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Rechtsprechung zu Art. 16a SVG

Zurück zum Kommentar: Art. 16a SVG — Leichte Widerhandlungen

I. Abgrenzung leichte vs. mittelschwere vs. schwere Widerhandlung

BGE 135 II 138 (08.01.2009, 5er-Besetzung)

  • Thema: Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG — Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz; Abgrenzung leichte von mittelschwerer Widerhandlung; Verwarnung vs. Führerausweisentzug
  • Kernaussage: Die Annahme einer leichten Widerhandlung, bei der eine Verwarnung möglich ist, setzt voraus, dass der Lenker eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat und ihn ein leichtes Verschulden trifft. Beide Elemente müssen kumulativ gegeben sein. Im Fall eines Lastwagenfahrers, der mangels genügender Aufmerksamkeit in einen vor ihm fahrenden Personenwagen prallt, wird eine leichte Widerhandlung verneint, da keine geringe Gefahr vorlag. Ein strafrechtlicher Schuldspruch nach Art. 90 Abs. 1 SVG steht der administrativrechtlichen Qualifikation als mittelschwere oder schwere Widerhandlung nicht entgegen.
  • Erwägung: E. 2.2, 2.3, 2.4
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Generalklausel), Abs. 3 (Verwarnung)
  • Quelle: BGE 135 II 138

BGE 150 II 505 (2024, 5er-Besetzung)

  • Thema: Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG — Kumulative Voraussetzungen der schweren Widerhandlung; Abgrenzung zur leichten und mittelschweren Widerhandlung
  • Kernaussage: Die Annahme einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus, wozu grobe Fahrlässigkeit genügt. Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zur dreistufigen Abgrenzung (leicht/mittelschwer/schwer).
  • Erwägung: E. 6.1
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Abgrenzung)
  • Quelle: BGE 150 II 505

II. Geschwindigkeitsüberschreitung als Widerhandlung

BGE 132 II 234 (2006, 5er-Besetzung)

  • Thema: Art. 16c Abs. 2, Art. 16a SVG — Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 25 km/h als schwere Widerhandlung; Mindestentzugsdauer
  • Kernaussage: Eine innerorts begangene Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h stellt unabhängig von den konkreten Umständen eine schwere Widerhandlung dar. Die Mindestentzugsdauer kann nicht unterschritten werden. Die gleiche absolute Grenze gilt nicht für ausserorts begangene Verstösse; dort ist eine Gesamtwürdigung erforderlich.
  • Erwägung: E. 3
  • Einschlägig für: Abgrenzung Art. 16a/16b/16c bei Geschwindigkeitsüberschreitung
  • Quelle: BGE 132 II 234

III. Verwarnung und Rückfallentzug

BGE 123 II 97 (09.01.1997, 5er-Besetzung)

  • Thema: Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG und 22 Abs. 1 SVG; Art. 30 Abs. 4 VZV — Warnungsentzug nach Aberkennung des schweizerischen Führerausweises durch ausländische Behörden
  • Kernaussage: Für den Warnungsentzug dürfen auch im Ausland begangene Verkehrsregelverletzungen berücksichtigt werden. Dies gilt auch für die Frage, ob ein Rückfall im Sinne von Art. 16a Abs. 2 SVG vorliegt; ausländische Administrativmassnahmen können den Zweijahreszeitraum auslösen.
  • Erwägung: E. 2c
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Rückfall), Abs. 3 (Verwarnung)
  • Quelle: BGE 123 II 97

IV. Überfahren einer Sicherheitslinie (Abgrenzung)

BGE 136 II 447 (2010, 5er-Besetzung)

  • Thema: Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG — Überfahren einer Sicherheitslinie als schwere Verkehrsregelverletzung
  • Kernaussage: Das vorsätzliche Überfahren einer Sicherheitslinie stellt aus objektiver Sicht eine schwere Verkehrsregelverletzung dar; geschah dies einzig aus persönlicher Zweckmässigkeit, kann die Widerhandlung nicht als leicht bezeichnet werden, selbst wenn das Manöver keine konkrete Gefährdung bewirkte. Ermöglicht die Abgrenzung leichte vs. schwere Widerhandlung im Kontext von Art. 16a/16c SVG.
  • Erwägung: E. 3
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Abgrenzung leichte vs. schwere Widerhandlung)
  • Quelle: BGE 136 II 447

