Art. 453 — Vor Inkrafttreten gefällte Entscheide
Gesetzeswortlaut
Art. 453 StPO — Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide
1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
2 Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre.
Kommentierung
I. Bedeutung und systematische Stellung
Art. 453 StPO ist eine zentrale Norm des intertemporalen Strafprozessrechts bei Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011. Die Bestimmung regelt die Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor diesem Stichtag gefällt worden sind, und bildet damit das Gegenstück zu Art. 454 StPO, der die Rechtsmittelsituation für nach dem 31. Dezember 2010 ergangene erstinstanzliche Entscheide behandelt. Während Art. 448 StPO den allgemeinen Grundsatz der Fortführung hängiger Verfahren nach neuem Recht aufstellt, stellt Art. 453 Abs. 1 eine bewusste Ausnahme von diesem Grundsatz dar: Alt-rechtliche Entscheide sollen auch alt-rechtlich (d.h. nach bisherigem kantonalen oder eidgenössischem Strafprozessrecht) mit Rechtsmitteln überpüft werden, und zwar durch die Behörden, die bisher zuständig waren (Rz. 1).
Die Norm dient dem Rechtssicherheit und Vertrauensschutz: Die Parteien sollen darauf vertrauen können, dass die im Zeitpunkt der Urteilsfällung geltende Verfahrensordnung auch für die Überprüfung des Urteils massgebend bleibt. Dies verhindert, dass das neue Recht rückwirkend in laufende Rechtsmittelverfahren eingreift (Rz. 2).
Art. 453 Abs. 2 wiederum modifiziert den Grundgedanken des Abs. 1 für den Fall der Rückweisung: Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, so ist ab diesem Zeitpunkt neues Recht anwendbar. Damit wird sichergestellt, dass das neue Recht möglichst rasch in den Instanzenzug Einzug hält und alt-rechtliche Verfahren nicht endlos weitergeführt werden (Rz. 3).
II. Voraussetzungen des Abs. 1: «Vor Inkrafttreten gefällte Entscheide»
1. Stichtag: 1. Januar 2011
Die Schweizerische Strafprozessordnung trat am 1. Januar 2011 in Kraft (AS 2010 267). Massgebender Stichtag für Art. 453 Abs. 1 ist somit der 31. Dezember 2010, 24:00 Uhr. Ein Entscheid, der vor diesem Zeitpunkt gefällt — d.h. durch die erste Instanz formell eröffnet oder dispositivisch getroffen — worden ist, untersteht dem alt-rechtlichen Rechtsmittelregime (Rz. 4).
2. Massgebender Zeitpunkt: erstinstanzliches Entscheiddatum
Das Bundesgericht hat in ständiger Praxis klargestellt, dass ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des alten oder neuen Prozessrechts das erstinstanzliche Entscheiddatum ist. Ist der erstinstanzliche Entscheid vor dem 1. Januar 2011 ergangen, so wird auch das Rechtsmittelverfahren nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden durchgeführt. Dies wurde erstmals in BGE 137 IV 189 E. 1 festgehalten und seither in ständiger Rechtsprechung bestätigt — etwa in BGE 137 IV 219 E. 1.1, BGer 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2, BGer 1B_411/2010 vom 7. Februar 2011 E. 1.3, BGer 1B_412/2010 vom 4. April 2011 E. 1 sowie BGer 1B_99/2011 vom 28. März 2011 E. 2 (Rz. 5).
Die Lehre stimmt dieser Lesart überein: Viktor Lieber (Zürcher Kommentar StPO, 2010, N. 2 zu Art. 453), Niklaus Schmid (Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, Rz. 280 ff.) und Hans-Peter Uster (Basler Kommentar StPO, 2010, N. 1 zu Art. 453) bestätigen das erstinstanzliche Entscheiddatum als massgebendes Kriterium (Rz. 6).
3. Begriff des «Entscheids»
Der Begriff des Entscheids im Sinne von Art. 453 Abs. 1 StPO ist weit zu verstehen. Er umfasst nicht nur Sachurteile und Einstellungsbeschlüsse, sondern sämtliche verfahrensabschliessenden oder prozessleitenden Verfügungen, die vor dem 1. Januar 2011 ergangen sind. So unterlagen etwa alt-rechtliche Ausstandsentscheide (BGer 1B_224/2010), Entschädigungsentscheide für amtliche Verteidiger im Haft (BGer 1B_411/2010), Entsiegelungsentscheide (BGer 1B_412/2010) und Haftverlängerungsentscheide (BGer 1B_99/2011) sämtlich dem bisherigen Recht, soweit die erste Instanz vor dem 1. Januar 2011 entschieden hatte (Rz. 7).
