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Art. 453 — Vor Inkrafttreten gefällte Entscheide

Gesetzeswortlaut

Art. 453 StPO — Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide

1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.

2 Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre.

Kommentierung

I. Bedeutung und systematische Stellung

Art. 453 StPO ist eine zentrale Norm des intertemporalen Strafprozessrechts bei Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011. Die Bestimmung regelt die Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor diesem Stichtag gefällt worden sind, und bildet damit das Gegenstück zu Art. 454 StPO, der die Rechtsmittelsituation für nach dem 31. Dezember 2010 ergangene erstinstanzliche Entscheide behandelt. Während Art. 448 StPO den allgemeinen Grundsatz der Fortführung hängiger Verfahren nach neuem Recht aufstellt, stellt Art. 453 Abs. 1 eine bewusste Ausnahme von diesem Grundsatz dar: Alt-rechtliche Entscheide sollen auch alt-rechtlich (d.h. nach bisherigem kantonalen oder eidgenössischem Strafprozessrecht) mit Rechtsmitteln überprüft werden, und zwar durch die Behörden, die bisher zuständig waren (Rz. 1).

Die Norm dient der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz: Die Parteien sollen darauf vertrauen können, dass die im Zeitpunkt der Urteilsfällung geltende Verfahrensordnung auch für die Überprüfung des Urteils massgebend bleibt. Dies verhindert, dass das neue Recht rückwirkend in laufende Rechtsmittelverfahren eingreift (Rz. 2).

Art. 453 Abs. 2 wiederum modifiziert den Grundgedanken des Abs. 1 für den Fall der Rückweisung: Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, so ist ab diesem Zeitpunkt neues Recht anwendbar. Damit wird sichergestellt, dass das neue Recht möglichst rasch in den Instanzenzug Einzug hält und alt-rechtliche Verfahren nicht endlos weitergeführt werden (Rz. 3).

II. Voraussetzungen des Abs. 1: «Vor Inkrafttreten gefällte Entscheide»

1. Stichtag: 1. Januar 2011

Die Schweizerische Strafprozessordnung trat am 1. Januar 2011 in Kraft (AS 2010 267). Massgebender Stichtag für Art. 453 Abs. 1 ist somit der 31. Dezember 2010, 24:00 Uhr. Ein Entscheid, der vor diesem Zeitpunkt gefällt — d.h. durch die erste Instanz formell eröffnet oder dispositivisch getroffen — worden ist, untersteht dem alt-rechtlichen Rechtsmittelregime (Rz. 4).

2. Massgebender Zeitpunkt: erstinstanzliches Entscheiddatum

Das Bundesgericht hat in ständiger Praxis klargestellt, dass ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des alten oder neuen Prozessrechts das erstinstanzliche Entscheiddatum ist. Ist der erstinstanzliche Entscheid vor dem 1. Januar 2011 ergangen, so wird auch das Rechtsmittelverfahren nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden durchgeführt. Die Formel lautet: «Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des alten oder des neuen Prozessrechts ist insofern das Datum des erstinstanzlichen Entscheids» (BGE 138 IV 248 E. 1). Das Bundesgericht führt sie auf BGE 137 IV 189 E. 1 und BGE 137 IV 219 E. 1.1 zurück; die Erwägung 1 von BGE 137 IV 189 ist allerdings nicht in die amtliche Sammlung aufgenommen worden (publiziert sind dort die Erwägungen zur Entsiegelung, E. 2–5), weshalb sie nur über die zitierenden Entscheide zugänglich ist. Bestätigt in BGE 137 IV 219 E. 1.1, BGer 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2, BGer 1B_411/2010 vom 7. Februar 2011 E. 1.3, BGer 1B_412/2010 vom 4. April 2011 E. 1 sowie BGer 1B_99/2011 vom 28. März 2011 E. 2 (Rz. 5).

Die Lehre stimmt dieser Lesart zu: Viktor Lieber (Zürcher Kommentar StPO, 2010, N. 2 zu Art. 453), Niklaus Schmid (Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, Rz. 280 ff.) und Hans-Peter Uster (Basler Kommentar StPO, 2010, N. 1 zu Art. 453) bestätigen das erstinstanzliche Entscheiddatum als massgebendes Kriterium (Rz. 6).

