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Rechtsprechung zu Art. 17 SVG

Zurück zum Kommentar: Art. 17 SVG — Wiedererteilung des Führerausweises

I. Nachschulung und vorzeitige Wiedererteilung (Abs. 1)

BGE 135 II 334 (01.09.2009, 5er-Besetzung)

  • Thema: Art. 16 Abs. 3 SVG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK — Mindestentzugsdauer als absolute Untergrenze
  • Kernaussage: Die Mindestdauer des Führerausweisentzugs darf auch bei Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist nicht unterschritten werden. Dies gilt auch für die vorzeitige Wiedererteilung nach Nachschulung gemäss Art. 17 Abs. 1 SVG: die drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer dürfen die Mindestentzugsdauer nicht unterschreiten.
  • Erwägung: E. 2.2, 2.3
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Nachschulung, Mindestentzugsdauer)
  • Quelle: BGE 135 II 334

II. Bedingte Wiedererteilung und Auflagen (Abs. 2)

BGE 135 II 138 (08.01.2009, 5er-Besetzung)

  • Thema: Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG — Abgrenzung leichte von mittelschwerer Widerhandlung
  • Kernaussage: Die dreistufige Abgrenzung der Widerhandlungen (leicht/mittelschwer/schwer) ist massgeblich für die Einordnung im Warnungsentzug. Bei der bedingten Wiedererteilung nach Art. 17 Abs. 2 SVG ist die Schwere der Widerhandlung für die Bemessung der verfügten Entzugsdauer und die Berechnung der Zwei-Drittel-Frist relevant.
  • Erwägung: E. 2.2, 2.4
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Zwei-Drittel-Frist, bedingte Wiedererteilung)
  • Quelle: BGE 135 II 138

III. Wiedererteilung nach Sicherungsentzug (Abs. 3)

BGE 129 II 82 (09.10.2002, 5er-Besetzung)

  • Thema: Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1bis SVG; Art. 30 Abs. 1 VZV — Sicherungsentzug bei Trunksucht; Anforderungen an die gutachterliche Abklärung
  • Kernaussage: Ein Gutachten, das die Fahreignung allein gestützt auf einen pathologischen CDT-Wert, den Rückfall und das Bestreiten eines Alkoholmissbrauchs verneint, bildet keine hinreichende Grundlage für den Sicherungsentzug. Für die Wiedererteilung nach Art. 17 Abs. 3 SVG muss die betroffene Person die Behebung des Mangels (Trunksucht) nachweisen — dies setzt eine umfassende verkehrsmedizinische Abklärung der Abstinenz voraus.
  • Erwägung: E. 4, 6
  • Einschlägig für: Abs. 3 (Nachweis der Behebung des Mangels bei Trunksucht)
  • Quelle: BGE 129 II 82

BGE 127 II 122 (05.12.2000, 5er-Besetzung)

  • Thema: Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1bis SVG; Art. 30 Abs. 1 VZV — Sicherungsentzug bei Drogensucht; Abklärung der Fahreignung
  • Kernaussage: Regelmässiger Drogenkonsum ist der Drogenabhängigkeit gleichzustellen. Für die Wiedererteilung nach Art. 17 Abs. 3 SVG muss die betroffene Person den Drogenkonsumverzicht nachweisen; ein die Fahrfähigkeit beeinträchtigender Cannabiskonsum kann Anlass bieten, die generelle Fahreignung durch ein Fachgutachten abklären zu lassen.
  • Erwägung: E. 3c, 4b
  • Einschlägig für: Abs. 3 (Nachweis der Behebung des Mangels bei Drogenkonsum)
  • Quelle: BGE 127 II 122

BGE 133 II 384 (06.09.2007, 5er-Besetzung)

  • Thema: Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG — Sicherungsentzug; verkehrspsychologisches Gutachten
  • Kernaussage: Ein verkehrspsychologisches Gutachten, das die Fahreignung für die Kategorie B knapp bejaht und für die Kategorie D1 verneint, kann Grundlage für den Sicherungsentzug sein. Für die Wiedererteilung nach Art. 17 Abs. 3 SVG ist ein positives verkehrspsychologisches Gutachten erforderlich, das die wiederhergestellte Fahreignung nachweist.
  • Erwägung: E. 3, 5
  • Einschlägig für: Abs. 3 (Nachweis der Fahreignung durch verkehrspsychologisches Gutachten)
  • Quelle: BGE 133 II 384

IV. Sperrfrist und Wiedererteilung (Abs. 3 i.V.m. Art. 16d Abs. 2)

BGE 141 II 220 (17.04.2015, 5er-Besetzung)

  • Thema: a) Art. 16c Abs. 2 SVG — Kaskadensystem der Mindestentzugsdauern. b) Art. 16c Abs. 1 lit. f i.V.m. Abs. 2 lit. c SVG — Fahren trotz vorsorglichem Sicherungsentzug
  • Kernaussage: Die Mindestentzugsdauern verfolgen einen sichernden Zweck und gelangen unabhängig von der Art des vorangegangenen Entzugs zur Anwendung. Dies bestätigt, dass die Sperrfrist nach Art. 16d Abs. 2 SVG eine absolute Untergrenze darstellt, die auch für die Wiedererteilung nach Art. 17 Abs. 3 SVG massgebend ist.
  • Erwägung: E. 3.2, 3.3
  • Einschlägig für: Abs. 3 i.V.m. Art. 16d Abs. 2 (Sperrfrist)
  • Quelle: BGE 141 II 220

V. Vorsorglicher Entzug und Wiedererteilung

BGE 125 II 492 (1999, 5er-Besetzung)

  • Thema: Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG, Art. 16 Abs. 1 SVG, Art. 17 Abs. 1bis SVG — Vorsorglicher Entzug bei rücksichtslosem Fahren
  • Kernaussage: Bei hinreichend begründeten Anhaltspunkten für rücksichtsloses Fahren ist ein vorsorglicher Entzug zulässig. Die Wiedererteilung nach vorsorglichem Entzug richtet sich nach den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 17 SVG.
  • Erwägung: E. zur Sicherung
  • Einschlägig für: Abs. 3 (Wiedererteilung nach vorsorglichem Entzug)
  • Quelle: BGE 125 II 492

VI. Internationaler Bezug

BGE 123 II 97 (09.01.1997, 5er-Besetzung)

  • Thema: Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG und 22 Abs. 1 SVG; Art. 30 Abs. 4 VZV — Warnungsentzug nach Aberkennung durch ausländische Behörden
  • Kernaussage: Für den Warnungsentzug dürfen auch im Ausland begangene Verkehrsregelverletzungen berücksichtigt werden. Dies gilt auch für die Frage der Wiedererteilung: ausländische Massnahmen können bei der Beurteilung des Rückfalls und der Auflagen für die bedingte Wiedererteilung nach Art. 17 SVG berücksichtigt werden.
  • Erwägung: E. 2c
  • Einschlägig für: Abs. 2, 3 (Wiedererteilung, internationaler Bezug)
  • Quelle: BGE 123 II 97

VII. Weitere Entscheide

  • BGE 133 II 331 — Entzug des schweizerischen Führerausweises wegen Verstössen im Ausland. Die Wiedererteilung nach Entzug wegen im Ausland begangener Verstösse richtet sich nach den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 17 SVG; ausländische Fahrverbote können bei der Bemessung der Entzugsdauer berücksichtigt werden.

Letzte Aktualisierung: 2026-08-08