Rechtsprechung zu Art. 453 StPO
Leitentscheide (BGE)
BGE 137 IV 219, E. 1.1
- Thema: Intertemporalrecht, erstinstanzliches Entscheiddatum, Beschwerdeberechtigung des Privatklägers
- Kernaussage: Das Bundesgericht stellt fest, dass seit dem 1. Januar 2011 die Schweizerische StPO in Kraft ist. Ist ein Entscheid noch vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden, so werden dagegen erhobene Rechtsmittel nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach dem 31. Dezember 2010 gefällt werden, gilt neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des alten oder neuen Prozessrechts ist das erstinstanzliche Entscheiddatum. Der streitige erstinstanzliche Einstellungsbeschluss datiert vom 23. Juli 2010 — damit ist die Beschwerde nach bisherigem kantonalem Strafprozessrecht zu beurteilen.
- Einschlägig für: Art. 453 Abs. 1 StPO (Stichtag, erstinstanzliches Entscheiddatum)
- URL: BGE 137 IV 219
BGE 137 IV 352, E. 1.2
- Thema: Übergangsrecht (Art. 448 und 453 Abs. 1 StPO), Entschädigung für Anwaltskosten bei Freispruch
- Kernaussage: Die Übergangsbestimmungen basieren auf dem Grundsatz, die bisherigen Verfahrensordnungen möglichst rasch durch die StPO zu ersetzen. Art. 448 StPO legt fest, dass hängige Verfahren nach neuem Recht fortgeführt werden. Eine Bestimmung, die von diesem Grundsatz abweicht, ist Art. 453 Abs. 1 StPO. Vorliegend hatte die Vorinstanz nicht über einen erstinstanzlichen Entscheid zu befinden, sondern das Entschädigungsgesuch als einzige Instanz zu beurteilen. Diese Konstellation fällt nicht unter Art. 453 Abs. 1 StPO. Nach dem Grundgedanken von Art. 448 StPO war die StPO anwendbar. Die Art. 429 und 430 StPO kamen somit auf ein nach dem 1. Januar 2011 beurteiltes Entschädigungsgesuch zur Anwendung.
- Einschlägig für: Art. 453 Abs. 1 StPO (Ausnahme von Art. 448; Konstellation der einzigen Instanz)
- URL: BGE 137 IV 352
BGE 138 IV 248, E. 1
- Thema: Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft bei Antragsdelikten, Übergangsrecht
- Kernaussage (E. 1, wörtlich): «Soweit ein Entscheid noch vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden ist, werden dagegen erhobene Rechtsmittel nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach dem 31. Dezember 2010 gefällt wurden, gilt das neue Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des alten oder des neuen Prozessrechts ist insofern das Datum des erstinstanzlichen Entscheids (BGE 137 IV 189 E. 1 und 219 E. 1.1 mit Hinweisen).» Im konkreten Fall datierte das Urteil des Bezirksgerichts vom 22. Juni 2011, weshalb die StPO Anwendung fand. Ergänzend: Nach Art. 448 Abs. 2 StPO behalten vor dem Inkrafttreten angeordnete oder durchgeführte Verfahrenshandlungen ihre Gültigkeit — auch für die Frage, ob sich jemand als Privatkläger konstituiert hat.
- Bedeutung: Die am besten zugängliche Fundstelle für die Formel vom massgebenden erstinstanzlichen Entscheiddatum. Die in der Regeste publizierten Erwägungen (Kostentragung der Privatklägerschaft, Art. 118 ff. und 427 Abs. 2 StPO) betreffen das Übergangsrecht nicht.
- Einschlägig für: Art. 453 Abs. 1, Art. 454 Abs. 1, Art. 448 Abs. 2 StPO
- URL: BGE 138 IV 248
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011, E. 2
- Thema: Ausstand, Rechtsweggarantie, intertemporales Recht
- Kernaussage: Das Übergangsrecht sieht für hängige Rechtsmittelverfahren folgende Regelung vor: Ist ein Entscheid noch vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden, so werden dagegen erhobene Rechtsmittel nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach dem 31. Dezember 2010 gefällt werden, gilt neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des alten oder neuen Prozessrechts ist das erstinstanzliche Entscheiddatum (Verweis auf Viktor Lieber, Niklaus Schmid, Hans-Peter Uster). Die angefochtenen Entscheide wurden vor dem 1. Januar 2011 gefällt, damit sind die Streitgegenstände nach bisherigem kantonalem Prozessrecht zu beurteilen.