3. Begriff des «Entscheids»

Der Begriff des Entscheids im Sinne von Art. 453 Abs. 1 StPO ist weit zu verstehen. Er umfasst nicht nur Sachurteile und Einstellungsbeschlüsse, sondern sämtliche verfahrensabschliessenden oder prozessleitenden Verfügungen, die vor dem 1. Januar 2011 ergangen sind. So unterlagen etwa alt-rechtliche Ausstandsentscheide (BGer 1B_224/2010), Entschädigungsentscheide für amtliche Verteidiger im Haft (BGer 1B_411/2010), Entsiegelungsentscheide (BGer 1B_412/2010) und Haftverlängerungsentscheide (BGer 1B_99/2011) sämtlich dem bisherigen Recht, soweit die erste Instanz vor dem 1. Januar 2011 entschieden hatte (Rz. 7).

III. Rechtsfolge des Abs. 1: Bisheriges Recht und bisherige Zuständigkeit

1. Materielles Recht: bisheriges Prozessrecht

Art. 453 Abs. 1 StPO verweist auf das bisherige Recht, d.h. das vor dem 1. Januar 2011 geltende kantonale Strafprozessrecht oder das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege (aBstP), soweit Bundesgerichtsbarkeit betroffen war. Die Vorschrift erfasst nur das Verfahrensrecht, nicht das materielle Strafrecht (das dem intertemporalen Strafrecht nach Art. 2 StGB untersteht). Der Verweis auf bisheriges Recht betrifft die Verfahrensrüge, die Zuständigkeit, die Fristen und die Formvorschriften für Rechtsmittel (Rz. 8).

2. Zuständigkeit: bisherige Behörden

Neben dem bisherigen materiellen Prozessrecht verweist Art. 453 Abs. 1 StPO auch auf die bisher zuständigen Behörden. Das bedeutet, dass die kantonale Rechtsmittelinstanz nach bisherigem Recht — nicht die nach der StPO neu geschaffenen Gerichte — über das Rechtsmittel befindet. Diese Regelung war besonders relevant in Kantonen, in denen die StPO neue Gerichtsstrukturen schuf (etwa Abteilung des Obergerichts statt der bisherigen Rekurskommission) (Rz. 9).

3. Verhältnis zur BGerR-Zuständigkeitsänderung

Eine wichtige Nuance betrifft die Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Bundesgerichts: Die Verordnung des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2010 (AS 2010 6387) übertrug per 1. Januar 2011 die Zuständigkeit für Beschwerden gegen verfahrensabschliessende Einstellungen von der Beschwerdekammer in Strafsachen an die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung. Diese neue Zuständigkeitsregelung ist auch auf alt-rechtliche Fälle anwendbar, d.h. auch auf Beschwerden gegen vor dem 1. Januar 2011 ergangene Einstellungsbeschlüsse (BGE 137 IV 219 E. 1.2). Art. 453 Abs. 1 StPO schützt die bisherige kantonale Zuständigkeit, aber nicht die interne Zuständigkeitsverteilung des Bundesgerichts (Rz. 10).

IV. Ausnahme von der Anwendbarkeit der StPO: Art. 453 Abs. 1 als Abweichung von Art. 448

Art. 448 Abs. 1 StPO legt als allgemeinen Grundsatz fest, dass hängige Verfahren nach neuem Recht fortgeführt werden. Art. 453 Abs. 1 StPO ist eine ausdrückliche Ausnahme von diesem Grundsatz. Das Bundesgericht hat dies in BGE 137 IV 352 E. 1.2 klar formuliert: Die Übergangsbestimmungen basieren auf dem Grundsatz, die bisherigen Verfahrensordnungen möglichst rasch durch die StPO zu ersetzen; eine Bestimmung, die von diesem Grundsatz abweicht, ist Art. 453 Abs. 1 StPO. Danach werden Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden ist, nach bisherigem Recht beurteilt (Rz. 11).

Diese Ausnahme betrifft jedoch nur das Rechtsmittelverfahren, nicht das der ersten Instanz nachgeordnete Sachverfahren. Wurde eine Sache erstinstanzlich vor dem 1. Januar 2011 beurteilt, das Rechtsmittel dagegen aber erst danach eingereicht, so gilt für das Rechtsmittel alt-rechtliches Prozessrecht, für ein allfälliges neues Sachverfahren nach Rückweisung gilt hingegen neues Recht (Art. 453 Abs. 2 StPO) (Rz. 12).

