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Art. 448 — Anwendbares Recht

Gesetzeswortlaut

Art. 448 StPO — Anwendbares Recht

1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

2 Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.

Kommentierung

I. Bedeutung und systematische Stellung

Rz. 1 Art. 448 StPO enthält den allgemeinen Grundsatz des Übergangsrechts der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO). Die Norm ist Teil der Schluss- und Übergangsbestimmungen (Art. 448–455 StPO) und regelt, welches Prozessrecht auf Verfahren Anwendung findet, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der StPO am 1. Januar 2011 im Gange befanden. Die StPO hat das zuvor geltende kantonale Strafprozessrecht abgelöst und vereinheitlicht; Art. 448 StPO bildet die Brücke zwischen dem alten und dem neuen Recht.

Rz. 2 Die Bestimmung ist die meistzitierte Übergangsbestimmung der StPO und entfaltet Wirkung in nahezu jedem Verfahren, das den 1. Januar 2011 überspannt. Sie ist Ausfluss des rechtspolitischen Grundsatzes, dass ein neues Prozessrecht in der Regel künftige Wirkung entfaltet und nicht rückwirkend angewendet wird — es sei denn, das Gesetz bestimmt ausdrücklich etwas anderes (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZGB). Im Strafverfahrensrecht gilt der Grundsatz, dass das zur Zeit der Vornahme einer Verfahrenshandlung geltende Recht massgeblich ist, sofern das Gesetz keine andere Regelung trifft.

Rz. 3 Art. 448 StPO steht in engem sachlichem Zusammenhang mit den spezifischen Übergangsbestimmungen der Art. 449–455 StPO, die Einzelheiten regeln und Art. 448 StPO teilweise modifizieren oder ergänzen. Von zentraler Bedeutung sind namentlich Art. 453 Abs. 1 StPO (Vor Inkrafttreten gefällte Entscheide) und Art. 454 StPO (Nach Inkrafttreten gefällte Entscheide), die bestimmen, nach welchem Recht Entscheide auf Rechtsmittel hin zu überprüfen sind, die vor dem 1. Januar 2011 ergangen sind.

II. Abs. 1 — Grundsatz: Fortführung nach neuem Recht

Rz. 4 Der Grundsatzsatz des Abs. 1 lautet: Hängige Verfahren werden nach neuem Recht fortgeführt. Dies bedeutet, dass ab dem 1. Januar 2011 — dem Datum des Inkrafttretens der StPO — alle noch nicht abgeschlossenen Verfahren nach den Bestimmungen der StPO weiterzuführen sind, auch wenn sie unter dem bisherigen kantonalen Recht eingeleitet worden sind. Der Grundsatz gilt unabhängig vom Stand des Verfahrens: Egal ob das Verfahren sich im Ermittlungs-, Zwischen- oder Hauptverfahren befindet, ab dem Inkrafttreten ist die StPO anwendbar.

Rz. 5 Dieser Grundsatz der sofortigen Anwendung des neuen Rechts auf hängige Verfahren entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Das Bundesgericht hat bereits in seinem Leitentscheid zum Übergangsrecht der StPO festgehalten, dass die Schweizerische Strafprozessordnung auf ein nach dem 1. Januar 2011 beurteiltes Gesuch anwendbar ist (BGE 137 IV 352 E. 1.2). Der Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens ist nicht entscheidend; massgebend ist, dass das Verfahren beim Inkrafttreten der StPO noch hängig war und nach dem 1. Januar 2011 weitergeführt oder beurteilt wird.

Rz. 6 Die Formulierung «soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen» ist eine Ausnahme-Klausel. Sie verweist auf die Art. 449–455 StPO, die für spezifische Situationen abweichende Regelungen treffen. Wo diese Ausnahmebestimmungen eingreifen, gilt nicht das neue Recht der StPO, sondern das bis anhin geltende kantonale Recht. Die Ausnahmen betreffen namentlich:

  • die Anordnung von Zwangsmassnahmen (Art. 451 StPO),
  • die Haft und deren Überprüfung (Art. 452 StPO),
  • die Überprüfung vor dem 1. Januar 2011 gefällter Entscheide (Art. 453 StPO),
  • die Überprüfung nach dem 1. Januar 2011 gefällter Entscheide (Art. 454 StPO),
  • die Revision (Art. 455 StPO).