III. Rechtsfolge des Abs. 1: Bisheriges Recht und bisherige Zuständigkeit
1. Materielles Recht: bisheriges Prozessrecht
Art. 453 Abs. 1 StPO verweist auf das bisherige Recht, d.h. das vor dem 1. Januar 2011 geltende kantonale Strafprozessrecht oder das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege (aBstP), soweit Bundesgerichtsbarkeit betroffen war. Die Vorschrift erfasst nur das Verfahrensrecht, nicht das materielle Strafrecht (das dem intertemporalen Strafrecht nach Art. 2 StGB untersteht). Der Verweis auf bisheriges Recht betrifft die Verfahrensrüge, die Zuständigkeit, die Fristen und die Formvorschriften für Rechtsmittel (Rz. 8).
2. Zuständigkeit: bisherige Behörden
Neben dem bisherigen materiellen Prozessrecht verweist Art. 453 Abs. 1 StPO auch auf die bisher zuständigen Behörden. Das bedeutet, dass die kantonale Rechtsmittelinstanz nach bisherigem Recht — nicht die nach der StPO neu geschaffenen Gerichte — über das Rechtsmittel befindet. Diese Regelung war besonders relevant in Kantonen, in denen die StPO neue Gerichtsstrukturen schuf (etwa Abteilung des Obergerichts statt der bisherigen Rekurskommission) (Rz. 9).
3. Verhältnis zur BGerR-Zuständigkeitsänderung
Eine wichtige Nuance betrifft die Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Bundesgerichts: Die Verordnung des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2010 (AS 2010 6387) übertrug per 1. Januar 2011 die Zuständigkeit für Beschwerden gegen verfahrensabschliessende Einstellungen von der Beschwerdekammer in Strafsachen an die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung. Diese neue Zuständigkeitsregelung ist auch auf alt-rechtliche Fälle anwendbar, d.h. auch auf Beschwerden gegen vor dem 1. Januar 2011 ergangene Einstellungsbeschlüsse (BGE 137 IV 219 E. 1.2). Art. 453 Abs. 1 StPO schützt die bisherige kantonale Zuständigkeit, aber nicht die interne Zuständigkeitsverteilung des Bundesgerichts (Rz. 10).
IV. Ausnahme von der Anwendbarkeit der StPO: Art. 453 Abs. 1 als Abweichung von Art. 448
Art. 448 Abs. 1 StPO legt als allgemeinen Grundsatz fest, dass hängige Verfahren nach neuem Recht fortgeführt werden. Art. 453 Abs. 1 StPO ist eine ausdrückliche Ausnahme von diesem Grundsatz. Das Bundesgericht hat dies in BGE 137 IV 352 E. 1.2 klar formuliert: Die Übergangsbestimmungen basieren auf dem Grundsatz, die bisherigen Verfahrensordnungen möglichst rasch durch die StPO zu ersetzen; eine Bestimmung, die von diesem Grundsatz abweicht, ist Art. 453 Abs. 1 StPO. Danach werden Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden ist, nach bisherigem Recht beurteilt (Rz. 11).
Diese Ausnahme betrifft jedoch nur das Rechtsmittelverfahren, nicht das der ersten Instanz nachgeordnete Sachverfahren. Wurde eine Sache erstinstanzlich vor dem 1. Januar 2011 beurteilt, das Rechtsmittel dagegen aber erst danach eingereicht, so gilt für das Rechtsmittel alt-rechtliches Prozessrecht, für ein allfälliges neues Sachverfahren nach Rückweisung gilt hingegen neues Recht (Art. 453 Abs. 2 StPO) (Rz. 12).
V. Abs. 2: Neues Recht bei Rückweisung
1. Grundsatz: neues Recht für die neue Beurteilung
Art. 453 Abs. 2 StPO bricht mit dem alt-rechtlichen Regime, sobald eine Sache zurückgewiesen wird: Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, so ist neues Recht (d.h. die StPO) anwendbar. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der angefochtene Entscheid vor oder nach dem 1. Januar 2011 ergangen ist — der Wechsel zum neuen Recht findet bei der Rückweisung statt (Rz. 13).
2. Bisherige vs. neue Zuständigkeit bei Rückweisung
Art. 453 Abs. 2 StPO verlangt nicht nur die Anwendung neuen Rechts, sondern auch die Zuständigkeit derjenigen Behörde, die nach der StPO für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre. Dies bedeutet, dass die Sache an die nach StPO neu geschaffene oder neu bezeichnete Behörde geht — nicht an die bisherige Instanz, die den aufgehobenen Entscheid gefällt hat (Rz. 14).
