Art. 31 SVG — Beherrschung des Fahrzeugs
Art. 31 SVG — Beherrschung des Fahrzeugs
1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
2 Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen.
2bis Der Bundesrat kann folgenden Personengruppen das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten: a. Personen, die den konzessionierten oder den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen; b. Personen, die berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Gütertransporte durchführen oder die gefährliche Güter transportieren; c. Fahrlehrern; d. Inhabern des Lernfahrausweises; e. Personen, die Lernfahrten begleiten; f. Inhabern des Führerausweises auf Probe.
2ter Der Bundesrat legt fest, ab welcher Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration Fahren unter Alkoholeinfluss vorliegt.
3 Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören. {: .gesetzeszitat}
I. Bedeutung und Funktion
Art. 31 SVG verankert den Beherrschungsgrundsatz — die zentrale Grundpflicht jedes Fahrzeugführers, das Fahrzeug jederzeit so unter Kontrolle zu halten, dass die situativ gebotenen Vorsichtsmassnahmen ergriffen werden können. Die Bestimmung ist die praktisch wichtigste Auffangnorm des Strassenverkehrsrechts: Sie erfasst über Art. 3 Abs. 1 VRV sämtliche Formen der Ablenkung und Unaufmerksamkeit, die nicht bereits durch spezifischere Verkehrsregeln (z.B. Geschwindigkeit, Vortritt) geregelt sind, und bildet zugleich über Abs. 2 die Grundlage für die Fahrunfähigkeit aus nicht alkoholbedingten Gründen.
II. Abs. 1: Beherrschungsgrundsatz und Aufmerksamkeitspflicht
1 Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden und darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1 VRV); seine Aufmerksamkeit darf namentlich nicht durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme beeinträchtigt werden. Das erforderliche Mass der Aufmerksamkeit richtet sich nicht nach einem starren Massstab, sondern nach den gesamten konkreten Umständen — namentlich Verkehrsdichte, örtliche Verhältnisse, Tageszeit, Sicht und voraussehbare Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290, E. 3.6; BGE 127 II 302, E. 3c; BGE 122 IV 225, E. 2b).
2 Muss der Fahrzeugführer sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen des Verkehrsgeschehens richten, kann ihm für andere Bereiche eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden — die Sorgfaltspflicht ist mithin relativ und situativ, nicht absolut zu verstehen (BGE 122 IV 225, E. 2b — fahrlässige Tötung). Ein Fahrzeuglenker, der bei angepasster Geschwindigkeit unwillkürlich abbremst, weil er auf eine unerwartete Verkehrssituation (etwa signalisierende Polizeifahrzeuge) reagiert, und dabei ins Schleudern gerät, handelt regelmässig nur leicht fahrlässig (BGE 127 II 302).
1. Ablenkung durch Mobiltelefone und Kommunikationssysteme
3 Wer während der Fahrt telefoniert und dazu länger als einen kurzen Augenblick das Gerät mit der Hand hält oder zwischen Kopf und Schulter einklemmt, nimmt eine Verrichtung vor, welche die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise erschwert und damit gegen Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV verstösst (BGE 120 IV 63). Dieser Grundsatz gilt unverändert für die Verwendung von Smartphones: Richtet der Fahrzeugführer seinen Blick für rund drei Sekunden auf ein bedientes Mobiltelefon, ist der objektive Tatbestand einer Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG erfüllt — bereits eine Ablenkungsdauer von rund zwei Sekunden kann hierfür genügen, da es nicht möglich ist, gleichzeitig das Mobiltelefon und den Verkehr im Auge zu behalten (BGer 6B_4/2025 vom 11. März 2025, E. 2.2.5 ff.).
III. Abs. 2: Fahrunfähigkeit aus anderen Gründen
4 Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen. Diese Bestimmung bildet die zivil- und verwaltungsrechtliche Grundnorm der Fahrunfähigkeit, auf die sowohl Art. 91 SVG (Strafbarkeit, → dortige Kommentierung) als auch die Führerausweisentzugstatbestände (Art. 16 ff. SVG) Bezug nehmen.
5 Übermüdung: Das «Einnicken am Steuer» — Fahren in übermüdetem Zustand — fällt unter Art. 31 Abs. 2 SVG und stellt in der Regel einen obligatorischen Entzugsgrund nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG dar, da die dadurch bewirkte Fahrunfähigkeit einer schweren Widerhandlung gleichkommt (BGE 126 II 206).
6 Betäubungsmittel ohne festen Grenzwert: Bei Fahrunfähigkeit durch Substanzen, für die keine gesetzlichen Nachweisgrenzwerte bestehen, muss die Fahrunfähigkeit anhand des konkreten Verhaltens der fahrzeugführenden Person nachgewiesen werden; wer wegen Cannabiseinflusses in nicht fahrfähigem Zustand fährt, erfüllt zugleich den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung (BGE 130 IV 32; vertieft → Kommentierung zu Art. 91 SVG).
IV. Abs. 2bis und 2ter: Alkoholverbot für bestimmte Personengruppen und Grenzwerte
7 Der Bundesrat kann bestimmten, besonders verantwortungsvollen Personengruppen (u.a. berufsmässiger Personen- und Gütertransport, Fahrlehrer, Lernfahrausweisinhaber, Führerausweis auf Probe) ein absolutes Alkoholverbot (Nulltoleranz) auferlegen. Abs. 2ter delegiert die Festlegung der massgeblichen Grenzwerte (Angetrunkenheit und qualifizierte Alkoholkonzentration) an den Bundesrat — konkretisiert in der Verordnung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR 741.13; → Kommentierung zu Art. 91 SVG, Rz. 1 und 4).
V. Abs. 3: Behinderung durch Ladung oder Mitfahrende
8 Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise in der Fahrzeugbedienung behindert wird; Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören. Diese Bestimmung ergänzt Abs. 1 um die Verantwortlichkeit für äussere, nicht direkt vom Führer ausgehende Störquellen und war historisch mitursächlich für die Rechtsprechung zur Handhabung von Mobiltelefonen (BGE 120 IV 63).
VI. Weitere Bemerkungen
1. Beweisrechtliche Aspekte
9 Bei der Feststellung von Ablenkungsdauern im Rahmen polizeilicher Verkehrskontrollen (z.B. Beobachtung eines Blicks auf ein Mobiltelefon) kommt geschätzten Wahrnehmungen erfahrener Verkehrspolizisten erhöhter Beweiswert zu; ein Sicherheitsabzug, wie er bei technischen Geschwindigkeitsmessungen nach Art. 8 VSKV-ASTRA vorgesehen ist, ist bei blossen Zeitschätzungen nicht vorzunehmen (BGer 6B_4/2025, E. 2.2.6 ff.).
2. Konkurrenzen
10 Eine Verletzung von Art. 31 SVG wird strafrechtlich über den allgemeinen Tatbestand von Art. 90 SVG (Verletzung von Verkehrsregeln) sanktioniert; bei zusätzlich vorliegender Fahrunfähigkeit (Abs. 2) tritt Art. 91 SVG hinzu (→ dortige Kommentierung). Verwaltungsrechtlich kann eine Verletzung von Art. 31 SVG je nach Schwere zu Verwarnung oder Führerausweisentzug nach Art. 16a–16c SVG führen.