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Art. 15a SVG — Führerausweis auf Probe

Gesetzeswortlaut

Art. 15a SVG (SR 741.01) — Führerausweis auf Probe

1 Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre.

2 Er wird erteilt, wenn der Bewerber: a. die vorgeschriebene Ausbildung besucht hat; und b. die praktische Führerprüfung bestanden hat.

2bis Inhaber des Führerausweises auf Probe müssen Weiterbildungskurse besuchen. Die Kurse sollen die Erkennung und Vermeidung von Gefahren und umweltschonendes Fahren vermitteln und sind in erster Linie praktisch auszurichten. Der Bundesrat legt Inhalt und Form der Weiterbildungskurse fest.

3 Wird dem Inhaber der Führerausweis auf Probe wegen Begehung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Dauert der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises.

4 Der Führerausweis auf Probe verfällt, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht.

5 Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht. Diese Frist wird um ein Jahr verlängert, wenn die betroffene Person während dieser Zeit ein Motorrad oder einen Motorwagen geführt hat.

6 Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt. {: .gesetzeszitat}

Überblick und Bedeutung

Art. 15a SVG bildet das gesetzliche Fundament des schweizerischen Zweiphasen-Ausbildungssystems für Neulenker von Motorwagen und Motorrädern (in Kraft seit 1. Dezember 2005; revidiert per 1. Januar 2013 und 1. Oktober 2023). Ziel des Gesetzgebers war es, das überproportional hohe Unfallrisiko von Fahranfängern durch eine Kombination aus praxisnaher Weiterausbildung und verschärften administrativmassnahmerechtlichen Sanktionen zu senken (BGE 136 I 345 E. 5; BBl 1999 4462).

Dem Führerausweis auf Probe kommt eine doppelte Funktion zu: Einerseits dient er der Verkehrssicherheit und Prävention (Warn- und Bewährungsfunktion), andererseits bezweckt er die Eignungsprüfung des Neulenkers unter realen Verkehrsbedingungen.

Systematisch unterscheidet das Gesetz zwischen:

  1. Der Verlängerung der Probezeit um ein Jahr bei einem ersten Warnungsentzug wegen einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung (Abs. 3);
  2. Dem vollständigen Verfall (Annullierung) der Fahrberechtigung von Gesetzes wegen bei einer zweiten entzugsrelevanten Widerhandlung während der Probezeit (Abs. 4);
  3. Einer gesetzlichen Sperrfrist von mindestens einem Jahr und der Pflicht zur Begutachtung durch eine verkehrspsychologische Fachstelle vor Erteilung eines neuen Lernfahrausweises (Abs. 5).

Kommentierung

I. Probezeit und Erteilungsvoraussetzungen (Abs. 1 und 2)

Der Führerausweis für die Kategorien A (Motorräder) und B (Motorwagen) wird bei erstmaligem Erwerb zwingend auf Probe erteilt. Die ordentliche Probezeit beträgt drei Jahre (Abs. 1).

Voraussetzungen für die Erteilung sind der Besuch der obligatorischen Ausbildung (Nothelferkurs, Verkehrskundeunterricht, allfällige praktische Grundschulung für Motorräder) sowie das Bestehen der theoretischen und praktischen Führerprüfung (Abs. 2). Die Probezeit beginnt mit dem Tag der Ausstellung des Ausweises und wird auf dem Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK) mit einem Ablaufdatum eingetragen.

II. Weiterausbildung (Abs. 2bis)

Während der dreijährigen Probezeit muss der Inhaber die vom Bundesrat geregelte Weiterausbildung (WAB-Kurs) absolvieren (Art. 24b VZV). Nach der Revision umfasst die Weiterbildung einen Kurstag (7 Stunden).

Wird der Kurs nicht innerhalb der Probezeit besucht, verfällt der Führerausweis auf Probe mit Ablauf des Gültigkeitsdatums. Nach Ablauf der Probezeit hat die Person jedoch einen Rechtsanspruch auf Ausstellung des definitiven Führerausweises, sobald der Kursbesuch nachgewiesen ist (BGE 143 IV 425 E. 1.4). Fahren nach Ablauf der Probezeit ohne definitiven Ausweis fällt unter Art. 95 Abs. 2 SVG (Übertretung), sofern der Ausweis nicht nach Abs. 4 verfallen ist.