- Einschlägig für: Art. 453 Abs. 1 StPO (Stichtag, erstinstanzliches Entscheiddatum, Literaturnachweise)
- URL: BGer 1B_224/2010
BGer 1B_411/2010 vom 7. Februar 2011, E. 1.3
- Thema: Entschädigung als amtlicher Verteidiger im Haft, intertemporales Recht
- Kernaussage: Ist ein Entscheid noch vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden, so werden dagegen erhobene Rechtsmittel nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach dem 31. Dezember 2010 gefällt werden, gilt neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Ausschlaggebend ist das erstinstanzliche Entscheiddatum (Verweis auf 1B_224/2010, Viktor Lieber, Zürcher Kommentar StPO).
- Einschlägig für: Art. 453 Abs. 1 StPO (Haft-Entschädigung, Stichtag)
- URL: BGer 1B_411/2010
BGer 1B_412/2010 vom 4. April 2011, E. 1
- Thema: Entsiegelung, intertemporales Recht
- Kernaussage: Gleiche Formulierung wie in 1B_411/2010 und 1B_224/2010: Massgebend für die Anwendbarkeit des alten oder neuen Prozessrechts ist das erstinstanzliche Entscheiddatum. Verweis auf Viktor Lieber (Zürcher Kommentar StPO), Niklaus Schmid (Übergangsrecht) und 1B_411/2010.
- Einschlägig für: Art. 453 Abs. 1 StPO (Entsiegelungsentscheid, Stichtag)
- URL: BGer 1B_412/2010
BGer 1B_99/2011 vom 28. März 2011, E. 2
- Thema: Verlängerung der Sicherheitshaft, intertemporales Recht
- Kernaussage: Gemäss Art. 448 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, es sei denn, die nachfolgenden Bestimmungen sähen etwas anderes vor. Eine Bestimmung, die von diesem Grundsatz abweicht, ist Art. 453 Abs. 1 StPO. Danach werden Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden ist, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. In Anwendung dieser Bestimmung und mit Blick auf den Umstand, dass das erstinstanzliche Strafurteil vor dem 1. Januar 2011 ergangen war, wendete die Vorinstanz die Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft an.
- Einschlägig für: Art. 453 Abs. 1 StPO (Haftverlängerung, Ausnahme von Art. 448)
- URL: BGer 1B_99/2011
BGer 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 1.1
- Thema: Rückweisung, neues Recht bei Rückweisung (Art. 453 Abs. 2 StPO), Verrechnung der Kaution
- Kernaussage: Gemäss den Übergangsbestimmungen zur StPO findet neues Recht Anwendung, wenn ein Verfahren vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (Art. 453 Abs. 2 StPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die Anwendung des zwischenzeitlich aufgehobenen aBstP für Fälle wie den vorliegenden ausgeschlossen. Somit musste die Vorinstanz das neue Recht anwenden, welches in Art. 239 Abs. 2 StPO die Verrechnung der Kaution mit den Verfahrenskosten zulässt. Der Beschwerdeführer kann sich bezüglich der früheren gesetzlichen Regelung nicht auf ein wohlerworbenes Recht berufen, da keine Ansprüche zur Diskussion stünden, die vor dem Inkrafttreten der StPO materiell erworben worden seien.
- Einschlägig für: Art. 453 Abs. 2 StPO (neues Recht bei Rückweisung, kein Vertrauensschutz, Kaution)
- URL: BGer 6B_432/2011
BGer 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011, E. 1.1
- Thema: Genugtuung nach Freispruch, Anwendung bisherigen Rechts (Art. 453 Abs. 2 StPO)
- Kernaussage: Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 ergangen. Die Beschwerde ist deshalb nach bisherigem Recht zu beurteilen (Art. 453 Abs. 2 StPO). Gemäss § 191 Satz 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 StPO/ZH ist darüber zu entscheiden, ob einem freigesprochenen Angeklagten, welchem die Kosten nicht auferlegt werden, eine Entschädigung für die durch die Untersuchung verursachten Kosten und Umtriebe sowie eine Genugtuung auszurichten ist.
