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Art. 17 SVG — Wiedererteilung des Führerausweises

Art. 17 SVG — Wiedererteilung des Führerausweises

1 Der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden.

2 Der für mindestens ein Jahr entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn das Verhalten der betroffenen Person zeigt, dass die Administrativmassnahme ihren Zweck erfüllt hat. Die Mindestentzugsdauer und zwei Drittel der verfügten Entzugsdauer müssen jedoch abgelaufen sein.

3 Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.

4 Der für immer entzogene Führerausweis kann nur unter den Bedingungen des Artikels 23 Absatz 3 wiedererteilt werden. Erfolgte der Entzug gestützt auf Artikel 16d Absatz 3 Buchstabe b, so kann der Ausweis frühestens nach zehn Jahren und nur aufgrund einer positiven verkehrspsychologischen Beurteilung wieder erteilt werden.

5 Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen. {: .gesetzeszitat}

I. Bedeutung und Systematik

Art. 17 SVG regelt die Wiedererteilung des entzogenen Führerausweises und bildet das Gegenstück zu den Entzugsbestimmungen der Art. 16–16d SVG. Die Bestimmung staffelt die Voraussetzungen der Wiedererteilung nach der Schwere des Entzugs:

  • Abs. 1: Zeitlich befristeter Entzug → Wiedererteilung nach Nachschulung, frühestens 3 Monate vor Ablauf
  • Abs. 2: Entzug von mindestens 1 Jahr → bedingte Wiedererteilung unter Auflagen nach 2/3 der Entzugsdauer
  • Abs. 3: Entzug auf unbestimmte Zeit → bedingte Wiedererteilung nach Ablauf der Sperrfrist und Nachweis der Fahreignung
  • Abs. 4: Entzug für immer → Wiedererteilung nur unter strengen Voraussetzungen (Art. 23 Abs. 3 SVG bzw. 10 Jahre + verkehrspsychologische Beurteilung)
  • Abs. 5: Widerruf bei Auflagenverletzung oder Vertrauensmissbrauch

Die Systematik spiegelt die steigende Schwere der Entzugsgründe wider: je schwerwiegender der Grund des Entzugs, desto strenger die Voraussetzungen der Wiedererteilung.

II. Abs. 1: Wiedererteilung nach befristetem Entzug

1 Der auf bestimmte Zeit entzogene Ausweis kann frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Nachschulung dient der Verbesserung der Fahrfähigkeiten und der Sensibilisierung für Verkehrsrisiken.

2 Die Mindestentzugsdauer darf auch bei Nachschulung nicht unterschritten werden. Dies bedeutet, dass die drei Monate vor Ablauf nur dann genutzt werden können, wenn die Mindestentzugsdauer bereits erfüllt ist (BGE 135 II 334 E. 2.2 — die Mindestentzugsdauer ist eine absolute Untergrenze).

3 Die Nachschulung ist eine Voraussetzung der vorzeitigen Wiedererteilung, nicht der Wiedererteilung schlechthin. Ohne Nachschulung kann der Ausweis erst nach Ablauf der vollen Entzugsdauer wiedererteilt werden.

III. Abs. 2: Bedingte Wiedererteilung bei Entzug ab einem Jahr

4 Bei einem Entzug von mindestens einem Jahr kann der Ausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn das Verhalten der betroffenen Person zeigt, dass die Administrativmassnahme ihren Zweck erfüllt hat. Die Massnahme hat ihren Zweck erfüllt, wenn der Betroffene sich während der Entzugsdauer beanstandungsfrei verhalten hat und die positive Prognose gestellt werden kann, dass er künftig die Verkehrsregeln beachten wird.

5 Zwei zeitliche Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:

  • Die Mindestentzugsdauer muss abgelaufen sein; und
  • Zwei Drittel der verfügten Entzugsdauer müssen abgelaufen sein.

Beide Fristen sind zwingend; keines der beiden Kriterien kann unterschritten werden. Die bedingte Wiedererteilung nach Abs. 2 hat probeweisen Charakter: bei Auflagenverletzung oder Vertrauensmissbrauch wird der Ausweis nach Abs. 5 wieder entzogen.

6 Typische Auflagen sind: Auflage zur Teilnahme an einer Nachschulung, zur Abstinenz (Alkohol/Drogen), zur Fahrtenbuchführung, zur Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen oder zum Führen nur bestimmter Fahrzeugkategorien.