III. Verlängerung der Probezeit bei Erstentzug (Abs. 3)

Begeht der Neulenker während der Probezeit eine mittelschwere (Art. 16b SVG) oder schwere Widerhandlung (Art. 16c SVG), die zu einem Führerausweisentzug führt, so wird die Probezeit von Gesetzes wegen zwingend um ein Jahr verlängert (Abs. 3 Satz 1).

  • Leichte Widerhandlungen (Art. 16a SVG): Eine Verwarnung gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG führt nicht zu einer Verlängerung der Probezeit. Führt eine leichte Widerhandlung jedoch wegen einer Vorbelastung (Kaskaden- bzw. zweistufiges Warnsystem) zu einem Entzug, ist der Ausweis entzogen und die Verlängerung greift.
  • Berechnung der Verlängerung: Die Verlängerung schliesst sich grundsätzlich an die ursprüngliche Probezeit an. Dauert der Entzug jedoch über die ursprüngliche Probezeit hinaus an, beginnt das zusätzliche Jahr erst mit dem Tag der physischen/rechtlichen Rückgabe des Ausweises (Abs. 3 Satz 2).

IV. Verfall des Führerausweises auf Probe (Abs. 4)

Begeht der Inhaber während der (ordentlichen oder verlängerten) Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung, so verfällt der Führerausweis auf Probe von Gesetzes wegen (Abs. 4; sog. Annullierung).

1. Dogmatik des Verfalls

Der Verfall tritt ex lege im Zeitpunkt der zweiten Widerhandlung ein. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts hat rein deklaratorischen Charakter (LU VWG A 11 172_2 vom 06.02.2012). Der Verfall erfasst die Fahrberechtigung für sämtliche im Ausweis auf Probe enthaltenen Kategorien und Unterkategorien (BGE 136 I 345 E. 4).

2. Tatzeitpunktprinzip und keine formelle Kenntnis erforderlich

In wegweisender Rechtsprechung hat das Bundesgericht klargestellt, dass für den Verfall das Tatzeitpunktprinzip gilt:

  • Der Verfall tritt auch dann ein, wenn die behördliche Sanktionierung (Entzug/Verlängerung) der ersten Widerhandlung zum Zeitpunkt der Begehung der zweiten Widerhandlung noch nicht rechtskräftig oder noch nicht eröffnet war (BGE 146 II 300 E. 4).
  • In BGer 1C_246/2026 vom 11.08.2026 (zur Publikation vorgesehen) präzisierte das Bundesgericht in 5er-Besetzung, dass Art. 15a Abs. 4 SVG keine formelle Kenntnis der ersten Widerhandlung voraussetzt. Wurde der Lenker bei der Ersttat beispielsweise von einer automatischen Radaranlage erfasst, ohne dass die Polizei ihn anhielt, kann er sich bei einer zeitnahen Zweittat nicht darauf berufen, er habe keine Gelegenheit gehabt, seine Bewährung unter Beweis zu stellen. Bei offensichtlichen Verstössen (z.B. massive Geschwindigkeitsüberschreitung) kann der Neulenker die rechtliche Relevanz seiner Fahrweise nicht ignorieren.
  • Eine analoge Anwendung der strafrechtlichen Gesamtstrafenbildung (Art. 49 StGB) scheidet im Administrativmassnahmenrecht aus: Wer innerhalb kurzer Zeit mehrere schwere Verstösse begeht, darf gegenüber Lenkern mit zeitlich verteilten Verstössen nicht privilegiert werden (ZH VG VB.2024.00780 vom 23.09.2025 E. 4.3).

