Art. 448 — Anwendbares Recht
Gesetzeswortlaut
Art. 448 StPO — Anwendbares Recht
1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2 Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
Kommentierung
I. Bedeutung und Zweck
Rz. 1 Art. 448 StPO statuiert das intertemporale Grundprinzip der Schweizerischen Strafprozessordnung: Soweit keine spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen eingreifen, werden bei Inkrafttreten hängige Verfahren sofort nach neuem Recht fortgeführt (Abs. 1), während zuvor angeordnete oder durchgeführte Verfahrenshandlungen ihre Gültigkeit behalten (Abs. 2). Die Übergangsbestimmungen der StPO basieren auf dem gesetzgeberischen Grundsatz, die bisherigen Verfahrensordnungen von Bund und Kantonen möglichst rasch durch die StPO zu ersetzen (BGer 1B_99/2011 E. 1.2; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1350).
Rz. 2 Die Norm fungiert als allgemeine Auffang- und Grundsatzbestimmung für das gesamte strafprozessuale Übergangsrecht. Sie gilt nicht nur für den historischen Wechsel vom kantonalen Prozessrecht zur eidgenössischen StPO per 1. Januar 2011, sondern wird nach ständiger Rechtsprechung auch als intertemporale Leitnorm herangezogen, wenn spätere Teilrevisionen der StPO (wie etwa die Revision vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2024) keine eigenständigen Übergangsbestimmungen enthalten.
II. Abs. 1: Fortführung nach neuem Recht
Rz. 3 Nach Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten der StPO hängig sind, grundsätzlich nach neuem Recht fortgeführt (BGer 6B_428/2012 E. 1.1). Der Begriff der Hängigkeit setzt voraus, dass das Verfahren bei einer Strafbehörde rechtshängig gemacht und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde.
Rz. 4 Die Fortführung nach neuem Recht erfasst alle ab dem Stichtag vorzunehmenden Verfahrensschritte, prozessualen Verfügungen und Beweiserhebungen. Muss eine Instanz nach dem Inkrafttreten als einzige Instanz über ein Entschädigungsgesuch entscheiden, greift mangels Anwendbarkeit von Art. 453 Abs. 1 StPO der Grundsatz von Art. 448 StPO, womit die Schweizerische Strafprozessordnung anwendbar ist (BGE 137 IV 352 E. 1.2).
Rz. 5 Der Vorbehalt («soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen») verweist auf die Spezialnormen der Art. 449–455 StPO. Die einschlägigen Übergangsbestimmungen der StPO sehen keinen kumulativen Beschwerdeweg über die altrechtlichen und die neurechtlich zuständigen Rekursinstanzen vor; Art. 448 Abs. 1 StPO behält die spezifischen intertemporalrechtlichen Bestimmungen für hängige Rechtsmittelverfahren als leges speciales vor (BGer 1B_303/2012 E. 5).
III. Abs. 2: Bestandsschutz früherer Verfahrenshandlungen
Rz. 6 Nach Art. 448 Abs. 2 StPO behalten altrechtliche Verfahrenshandlungen ihre Gültigkeit; dies gilt auch für die Frage, ob sich eine Partei vor Inkrafttreten der StPO als Privatkläger konstituiert hat (BGE 138 IV 248 E. 1). Abs. 2 gewährleistet Rechtsbeständigkeit und verhindert, dass unter altem Recht rechtmässig vollzogene Untersuchungshandlungen (z.B. Einvernahmen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder Anklageerhebungen) allein wegen eines Systemwechsels wiederholt werden müssten.
Rz. 7 Der Bestandsschutz schützt die formelle Gültigkeit der Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme. Die Weiterführung des Verfahrens und künftige Zwangsmassnahmen richten sich jedoch nach neuem Recht: Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 449 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten der StPO hängig sind, nach neuem Recht von den danach zuständigen Behörden geführt, weshalb sich Zwangsmassnahmen nach neuem Recht richten (BGer 1B_354/2010 E. 1.3). Gesuche um Entlassung aus der Sicherheitshaft fallen nicht unter Art. 453 StPO, sondern sind entsprechend dem Grundsatz von Art. 448 Abs. 1 StPO ab dem 1. Januar 2011 nach der Schweizerischen Strafprozessordnung zu beurteilen (BGer 1B_381/2011 E. 2.1).
IV. Verhältnis zu Rechtsmitteln und Abgrenzung (Art. 453 / Art. 454 StPO)
Rz. 8 Im Bereich der Rechtsmittel wird der Grundsatz von Art. 448 Abs. 1 StPO durch Art. 453 und Art. 454 StPO spezialgesetzlich modifiziert: Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des alten oder neuen Prozessrechts im Rechtsmittelverfahren ist insofern das Datum des erstinstanzlichen Entscheids (BGE 137 IV 219 E. 1.1). Entscheide, die vor dem Stichtag gefällt wurden, werden nach bisherigem Recht überprüft (Art. 453 Abs. 1 StPO); Entscheide nach dem Stichtag unterliegen dem neuen Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO).
V. Praxisfragen und kantonale Rechtsprechung
1. Analoge Anwendung bei StPO-Teilrevisionen ohne eigene Übergangsregeln
Rz. 9 Enthält eine spätere Teilrevision der StPO keine abweichenden Übergangsbestimmungen, kommen die allgemeinen Grundsätze von Art. 448 ff. StPO zur Anwendung, womit grundsätzlich sofort das neue Recht gilt (Gericht SO STBER.2023.32 vom 22. Januar 2024, E. 5.2; Gericht SO STBER.2024.53 vom 13. März 2025, E. 1.2). Dies galt namentlich für das Inkrafttreten der grossen StPO-Revision per 1. Januar 2024: Neue Normen zur Beweiserhebung und DNA-Profilierung (Art. 255/257 StPO) fanden sofortige Anwendung auf alle hängigen Verfahren (Obergericht ZH UH230404 vom 14. März 2024).
2. Beurteilung von Zwangsmassnahmen in Altfällen
Rz. 10 Bei fortdauernden Zwangsmassnahmen (wie Untersuchungs- oder Sicherheitshaft) ist zu unterscheiden: Die ursprüngliche Anordnung bleibt nach Art. 448 Abs. 2 StPO gültig, aber jede nach dem Inkrafttreten zu treffende Verlängerung oder Haftentlassung richtet sich sowohl verfahrensrechtlich als auch materiell nach dem neuen Recht der StPO (Obergericht ZH AC110001 vom 26. Januar 2011, E. 9; BGer 1B_381/2011 E. 2.1).
Querverweise
- Art. 449 StPO — Aufhebung und Anpassung bisherigen Rechts
- Art. 451 StPO — Zwangsmassnahmen (Übergangsrecht)
- Art. 452 StPO — Haft (Übergangsrecht)
- Art. 453 StPO — Vor Inkrafttreten gefällte Entscheide
- Art. 454 StPO — Nach Inkrafttreten gefällte Entscheide
- Art. 455 StPO — Revision (Übergangsrecht)
Literatur
- Niklaus Schmid, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/St. Gallen 2010, S. 1 ff.
- BSK StPO-Riklin, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 448 N 1–6.
- Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1350 f.