V. Abs. 2: Neues Recht bei Rückweisung

1. Grundsatz: neues Recht für die neue Beurteilung

Art. 453 Abs. 2 StPO bricht mit dem alt-rechtlichen Regime, sobald eine Sache zurückgewiesen wird: Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, so ist neues Recht (d.h. die StPO) anwendbar. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt des Rückweisungsentscheids, nicht jener des aufgehobenen Entscheids oder der neuen Beurteilung. Das Bundesgericht hat dies in BGer 6B_425/2011 vom 10. April 2012 E. 2.2.1 f. entschieden — Art. 453 Abs. 2 StPO regelt die Frage nicht ausdrücklich und wird in der Botschaft nicht erläutert (BBl 2006 1085 ff., 1353, 1529). Aus dem Randtitel und der Systematik von Art. 453 StPO ergibt sich, dass die Bestimmung die Konstellation regelt, in der der angefochtene Entscheid vor und der Rechtsmittelentscheid nach dem Inkrafttreten ergeht; entsprechend betrifft auch Abs. 2 den Fall, «dass der Rückweisungsentscheid der Rechtsmittelinstanz nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts ergeht». Das Bundesgericht folgert:

«Das neue Prozessrecht ist im neuen Verfahren vor der Vorinstanz somit nur anwendbar, wenn der Rückweisungsentscheid der Rechtsmittelinstanz beziehungsweise des Bundesgerichts nach dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 gefällt» wurde.

Dafür spricht auch Abs. 2 Satz 2: Eine Beurteilung durch die nach neuem Recht zuständige Behörde ist erst nach dessen Inkrafttreten überhaupt möglich. Wurde die Sache vor dem 1. Januar 2011 zurückgewiesen, existierte damals noch keine zuständige Behörde im Sinne von Abs. 2 Satz 2; die neue Beurteilung erfolgt dann nach altem Recht durch die danach zuständige Behörde — und zwar auch dann, wenn das neue Urteil erst nach dem Stichtag ergeht (E. 2.2.2; Parallele zu Art. 450 StPO) (Rz. 13).

2. Bisherige vs. neue Zuständigkeit bei Rückweisung

Art. 453 Abs. 2 StPO verlangt nicht nur die Anwendung neuen Rechts, sondern auch die Zuständigkeit derjenigen Behörde, die nach der StPO für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre. Dies bedeutet, dass die Sache an die nach StPO neu geschaffene oder neu bezeichnete Behörde geht — nicht an die bisherige Instanz, die den aufgehobenen Entscheid gefällt hat (Rz. 14).

Das Bundesgericht hat dies in BGer 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 1.1 bestätigt: Mit der Regelung des Art. 453 Abs. 2 StPO hat der Gesetzgeber die Anwendung des zwischenzeitlich aufgehobenen aBstP für zurückgewiesene Fälle ausgeschlossen. Die Vorinstanz musste somit das neue Recht anwenden, welches in Art. 239 Abs. 2 StPO die Verrechnung der Kaution mit den Verfahrenskosten zulässt. Ebenso hielt BGer 6B_404/2011 vom 2. März 2012 E. 1 fest, dass die Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an die gemäss Art. 453 Abs. 2 StPO bzw. § 212 Abs. 1 lit. a GOG/ZH zuständige Behörde (in casu das Obergericht) des Kantons Zürich erfolgte (Rz. 15).

3. Kein Vertrauensschutz bei Rückweisung

Der Vertrauensschutz des Abs. 1 greift bei der Rückweisung nicht: Die Parteien haben keinen wohlerworbenen Anspruch darauf, dass das zurückgewiesene Verfahren nach bisherigem Recht weitergeführt wird. Das Bundesgericht hat dies in BGer 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 ausdrücklich festgehalten: Der Beschwerdeführer könne sich bezüglich der früheren gesetzlichen Regelung nicht auf ein wohlerworbenes Recht berufen, da keine Ansprüche zur Diskussion stünden, die vor dem Inkrafttreten der StPO bereits materiell erworben worden seien (Rz. 16).

4. Genugtuung und Entschädigung nach altem Recht — ein Anwendungsfall von Abs. 1

Eine besondere Konstellation betrifft die Genugtuungssumme nach Freispruch. In BGer 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 1.1 war das angefochtene Urteil vor dem 1. Januar 2011 ergangen; die Beschwerde war deshalb nach bisherigem Recht zu beurteilen, d.h. nach § 191 Satz 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 StPO/ZH (Genugtuung für einen freigesprochenen Angeklagten, dem die Kosten nicht auferlegt wurden).

Hinweis: Der Entscheid nennt an dieser Stelle «Art. 453 Abs. 2 StPO». Nach der wiedergegebenen Begründung — Urteil vor Inkrafttreten ergangen, deshalb bisheriges Recht — ist jedoch Abs. 1 gemeint; Abs. 2 regelt die Rückweisung. Es handelt sich um einen offensichtlichen Verschrieb im Entscheid. Der Fall gehört systematisch zu Abs. 1 (Rz. 17).

