Rechtsprechung zu Art. 31 SVG
I. Leitentscheide
Massstab der Aufmerksamkeitspflicht: gesamte konkrete Umstände BGE 137 IV 290, E. 3.6 Das Mass der nach Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV geschuldeten Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen: Verkehrsdichte, örtliche Verhältnisse, Zeit, Sicht und voraussehbare Gefahrenquellen.
Aktuelle Anwendung auf Smartphone-Nutzung: rund drei Sekunden Blickabwendung genügen BGer 6B_4/2025 vom 11. März 2025 Bestätigung der Verurteilung wegen Verletzung von Verkehrsregeln: Ein rund dreisekündiger Blick auf ein während der Fahrt bedientes Mobiltelefon erfüllt den objektiven Tatbestand; es ist nicht möglich, gleichzeitig Mobiltelefon und Verkehr im Auge zu behalten. Zum erhöhten Beweiswert polizeilicher Wahrnehmungsschätzungen bei Verkehrskontrollen (E. 2.2.6 ff.).
Telefonieren während der Fahrt als unzulässige Verrichtung BGE 120 IV 63 Wer während der Fahrt telefoniert und dazu länger als einen kurzen Augenblick das Telefongerät mit der Hand hält oder zwischen Kopf und Schulter einklemmt, nimmt eine die Fahrzeugbedienung unzulässig erschwerende Verrichtung vor.
Relativität der Sorgfaltspflicht je nach Fokussierungsbedarf BGE 122 IV 225, E. 2b Muss der Fahrzeugführer sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen richten, kann ihm für andere Bereiche eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden.
Leichtes Verschulden bei unwillkürlicher Reaktion auf unerwartete Verkehrssituation BGE 127 II 302 Bremst ein Fahrzeuglenker bei angepasster Geschwindigkeit unwillkürlich ab und gerät dabei ins Schleudern, liegt regelmässig nur ein leichtes Verschulden vor.
Übermüdung («Einnicken am Steuer») als obligatorischer Entzugsgrund BGE 126 II 206 Fahren in übermüdetem Zustand fällt unter Art. 31 Abs. 2 SVG und stellt in der Regel einen obligatorischen Führerausweisentzugsgrund nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG dar.
II. Weitere Entscheide
- Fahrunfähigkeit durch Betäubungsmittel ohne festen Grenzwert: konkreter Nachweis erforderlich BGE 130 IV 32 Beim Fahren unter Drogeneinfluss ohne gesetzlichen Nachweisgrenzwert muss die Fahrunfähigkeit anhand des konkreten Verhaltens nachgewiesen werden (vgl. ausführlich Rechtsprechung zu Art. 91 SVG).
Letzte Aktualisierung: 2026-08-08