Rechtsprechung zu Art. 15a SVG — Führerausweis auf Probe
Zurück zum Kommentar: Art. 15a SVG — Führerausweis auf Probe
I. Leitentscheide
BGer 1C_246/2026 vom 11.08.2026 — Keine formelle Kenntnis der ersten Widerhandlung für den Verfall vorausgesetzt (5er-Besetzung, zur Publikation vorgesehen)
- Kernaussage: Das Bundesgericht präzisiert in 5er-Besetzung, dass der Verfall des Führerausweises auf Probe nach Art. 15a Abs. 4 SVG keine formelle Kenntnis des Neulenkers von der Eröffnung eines Verfahrens wegen der ersten Widerhandlung voraussetzt. Wurde der Fahrzeuglenker bei der ersten groben Verkehrsregelverletzung von einer automatischen Radaranlage ohne polizeiliche Anhaltung erfasst, kann er sich bei der kurz darauf begangenen zweiten Widerhandlung nicht darauf berufen, er habe keine Bewährungschance gehabt. Bei offensichtlichen Verstössen durfte der Neulenker die rechtliche Relevanz seiner Handlungen nicht ignorieren.
BGE 146 II 300 — Verfall des Führerausweises auf Probe und Tatzeitpunktprinzip
- Kernaussage: Entscheidend für den Verfall des Führerausweises auf Probe ist, dass nach einer ersten Widerhandlung, die zu einem Ausweisentzug führte, eine zweite entzugsrelevante Widerhandlung begangen wird. Die zweite Widerhandlung bewirkt den Verfall auch dann, wenn der Entscheid über die Sanktionierung der ersten Widerhandlung zum Zeitpunkt der zweiten Tat noch nicht gefällt und dem Betroffenen demzufolge noch nicht eröffnet worden war (E. 4).
BGE 136 I 345 — Rechtsnatur, Schutzzweck und Rechtsgleichheit (Art. 8 BV)
- Kernaussage: Grundsatzentscheid zur Rechtsnatur und zum gesetzlichen Zweck des Führerausweises auf Probe. Unter die für den Verfall nach Art. 15a Abs. 4 SVG relevanten Widerhandlungen fallen auch leichte Fälle gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG, sofern sie nach den Kaskadenregeln zum Entzug führen. Das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Verhältnismässigkeitsprinzip werden durch die strikte Verfallsfolge nicht verletzt (E. 5 & 6).
BGE 143 IV 425 — Anspruch auf definitiven Ausweis und Strafbarkeit nach Ablauf der Probezeit
- Kernaussage: Der Betroffene hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung des definitiven Führerausweises ab dem Tag nach Ablauf der Probezeit, sofern die Weiterbildungskurse absolviert wurden und der Ausweis nicht nach Art. 15a Abs. 4 SVG verfallen ist. Ein behördlicher faktischer Entzug durch schlichtes Zuwarten ist unzulässig (E. 1.4). Art. 95 Abs. 1 lit. c SVG gelangt zur Anwendung, wenn der Ausweis verfallen ist; das Fahren nach Ablauf der Probezeit bei versäumtem Kursbesuch fällt hingegen unter Art. 95 Abs. 2 SVG (E. 1.5).
ZH VG VB.2024.00780 vom 23.09.2025 — Ausschluss von Art. 49 StGB (keine Privilegierung rascher Mehrfachtäter)
- Kernaussage: Die strafrechtlichen Regeln zur Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 2 StGB sind im Administrativmassnahmenrecht bei Art. 15a Abs. 4 SVG nicht analog anwendbar. Eine solche Anwendung würde Fahrzeuglenker, die innerhalb kurzer Zeit mehrere schwere Entzugsgründe setzen, gegenüber jenen, die dies in grösseren Abständen tun, ungerechtfertigt privilegieren (E. 4.3).
II. Weitere Entscheide
ZH VG VB.2026.00004 vom 16.02.2026 — Sofortiger vorsorglicher Entzug und Entzug der aufschiebenden Wirkung
- Kernaussage: Steht der Verfall des Führerausweises auf Probe nach Art. 15a Abs. 4 SVG zur Debatte, ist der Ausweis aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich sofort vorsorglich zu entziehen. Rechtsmitteln gegen den vorsorglichen Entzug wird regelmässig die aufschiebende Wirkung entzogen (E. 2.2 & 3).
SG VWEK IV-2010/124 vom 28.04.2011 — Fristbeginn der einjährigen Sperrfrist (Art. 15a Abs. 5 SVG)
- Kernaussage: Für den Beginn der einjährigen Sperrfrist zur Erteilung eines neuen Lernfahrausweises nach Annullierung ist der Zeitpunkt der zweiten Widerhandlung massgebend und nicht das Datum der behördlichen Annullierungsverfügung.
SG VWEK IV-2011/75 vom 24.11.2011 — Verlängerung der Sperrfrist bei Fahren während der Sperre
- Kernaussage: Führt die betroffene Person nach der Annullierung während der laufenden Sperrfrist ein Motorrad oder einen Motorwagen, so verlängert sich die Sperrfrist von Gesetzes wegen zwingend um ein weiteres Jahr (Art. 15a Abs. 5 Satz 2 SVG).
SG VWEK IV-2020/125 vom 26.11.2020 — Probezeitverlängerung und Vertrauensschutz bei behördlichem Fehler
- Kernaussage: Erhält der Lenker nach einem Erstentzug irrtümlich den Ausweis mit alter Probezeit zurück und stellt ihm die Behörde fälschlich den definitiven Ausweis zu, greift der Vertrauensschutz (Art. 9 BV) bei einem späteren Delikt nicht, wenn die Verlängerung im Dispositiv der ursprünglichen Entzugsverfügung korrekt angeordnet war.
LU VWG A 11 172_2 vom 06.02.2012 — Verfall von Gesetzes wegen
- Kernaussage: Mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug führt, entfällt die Fahrberechtigung von Gesetzes wegen (ex lege). Die behördliche Feststellung des Verfalls hat rein deklaratorischen Charakter.
LU KG 7H 15 166 vom 29.07.2015 — Fahren trotz Verfall und Kaskadenwirkung
- Kernaussage: Wer nach Verfall des Führerausweises auf Probe ein Motorfahrzeug lenkt, erfüllt den Tatbestand des Führens ohne Berechtigung. Ein besonders leichter Fall gemäss Art. 16a Abs. 4 SVG ist restriktiv anzuwenden.
SG VWEK IV-2012/147 vom 18.03.2013 — Vorsorglicher Entzug vor rechtskräftigem Strafurteil
- Kernaussage: Bei vorbelastetem Führerausweis auf Probe ist der vorsorgliche Ausweisentzug bereits bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine zweite entzugsrelevante Widerhandlung zulässig, ohne das rechtskräftige Strafurteil abwarten zu müssen.