Art. 16b SVG — Mittelschwere Widerhandlungen
Art. 16b SVG — Mittelschwere Widerhandlungen
1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer:
a. durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
b. in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
bbis. gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis), und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
c. ein Motorfahrzeug führt, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen;
d. ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat.
2 Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:
a. mindestens einen Monat;
b. mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war;
c. mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;
d. mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war;
e. unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;
f. immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe e oder Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe d entzogen war. {: .gesetzeszitat}
I. Bedeutung und Funktion
Art. 16b SVG definiert die mittlere Stufe des dreistufigen Kaskadensystems der Verwaltungsmassnahmen im Strassenverkehr (leichte Widerhandlung Art. 16a, mittelschwere Widerhandlung Art. 16b, schwere Widerhandlung Art. 16c SVG). Wie Art. 16a wurde auch Art. 16b durch das BG vom 14. Dezember 2001 (in Kraft seit 1. Januar 2005) eingefügt. Die mittelschwere Widerhandlung ist zwingend mit einem Führerausweisentzug sanktioniert; eine blosse Verwarnung ist hier nicht mehr möglich (im Gegensatz zu Art. 16a Abs. 3 SVG).
II. Abs. 1: Tatbestände der mittelschweren Widerhandlung
1. Lit. a — Generalklausel
1 Die Generalklausel von lit. a erfasst Verkehrsregelverletzungen, die eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrufen oder in Kauf nehmen, ohne dass die Voraussetzungen der leichten Widerhandlung (geringe Gefahr + leichtes Verschulden, Art. 16a Abs. 1 lit. a) oder der schweren Widerhandlung (ernstliche Gefahr + grobe Verletzung, Art. 16c Abs. 1 lit. a) erfüllt sind. Die Gefährdung ist hier mittelgradig — sie übersteigt die geringe Gefahr des Art. 16a SVG, ohne die ernstliche Gefahr des Art. 16c SVG zu erreichen. Ebenso liegt das Verschulden in einem mittleren Bereich.
2 Die Abgrenzung zur leichten Widerhandlung erfolgt nach dem kumulativen Modell (BGE 135 II 138 E. 2.2): Liegt bei nur einem der beiden Kriterien — Gefährdung oder Verschulden — eine erhöhte Ausprägung vor, während das andere Kriterium nur leicht ausgeprägt ist, gelangt man in den Bereich der mittelschweren Widerhandlung. Eine geringe Gefahr bei leichtem Verschulden ist eine leichte Widerhandlung (Art. 16a); eine mittlere Gefährdung oder ein mittleres Verschulden genügt bereits für Art. 16b.
3 Typische Konstellationen der mittelschweren Widerhandlung nach lit. a: erhebliche, aber nicht grobe Geschwindigkeitsüberschreitung (ausserorts 26–34 km/h, innerorts 16–24 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit), missachtetes Vortrittsrecht mit konkreter Gefährdung, gefährliches Überholen ohne ernstliche Gefahr, Abstandsunfälle mittlerer Schwere.
2. Lit. b — Angetrunkenes Fahren mit Zusatzverstoss
4 Lit. b erfasst den angetrunkenen Lenker (ohne qualifizierte Alkoholkonzentration), der zusätzlich eine leichte Widerhandlung begeht. Die Systematik ist dreistufig: angetrunkenes Fahren allein ist eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. b); angetrunkenes Fahren mit Zusatzverstoss ist mittelschwer (lit. b); angetrunkenes Fahren mit qualifizierter Alkoholkonzentration ist schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. b).
5 Der Zusatzverstoss muss eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a SVG sein. Ist der Zusatzverstoss bereits mittelschwer oder schwer, wird die Gesamtwiderhandlung nach dem schwersten Einzelbestandteil beurteilt.
3. Lit. bbis — Alkoholverbot mit Zusatzverstoss
6 Lit. bbis (eingefügt per 1. Januar 2014) ist das Gegenstück zu lit. b für das Alkoholverbot nach Art. 31 Abs. 2bis SVG: Ein Verstoss gegen das Alkoholverbot, begleitet von einer leichten Widerhandlung, wird als mittelschwere Widerhandlung qualifiziert. Die Systematik entspricht lit. b: Alkoholverbot allein = leicht (Art. 16a Abs. 1 lit. c); mit Zusatzverstoss = mittelschwer (lit. bbis).
