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Art. 16 — Entzug von Ausweisen und Bewilligungen

Gesetzeswortlaut

Art. 16 SVG — Entzug von Ausweisen und Bewilligungen

1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.

2 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (SR 314.1) ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.

3 Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde.

4 Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden: a. wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden; b. solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.

5 Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn: a. die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 (SR 641.81) für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder b. das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.

Quelle: Fedlex (SR 741.01, Art. 16), Konsolidierung Stand 2026-07-01. Abs. 2 Fassung per 1.10.2023; Abs. 3 zweiter Satz Fassung per 1.8.2016; Abs. 5 eingefügt per 1.4.2008.

Systematische Einordnung

Art. 16 SVG ist die Grundnorm des Ausweis- und Bewilligungsentzugs im Strassenverkehrsverwaltungsrecht. Er unterscheidet zwei Grundtypen: den Sicherungsentzug (Abs. 1), der auf die (wieder herzustellende) Fahreignung abstellt, und den Warnungsentzug bzw. die Verwarnung nach Widerhandlungen (Abs. 2) mit der Bemessung der Entzugsdauer nach Abs. 3. Die Spezialbestimmungen der Art. 16a–16d SVG konkretisieren den Warnungsentzug nach Widerhandlungen (leichte, mittelschwere, schwere Widerhandlungen und Kaskadensystem). Die übrigen Entzugsarten (Fahrzeugausweis, Abs. 4 und 5) betreffen halterbezogene Massnahmen und verfolgen andere Zwecke (Missbrauch, Steuer-/Abgabepflicht).

Abs. 1 — Sicherungsentzug bei fehlender Fahreignung

Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen («gebundener Entzug»), wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, m.a.W. wenn die Fahreignung fehlt. Der Sicherungsentzug bezweckt die Sicherung des Strassenverkehrs vor ungeeigneten Fahrzeugführern und ist unabhängig von einer konkreten Widerhandlung; er setzt eine negative Prognose voraus. Die Anforderungen an die Abklärung der Fahreignung hängen vom Eignungsmangel ab: Bei Trunksucht muss ein verkehrsmedizinisches Gutachten eine hinreichende Grundlage bilden — ein Gutachten, das die Fahreignung allein gestützt auf einen pathologischen CDT-Wert, den Rückfall und das Bestreiten eines Alkoholmissbrauchs verneint, ist unzureichend (BGE 129 II 82 E. 4, 6). Bei Drogensucht ist der regelmässige Konsum von Drogen, der seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen, der Drogenabhängigkeit gleichzustellen; ein die momentane Fahrfähigkeit beeinträchtigender Cannabiskonsum kann Anlass bieten, die generelle Fahreignung durch ein Fachgutachten abklären zu lassen (BGE 127 II 122 E. 3c, 4b). Bei kognitiver bzw. psychophysischer Fahreignung (etwa für die Kategorien B und D1 nach Erteilung der Bewilligung) kann ein verkehrspsychologisches Gutachten Grundlage eines Sicherungsentzugs sein (BGE 133 II 384 E. 3). Bei hinreichend begründeten Anhaltspunkten, dass ein Fahrzeuglenker rücksichtslos fährt, ist ein vorsorglicher Entzug zulässig (BGE 125 II 492 E. zur Sicherung).

Abs. 2 — Warnungsentzug oder Verwarnung nach Widerhandlungen

Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Ordnungsbussenverfahren ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Die Abgrenzung der leichten (Verwarnung möglich) von der mittelschweren Widerhandlung (Entzug) verlangt eine kumulative Prüfung: Eine leichte Widerhandlung setzt voraus, dass der Lenker eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat und ihn ein leichtes Verschulden trifft — beide Elemente müssen kumulativ gegeben sein. Fall eines Lastwagenfahrers, der mangels genügender Aufmerksamkeit in einen vor ihm fahrenden Personenwagen prallt: leichte Widerhandlung verneint, da keine geringe Gefahr (BGE 135 II 138 E.). Für den Warnungsentzug dürfen auch im Ausland begangene Verkehrsregelverletzungen berücksichtigt werden, namentlich bei der Aberkennung des schweizerischen Führerausweises durch ausländische Behörden (BGE 123 II 97 E. 2c). Der Entzug des schweizerischen Führerausweises wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Ausland hat eine gesetzliche Grundlage in Art. 164 und 182 BV, Art. 16 ff., 57 und 106 SVG sowie dem Europäischen Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzugs des Führerausweises (BGE 133 II 331 E.).