- Einschlägig für: Art. 453 Abs. 2 StPO (Genugtuung, Freispruch, kantonales Recht)
- URL: BGer 6B_574/2010
BGer 6B_404/2011 vom 2. März 2012, E. 1
- Thema: Änderung der Sanktion, Rückweisung an nach StPO zuständige Behörde (Art. 453 Abs. 2 StPO)
- Kernaussage: Der Entscheid betraf die Aufhebung des Obergerichtsentscheids und des Zirkulationsbeschlusses des Kassationsgerichts sowie die Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an die gemäss Art. 453 Abs. 2 StPO bzw. § 212 Abs. 1 lit. a GOG/ZH zuständige Behörde (in casu das Obergericht) des Kantons Zürich. Illustriert die Zuständigkeitsverweisung bei Rückweisung nach Art. 453 Abs. 2 StPO.
- Einschlägig für: Art. 453 Abs. 2 StPO (Zuständigkeit nach StPO bei Rückweisung)
- URL: BGer 6B_404/2011
BGer 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024, E. 1.2
- Thema: Prüfungsmaßstab nach Art. 453 Abs. 1 StPO, Haftreform 2024
- Kernaussage: Das Bundesgericht prüft in Strafsachen nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht — mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils gegolten hat — richtig angewendet hat (Art. 453 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 137 E. 2.6 ff.; 129 IV 49 E. 5.3). Insoweit hat die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Gesetzesänderung in Haftangelegenheiten grundsätzlich keine Auswirkungen auf den vorliegenden Entscheid. Zeigt, dass Art. 453 Abs. 1 StPO als Prüfungsmaßstab für künftige Gesetzesänderungen weiterhin relevant ist.
- Einschlägig für: Art. 453 Abs. 1 StPO (Prüfungsmaßstab, Recht zum Zeitpunkt der Ausfällung, künftige Reformen)
- URL: BGer 7B_1022/2023
BGer 6B_1412/2019 vom 17. August 2020
- Thema: Revision, Zuständigkeit, Art. 453 Abs. 1 StPO
- Kernaussage: Die Vorinstanz verneinte ihre Zuständigkeit für die Behandlung des Revisionsgesuchs mit dem Argument, dass gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden ist, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt werden. Die frühere Revisionsinstanz (das Bundesgericht) sei noch vorhanden und habe sich mit der Strafsache bereits auseinandergesetzt. Betrifft die Übergangsfrage im Zusammenhang mit der Revisionszuständigkeit nach aArt. 119a BGG (bis 31. Dezember 2018).
- Einschlägig für: Art. 453 Abs. 1 StPO (Revision, bisherige Zuständigkeit, aArt. 119a BGG)
- URL: BGer 6B_1412/2019
BGE 145 IV 137, E. 2.6 ff. — kein Entscheid zu Art. 453 StPO
- Thema: Prüfungsmaßstab (Recht zum Zeitpunkt der Ausfällung), lex mitior
- Kernaussage: Das Bundesgericht prüft nicht, ob das nach Ausfällung des angefochtenen kantonalen Entscheids in Kraft getretene Recht milder ist. Dies bestätigt den Grundsatz, dass das Bundesgericht das Recht anwendet, das im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids galt — ein Prinzip, das in engem Zusammenhang mit Art. 453 Abs. 1 StPO steht. Wird in der Rechtsprechung als Massstab zitiert (vgl. BGer 7B_1022/2023 E. 1.2).
- Einschlägig für: Art. 453 Abs. 1 StPO (Prüfungsmaßstab, intertemporales Recht)
- URL: BGE 145 IV 137
BGE 137 IV 189, E. 1 — unveröffentlichte Erwägung
- Thema: Erstinstanzliches Entscheiddatum als massgebender Stichtag
- Kernaussage: Der Entscheid begründet die Praxis, dass das erstinstanzliche Entscheiddatum ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des alten oder neuen Prozessrechts ist. Wird in BGE 137 IV 219 E. 1.1 als Referenz zitiert.