VI. Abgrenzung zu Art. 454 StPO

Die Abgrenzung zwischen Art. 453 und Art. 454 StPO ist von zentraler praktischer Bedeutung:

  • Art. 453 Abs. 1 StPO: Vor dem 1. Januar 2011 gefällte erstinstanzliche Entscheide → Rechtsmittel nach bisherigem Recht und durch bisherige Behörden.
  • Art. 454 Abs. 1 StPO: Nach dem 31. Dezember 2010 gefällte erstinstanzliche Entscheide → Rechtsmittel nach neuem Recht (StPO).

Das erstinstanzliche Entscheiddatum ist das entscheidende Kriterium für die Zuordnung (BGE 137 IV 219 E. 1.1; BGer 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2; BGer 1B_411/2010 vom 7. Februar 2011 E. 1.3). Nicht massgebend ist der Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels oder der Abschluss des Instanzenzugs (Rz. 18).

VII. Konstellation: Entschädigungsgesuche als einzige Instanz

Eine praktisch relevante Fallgruppe betrifft Entschädigungsgesuche, die als einzige Instanz (ohne vorgängiges Sachurteil) nach dem 1. Januar 2011 zu beurteilen waren. In BGE 137 IV 352 E. 1.2 hatte das Bundesgericht über ein solches Gesuch zu befinden: Die Vorinstanz hatte nicht über einen erstinstanzlichen Entscheid zu urteilen, sondern das Entschädigungsgesuch des Beschwerdeführers als einzige Instanz beurteilt. Diese Konstellation fiel nicht unter Art. 453 Abs. 1 StPO, da es an einem «vor Inkrafttreten gefällten Entscheid» fehlte. Nach dem Grundgedanken des Art. 448 StPO war die StPO anwendbar (Rz. 19).

Das Bundesgericht wendete somit die neuen Art. 429 und 430 StPO auf ein nach dem 1. Januar 2011 beurteiltes Entschädigungsgesuch an, obschon das zugrunde liegende Strafverfahren vor dem Stichtag abgeschlossen worden war. Die StPO war in Bezug auf Entschädigungsfragen anwendbar, wenn die Beurteilung des Gesuchs nach dem Inkrafttreten erfolgte (Rz. 20).

VIII. Revision: Übergangsrecht nach dem 1. Januar 2019

Eine spezielle Übergangskonstellation ergab sich im Zusammenhang mit der Revision von Entscheiden des Bundesstrafgerichts. Bis zum 31. Dezember 2018 war das Bundesgericht nach aArt. 119a BGG für Revisionen gegen Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zuständig. In BGer 6B_1412/2019 vom 17. August 2020 ging es um die Zuständigkeit für ein Revisionsgesuch gegen ein Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 19. Dezember 2017 — also aus der Zeit vor Schaffung der Berufungskammer per 1. Januar 2019. Die Berufungskammer verneinte ihre Zuständigkeit gestützt auf Art. 453 Abs. 1 StPO: Rechtsmittel gegen früher gefällte Entscheide seien von den bisher zuständigen Behörden zu beurteilen, und die frühere Revisionsinstanz — das Bundesgericht — sei noch vorhanden (E. 2.1).

Das Bundesgericht verwarf diese Begründung. «Indem sie in der Folge gestützt auf Art. 453 Abs. 1 StPO ihre Zuständigkeit verneint und das Bundesgericht für zuständig erachtet, verletzt sie Bundesrecht» (E. 2.3). Begründung: Im Rahmen der Schaffung der Berufungskammer wurden das BGG und das StBOG geändert, nicht aber die für das Revisionsverfahren massgebenden Bestimmungen der StPO. Zur Zuständigkeit für Revisionsgesuche in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit äussern sich in erster Linie diese beiden Erlasse und nicht die StPO. Zudem ist die StPO im Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich nicht anwendbar. Das Übergangsrecht war deshalb anhand von BGG und StBOG zu prüfen — nicht nach Art. 453 StPO (Rz. 21).

Der Fall zeigt die Grenze der Norm: Art. 453 StPO regelt das Übergangsrecht zur StPO von 2011, nicht das Übergangsrecht beliebiger späterer Organisationsreformen.

IX. Fortwirkung: massgebend ist das Recht im Zeitpunkt der Ausfällung

Über den historischen Stichtag von 2011 hinaus wird Art. 453 Abs. 1 StPO gelegentlich als Ausdruck eines allgemeineren Grundsatzes herangezogen. In BGer 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1.2 heisst es: «Das Bundesgericht prüft in Strafsachen nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht, mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils gegolten hat, richtig angewendet hat (Art. 453 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 137 E. 2.6 ff.).» Eine nachträgliche Gesetzesänderung — etwa die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene StPO-Revision — wirkt sich danach grundsätzlich nicht auf die Beurteilung eines vorher gefällten Entscheids aus (Rz. 22).