Abs. 3 — Bemessung der Entzugsdauer; Mindestentzugsdauer

Bei der Festsetzung der Dauer sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich Gefährdung der Verkehrssicherheit, Verschulden, Leumund als Motorfahrzeugführer und berufliche Notwendigkeit des Führens eines Motorfahrzeugs. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Ausnahme: Strafmilderung nach Art. 100 Ziff. 4 dritter Satz). Die Mindestdauer des Führerausweisentzugs darf auch bei Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht unterschritten werden; offen gelassen, ob bei schwerer Verletzung ausnahmsweise gänzlich auf eine Massnahme verzichtet werden darf (BGE 135 II 334 E. 2.2, 2.3). Das Kaskadensystem der Mindestentzugsdauern bei schweren Widerhandlungen (Art. 16c Abs. 2 SVG) verfolgt nicht nur einen warnenden, sondern auch einen sichernden Zweck und gelangt unabhängig von der Art des vorangegangenen Führerausweisentzugs zur Anwendung (BGE 141 II 220 E. 3.2, 3.3). Der Tatbestand des Fahrens trotz Führerausweisentzugs (Art. 16c Abs. 1 lit. f i.V.m. Abs. 2 lit. c SVG) setzt einen vorgängigen, von der Verfahrensart unabhängigen Entzug voraus; die Verbindlichkeit des vorsorglichen Sicherungsentzugs im Tatzeitpunkt ist massgebend (BGE 141 II 220 Regeste b, E. 3.4, 3.5).

Abs. 4 und 5 — Fahrzeugausweisentzug (halterbezogene Massnahmen)

Der Fahrzeugausweis (nicht der Führerausweis) kann auf angemessene Dauer entzogen werden bei missbräuchlicher Verwendung von Ausweis oder Kontrollschildern (Abs. 4 lit. a) oder bei Nichtentrichtung von Verkehrssteuern/-gebühren (Abs. 4 lit. b). Abs. 5 sieht den gebundenen Fahrzeugausweisentzug vor bei Nichtbezahlung der Schwerverkehrsabgabe (lit. a) oder fehlendem vorgeschriebenem Erfassungsgerät (lit. b). Diese Massnahmen richten sich an den Halter und verfolgen abgabenrechtliche und ordnungsrechtliche Zwecke, nicht die individuelle Fahreignung.

Dogmatische Grundlagen

  • Sicherungs- vs. Warnungszweck: Art. 16 Abs. 1 (Sicherungsentzug) richtet sich auf die (fehlende) Fahreignung, Art. 16 Abs. 2/3 (Warnungsentzug) auf Sanktion und Prävention nach Widerhandlungen. Beide Zwecke können kumulativ zum Tragen kommen (BGE 141 II 220 E. 3.2).
  • Gebundener vs. Ermessensentzug: «ist zu entziehen» (Abs. 1) = gebundener Entzug bei fehlender Eignung; «kann entzogen werden» (Abs. 4) = Ermessensentzug; «wird entzogen» (Abs. 2, 5) = gebundener Entzug bei Widerhandlungen bzw. Abgabepflicht.
  • Eignungsabklärung durch Gutachten: Trunkenheit/Trunksucht (CDT-Wert), Drogenkonsum und kognitive Fahreignung verlangen verkehrsmedizinische oder verkehrspsychologische Gutachten als hinreichende Grundlage (BGE 129 II 82; BGE 127 II 122; BGE 133 II 384).
  • Bemessungskriterien (Abs. 3): Gefährdung, Verschulden, Leumund, berufliche Notwendigkeit — diese sind richterlich zu gewichten, jedoch schrankt die Mindestentzugsdauer das Ermessen ein.
  • Mindestentzugsdauer als absolute Untergrenze: Sie kann nicht wegen überlanger Verfahrensdauer unterschritten werden (BGE 135 II 334).
  • Internationaler Bezug: Im Ausland begangene Verkehrsregelverletzungen können für den schweizerischen Warnungsentzug herangezogen werden (BGE 123 II 97 E. 2c; BGE 133 II 331).

Weitere Leitentscheide

  • BGE 135 II 138 vom 8. Januar 2009 — Abgrenzung leichte vs. mittelschwere Widerhandlung; kumulative Prüfung (geringe Gefahr + leichtes Verschulden) (Art. 16a/16b SVG).
  • BGE 123 II 97 vom 9. Januar 1997 — Warnungsentzug nach Aberkennung durch ausländische Behörden; im Ausland begangene Verletzungen berücksichtigbar (Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG).
  • BGE 129 II 82 vom 9. Oktober 2002 — Sicherungsentzug bei Trunksucht; Anforderungen an die gutachterliche Abklärung (Art. 14 Abs. 2 lit. c, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1bis SVG).
  • BGE 127 II 122 vom 5. Dezember 2000 — Sicherungsentzug bei Drogensucht/Drogenkonsum; Abklärung der generellen Fahreignung (Art. 16 Abs. 1 SVG).
  • BGE 133 II 384 vom 6. September 2007 — Sicherungsentzug; verkehrspsychologisches Gutachten für Kategorien B und D1 (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG).
  • BGE 141 II 220 vom 17. April 2015 — Kaskadensystem der Mindestentzugsdauern bei schweren Widerhandlungen; Fahren trotz (vorsorglichem) Entzug (Art. 16c Abs. 2 SVG).
  • BGE 135 II 334 vom 1. September 2009 — Keine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer wegen Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 16 Abs. 3 SVG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK).
  • BGE 125 II 492 — Vorsorglicher Entzug bei rücksichtslosem Fahren (Art. 16 Abs. 1 SVG).

→ Zur detaillierten Rechtsprechungsübersicht: Rechtsprechung zu Art. 16 SVG

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