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Art. 16d SVG — Entzug auf unbestimmte Zeit; Entzug für immer

Art. 16d SVG — Entzug auf unbestimmte Zeit; Entzug für immer

1 Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:

a. ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen;

b. sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst;

c. sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird.

2 Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a–c, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft.

3 Der Ausweis wird für immer entzogen:

a. unverbesserlichen Personen;

b. Personen, denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis entzogen wurde. {: .gesetzeszitat}

I. Bedeutung und Funktion

Art. 16d SVG regelt den Sicherungsentzug — die schwerste Form des Führerausweisentzugs im Strassenverkehrsrecht. Im Gegensatz zum Warnungsentzug nach Art. 16a–16c SVG, der auf Sanktion und Prävention nach Widerhandlungen abzielt, bezweckt der Sicherungsentzug den Schutz der Allgemeinheit vor dauerhaft ungeeigneten Fahrzeugführern. Die Bestimmung wurde durch das BG vom 14. Dezember 2001 (in Kraft seit 1. Januar 2005) neu gefasst und systematisch zwischen den Warnungsentzug (Art. 16a–16c) und die Wiedererteilung (Art. 17) gestellt.

II. Abs. 1: Entzug auf unbestimmte Zeit

1. Lit. a — Fehlende körperliche und geistige Leistungsfähigkeit

1 Lit. a ermöglicht den Entzug auf unbestimmte Zeit, wenn die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des Lenkers nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Der Tatbestand erfasst sowohl angeborene als auch erworbene Eignungsmängel: altersbedingte Leistungseinbussen, kognitive Defizite, Seh- oder Hörstörungen, aber auch vorübergehende Eignungsmängel, die einer Abklärung bedürfen.

2 Die Feststellung der fehlenden Fahreignung setzt eine hinreichende ärztliche oder verkehrspsychologische Abklärung voraus. Ein Gutachten, das die Fahreignung allein auf unzureichende Indizien stützt, bildet keine taugliche Grundlage für einen Sicherungsentzug (BGE 129 II 82 E. 4, 6 — pathologischer CDT-Wert allein reicht nicht). Bei kognitiven bzw. psychophysischen Eignungsmängeln kann ein verkehrspsychologisches Gutachten die gesetzliche Grundlage für den Sicherungsentzug bilden, namentlich für die Kategorie D1, wenn die Fahreignung für diese Kategorie verneint wird (BGE 133 II 384 E. 3, 5).

3 Der Sicherungsentzug nach lit. a ist ein gebundener Entzug («wird … entzogen»): bei festgestellter fehlender Fahreignung besteht kein Ermessen. Die Massnahme dient nicht der Sanktion, sondern der Sicherung der Verkehrssicherheit.

2. Lit. b — Sucht

4 Lit. b sanktioniert den Entzug auf unbestimmte Zeit bei Sucht, welche die Fahreignung ausschliesst. Sucht im verkehrsmedizinischen Sinne umfasst:

  • Trunksucht: regelmässiger Alkoholmissbrauch, der die Fahreignung ausschliesst. Die Anforderungen an die gutachterliche Abklärung sind hoch: ein Gutachten, das die Fahreignung allein gestützt auf einen pathologischen CDT-Wert, den Rückfall des Täters und sein Bestreiten eines Alkoholmissbrauchs verneint, bildet keine hinreichende Grundlage für die Anordnung eines Sicherungsentzugs (BGE 129 II 82 E. 4, 6).
  • Drogensucht: der regelmässige Konsum von Drogen, der seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen, ist der Drogenabhängigkeit gleichzustellen. Ein die momentane Fahrfähigkeit beeinträchtigender Cannabiskonsum kann unter Umständen Anlass bieten, die generelle Fahreignung durch ein Fachgutachten abklären zu lassen (BGE 127 II 122 E. 3c, 4b).
  • Arzneimittelsucht: Abhängigkeit von Medikamenten, die die Fahreignung ausschliessen.

5 Die Sucht kann auch in der Kombination verschiedener Substanzen bestehen; massgebend ist allein, ob die Fahreignung ausgeschlossen ist.

3. Lit. c — Mangelnde Gewähr

6 Lit. c ermöglicht den Entzug auf unbestimmte Zeit bei mangelnder Gewähr, dass der Lenker künftig die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. Der Tatbestand ist eine Generalklausel, die auf das gesamte bisherige Verhalten des Lenkers abstellt. Er erfasst insbesondere rücksichtslose und aggressive Fahrzeugführer, bei denen weder eine Sucht noch eine körperliche/geistige Eignungsmängel im Vordergrund steht, sondern die wiederholt und hartnäckig gegen Verkehrsregeln verstossen.