Rz. 7 Der Grundsatz des Abs. 1 gilt vorbehaltlos für alle Verfahren, die nicht unter eine spezifische Ausnahmebestimmung fallen. Das bedeutet, dass die Strafbehörden ab dem 1. Januar 2011 die StPO anzuwenden haben, als ob das Verfahren von Anfang an nach der StPO geführt worden wäre. Dies kann in der Praxis zu Umstellungen führen: So müssen etwa die Parteien nach den neuen Bestimmungen über ihre Rechte belehrt werden (Art. 107, 158, 177 StPO), die Akten nach den neuen Grundsätzen geführt werden (Art. 100 StPO) und die Beweisaufnahme nach den neuen Regeln erfolgen (Art. 139, 147, 154 StPO).

Rz. 8 Das Bundesgericht hat wiederholt bestätigt, dass der Übergang zum neuen Recht keine Verfahrenshandlungen hinfällig macht, die nach altem Recht vorgenommen worden sind. Dies ist in Abs. 2 ausdrücklich geregelt. Das Gericht hat jedoch auch präzisiert, dass die nach altem Recht eröffnete Schlussverfügung oder Anklage nicht neu eröffnet werden muss, wenn das Verfahren nach neuem Recht fortgeführt wird — die Wirksamkeit der Verfahrenshandlung bleibt erhalten, ihre Weiterbeurteilung richtet sich aber nach der StPO (BGer 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011).

III. Abs. 2 — Bestandsschutz bereits durchgeführter Verfahrenshandlungen

Rz. 9 Abs. 2 statuiert einen Bestandsschutz für Verfahrenshandlungen, die vor dem Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind. Solche Handlungen behalten ihre Gültigkeit, auch wenn sie nach neuem Recht nicht (mehr) in der gleichen Form oder mit dem gleichen Inhalt vorgenommen werden könnten. Die Bestimmung hat vorwiegend klarstellende Funktion, denn der Grundsatz, dass einmal vorgenommene und gültige Verfahrenshandlungen nicht durch einen blossen Rechtswechsel hinfällig werden, entspricht allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien.

Rz. 10 Der Begriff der «Verfahrenshandlung» ist weit zu verstehen. Er umfasst alle prozessualen Akte, die von einer Strafbehörde oder einer Partei im Rahmen des Strafverfahrens vorgenommen werden: Einvernahmen, Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Verfügungen, Anträge, Eingaben, Gutachten, Schlussverfügungen, Anklageschriften usw. Eine Verfahrenshandlung ist «angeordnet», wenn die zuständige Behörde den entsprechenden Beschluss gefasst hat (z.B. Beschlagnahme- oder Durchsuchungsbeschluss); sie ist «durchgeführt», wenn die Massnahme tatsächlich vollzogen wurde (z.B. die Durchsuchung hat stattgefunden, die beschlagnahmten Gegenstände sind sichergestellt).

Rz. 11 Der Bestandsschutz des Abs. 2 bedeutet nicht, dass die Wirkungen oder Rechtsbehelfe gegen diese Verfahrenshandlungen nach altem Recht beurteilt werden. Die Gültigkeit der Handlung als solche bleibt erhalten; ob und wie gegen sie vorgegangen werden kann, richtet sich nach der StPO. Wurde etwa eine Beschlagnahme vor dem 1. Januar 2011 angeordnet, so bleibt die Beschlagnahme gültig, doch ein allfälliges Beschwerdeverfahren gegen die Beschlagnahme richtet sich nach der StPO (Art. 382 ff. StPO), sofern nicht eine der Ausnahmebestimmungen eingreift. Ebenso unterliegen bereits erhobene, aber noch hängige Rechtsmittel ab dem 1. Januar 2011 dem neuen Verfahrensrecht.