Zur Fundstelle: BGE 145 IV 137 selbst erwähnt Art. 453 StPO nicht. Regeste a lautet: «Art. 2 Abs. 2 StGB; lex mitior. Das Bundesgericht prüft nicht, ob das nach Ausfällung des angefochtenen kantonalen Entscheids in Kraft getretene Recht milder ist (E. 2).» Der Entscheid betrifft also das materielle intertemporale Strafrecht. Die Verbindung zu Art. 453 Abs. 1 StPO stellt erst BGer 7B_1022/2023 her; sie ist deshalb diesem Entscheid zuzuschreiben, nicht BGE 145 IV 137 (Rz. 23).

X. Zusammenfassung und Praxisrelevanz

Art. 453 StPO ist eine intertemporale Bestimmung von grosser praktischer Relevanz, die in den ersten Jahren nach Inkrafttreten der StPO (2011–2015) eine Fülle von Entscheiden hervorbrachte. Die Norm sichert den Vertrauensschutz für vor dem 1. Januar 2011 gefällte Entscheide, öffnet aber bei Rückweisung die Tür zum neuen Recht. Die massgebenden Kriterien sind (Rz. 24):

  1. Stichtag: 1. Januar 2011 (Inkrafttreten der StPO).
  2. Massgeblicher Zeitpunkt: Erstinstanzliches Entscheiddatum (nicht Datum des Rechtsmittels).
  3. Rechtsfolge bei Abs. 1: Bisheriges Recht und bisherige Behörden.
  4. Ausnahme bei Abs. 2: Neues Recht und neue Zuständigkeit bei Rückweisung.
  5. Grenze von Abs. 2: Neues Recht nur, wenn der Rückweisungsentscheid nach dem 1. Januar 2011 erging (6B_425/2011 E. 2.2.2).
  6. Grenze der Norm insgesamt: Art. 453 StPO regelt den Übergang zur StPO von 2011, nicht spätere Organisationsreformen (6B_1412/2019 E. 2.3).

Die Praxis hat die Norm in zahlreichen Konstellationen angewendet: von Einstellungsverfügungen über Haftentscheide bis zu Genugtuungs- und Entschädigungsgesuchen. Die Übergangsfragen sind heute (2026) weitgehend ausgestanden, da kaum noch Verfahren aus der Zeit vor dem 1. Januar 2011 hängig sind. Als Ausdruck des Grundsatzes, dass massgebend das im Zeitpunkt der Ausfällung geltende Recht ist, wird Abs. 1 gelegentlich weiterhin zitiert (BGer 7B_1022/2023 E. 1.2) (Rz. 25).

Querverweise

  • Art. 448 StPO — Anwendbares Recht (allgemeiner Grundsatz der Fortführung hängiger Verfahren nach neuem Recht; Art. 453 Abs. 1 ist Ausnahme davon): siehe Art. 448
  • Art. 454 StPO — Nach Inkrafttreten gefällte Entscheide (Gegenstück zu Art. 453; massgebend für nach dem 31. Dezember 2010 gefällte erstinstanzliche Entscheide)
  • Art. 429 StPO — Entschädigung und Genugtuung (Entschädigung bei Freispruch; intertemporale Anwendbarkeit geklärt in BGE 137 IV 352): siehe Art. 429
  • Art. 430 StPO — Herabsetzung/Verweigerung der Entschädigung (intertemporale Anwendbarkeit geklärt in BGE 137 IV 352)
  • Art. 431 StPO — Ansprüche gegenüber Privatklägerschaft: siehe Art. 431
  • Art. 428 StPO — Kostentragung im Rechtsmittelverfahren: siehe Art. 428
  • Art. 2 StGB — Zeitliches Anwendungsrecht im materiellen Strafrecht (nicht zu verwechseln mit dem prozessualen intertemporalen Recht nach Art. 453 StPO)

Literatur

  • Viktor Lieber, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 2 zu Art. 453 StPO, N. 2 zu Art. 454 StPO
  • Niklaus Schmid, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Rz. 280 ff.
  • Hans-Peter Uster, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2010, N. 1 zu Art. 453 StPO
  • Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2010, N. 2 und 7 zu Art. 430 StPO
  • Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004, S. 464 Rz. 1209
  • Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1350 Ziff. 2.12.2.1
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