Skip to content

Art. 16c SVG — Schwere Widerhandlungen

Art. 16c SVG — Schwere Widerhandlungen

1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:

a. durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;

b. in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt;

c. wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt;

d. sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt;

e. nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift;

f. ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt.

2 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:

a. mindestens drei Monate;

abis. mindestens zwei Jahre, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Artikel 90 Absatz 4, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen; diese Mindestentzugsdauer darf um bis zu zwölf Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr (Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter) ausgesprochen wurde;

b. mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war;

c. mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;

d. unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;

e. immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe d oder Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe e entzogen war.

3 Die Dauer des Ausweisentzugs wegen einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe f tritt an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs.

4 Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer. {: .gesetzeszitat}

I. Bedeutung und Funktion

Art. 16c SVG bildet die oberste Stufe des dreistufigen Kaskadensystems der Verwaltungsmassnahmen im Strassenverkehr (leichte Widerhandlung Art. 16a SVG, mittelschwere Widerhandlung Art. 16b SVG, schwere Widerhandlung Art. 16c SVG). Die Bestimmung ist administrativrechtlicher Natur und unabhängig vom parallel laufenden Strafverfahren zu prüfen (Doppelspurigkeit von Straf- und Verwaltungsverfahren). Die Mindestentzugsdauern nach Art. 16c SVG verfolgen dabei nicht nur einen warnenden, sondern auch einen sichernden Zweck und gelangen unabhängig von der Art des vorangegangenen Fehlverhaltens zur Anwendung — eine strikte Dichotomie, wonach Art. 16c SVG nur Warnungsentzüge und Art. 16d SVG nur Sicherungsentzüge regle, besteht nicht (BGE 141 II 220, E. 3.2).

II. Abs. 1: Katalog der schweren Widerhandlungen

1. Lit. a — Generalklausel

1 Die Generalklausel von lit. a erfasst jede grobe Verkehrsregelverletzung, die eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Rechtsprechung verlangt hierfür kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden, wozu grobe Fahrlässigkeit genügt (BGE 150 II 505, E. 6.1; ständige Rechtsprechung).

2 Geschwindigkeitsüberschreitungen: Nach ständiger Rechtsprechung liegt unabhängig von den konkreten Umständen eine schwere Widerhandlung vor, wenn bestimmte, kasuistisch festgelegte Überschreitungswerte erreicht werden — innerorts begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen von 25 km/h gelten als schwere Widerhandlung (BGE 132 II 234).

3 Überfahren einer Sicherheitslinie: Das vorsätzliche Überfahren einer Sicherheitslinie stellt aus objektiver Sicht eine schwere Verkehrsregelverletzung dar; geschah dies einzig aus persönlicher Zweckmässigkeit, kann die Widerhandlung nicht als leicht bezeichnet werden, selbst wenn das Manöver keine konkrete Gefährdung bewirkte (BGE 136 II 447, E. 3).

2. Lit. b–f — Spezialtatbestände

4 Die lit. b–f knüpfen an bereits andernorts geregelte Straftatbestände an: qualifizierte Alkoholkonzentration (lit. b, → Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG), Fahrunfähigkeit aus anderen Gründen (lit. c, → Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), Vereitelung von Feststellungsmassnahmen (lit. d, → Art. 91a SVG), Fahrerflucht nach Personenschaden (lit. e) sowie Fahren trotz Ausweisentzug (lit. f). Diese Aufzählung stellt sicher, dass die schwerwiegendsten strafrechtlich sanktionierten Verhaltensweisen automatisch auch verwaltungsrechtlich als schwere Widerhandlung gelten, ohne dass die Voraussetzungen der Generalklausel (Rz. 1) gesondert geprüft werden müssten.

III. Abs. 2: Kaskadensystem der Mindestentzugsdauern

5 Nach einer schweren Widerhandlung ist der Führerausweis für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene Mindestdauer zu entziehen. Selbst bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall ist es nicht möglich, den Ausweis für eine kürzere als die gesetzlich vorgesehene Dauer zu entziehen (BGE 132 II 234).

6 Grundregel: Die einfache schwere Widerhandlung führt zu einem Entzug von mindestens drei Monaten (lit. a).

7 Raser-Tatbestand (lit. abis): Seit der «Via sicura»-Revision (verschärft mit Wirkung seit 1. Oktober 2023) beträgt die Mindestentzugsdauer zwei Jahre, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand — namentlich bei besonders krasser Missachtung der Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG, waghalsigem Überholen oder Teilnahme an einem unbewilligten Motorfahrzeugrennen. Diese Mindestdauer darf um bis zu zwölf Monate reduziert werden, wenn die ausgesprochene Strafe weniger als ein Jahr beträgt (Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter SVG).

8 Rückfallstaffelung (lit. b–e): Bei einschlägigem Rückfall innerhalb der gesetzlich bestimmten Fristen verlängert sich die Mindestentzugsdauer gestaffelt bis hin zum Entzug auf unbestimmte Zeit (mindestens zwei Jahre, lit. d) bzw. zum definitiven Entzug (lit. e). Diese Kaskade verwirklicht den sichernden Zweck der Norm (Rz. 1) besonders deutlich, indem sie auf wiederholtes Fehlverhalten mit zunehmend längerer Fernhaltung vom Strassenverkehr reagiert.

IV. Beweisrechtliche Aspekte

9 Die verwaltungsrechtliche Anordnung einer Abklärung, ob eine Person ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss lenkte, bedarf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (Art. 55 Abs. 2 f. SVG); eine rechtswidrig durchgeführte Kontrolle des Drogenkonsums kann im Verwaltungsverfahren nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG unverwertbar sein (BGE 139 II 95).

V. Weitere Bemerkungen

1. Abgrenzung zur mittelschweren Widerhandlung (Art. 16b SVG)

10 Für die Annahme einer bloss leichten Widerhandlung, bei der eine Verwarnung anstelle eines Entzugs möglich ist, müssen kumulativ eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer und ein leichtes Verschulden vorliegen (BGE 135 II 138). Liegt bei nur einem der beiden Kriterien eine erhöhte Ausprägung vor (z.B. geringe Gefährdung bei hohem Verschulden oder umgekehrt), ist regelmässig von einer mittelschweren Widerhandlung nach Art. 16b SVG auszugehen; erst wenn beide Elemente — Gefährdung und Verschulden — qualifiziert vorliegen, ist der Tatbestand von Art. 16c SVG erfüllt (Rz. 1).

2. Verhältnis zum Strafverfahren

11 Ein strafrechtlicher Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG steht der Bejahung einer schweren (oder mittelschweren) Widerhandlung im Administrativverfahren nicht entgegen, da Art. 90 Abs. 1 SVG sowohl die leichte als auch die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16a und 16b SVG erfasst; die administrativrechtliche Qualifikation erfolgt eigenständig (BGE 135 II 138, E. 2.4).

Last updated on