V. Wiedererteilung und Sperrfrist (Abs. 5 und 6)

Der Verfall hat drastische Rechtsfolgen für die Wiedererlangung der Fahrberechtigung:

  1. Wartefrist (Sperrfrist): Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der zweiten Widerhandlung erteilt werden (Abs. 5 Satz 1). Massgebend ist der Deliktszeitpunkt, nicht das Datum der behördlichen Annullierungsverfügung (SG VWEK IV-2010/124 vom 28.04.2011).
  2. Verkehrspsychologisches Gutachten: Die Erteilung des Lernfahrausweises setzt zwingend ein positives Gutachten einer anerkannten verkehrspsychologischen Fachstelle über die Fahreignung voraus (Art. 15a Abs. 5 SVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG).
  3. Fristverlängerung bei Fahren während der Sperrfrist: Führt die betroffene Person während der laufenden Sperrfrist ein Motorfahrzeug, verlängert sich die Sperrfrist von Gesetzes wegen um ein weiteres Jahr (Abs. 5 Satz 2; SG VWEK IV-2011/75 vom 24.11.2011).
  4. Vollständiger Neustart der Ausbildung: Nach Ablauf der Sperrfrist und bestandener Eignungsbegutachtung muss die Fahrausbildung (Nothelferkurs, Theorie, Fahrstunden, praktische Prüfung) vollumfänglich neu durchlaufen werden. Nach bestandener Führerprüfung wird erneut ein Führerausweis auf Probe für drei Jahre erteilt (Abs. 6).

Praxisfragen und kantonale Besonderheiten

1. Formelle Kenntnis vs. tatsächliche Erkennbarkeit des Erstverstosses

In der kantonalen Praxis war lange umstritten, ob der Verfall nach Abs. 4 voraussetzt, dass der Neulenker im Zeitpunkt des Zweitverstosses bereits von der Eröffnung des Verfahrens oder dem Vorwurf des Erstverstosses Kenntnis hatte (so noch verneinend für den Verfall: SG VWEK IV-2021/13 vom 28.10.2021).

Das Bundesgericht hat in BGer 1C_246/2026 diese Rechtsprechung vereinheitlicht und klargestellt: Entscheidend ist der objektive Tatzeitpunkt. Wer Verkehrsregeln in grober Weise verletzt (z.B. Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts um mehr als 30 km/h), weiss um sein Fehlverhalten. Das Fehlen einer unmittelbaren behördlichen Benachrichtigung zwischen zwei Taten schützt nicht vor dem Verfall des Führerausweises auf Probe.

2. Vorsorglicher Entzug und Entzug der aufschiebenden Wirkung

Besteht der begründete Verdacht, dass ein Neulenker während der Probezeit eine zweite entzugsrelevante Tat begangen hat, droht der Verfall nach Art. 15a Abs. 4 SVG. Da es sich um einen drohenden Sicherungsentzug bzw. den vollständigen Wegfall der Fahrberechtigung handelt, sind die kantonalen Behörden (z.B. Strassenverkehrsamt Zürich, Bern, Aargau) gehalten, den Ausweis aus Gründen der Verkehrssicherheit sofort vorsorglich zu entziehen (Art. 30 VZV; ZH VG VB.2026.00004 vom 16.02.2026; SG VWEK IV-2012/147 vom 18.03.2013). Einem Rekurs oder einer Beschwerde gegen den vorsorglichen Entzug wird regelmässig die aufschiebende Wirkung entzogen, sodass die Fahrberechtigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ruht.

3. Vertrauensschutz bei behördlichen Ausstellungsfehlern

Stellt das Strassenverkehrsamt nach Vollzug eines einmonatigen Erstentzugs fälschlicherweise den alten Ausweis ohne eingetragene Probezeitverlängerung zu und händigt nach Ablauf der Dreijahresfrist irrtümlich den definitiven Führerausweis aus, kann sich der Lenker bei einem späteren Verstoss in der Regel nicht auf Vertrauensschutz (Art. 9 BV) berufen, wenn die Probezeitverlängerung im Dispositiv der Entzugsverfügung korrekt angeordnet worden war (SG VWEK IV-2020/125 vom 26.11.2020).

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