Skip to content

Art. 454 — Nach Inkrafttreten gefällte Entscheide

Gesetzeswortlaut

Art. 454 StPO — Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide

1 Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, gilt neues Recht.

2 Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide höherer Gerichtsinstanzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht gefällt werden, gilt das bisherige Recht.

Kommentierung

I. Bedeutung und systematische Stellung

Art. 454 StPO ist die zweite zentrale intertemporale Bestimmung des Übergangsrechts der Schweizerischen Strafprozessordnung und bildet das direkte Gegenstück zu Art. 453 StPO. Während Art. 453 Abs. 1 die Rechtsmittelsituation für vor dem 1. Januar 2011 — dem Inkrafttreten der StPO — gefällte erstinstanzliche Entscheide regelt (bisheriges Recht, bisherige Behörden), behandelt Art. 454 den Normalfall: erstinstanzliche Entscheide, die nach dem Stichtag gefällt werden, unterstehen dem neuen Recht. Die Bestimmung ergänzt den allgemeinen Grundsatz des Art. 448 StPO, wonach hängige Verfahren nach neuem Recht fortgeführt werden, und konkretisiert diesen für die Rechtsmittelinstanz (Rz. 1).

Die praktische Bedeutung von Art. 454 StPO war in den ersten Jahren nach Inkrafttreten der StPO (2011–2015) enorm, da in dieser Übergangsphase zahlreiche Verfahren erstinstanzlich nach altem kantonalem Recht beurteilt wurden und die Frage entstand, welches Recht in der Rechtsmittelinstanz anwendbar ist. Das Bundesgericht hat die Bestimmung in einer Reihe von Leitentscheiden konkretisiert — insbesondere in BGE 137 IV 219 E. 1.1, dem mit Abstand am häufigsten zitierten Entscheid zum Übergangsrecht der StPO (Rz. 2).

II. Abs. 1: Neues Recht für nach dem 1. Januar 2011 gefällte erstinstanzliche Entscheide

1. Stichtag und massgebender Zeitpunkt

Die Schweizerische Strafprozessordnung trat am 1. Januar 2011 in Kraft (AS 2010 267). Art. 454 Abs. 1 StPO stellt klar, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach diesem Stichtag gefällt werden, das neue Recht (die StPO) gilt. Das Bundesgericht hat in ständiger Praxis — beginnend mit BGE 137 IV 219 E. 1.1 — festgehalten, dass ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des alten oder neuen Prozessrechts das erstinstanzliche Entscheiddatum ist. Ist der erstinstanzliche Entscheid nach dem 31. Dezember 2010 ergangen, so wird das Rechtsmittelverfahren nach neuem Recht (StPO) durchgeführt (Rz. 3).

Diese Lesart wurde in BGer 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 und BGer 1B_411/2010 vom 7. Februar 2011 bestätigt und ist seither unbestritten. Die Lehre — namentlich Viktor Lieber (Zürcher Kommentar StPO, 2010, N. 2 zu Art. 454), Niklaus Schmid (Übergangsrecht der StPO, 2010, Rz. 280 ff.) und Hans-Peter Uster (Basler Kommentar StPO, 2010, N. 1 zu Art. 454) — stimmt überein (Rz. 4).

2. Begriff des «Erstinstanzlichen Entscheids»

Der Begriff des erstinstanzlichen Entscheids im Sinne von Art. 454 Abs. 1 StPO ist weit zu verstehen. Er umfasst nicht nur Sachurteile, sondern sämtliche verfahrensabschliessenden oder prozessleitenden Verfügungen der ersten Instanz. So hat das Bundesgericht in BGer 1B_1/2011 vom 20. April 2011 Einstellungsentscheide, in BGer 1B_123/2011 vom 11. Juli 2011 Einstellungsverfügungen und in BGer 1B_46/2011 vom 1. Juni 2011 Nichteintretensentscheide nach neuem Recht beurteilt, soweit die erste Instanz nach dem 1. Januar 2011 entschieden hatte (Rz. 5).