- Einschlägig für: Art. 453 Abs. 1 StPO (Stichtag, Praxisbildung)
- URL: BGE 137 IV 189
Letzte Aktualisierung: 2026-07-10
Berichtigte Einträge
| Entscheid | Was falsch war | Befund |
|---|---|---|
| BGE 145 IV 137 | Im Kommentar als Beleg dafür angeführt, Art. 453 Abs. 1 StPO sei «Prüfungsmassstab für künftige Gesetzesänderungen» | Der Entscheid erwähnt Art. 453 StPO im gesamten Volltext nicht. Regeste a: «Art. 2 Abs. 2 StGB; lex mitior. Das Bundesgericht prüft nicht, ob das nach Ausfällung des angefochtenen kantonalen Entscheids in Kraft getretene Recht milder ist (E. 2).» Es geht um das materielle intertemporale Strafrecht. Die Verknüpfung mit Art. 453 Abs. 1 StPO stellt erst BGer 7B_1022/2023 E. 1.2 her; sie ist diesem Entscheid zugeschrieben. |
| BGE 137 IV 189 E. 1 | Als Fundstelle angeführt, in der die Regel «erstmals festgehalten» worden sei | Die Zitation ist echt — das Bundesgericht führt sie selbst so (BGE 138 IV 248 E. 1). Die Erwägung 1 ist jedoch nicht in die amtliche Sammlung aufgenommen; publiziert sind die Erwägungen zur Entsiegelung (Art. 69 BStP, E. 2–5). Der Volltext enthält deshalb keine Fundstelle zu Art. 453 StPO, was den Audit-Befund pinpoint_fehlt erklärt. Als zugängliche Fundstelle ist BGE 138 IV 248 E. 1 ergänzt. |
| BGE 138 IV 248 | Pinpoint E. 1.1; Zusammenfassung: «Der Entscheid berührt das Übergangsrecht, soweit die Frage der Anwendbarkeit der neuen kostenrechtlichen Bestimmungen auf alt-rechtliche Verfahren zu klären war.» | Die übergangsrechtliche Passage steht in E. 1. Und die Anwendbarkeit war nicht streitig: Das erstinstanzliche Urteil datierte vom 22. Juni 2011, weshalb die StPO ohne Weiteres galt. |
| BGer 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 1.1 | Unter Abs. 2 eingeordnet, mit der Angabe «Art. 453 Abs. 2 StPO» | Der Entscheid nennt tatsächlich «Abs. 2», meint aber nach seiner Begründung (Urteil vor Inkrafttreten ergangen → bisheriges Recht) Abs. 1. Offensichtlicher Verschrieb im Entscheid; im Kommentar unter Abs. 1 eingeordnet und als solcher gekennzeichnet. |
Neu aufgenommen
BGer 6B_425/2011 vom 10. April 2012, E. 2.2.1 f.
- Thema: Zeitliche Reichweite von Art. 453 Abs. 2 StPO — massgebend ist das Datum des Rückweisungsentscheids
- Kernaussage: Art. 453 Abs. 2 StPO regelt nicht ausdrücklich, ob neues Recht auch dann gilt, wenn der Rückweisungsentscheid vor, die neue Beurteilung aber nach dem 1. Januar 2011 erfolgte; die Botschaft (BBl 2006 1085 ff., 1353, 1529) erläutert die Bestimmung nicht. Aus Randtitel und Systematik folgt, dass Abs. 1 und Abs. 2 die Konstellation betreffen, in der der Rechtsmittel- bzw. Rückweisungsentscheid nach dem Inkrafttreten ergeht. Ergebnis: «Das neue Prozessrecht ist im neuen Verfahren vor der Vorinstanz somit nur anwendbar, wenn der Rückweisungsentscheid der Rechtsmittelinstanz beziehungsweise des Bundesgerichts nach dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 gefällt» wurde. Wurde vorher zurückgewiesen, bestand noch keine nach Abs. 2 Satz 2 zuständige Behörde; die neue Beurteilung richtet sich dann nach altem Recht — auch wenn das neue Urteil erst nach dem Stichtag ergeht (Parallele zu Art. 450 StPO).
- Einschlägig für: Art. 453 Abs. 2, Art. 450 StPO
- Hinweis: Der Entscheid erwähnt Art. 453 StPO dreizehnmal und ist damit die dichteste Fundstelle zur Norm. Das Audit hatte ihn als einschlägig, aber nicht zitiert gemeldet.
Prüfvermerk
Alle 14 Entscheide existieren; die Aktenzeichen und Daten stimmen gegen citation_string_de. Von den sechs gemeldeten pinpoint_fehlt-Befunden erklären sich drei durch die fehlende Erwägungsgliederung in der Datenbank (available_e_numbers: None bei allen fünf BGE), einer durch die Nichtpublikation der Erwägung (BGE 137 IV 189 E. 1). Der Befund, BGE 137 IV 352 sei «einschlägig, aber nicht zitiert», trifft nicht zu — der Entscheid ist im Kommentar zweimal zitiert (Abschnitte IV und VII).
Letzte Aktualisierung: 2026-08-22