Rechtsprechung zu Art. 16c SVG
I. Leitentscheide
Kumulative Voraussetzungen: qualifizierte Gefährdung und qualifiziertes Verschulden BGE 150 II 505, E. 6.1 Die Annahme einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus, wozu grobe Fahrlässigkeit genügt. Aktuellste Bestätigung der langjährigen Rechtsprechung (2024).
Keine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer; Geschwindigkeitsüberschreitung als Beispiel BGE 132 II 234 In den Anwendungsfällen von Art. 16c SVG ist es selbst bei Vorliegen besonderer Umstände nicht möglich, den Führerausweis für eine kürzere als die gesetzlich vorgesehene Dauer zu entziehen. Eine innerorts begangene Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h stellt unabhängig von den konkreten Umständen eine schwere Widerhandlung dar.
Überfahren einer Sicherheitslinie als schwere Widerhandlung BGE 136 II 447, E. 3 Das vorsätzliche Überfahren einer Sicherheitslinie aus persönlicher Zweckmässigkeit stellt objektiv eine schwere Verkehrsregelverletzung dar, auch ohne konkrete Gefährdung im Einzelfall.
Warnender und sichernder Zweck der Mindestentzugsdauern; keine strikte Dichotomie zu Art. 16d SVG BGE 141 II 220, E. 3.2 Die Mindestentzugsdauern nach Art. 16c SVG verfolgen nicht nur einen warnenden, sondern auch einen sichernden Zweck; die Annahme, Art. 16c SVG gelte nur für Warnungs- und Art. 16d SVG nur für Sicherungsentzüge, trifft in dieser strikten Form nicht zu.
Unverwertbarkeit rechtswidrig erhobener Drogenkontrollen BGE 139 II 95 Die Anordnung einer Abklärung des Führens eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss bedarf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage; eine rechtswidrig durchgeführte Kontrolle ist im Verfahren nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG unverwertbar.
Abgrenzung leichte/mittelschwere/schwere Widerhandlung BGE 135 II 138, E. 2.4 Für die Annahme einer leichten Widerhandlung müssen kumulativ eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer und ein leichtes Verschulden vorliegen. Ein strafrechtlicher Schuldspruch nach Art. 90 Abs. 1 SVG steht der administrativrechtlichen Qualifikation als mittelschwere oder schwere Widerhandlung nicht entgegen.
II. Weitere Entscheide
- Aktuelle Bestätigung der Voraussetzungen der Generalklausel BGer 1C_568/2025 vom 9. Juni 2026 Bestätigt unter Verweis auf BGE 150 II 505 E. 6.1 die kumulativen Voraussetzungen der schweren Widerhandlung; zur Abgrenzung von Art. 16cbis SVG (Widerhandlungen im Ausland) betreffend die Anrechnung ausländischer Fahrverbote (E. 3.1).
Letzte Aktualisierung: 2026-08-08