4. Lit. c — Fahren ohne Führerausweis
7 Lit. c sanktioniert das Führen eines Motorfahrzeugs ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie. Der Tatbestand ist rein objektiv: es kommt nicht darauf an, ob der Lenker fahrpraktisch geeignet ist oder den Ausweis für eine andere Kategorie besitzt; massgeblich ist allein, dass er den für die geführte Fahrzeugkategorie erforderlichen Ausweis nicht hat. Der Tatbestand ist von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG (Fahren trotz Ausweisentzug) zu unterscheiden: lit. c erfasst das Fahren ohne je erworbenen Ausweis oder ohne die erforderliche Kategorie, während lit. f das Fahren trotz entzogenem Ausweis betrifft.
5. Lit. d — Fahrzeugentwendung
8 Lit. d qualifiziert die Fahrzeugentwendung zum Gebrauch als mittelschwere Widerhandlung. Der Tatbestand setzt nicht voraus, dass das Fahrzeug tatsächlich im Strassenverkehr geführt wurde; die Entwendung zum Gebrauch genügt. Die Systematik stellt klar, dass auch nicht-verkehrsgefährdende Entwendung (z.B. blosse Mitnahme ohne Fahrt) erfasst ist, solange der Gebrauchszweck feststeht.
III. Abs. 2: Mindestentzugsdauern und Rückfallstaffelung
1. Grundregel (lit. a)
9 Nach einer erstmaligen mittelschweren Widerhandlung wird der Ausweis für mindestens einen Monat entzogen. Diese Mindestentzugsdauer ist zwingend und kann auch bei Vorliegen mildernder Umstände nicht unterschritten werden (BGE 135 II 334 E. 2.2).
2. Erster Rückfall (lit. b)
10 Bei einem einmaligen Rückfall innerhalb von zwei Jahren — wenn der Ausweis zuvor wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war — verlängert sich die Mindestentzugsdauer auf mindestens vier Monate. Der Rückfall innerhalb kurzer Frist wird als Indiz für mangelnde Besserung gewertet und rechtfertigt die verschärfte Sanktion.
3. Zweifacher Rückfall (lit. c und d)
11 Wurde der Ausweis in den vorangegangenen zwei Jahren zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen, beträgt die Mindestentzugsdauer neun Monate (lit. c). Wurde er in denselben zwei Jahren zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen, erhöht sich die Mindestdauer auf 15 Monate (lit. d).
4. Entzug auf unbestimmte Zeit (lit. e)
12 Die lit. e sieht den Entzug auf unbestimmte Zeit (mindestens zwei Jahre) vor, wenn innerhalb von zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Diese Massnahme hat sowohl warnenden als auch sichernden Charakter (BGE 141 II 220 E. 3.2). Die Heilungsklausel (Satz 2) ermöglicht den Verzicht auf diese Massnahme, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung begangen hat.
5. Definitiver Entzug (lit. f)
13 Lit. f ordnet den immerwährenden Entzug an, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach lit. e oder Art. 16c Abs. 2 lit. d entzogen war. Dies ist die schärfste Sanktion im Kaskadensystem und entspricht einem Berufsverbot als Motorfahrzeugführer.
IV. Verhältnis zu Art. 16a und 16c SVG
14 Die dreistufige Systematik (leicht/mittelschwer/schwer) bildet ein geschlossenes Kategoriesystem: jede Widerhandlung, die nicht den Tatbeständen von Art. 16a (leicht) oder Art. 16c (schwer) unterfällt, fällt in den Anwendungsbereich von Art. 16b. Die Abgrenzung erfolgt nach dem Grad der Gefährdung und dem Verschuldensgrad (BGE 135 II 138 E. 2.4; BGE 150 II 505 E. 6.1).
15 Das Kaskadensystem der Mindestentzugsdauern in Abs. 2 verfolgt nicht nur einen warnenden, sondern auch einen sichernden Zweck und gelangt unabhängig von der Art des vorangegangenen Führerausweisentzugs zur Anwendung — eine strikte Dichotomie, wonach Art. 16c SVG nur Warnungsentzüge und Art. 16d SVG nur Sicherungsentzüge regle, trifft in dieser Form nicht zu (BGE 141 II 220 E. 3.2).
→ Zur detaillierten Rechtsprechungsübersicht: Rechtsprechung zu Art. 16b SVG