V. Verwertbarkeit von Beweismitteln im Administrativverfahren

BGE 139 II 95 (2013, 5er-Besetzung)

  • Thema: Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG, Art. 55 Abs. 2 f. SVG — Unverwertbarkeit rechtswidrig erhobener Drogenkontrollen im Administrativverfahren
  • Kernaussage: Die Anordnung einer Abklärung, ob eine Person ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss lenkte, bedarf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Eine rechtswidrig durchgeführte Kontrolle des Drogenkonsums kann im Verwaltungsverfahren nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG unverwertbar sein. Dieser Grundsatz gilt sinngemäss auch im Rahmen von Art. 16a SVG (Beweiswertung bei leichter Widerhandlung).
  • Erwägung: E. 4
  • Einschlägig für: Beweisrecht im Administrativverfahren (auch Art. 16a)
  • Quelle: BGE 139 II 95

VI. Kaskadensystem und Mindestentzugsdauer

BGE 141 II 220 (17.04.2015, 5er-Besetzung)

  • Thema: a) Art. 16c Abs. 2 SVG — Kaskadensystem der Mindestentzugsdauern bei schweren Widerhandlungen. b) Art. 16c Abs. 1 lit. f i.V.m. Abs. 2 lit. c SVG — Fahren trotz vorsorglichem Sicherungsentzug
  • Kernaussage (Regeste a): Die Mindestentzugsdauern nach einer schweren Widerhandlung verfolgen nicht nur einen warnenden, sondern auch einen sichernden Zweck und gelangen unabhängig von der Art des vorangegangenen Führerausweisentzugs zur Anwendung. Dies betrifft auch die Frage, ob ein vorangegangener Entzug nach Art. 16a SVG (leichte Widerhandlung) in die Rückfallfrist des Art. 16b oder 16c SVG einzubeziehen ist.
  • Erwägung: E. 3.2, 3.3
  • Einschlägig für: Systematik des Kaskadensystems (Verhältnis Art. 16a zu Art. 16b/16c)
  • Quelle: BGE 141 II 220

VII. Mindestentzugsdauer und Verfahrensdauer

BGE 135 II 334 (01.09.2009, 5er-Besetzung)

  • Thema: Art. 16 Abs. 3 SVG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK — Keine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer wegen Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist
  • Kernaussage: Die Mindestdauer des Führerausweisentzugs darf auch bei Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist nicht unterschritten werden. Offen gelassen, ob im Falle einer schweren Verletzung dieses Anspruchs ausnahmsweise gänzlich auf eine Massnahme verzichtet werden darf. Dieser Grundsatz gilt auch für den Entzug nach Art. 16a Abs. 2 SVG (mindestens ein Monat bei Rückfall).
  • Erwägung: E. 2.2, 2.3
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Mindestentzugsdauer bei Rückfall)
  • Quelle: BGE 135 II 334

VIII. Weitere Entscheide

  • BGE 125 II 492 — Vorsorglicher Entzug bei rücksichtslosem Fahren; Sicherungsentzug (Art. 14 Abs. 2 lit. d, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1bis SVG). Beleuchtet die Abgrenzung zum Sicherungsentzug nach Art. 16 Abs. 1 SVG.
  • BGE 133 II 331 — Entzug des schweizerischen Führerausweises wegen Verkehrsregelverletzungen im Ausland; gesetzliche Grundlage (Art. 164, 182 BV; Art. 16 ff., 57, 106 SVG). Auch massgebend für die Anrechnung ausländischer Massnahmen im Rahmen des Rückfalls nach Art. 16a Abs. 2 SVG.
  • BGE 123 II 37 — Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h als schwere Verkehrsgefährdung (Art. 32 Abs. 1, 16 Abs. 3 lit. a, 90 Ziff. 2 SVG). Illustriert die Grenze zwischen leichter und schwerer Widerhandlung im Geschwindigkeitsbereich.

Letzte Aktualisierung: 2026-08-08