Das Bundesgericht hat dies in BGer 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 1.1 bestätigt: Mit der Regelung des Art. 453 Abs. 2 StPO hat der Gesetzgeber die Anwendung des zwischenzeitlich aufgehobenen aBstP für zurückgewiesene Fälle ausgeschlossen. Die Vorinstanz musste somit das neue Recht anwenden, welches in Art. 239 Abs. 2 StPO die Verrechnung der Kaution mit den Verfahrenskosten zulässt. Ebenso hielt BGer 6B_404/2011 vom 2. März 2012 E. 1 fest, dass die Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an die gemäss Art. 453 Abs. 2 StPO bzw. § 212 Abs. 1 lit. a GOG/ZH zuständige Behörde (in casu das Obergericht) des Kantons Zürich erfolgte (Rz. 15).
3. Kein Vertrauensschutz bei Rückweisung
Der Vertrauensschutz des Abs. 1 greift bei der Rückweisung nicht: Die Parteien haben keinen wohlerworbenen Anspruch darauf, dass das zurückgewiesene Verfahren nach bisherigem Recht weitergeführt wird. Das Bundesgericht hat dies in BGer 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 ausdrücklich festgehalten: Der Beschwerdeführer könne sich bezüglich der früheren gesetzlichen Regelung nicht auf ein wohlerworbenes Recht berufen, da keine Ansprüche zur Diskussion stünden, die vor dem Inkrafttreten der StPO bereits materiell erworben worden seien (Rz. 16).
4. Genugtuung und Entschädigung nach altem Recht
Eine besondere Konstellation betrifft die Genugtuungssumme nach Freispruch. In BGer 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 1.1 beurteilte das Bundesgericht eine Beschwerde gegen ein Urteil, das vor dem 1. Januar 2011 ergangen war. Die Beschwerde war deshalb nach bisherigem Recht (Art. 453 Abs. 2 StPO) zu beurteilen, d.h. nach § 191 Satz 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 StPO/ZH. Dies betraf die Frage der Genugtuung für einen freigesprochenen Angeklagten, dessen Kosten nicht auferlegt wurden (Rz. 17).
VI. Abgrenzung zu Art. 454 StPO
Die Abgrenzung zwischen Art. 453 und Art. 454 StPO ist von zentraler praktischer Bedeutung:
- Art. 453 Abs. 1 StPO: Vor dem 1. Januar 2011 gefällte erstinstanzliche Entscheide → Rechtsmittel nach bisherigem Recht und durch bisherige Behörden.
- Art. 454 Abs. 1 StPO: Nach dem 31. Dezember 2010 gefällte erstinstanzliche Entscheide → Rechtsmittel nach neuem Recht (StPO).
Das erstinstanzliche Entscheiddatum ist das entscheidende Kriterium für die Zuordnung (BGE 137 IV 219 E. 1.1; BGer 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2; BGer 1B_411/2010 vom 7. Februar 2011 E. 1.3). Nicht massgebend ist der Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels oder der Abschluss des Instanzenzugs (Rz. 18).
VII. Konstellation: Entschädigungsgesuche als einzige Instanz
Eine praktisch relevante Fallgruppe betrifft Entschädigungsgesuche, die als einzige Instanz (ohne vorgängiges Sachurteil) nach dem 1. Januar 2011 zu beurteilen waren. In BGE 137 IV 352 E. 1.2 hatte das Bundesgericht über ein solches Gesuch zu befinden: Die Vorinstanz hatte nicht über einen erstinstanzlichen Entscheid zu urteilen, sondern das Entschädigungsgesuch des Beschwerdeführers als einzige Instanz beurteilt. Diese Konstellation fiel nicht unter Art. 453 Abs. 1 StPO, da es an einem «vor Inkrafttreten gefällten Entscheid» fehlte. Nach dem Grundgedanken des Art. 448 StPO war die StPO anwendbar (Rz. 19).
Das Bundesgericht wendete somit die neuen Art. 429 und 430 StPO auf ein nach dem 1. Januar 2011 beurteiltes Entschädigungsgesuch an, obschon das zugrunde liegende Strafverfahren vor dem Stichtag abgeschlossen worden war. Die StPO war in Bezug auf Entschädigungsfragen anwendbar, wenn die Beurteilung des Gesuchs nach dem Inkrafttreten erfolgte (Rz. 20).