3. Neues Recht: StPO als massgebendes Prozessrecht

«Neues Recht» im Sinne von Art. 454 Abs. 1 StPO bedeutet die gesamte Strafprozessordnung — einschliesslich der Bestimmungen über die Rechtsmittel (Art. 379 ff. StPO), die Fristen (Art. 89 ff. StPO), die Formerfordernisse (Art. 382 ff. StPO) und die Zuständigkeit der nach der StPO neu geschaffenen Gerichte. Die Verweisung auf das neue Recht erfasst ausschliesslich das Verfahrensrecht; das materielle Strafrecht untersteht den intertemporalen Regeln des Art. 2 StGB (Rz. 6).

III. Abs. 2: Bisheriges Recht für zweitinstanzliche Entscheide nach bisherigem Recht

1. Die Übergangskonstellation der «zweiten Instanz nach bisherigem Recht»

Art. 454 Abs. 2 StPO regelt eine spezifische Übergangskonstellation, die in der Praxis der Jahre 2011–2014 häufig auftauchte: Wurde ein erstinstanzlicher Entscheid vor dem 1. Januar 2011 nach bisherigem kantonalem Recht gefällt (und somit nach Art. 453 Abs. 1 StPO das Rechtsmittel nach bisherigem Recht beurteilt), so erging der zweitinstanzliche Entscheid in der Übergangsphase ebenfalls nach bisherigem Recht. Gegen diesen zweitinstanzlichen Entscheid richtet sich ein weiteres Rechtsmittel — und Art. 454 Abs. 2 StPO stellt klar, dass für dieses weitere Rechtsmittel ebenfalls das bisherige Recht gilt (Rz. 7).

Die Bestimmung sichert somit die Konsistenz des Instanzenzugs: Wenn die erste Instanz nach altem Recht entschied und die Rechtsmittelinstanz das Verfahren nach altem Recht weiterführte, so muss auch die nächste Instanz nach altem Recht urteilen. Ein Wechsel zum neuen Recht innerhalb desselben Instanzenzugs wäre systemwidrig und würde die Parteien in ihren Verfahrenserwartungen verletzen (Rz. 8).

2. «Erstinstanzliche Entscheide höherer Gerichtsinstanzen»

Die Formulierung «erstinstanzliche Entscheide höherer Gerichtsinstanzen» ist missverständlich, aber in der Praxis geklärt. Gemeint sind Entscheide, die von einer höheren Gerichtsinstanz in erster Instanz gefällt wurden — d.h. Fälle, in denen ein Obergericht oder ein kantonales Höchstgericht erstinstanzlich entscheidet (etwa bei bestimmten schweren Straftaten oder in Bundesgerichtsbarkeit). Wurde ein solcher erstinstanzlicher Entscheid nach dem 1. Januar 2011 nach bisherigem Recht gefällt (weil das Verfahren vor dem Stichtag begonnen hatte), so gilt für das Rechtsmittel das bisherige Recht (Rz. 9).

3. Verhältnis zu Art. 453 Abs. 2 StPO (Rückweisung)

Eine wichtige Abgrenzung betrifft die Rückweisung: Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, so ist nach Art. 453 Abs. 2 StPO neues Recht anwendbar — unabhängig davon, ob der ursprüngliche Entscheid vor oder nach dem 1. Januar 2011 ergangen ist. Art. 454 Abs. 2 StPO greift nur, wenn keine Rückweisung stattfindet, sondern ein regulärer Instanzenzug nach bisherigem Recht weiterläuft. Die Rückweisungsregel des Art. 453 Abs. 2 StPO hat somit Vorrang (Rz. 10).

IV. Abgrenzung zu Art. 453 StPO

Die Abgrenzung zwischen Art. 453 und Art. 454 StPO ist von zentraler praktischer Bedeutung und wurde vom Bundesgericht in BGE 137 IV 219 E. 1.1 systematisch dargelegt:

  • Art. 453 Abs. 1 StPO: Vor dem 1. Januar 2011 gefällte erstinstanzliche Entscheide → Rechtsmittel nach bisherigem Recht und durch bisherige Behörden. Siehe Art. 453.
  • Art. 454 Abs. 1 StPO: Nach dem 31. Dezember 2010 gefällte erstinstanzliche Entscheide → Rechtsmittel nach neuem Recht (StPO).