IV. Abs. 3: Bedingte Wiedererteilung nach Entzug auf unbestimmte Zeit

7 Der auf unbestimmte Zeit entzogene Ausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

a) Ablauf der Sperrfrist: Eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist nach Art. 16d Abs. 2 SVG muss abgelaufen sein. Die Sperrfrist entspricht der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer und stellt sicher, dass der Sicherungsentzug nicht die Mindestentzugsdauer des Warnungsentzugs umgeht.

b) Nachweis der Fahreignung: Die betroffene Person muss die Behebung des Mangels nachweisen, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Der Nachweis richtet sich nach der Art des Mangels:

  • Bei Trunksucht (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG): Nachweis der Alkoholabstinenz durch ärztliche Kontrollen und verkehrsmedizinisches Gutachten. Ein Gutachten, das die Fahreignung allein auf einen pathologischen CDT-Wert stützt, ist unzureichend (BGE 129 II 82 E. 4, 6).
  • Bei Drogenkonsum/-sucht (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG): Nachweis des Drogenkonsumverzichts durch ärztliche Kontrollen und Fachgutachten. Regelmässiger Cannabiskonsum ist der Drogenabhängigkeit gleichzustellen (BGE 127 II 122 E. 3c).
  • Bei fehlender körperlicher/geistiger Leistungsfähigkeit (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG): Nachweis der wiederhergestellten Fahreignung durch verkehrsmedizinisches oder verkehrspsychologisches Gutachten (BGE 133 II 384 E. 3, 5).
  • Bei mangelnder Gewähr (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG): Nachweis der Verhaltensbesserung durch beanstandungsfreie Führung während des Entzugszeitraums und allenfalls durch verkehrspsychologische Begutachtung.

8 Die bedingte Wiedererteilung nach Abs. 3 hat ebenfalls probeweisen Charakter und kann jederzeit bei Auflagenverletzung nach Abs. 5 widerrufen werden.

V. Abs. 4: Wiedererteilung nach Entzug für immer

9 Der für immer entzogene Führerausweis kann grundsätzlich nicht wieder erteilt werden. Art. 17 Abs. 4 SVG sieht zwei Ausnahmetatbestände vor:

a) Allgemeine Voraussetzungen (Art. 23 Abs. 3 SVG): Der für immer entzogene Ausweis kann nur unter den Bedingungen des Art. 23 Abs. 3 SVG wiedererteilt werden. Diese Bestimmung setzt voraus, dass die Gründe, die zum Entzug führten, weggefallen sind und die Wiedererteilung keine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt.

b) Qualifizierter Rückfall nach Art. 16d Abs. 3 lit. b SVG: Wurde der Ausweis nach Art. 16d Abs. 3 lit. b entzogen (Raser-Entzug mit qualifiziertem Rückfall), kann der Ausweis frühestens nach zehn Jahren und nur aufgrund einer positiven verkehrspsychologischen Beurteilung wieder erteilt werden. Die zehnjährige Sperrfrist und die verkehrspsychologische Beurteilung sind zwingend; sie können weder unterschritten noch umgangen werden.

VI. Abs. 5: Widerruf bei Auflagenverletzung

10 Missachtet die betroffene Person die Auflagen der bedingten Wiedererteilung oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen. Der Widerruf ist gebunden («ist … wieder zu entziehen»), d.h. die Behörde hat kein Ermessen. Die Massnahme dient der Sicherung der Verkehrssicherheit und dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Wirksamkeit der bedingten Wiedererteilung.

11 Der Widerruf nach Abs. 5 führt zu einem neuen Entzug, für den die Mindestentzugsdauern nach Art. 16a–16c SVG (je nach Schwere der neuen Widerhandlung) gelten. Bei wiederholtem Widerruf kann ein Entzug auf unbestimmte Zeit nach Art. 16d SVG oder ein Entzug für immer nach Art. 16d Abs. 3 SVG in Betracht kommen.

VII. Verhältnis zur Sperrfrist nach Art. 16d Abs. 2

12 Die Sperrfrist nach Art. 16d Abs. 2 SVG (bei Übergang vom Warnungs- zum Sicherungsentzug) und die Voraussetzungen der Wiedererteilung nach Art. 17 SVG sind unterschiedliche Regelungen: die Sperrfrist sichert die Mindestentzugsdauer des Warnungsentzugs, während Art. 17 die Voraussetzungen der Wiedererteilung nach Ablauf der Sperrfrist regelt. Beide Bestimmungen greifen ineinander: die Sperrfrist nach Art. 16d Abs. 2 muss abgelaufen sein, bevor Art. 17 Abs. 3 (bedingte Wiedererteilung nach Entzug auf unbestimmte Zeit) überhaupt in Betracht kommt. Die Mindestentzugsdauern verfolgen dabei einen sichernden Zweck und gelangen unabhängig von der Art des vorangegangenen Entzugs zur Anwendung (BGE 141 II 220 E. 3.2).

→ Zur detaillierten Rechtsprechungsübersicht: Rechtsprechung zu Art. 17 SVG

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