Rechtsprechung zu Art. 16d SVG
Zurück zum Kommentar: Art. 16d SVG — Entzug auf unbestimmte Zeit; Entzug für immer
I. Sicherungsentzug bei Trunksucht (Abs. 1 lit. b)
BGE 129 II 82 (09.10.2002, 5er-Besetzung)
- Thema: Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1bis SVG; Art. 30 Abs. 1 VZV — Sicherungsentzug des Führerausweises; Anforderungen an die Abklärung der Trunksucht
- Kernaussage: Klärung des Begriffs der Trunksucht im verkehrsmedizinischen Sinne (E. 4). Ein Gutachten, das die Fahreignung wegen Trunksucht allein gestützt auf einen pathologischen CDT-Wert, den Rückfall des Täters und sein Bestreiten eines Alkoholmissbrauchs verneint, bildet keine hinreichende Grundlage für die Anordnung eines Sicherungsentzugs (E. 6). Die Behörde muss eine umfassende Abklärung der Trunksucht durch ein verkehrsmedizinisches Fachgutachten vornehmen.
- Erwägung: E. 4, 6
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. b (Sucht)
- Quelle: BGE 129 II 82
II. Sicherungsentzug bei Drogenkonsum (Abs. 1 lit. b)
BGE 127 II 122 (05.12.2000, 5er-Besetzung)
- Thema: Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1bis SVG; Art. 30 Abs. 1 VZV — Sicherungsentzug des Führerausweises; Drogensucht; Abklärung der Fahreignung
- Kernaussage: Der regelmässige Konsum von Drogen, der seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen, ist der Drogenabhängigkeit gleichzustellen (E. 3c). Ein die momentane Fahrfähigkeit beeinträchtigender Cannabiskonsum kann unter Umständen Anlass bieten, die generelle Fahreignung des Betroffenen durch ein Fachgutachten abklären zu lassen (E. 4b).
- Erwägung: E. 3c, 4b
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. b (Sucht), Abs. 1 lit. a (Fahreignung)
- Quelle: BGE 127 II 122
III. Verkehrspsychologisches Gutachten (Abs. 1 lit. a)
BGE 133 II 384 (06.09.2007, 5er-Besetzung)
- Thema: Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG — Sicherungsentzug des Führerausweises; Abklärung der kognitiven/psychophysischen Fahreignung
- Kernaussage: Abklärung der kognitiven bzw. psychophysischen Fahreignung hinsichtlich der Ausweiskategorien B und D1 nach Erteilung der entsprechenden Bewilligungen. Ein verkehrspsychologisches Gutachten, das die Fahreignung für die Kategorie B knapp bejaht und für die Kategorie D1 verneint, kann gesetzliche Grundlage für den Sicherungsentzug der Kategorie D1 sein (E. 3); im konkreten Fall werden weitere Abklärungen zur Kategorie B nötig (E. 5).
- Erwägung: E. 3, 4, 5
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (körperliche/geistige Leistungsfähigkeit)
- Quelle: BGE 133 II 384
IV. Vorsorglicher Entzug bei rücksichtslosem Fahren (Abs. 1 lit. c)
BGE 125 II 492 (1999, 5er-Besetzung)
- Thema: Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG, Art. 16 Abs. 1 SVG, Art. 17 Abs. 1bis SVG — Vorsorglicher Entzug bei rücksichtslosem Fahren
- Kernaussage: Bei hinreichend begründeten Anhaltspunkten, dass ein Fahrzeuglenker rücksichtslos fährt, ist ein vorsorglicher Entzug zulässig. Die mangelnde Gewähr nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG kann sich aus dem gesamten bisherigen Verhalten ergeben, namentlich aus der Anzahl, Schwere und Häufigkeit der vorangegangenen Widerhandlungen.
- Erwägung: E. zur Sicherung
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. c (mangelnde Gewähr)
- Quelle: BGE 125 II 492
V. Sperrfrist und Doppelfunktion (Abs. 2)
BGE 141 II 220 (17.04.2015, 5er-Besetzung)
- Thema: a) Art. 16c Abs. 2 SVG — Kaskadensystem der Mindestentzugsdauern. b) Art. 16c Abs. 1 lit. f i.V.m. Abs. 2 lit. c SVG — Fahren trotz vorsorglichem Sicherungsentzug
- Kernaussage: Die Mindestentzugsdauern nach einer schweren Widerhandlung verfolgen nicht nur einen warnenden, sondern auch einen sichernden Zweck und gelangen unabhängig von der Art des vorangegangenen Führerausweisentzugs zur Anwendung. Dies bestätigt, dass der Sicherungsentzug nach Art. 16d und der Warnungsentzug nach Art. 16a–16c kumulativ angeordnet werden können und die Sperrfrist nach Art. 16d Abs. 2 die Mindestentzugsdauer des Warnungsentzugs wahrt.
- Erwägung: E. 3.2, 3.3
- Einschlägig für: Abs. 2 (Sperrfrist), Verhältnis Art. 16d zu Art. 16a–16c
- Quelle: BGE 141 II 220
VI. Mindestentzugsdauer und Sperrfrist (Abs. 2)
BGE 135 II 334 (01.09.2009, 5er-Besetzung)
- Thema: Art. 16 Abs. 3 SVG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK — Keine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer
- Kernaussage: Die Mindestdauer des Führerausweisentzugs darf auch bei Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist nicht unterschritten werden. Dies gilt auch für die Sperrfrist nach Art. 16d Abs. 2 SVG, die bis zum Ablauf der Mindestentzugsdauer des Warnungsentzugs läuft.
- Erwägung: E. 2.2, 2.3
- Einschlägig für: Abs. 2 (Sperrfrist)
- Quelle: BGE 135 II 334
VII. Abgrenzung Warnungsentzug vs. Sicherungsentzug
BGE 135 II 138 (08.01.2009, 5er-Besetzung)
- Thema: Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG — Abgrenzung leichte von mittelschwerer Widerhandlung; Verwarnung vs. Führerausweisentzug
- Kernaussage: Die dreistufige Abgrenzung der Widerhandlungen (leicht/mittelschwer/schwer) ist massgeblich für die Einordnung im Warnungsentzug; der Sicherungsentzug nach Art. 16d SVG hat eine eigenständige Grundlage (fehlende Fahreignung). Beide Massnahmen können kumulativ angeordnet werden.
- Erwägung: E. 2.2, 2.4
- Einschlägig für: Systematik: Verhältnis Art. 16d zu Art. 16a–16c
- Quelle: BGE 135 II 138
VIII. Weitere Entscheide
- BGE 123 II 97 — Warnungsentzug nach Aberkennung durch ausländische Behörden; im Ausland begangene Verstösse können auch für die Frage der mangelnden Gewähr nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG herangezogen werden.
- BGE 133 II 331 — Entzug des schweizerischen Führerausweises wegen Verstössen im Ausland; gesetzliche Grundlage (Art. 164, 182 BV; Art. 16 ff., 57, 106 SVG). Auch für den Sicherungsentzug nach Art. 16d SVG massgebend.
Letzte Aktualisierung: 2026-08-08