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Rechtsprechung zu Art. 448 StPO

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 137 IV 352 E. 1.2

  • Thema: Anwendbarkeit der StPO auf Entschädigungsgesuche
  • Kernaussage: Muss eine Instanz nach dem 1. Januar 2011 als einzige Instanz über ein Entschädigungsgesuch entscheiden, greift mangels Anwendbarkeit von Art. 453 Abs. 1 StPO der Grundsatz von Art. 448 StPO, womit die Schweizerische Strafprozessordnung anwendbar ist.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Auffangfunktion von Art. 448 StPO

BGE 138 IV 248 E. 1

  • Thema: Bestandsschutz der Privatkläger-Konstituierung
  • Kernaussage: Nach Art. 448 Abs. 2 StPO behalten altrechtliche Verfahrenshandlungen ihre Gültigkeit; dies gilt auch für die Frage, ob sich eine Partei vor Inkrafttreten der StPO als Privatkläger konstituiert hat.
  • Einschlägig für: Abs. 2; Gültigkeit früherer Parteierklärungen

BGE 137 IV 219 E. 1.1

  • Thema: Abgrenzung des massgebenden Rechts im Rechtsmittelverfahren
  • Kernaussage: Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des alten oder neuen Prozessrechts im Rechtsmittelverfahren ist das Datum des erstinstanzlichen Entscheids.
  • Einschlägig für: Abs. 1 i.V.m. Art. 453/454 StPO

BGE 145 IV 252 E. 1.6

  • Thema: Anwendungsbereich und Abgrenzung zu Sonderverfahren
  • Kernaussage: Weder das Ordnungsbussengesetz noch die Ordnungsbussenverordnung enthalten eigene Zustellungsvorschriften; für das Ordnungsbussenverfahren sind die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung grundsätzlich nicht anwendbar.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Geltungsbereich des Bundesprozessrechts

BGE 151 IV 84 E. 2.3

  • Thema: Teilrevision der StPO 2024 und Legitimation
  • Kernaussage: Nach dem revidierten Art. 429 StPO ist sowohl die beschuldigte Person als auch ihre Wahlverteidigung legitimiert, den Entscheid über die Entschädigung der Wahlverteidigung anzufechten.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Intertemporale Geltung revidierter StPO-Bestimmungen

II. Weitere Entscheide (BGer und Kantone)

BGer 1B_99/2011 E. 1.2 (28. März 2011)

  • Thema: Gesetzgeberischer Zweck des Übergangsrechts
  • Kernaussage: Die Übergangsbestimmungen der StPO basieren auf dem gesetzgeberischen Grundsatz, die bisherigen Verfahrensordnungen von Bund und Kantonen möglichst rasch durch die StPO zu ersetzen.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Zielsetzung des Übergangsrechts

BGer 6B_428/2012 E. 1.1 (19. November 2012)

  • Thema: Fortführung hängiger Verfahren nach neuem Recht
  • Kernaussage: Gemäss Art. 448 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten der StPO hängig sind, grundsätzlich nach neuem Recht fortgeführt.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Grundsatz

BGer 1B_381/2011 E. 2.1 (5. August 2011)

  • Thema: Gesuche um Entlassung aus der Sicherheitshaft
  • Kernaussage: Gesuche um Entlassung aus der Sicherheitshaft fallen nicht unter Art. 453 StPO, sondern sind entsprechend dem Grundsatz von Art. 448 Abs. 1 StPO ab dem 1. Januar 2011 nach der Schweizerischen Strafprozessordnung zu beurteilen.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Haftverfahren

BGer 1B_303/2012 E. 5 (1. November 2012)

  • Thema: Kein kumulativer Beschwerdeweg
  • Kernaussage: Die einschlägigen Übergangsbestimmungen der StPO sehen keinen kumulativen Beschwerdeweg über die altrechtlichen und die neurechtlich zuständigen Rekursinstanzen vor; Art. 448 Abs. 1 StPO behält die spezifischen intertemporalrechtlichen Bestimmungen als leges speciales vor.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Verhältnis zu Rechtsmittelvorschriften

BGer 1B_354/2010 E. 1.3 (8. Februar 2011)

  • Thema: Anordnung von Zwangsmassnahmen
  • Kernaussage: Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 449 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten der StPO hängig sind, nach neuem Recht von den danach zuständigen Behörden geführt, weshalb sich Zwangsmassnahmen nach neuem Recht richten.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Zwangsmassnahmen

Gericht SO STBER.2023.32 vom 22. Januar 2024, E. 5.2

  • Gericht / Kanton: Obergericht Kanton Solothurn
  • Thema: Intertemporale Wirkung von StPO-Teilrevisionen
  • Kernaussage: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird, womit grundsätzlich sofort das neue Recht gilt.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Tragweite bei Gesetzesnovellen

Obergericht ZH AC110001 vom 26. Januar 2011, E. 9

  • Gericht / Kanton: Obergericht des Kantons Zürich
  • Thema: Übergangsrechtliche Beurteilung von Zwangsmassnahmen
  • Kernaussage: Zwangsmassnahmen und deren Überprüfung nach dem Inkrafttreten der eidgenössischen StPO richten sich materiell und formell nach dem neuen Bundesrecht.
  • Einschlägig für: Abs. 1 und 2; Zwangsmassnahmen in der kantonalen Praxis

Letzte Aktualisierung: 22. August 2026