericht bejahte den Vorsatz bezüglich der Verletzung der elementaren Überholregel und der Inkaufnahme des hohen Unfallrisikos — auch wenn kein Tötungsvorsatz vorlag. Gleichzeitig wurde der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB) aufgehoben; neu wurde fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) bejaht (BGer 6B_966/2025 vom 8. Juni 2026, E. 2 und Dispositiv).
Annotation
12a Entkopplung der Vorsatzprüfung BGer 6B_966/2025 verdeutlicht eine wichtige dogmatische Weichenstellung: Der Vorsatz bei Art. 90 Abs. 3 SVG (Verkehrsregelvorsatz + Risikoinkaufnahme) ist unabhängig vom Vorsatz beim Tötungsdelikt zu prüfen. Ein Täter kann also gleichzeitig ohne Tötungsvorsatz (→ Art. 117 StGB statt Art. 111 StGB) handeln und dennoch vorsätzlich eine elementare Verkehrsregel verletzen und das Todesrisiko in Kauf nehmen (→ Art. 90 Abs. 3 SVG). Diese Entkopplung entspricht der ratio legis des Rasertatbestands: Wer bei hoher Unfallgefahr elementare Regeln bewusst bricht, soll schärfer erfasst werden als ein bloss fahrlässiger Verkehrsteilnehmer — unabhängig davon, ob er mit dem Todeserfolg gerechnet hat.
Abs. 4 — Besonders schwere Fälle
13 Qualifikation Abs. 4 sieht eine Strafrahmenerhöhung auf Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Jahren vor, wenn der Täter in einem besonders schweren Fall handelt, namentlich wenn er Todesopfer oder Schwerverletzte in Kauf nimmt. Die Bestimmung ist lex specialis zu Abs. 3 und setzt voraus, dass der Erfolgsvorsatz (Inkaufnahme von Todesopfern oder Schwerverletzten als konkretes Ergebnis) vorliegt.
Verhältnis zu anderen Normen
14 Konkurrenz mit StGB-Straftatbeständen Art. 90 Abs. 2 und Abs. 3 SVG treten in echter Konkurrenz zu Art. 111, 117 StGB (Tötung) und Art. 122, 125 StGB (Körperverletzung), sofern die Tatbestandsvoraussetzungen beider Normen erfüllt sind. Die schwerere Sanktionsdrohung des einen Tatbestands konsumiert die des anderen nicht — es gilt das Kumulationsprinzip gemäss Art. 49 StGB.
15 Verhältnis Art. 90 Abs. 2 zu Abs. 3 Abs. 3 ist gegenüber Abs. 2 lex specialis (schwerere qualifizierte Form). Abs. 2 verlangt grob fahrlässiges oder eventualvorsätzliches Verhalten; Abs. 3 setzt kumulativ voraus, dass (a) die Verkehrsregel elementar ist und (b) der Täter hinsichtlich der Regelwidrigkeit vorsätzlich handelt. Eine Verurteilung nach Abs. 3 schliesst eine gleichzeitige Verurteilung nach Abs. 2 für denselben Vorgang aus.
Literatur
- BUSSY JEAN-BAPTISTE/RUSCONI DARIO ET AL., Code suisse de la circulation routière, 4. Aufl. 2015, Art. 90 LCR N. 1 ff.
- MAEDER STEFAN, Art. 90 SVG, in: Basler Kommentar SVG, 2. Aufl. 2020, N. 1 ff.
- SCHAFFHAUSER RENÉ, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III, 1995, § 29 N. 3001 ff.