Das erstinstanzliche Entscheiddatum ist das entscheidende Kriterium für die Zuordnung. Nicht massgebend ist der Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels, der Abschluss des Instanzenzugs oder der Beginn des Verfahrens (BGE 137 IV 219 E. 1.1; BGer 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2; BGer 1B_411/2010 vom 7. Februar 2011 E. 1.3) (Rz. 11).

V. Verhältnis zu Art. 448 StPO (allgemeiner Grundsatz)

Art. 448 Abs. 1 StPO legt als allgemeinen Grundsatz fest, dass hängige Verfahren nach neuem Recht fortgeführt werden. Art. 454 Abs. 1 StPO ist die Konkretisierung dieses Grundsatzes für die Rechtsmittelinstanz: Wenn ein erstinstanzlicher Entscheid nach dem 1. Januar 2011 gefällt wird, liegt kein «hängiges Verfahren» im Sinne von Art. 448 StPO mehr vor, sondern ein neues Rechtsmittelverfahren, das von vornherein dem neuen Recht untersteht. Art. 454 Abs. 1 StPO bestätigt somit lediglich, was sich schon aus Art. 448 StPO ergibt, und stellt dies für die Rechtsmittelinstanz klar (Rz. 12). Siehe Art. 448.

Art. 453 Abs. 1 StPO ist demgegenüber eine ausdrückliche Ausnahme von diesem Grundsatz: Alt-rechtliche Entscheide werden auch alt-rechtlich überprüft. Diese Ausnahme wurde vom Bundesgericht in BGE 137 IV 219 E. 1.1 als bewusste gesetzgeberische Entscheidung zum Schutz des Vertrauens und der Rechtssicherheit anerkannt (Rz. 13).

VI. Intertemporale Konstellationen in der Praxis

1. Kosten und Entschädigung nach neuem Recht

Eine praktisch besonders relevante Fallgruppe betrifft die Kostentragung und Entschädigung. In BGE 138 IV 248 beurteilte das Bundesgericht die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft bei Antragsdelikten nach Art. 118 ff. und Art. 427 Abs. 2 StPO. Da der erstinstanzliche Entscheid nach dem 1. Januar 2011 gefällt worden war, war die StPO anwendbar, und die neuen Kosten- und Entschädigungsbestimmungen (Art. 426 ff. StPO) galten. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorschriften über die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft (Art. 427 Abs. 2 StPO) und die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren (Art. 428 Abs. 1 und Art. 432 Abs. 2 StPO) Teil des neuen Rechts im Sinne von Art. 454 Abs. 1 StPO sind (Rz. 14). Siehe Art. 428 und Art. 429.

2. Verwertbarkeit von Beweisen aus Steuerungsverserfahren

In BGE 138 IV 47 befasste sich das Bundesgericht mit der Verwertbarkeit von Beweisen aus einem Steuerveranlagungs- oder Steuerhinterziehungsverfahren im Strafverfahren wegen Steuerbetrugs. Auch hier war der erstinstanzliche Entscheid nach dem 1. Januar 2011 ergangen, so dass die StPO anwendbar war. Die Frage der Beweisverwertbarkeit wurde nach den neuen Bestimmungen der StPO (insb. Art. 141 StPO) beurteilt (Rz. 15).

3. Anwendbarkeit des VStrR nach Inkrafttreten der StPO

In BGE 137 IV 145 behandelte das Bundesgericht die Zulässigkeit von Einziehungsbeschlagnahmen im Rahmen von besonderen Fiskaluntersuchungen wegen des Verdachts von schweren Steuerwiderhandlungen. Der Entscheid befasste sich mit der Anwendbarkeit des VStrR nach Inkrafttreten der StPO und dem Übergangsrecht (E. 1.1). Obwohl das VStrR als besondere Verfahrensordnung neben der StPO weitergilt, wurden die verfahrensrechtlichen Fragen im Lichte der neuen StPO-Bestimmungen beurteilt, soweit der erstinstanzliche Entscheid nach dem 1. Januar 2011 ergangen war (Rz. 16).