VIII. Revision: Übergangsrecht nach dem 1. Januar 2019
Eine spezielle Übergangskonstellation ergab sich im Zusammenhang mit der Revision von Entscheiden des Bundesstrafgerichts. Bis zum 31. Dezember 2018 war das Bundesgericht nach aArt. 119a BGG für Revisionen gegen Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zuständig. In BGer 6B_1412/2019 vom 17. August 2020 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob Art. 453 Abs. 1 StPO auch für Revisionsgesuche gegen vor dem 1. Januar 2011 gefällte Entscheide gelte. Die Vorinstanz hatte dies bejaht und ihre Zuständigkeit für die Behandlung des Revisionsgesuchs mit dem Argument verneint, dass gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO Rechtsmittel gegen vor dem Inkrafttreten der StPO gefällte Entscheide nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden zu beurteilen seien. Die frühere Revisionsinstanz (das Bundesgericht) sei noch vorhanden und habe sich bereits mit der Sache befasst (Rz. 21).
IX. Weiterentwicklung: Art. 453 Abs. 1 als Prüfungsmaßstab nach Reformen
Die Norm behält auch nach Inkrafttreten der StPO Bedeutung als Prüfungsmaßstab für künftige Gesetzesänderungen. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass es in Strafsachen nur prüft, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht — mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils gegolten hat — richtig angewendet hat (BGE 145 IV 137 E. 2.6 ff.; BGer 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1.2). Dies bedeutet, dass eine nachträgliche Gesetzesänderung — etwa die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Reform der Haftbestimmungen — grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Beurteilung eines bereits vorher gefällten Entscheids hat. Das Bundesgericht wendet in der Rechtsmittelinstanz das Recht an, das im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids galt (Rz. 22).
X. Zusammenfassung und Praxisrelevanz
Art. 453 StPO ist eine intertemporale Bestimmung von grosser praktischer Relevanz, die in den ersten Jahren nach Inkrafttreten der StPO (2011–2015) eine Fülle von Entscheiden hervorbrachte. Die Norm sichert den Vertrauensschutz für vor dem 1. Januar 2011 gefällte Entscheide, öffnet aber bei Rückweisung die Tür zum neuen Recht. Die massgebenden Kriterien sind (Rz. 23):
- Stichtag: 1. Januar 2011 (Inkrafttreten der StPO).
- Massgeblicher Zeitpunkt: Erstinstanzliches Entscheiddatum (nicht Datum des Rechtsmittels).
- Rechtsfolge bei Abs. 1: Bisheriges Recht und bisherige Behörden.
- Ausnahme bei Abs. 2: Neues Recht und neue Zuständigkeit bei Rückweisung.
- Prüfungsmaßstab: Recht zum Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids.
Die Praxis hat die Norm in zahlreichen Konstellationen angewendet: von Einstellungsverfügungen über Haftentscheide bis zu Genugtuungs- und Entschädigungsgesuchen. Die Übergangsfragen sind heute (2026) weitgehend ausgestanden, da kaum noch Verfahren aus der Zeit vor dem 1. Januar 2011 hängig sind. Die Norm behält jedoch ihre Bedeutung als Prüfungsmaßstab für künftige Gesetzesänderungen, wie die Anwendung auf die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Haftreform zeigt (Rz. 24).
Querverweise
- Art. 448 StPO — Anwendbares Recht (allgemeiner Grundsatz der Fortführung hängiger Verfahren nach neuem Recht; Art. 453 Abs. 1 ist Ausnahme davon): siehe Art. 448
- Art. 454 StPO — Nach Inkrafttreten gefällte Entscheide (Gegenstück zu Art. 453; massgebend für nach dem 31. Dezember 2010 gefällte erstinstanzliche Entscheide)
- Art. 429 StPO — Entschädigung und Genugtuung (Entschädigung bei Freispruch; intertemporale Anwendbarkeit geklärt in BGE 137 IV 352): siehe Art. 429
- Art. 430 StPO — Herabsetzung/Verweigerung der Entschädigung (intertemporale Anwendbarkeit geklärt in BGE 137 IV 352)
- Art. 431 StPO — Ansprüche gegenüber Privatklägerschaft: siehe Art. 431
- Art. 428 StPO — Kostentragung im Rechtsmittelverfahren: siehe Art. 428
- Art. 2 StGB — Zeitliches Anwendungsrecht im materiellen Strafrecht (nicht zu verwechseln mit dem prozessualen intertemporalen Recht nach Art. 453 StPO)
Literatur
- Viktor Lieber, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 2 zu Art. 453 StPO, N. 2 zu Art. 454 StPO
- Niklaus Schmid, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Rz. 280 ff.
- Hans-Peter Uster, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2010, N. 1 zu Art. 453 StPO
- Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2010, N. 2 und 7 zu Art. 430 StPO
- Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004, S. 464 Rz. 1209
- Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1350 Ziff. 2.12.2.1