7 Die mangelnde Gewähr muss sich aus dem bisherigen Verhalten ergeben; eine blosse Prognose ohne hinreichende Tatsachengrundlage genügt nicht. Die Behörde hat die Gesamtwürdigung des Verhaltens vorzunehmen, namentlich die Anzahl, Schwere und Häufigkeit der vorangegangenen Widerhandlungen, die Reaktion auf frühere Massnahmen und die Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen. Ein vorsorglicher Entzug nach lit. c ist zulässig, wenn hinreichend begründete Anhaltspunkte für ein rücksichtsloses Verhalten bestehen (BGE 125 II 492 — vorsorglicher Entzug bei rücksichtslosem Fahren).

III. Abs. 2: Sperrfrist bei Übergang vom Warnungs- zum Sicherungsentzug

8 Tritt der Sicherungsentzug nach Abs. 1 an die Stelle eines Entzugs nach Art. 16a–16c (Warnungsentzug), wird eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft. Die Sperrfrist stellt sicher, dass der Sicherungsentzug nicht dazu führt, dass die Mindestentzugsdauer des Warnungsentzugs umgangen wird. Der Sicherungsentzug hat somit eine Doppelfunktion: er sichert die Allgemeinheit vor dem ungeeigneten Lenker (Sicherungszweck) und wahrt gleichzeitig den warnenden Zweck der Mindestentzugsdauer.

9 Die Sperrfrist ist keineswegs bloss formell: sie verhindert, dass die betroffene Person während der Mindestentzugsdauer des Warnungsentzugs die Wiedererteilung nach Art. 17 SVG verlangen kann. Erst nach Ablauf der Sperrfrist kann die Wiedererteilung geprüft werden (BGE 141 II 220 E. 3.2 — die Mindestentzugsdauern verfolgen einen sichernden Zweck und gelangen unabhängig von der Art des Entzugs zur Anwendung).

IV. Abs. 3: Entzug für immer

1. Lit. a — Unverbesserliche Personen

10 Der Ausweis wird für immer entzogen unverbesserlichen Personen. Unverbesserlichkeit liegt vor, wenn aufgrund des gesamten bisherigen Verhaltens und der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen die Prognose gestellt werden muss, dass er dauerhaft und unwahrscheinlich als Motorfahrzeugführer geeignet ist. Der Begriff der Unverbesserlichkeit ist eng auszulegen und setzt voraus, dass alle weniger eingreifenden Massnahmen (Warnungsentzug, Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit) ausgeschöpft sind und keine positive Entwicklungsprognose gestellt werden kann.

2. Lit. b — Qualifizierter Rückfall nach Art. 16c Abs. 2 lit. abis

11 Lit. b (Fassung per 1. Januar 2013, geändert durch das «Via sicura»-Gesetz) ordnet den immerwährenden Entzug an für Personen, denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. abis entzogen wurde. Dieser Tatbestand erfasst die schwerste Form des Rückfalls: wer nach einem Raser-Entzug (mindestens zwei Jahre) erneut durch qualifizierte vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln auffällt, wird dauerhaft vom Strassenverkehr ausgeschlossen.

12 Die Regelung ist Ausdruck der konsequenten Nulltoleranzpolitik des Gesetzgebers gegenüber Raser-Delikten und der Erkenntnis, dass eine erneute qualifizierte Widerhandlung nach einem vorgängigen Raser-Entzug die mangelnde Besserungsprognose dokumentiert.

V. Verhältnis zum Warnungsentzug (Art. 16a–16c)

13 Der Sicherungsentzug nach Art. 16d und der Warnungsentzug nach Art. 16a–16c stehen nebeneinander und können kumulativ angeordnet werden. Eine strikte Dichotomie, wonach Art. 16c SVG nur Warnungsentzüge und Art. 16d SVG nur Sicherungsentzüge regle, besteht nicht (BGE 141 II 220 E. 3.2). Dies bedeutet, dass bei einer schweren Widerhandlung, die gleichzeitig Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung bietet, sowohl ein Warnungsentzug nach Art. 16c als auch ein Sicherungsentzug nach Art. 16d verfügt werden kann — letzterer mit einer Sperrfrist nach Abs. 2.

→ Zur detaillierten Rechtsprechungsübersicht: Rechtsprechung zu Art. 16d SVG

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