4. Strafzumessung und Verschlechterungsgebot

In BGer 6B_156/2011 vom 17. Oktober 2011 beurteilte das Bundesgericht Fragen der Strafzumessung bei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Verschlechterungsgebot und die Einziehung. Da der erstinstanzliche Entscheid nach dem Inkrafttreten der StPO gefällt worden war, war das neue Recht anwendbar, einschliesslich der neuen Bestimmungen über die Berufung (Art. 398 ff. StPO) und die Überprüfungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts (Rz. 17). Siehe Art. 398.

5. Üble Nachrede und Verjährung

In BGer 6B_277/2012 vom 14. August 2012 befasste sich das Bundesgericht mit Fragen der üblen Nachrede und der Verjährung. Auch hier war die StPO als neues Recht anwendbar, da der erstinstanzliche Entscheid nach dem 1. Januar 2011 ergangen war. Die verfahrensrechtlichen Fragen — insbesondere die Verjährungsunterbrechung und die Berechnung der Fristen — wurden nach den neuen Bestimmungen der StPO beurteilt (Rz. 18).

VII. Entschädigungsgesuche als einzige Instanz

Eine besondere Konstellation betrifft Entschädigungsgesuche, die als einzige Instanz (ohne vorgängiges Sachurteil) nach dem 1. Januar 2011 zu beurteilen waren. In BGE 137 IV 352 E. 1.2 (hier im Kontext von Art. 453 StPO zitiert, aber auch für Art. 454 relevant) hatte das Bundesgericht über ein solches Gesuch zu befinden: Die Vorinstanz hatte nicht über einen erstinstanzlichen Entscheid zu urteilen, sondern das Entschädigungsgesuch des Beschwerdeführers als einzige Instanz beurteilt. Diese Konstellation fiel nicht unter Art. 453 Abs. 1 StPO, da es an einem «vor Inkrafttreten gefällten Entscheid» fehlte. Nach dem Grundgedanken des Art. 448 StPO war die StPO anwendbar (Rz. 19).

Das Bundesgericht wendete somit die neuen Art. 429 und Art. 430 StPO auf ein nach dem 1. Januar 2011 beurteiltes Entschädigungsgesuch an, obschon das zugrunde liegende Strafverfahren vor dem Stichtag abgeschlossen worden war. Dies entspricht der Systematik von Art. 454 Abs. 1 StPO: Entschädigungsgesuche, die nach dem Inkrafttreten der StPO beurteilt werden, unterstehen dem neuen Recht (Rz. 20). Siehe Art. 429.

VIII. Unentgeltliche Rechtspflege im Übergang

In BGer 1B_200/2011 vom 15. Juni 2011 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Strafverfahren. Da das Verfahren nach dem 1. Januar 2011 hängig war, war die StPO anwendbar, einschliesslich der neuen Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 130 ff. StPO). Das Bundesgericht hielt fest, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn der erstinstanzliche Entscheid nach dem Inkrafttreten der StPO ergangen ist (Rz. 21).

IX. Weiterentwicklung: Haftreform 2024 und Prüfungsmaßstab

Die Norm behält auch nach der ersten Übergangsphase Bedeutung als Prüfungsmaßstab für künftige Gesetzesänderungen. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass es in Strafsachen nur prüft, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht — mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils gegolten hat — richtig angewendet hat. Dies bedeutet, dass eine nachträgliche Gesetzesänderung — etwa die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Reform der Haftbestimmungen — grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Beurteilung eines bereits vorher gefällten Entscheids hat (Rz. 22).

In BGer 7B_49/2024 vom 2. Februar 2024 wurde dies im Kontext der Haftentlassung und Haftverlängerung bestätigt: Das Bundesgericht wendete das Recht an, das im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids gegolten hatte, ungeachtet der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Reform. Die intertemporale Regelungssystematik von Art. 453/454 StPO — massgebendes Datum ist der Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids — gilt auch für spätere Gesetzesänderungen (Rz. 23).

