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Art. 1 — Begriff des Staatenlosen

Vertragswortlaut

Art. 1 Abs. 1 StÜ: «Staatenlos» im Sinne dieses Übereinkommens ist eine Person, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen betrachtet.

Art. 1 Abs. 2 StÜ: Dieses Übereinkommen ist nicht anwendbar: i) auf Personen, die zurzeit durch eine andere Organisation oder Institution der Vereinten Nationen als den Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten, solange sie diesen Schutz oder diese Hilfe geniessen; ii) auf Personen, welche nach Auffassung der zuständigen Behörden des Aufenthaltslandes im Besitze der Rechte und Pflichten der Staatsangehörigen des Landes stehen; iii) auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen: a) dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen; b) dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Aufenthaltslandes begangen haben, bevor sie in diesem aufgenommen worden sind; c) dass sie sich Handlungen zuschulden kommen liessen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtet sind.

(Fedlex-Stand: 2026-05-22)

Vorbemerkungen

Zweck und Verfahren

1 Zweck des Übereinkommens Das Staatenlosen-Übereinkommen dient in erster Linie dazu, benachteiligten Personen zu helfen, die andernfalls in Not geraten wären. Es bezweckt nicht, jeder Person auf Wunsch den — in gewissen Aspekten gegenüber anderen Ausländerinnen und Ausländern günstigeren — Status des Staatenlosen zu verschaffen; die internationale Gemeinschaft ist seit langem bestrebt, die Fälle von Staatenlosigkeit auf ein Minimum zu reduzieren (BGE 147 II 421, E. 5.2; BGer 2C_111/2023 vom 8. Mai 2024, E. 5.2).

2 Zuständigkeit und Rechtsweg Über Gesuche um Anerkennung der Staatenlosigkeit entscheidet das Staatssekretariat für Migration (SEM); der Rechtsweg führt über das Bundesverwaltungsgericht an das Bundesgericht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig; ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor (BGer 2C_645/2025 vom 12. Juni 2026, E. 1).

3 Schutzwürdiges Interesse Zur Beschwerde legitimiert ist, wem die Anerkennung als staatenlos potenzielle Rechtsvorteile einräumt, die sonst nicht bestünden (BGer 2C 357/2020 vom 20. August 2020, E. 3.4.2). Solche Vorteile sind namentlich der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 31 Abs. 1 AIG) und auf Ausstellung von Reisedokumenten (Art. 59 Abs. 2 lit. b AIG) (BGer 2C_645/2025, E. 1).


Abs. 1 — De iure-Staatenlosigkeit

4 Formelles Begriffsverständnis Staatenlos ist nur, wer in formeller Hinsicht keine Staatsangehörigkeit besitzt (de iure-Staatenlose). Personen, die formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt oder die diesen Schutz ablehnen (de facto-Staatenlose), fallen nicht unter das Übereinkommen (BGE 147 II 421, E. 5.1; BGer 2C_645/2025, E. 3.1).

5 Missbrauchsvorbehalt (Zumutbarkeitspraxis) Die schweizerischen Behörden anerkennen die Staatenlosigkeit nicht bei Personen, die sich bewusst ihrer Staatsangehörigkeit entledigen oder nicht alles Zumutbare unternehmen, um sie zu behalten oder wiederzuerlangen. Andernfalls würde missbräuchliches Verhalten begünstigt (BGE 147 II 421, E. 5.2; BGer 2C_111/2023, E. 5.2).

6 Identitätstäuschung (Präzisierung 2026) Im zur Publikation vorgesehenen Entscheid BGer 2C_645/2025 vom 12. Juni 2026 hat das Bundesgericht die Missbrauchspraxis erweitert: Aus denselben Gründen ist die Anerkennung auch zu verweigern, wenn jemand eine Behörde durch falsche Angaben an der Feststellung seiner Identität — und damit seiner Staatsangehörigkeit — hindert (E. 5.2). Wer gegenüber den Migrationsbehörden unter falscher Identität auftritt und die wahre Identität nicht offenlegt, verhindert effektiv die Prüfung der Staatsangehörigkeit; die Anerkennung bleibt ausgeschlossen, solange die Kooperation verweigert wird. Legt die betroffene Person ihre wahre Identität später offen, ist eine Anerkennung nicht ausgeschlossen (E. 5.2).

7 Beweisfragen Die Verschleierung der Identität kann mittels Indizienbeweis festgestellt werden: Eine Mehrzahl von Indizien, die einzeln die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, kann in der Gesamtheit ein zweifelsfreies Bild ergeben. Wer die Beweiswürdigung vor Bundesgericht anficht, muss sich mit dem Gesamtbild der Indizien auseinandersetzen; die isolierte Kritik einzelner Indizien genügt der qualifizierten Rügeobliegenheit nicht (BGer 2C_645/2025, E. 4.2 und 4.4).

Annotation

7a Ungeschriebener Ausschlussgrund Art. 1 Abs. 2 StÜ enthält einen abschliessend formulierten Katalog von Ausschlussgründen; der von der Rechtsprechung entwickelte Missbrauchsvorbehalt (N 5–6) wirkt daneben als ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung der Kooperation. BGer 2C_645/2025 verschiebt die Prüfung damit von der Vertragsauslegung auf die Sachverhaltsebene: Ist die Identitätstäuschung einmal willkürfrei festgestellt, bleibt die Anwendbarkeit der Ausschlussklauseln (etwa der UNRWA-Klausel) offen und die Anerkennung scheitert bereits am Verhalten der gesuchstellenden Person. Bemerkenswert ist die Motivanalyse des Gerichts: Die Offenlegung der wahren Identität nach jahrelanger Täuschung birgt für die betroffene Person das Risiko des Bewilligungswiderrufs (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG) — der Anreiz zur Kooperation bleibt also gering, womit sich die Pattsituation perpetuieren kann.


Abs. 2 Ziff. i — UNRWA-Ausschlussklausel

8 Schutz durch andere UN-Organisationen Das Übereinkommen ist nicht anwendbar auf Personen, die Schutz oder Hilfe einer anderen UN-Organisation als des UNHCR erhalten, solange dieser Schutz andauert. Hauptanwendungsfall ist die UNRWA, das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge in seinen Operationsgebieten (Libanon, Syrien, Jordanien, Westjordanland, Gazastreifen) (BGer 2C_587/2021 vom 16. Februar 2022, E. 3; BGer 2C 330/2020 vom 6. August 2021, E. 3).

9 Mandatsdauer Die UNO-Generalversammlung hat das Mandat der UNRWA wegen des fortbestehenden Schutz- und Hilfebedarfs jeweils verlängert, zuletzt bis zum 30. Juni 2029 (Resolution Nr. 80/78 vom 5. Dezember 2025; BGer 2C_645/2025, E. 3.2).

10 Verhältnis zur Kooperationsobliegenheit Ob die UNRWA-Ausschlussklausel greift, kann offenbleiben, wenn die Anerkennung bereits an der Identitätstäuschung scheitert (BGer 2C_645/2025, E. 5.2).


Literatur

  • UNHCR, Handbook on Protection of Stateless Persons, Genf 2014
  • SEM, Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich (Weisungen AIG), Kap. Staatenlosigkeit
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