X. Zusammenfassung und Praxisrelevanz

Art. 454 StPO ist die intertemporale Grundnorm für den Normalfall nach Inkrafttreten der StPO: Entscheid nach dem 1. Januar 2011 → neues Recht. Die Bestimmung war in den ersten Jahren nach Inkrafttreten (2011–2015) von grosser praktischer Bedeutung, da sie die Abgrenzung zum alt-rechtlichen Regime des Art. 453 StPO ziehen half. Die massgebenden Kriterien sind (Rz. 24):

  1. Stichtag: 1. Januar 2011 (Inkrafttreten der StPO).
  2. Massgeblicher Zeitpunkt: Erstinstanzliches Entscheiddatum (nicht Datum des Rechtsmittels).
  3. Abs. 1 — Normalfall: Nach dem 31. Dezember 2010 gefällte erstinstanzliche Entscheide → neues Recht (StPO).
  4. Abs. 2 — Übergangskonstellation: Zweitinstanzliche Entscheide nach bisherigem Recht → bisheriges Recht für weiteres Rechtsmittel.
  5. Rückweisung: Art. 453 Abs. 2 StPO hat Vorrang — bei Rückweisung gilt neues Recht, unabhängig vom erstinstanzlichen Datum.
  6. Prüfungsmaßstab: Recht zum Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids.

Die Praxis hat die Norm in zahlreichen Konstellationen angewendet: von Einstellungsverfügungen über Haftentscheide bis zu Genugtuungs- und Entschädigungsgesuchen. Die Übergangsfragen sind heute (2026) weitgehend ausgestanden, da praktisch alle hängigen Verfahren nach dem 1. Januar 2011 begonnen wurden. Die Norm behält jedoch ihre Bedeutung als systematischer Referenzpunkt für künftige Gesetzesänderungen, wie die Anwendung auf die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Haftreform zeigt (Rz. 25).

Querverweise

  • Art. 448 StPO — Anwendbares Recht (allgemeiner Grundsatz der Fortführung hängiger Verfahren nach neuem Recht; Art. 454 Abs. 1 konkretisiert diesen Grundsatz für die Rechtsmittelinstanz): siehe Art. 448
  • Art. 453 StPO — Vor Inkrafttreten gefällte Entscheide (Gegenstück zu Art. 454; massgebend für vor dem 1. Januar 2011 gefällte erstinstanzliche Entscheide): siehe Art. 453
  • Art. 379 ff. StPO — Rechtsmittel (im neuen Recht anwendbar nach Art. 454 Abs. 1)
  • Art. 398 StPO — Zulässigkeit und Berufungsgründe (neues Recht im Rechtsmittelverfahren): siehe Art. 398
  • Art. 426 StPO — Kostentragungspflicht der beschuldigten Person
  • Art. 428 StPO — Kostentragung im Rechtsmittelverfahren: siehe Art. 428
  • Art. 429 StPO — Entschädigung und Genugtuung (Entschädigung bei Freispruch; intertemporale Anwendbarkeit geklärt in BGE 137 IV 352): siehe Art. 429
  • Art. 431 StPO — Ansprüche gegenüber Privatklägerschaft: siehe Art. 431
  • Art. 2 StGB — Zeitliches Anwendungsrecht im materiellen Strafrecht (nicht zu verwechseln mit dem prozessualen intertemporalen Recht nach Art. 454 StPO)

Literatur

  • Viktor Lieber, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 2 zu Art. 453 StPO, N. 2 zu Art. 454 StPO
  • Niklaus Schmid, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Rz. 280 ff.
  • Hans-Peter Uster, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2010, N. 1 zu Art. 453 StPO, N. 1 zu Art. 454 StPO
  • Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2010, N. 2 zu Art. 454 StPO
  • Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1350 Ziff. 2.12.2.1
  • Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004, S. 464 Rz. 1209
Last updated on