Rz. 12 Das Bundesgericht hat in BGE 137 IV 352 E. 1.2 klargestellt, dass die Anwendbarkeit der StPO auf ein nach dem 1. Januar 2011 beurteiltes Entschädigungsgesuch gegeben ist. Dies bedeutet, dass auch Entschädigungs- und Kostenentscheide, die nach dem Inkrafttreten der StPO ergehen, nach dem neuen Recht zu beurteilen sind. Der Bestandsschutz des Abs. 2 erstreckt sich auf die verfahrensrechtliche Gültigkeit der Handlung, nicht auf die materiell-rechtliche Beurteilung der daraus resultierenden Ansprüche.

IV. Verhältnis zu den spezifischen Übergangsbestimmungen

Rz. 13 Art. 448 Abs. 1 StPO ist eine Auffangnorm: Er regelt alle Fälle, die nicht von einer spezifischen Übergangsbestimmung erfasst werden. Die Art. 449–455 StPO enthalten Einzelregelungen, die teilweise von dem Grundsatz des Abs. 1 abweichen. Diese Ausnahmen sind eng auszulegen, da Art. 448 Abs. 1 StPO den Regelfall regelt.

Rz. 14 Art. 453 Abs. 1 StPO (Vor Inkrafttreten gefällte Entscheide). Diese Bestimmung regelt die Überprüfung von Entscheiden, die vor dem 1. Januar 2011 ergangen sind. Solche Entscheide werden nach dem bis anhin geltenden kantonalen Recht überprüft, auch wenn das Rechtsmittelverfahren nach dem 1. Januar 2011 eingeleitet oder fortgeführt wird. Hier greift die Ausnahme-Klausel des Art. 448 Abs. 1 StPO: Für die Überprüfung alter Entscheide gilt altes Recht. Dies hat zur Folge, dass die Zulässigkeit, die Fristen und das Verfahren des Rechtsmittels nach kantonalem Recht zu beurteilen sind, nicht nach der StPO.

Rz. 15 Art. 454 StPO (Nach Inkrafttreten gefällte Entscheide). Entscheide, die nach dem 1. Januar 2011 ergangen sind, werden nach der StPO überprüft. Hier gilt der Grundsatz des Art. 448 Abs. 1 StPO uneingeschränkt. Die Abgrenzung zwischen Art. 453 und Art. 454 StPO ist nach dem Datum der Entscheidfällung zu treffen, nicht nach dem Datum der Eröffnung oder der Einreichung des Rechtsmittels.

Rz. 16 Art. 451 StPO (Zwangsmassnahmen). Für die Anordnung von Zwangsmassnahmen, die vor dem 1. Januar 2011 beantragt wurden, gilt das bis anhin geltende Recht. Dies betrifft namentlich Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und andere freiheitsentziehende Massnahmen. Die Überprüfung einer nach altem Recht angeordneten Massnahme richtet sich jedoch nach der StPO (Art. 452 StPO).

Rz. 17 Art. 455 StPO (Revision). Das Revisionsverfahren richtet sich nach der StPO, sofern der zu revidierende Entscheid nach dem 1. Januar 2011 ergangen ist. Wurde der Entscheid vor dem Inkrafttreten gefällt, so gilt für das Revisionsverfahren das bisherige Recht (Art. 453 Abs. 2 StPO analog).

V. Zeitlicher Anwendungsbereich und Abgrenzung

Rz. 18 Der zeitliche Anwendungsbereich der StPO wird durch das Inkrafttreten am 1. Januar 2011 definiert. Massgebend ist das Datum des Inkrafttretens, nicht das Datum der Eröffnung der StPO oder der Verabschiedung durch die Bundesversammlung (5. Oktober 2007). Verfahren, die nach dem 1. Januar 2011 eingeleitet werden, unterstehen von vornherein der StPO; Art. 448 StPO ist auf sie nicht anwendbar. Verfahren, die vor dem 1. Januar 2011 abgeschlossen wurden, unterstehen vollständig dem bisherigen kantonalen Recht.

Rz. 19 Hängigkeit im Zeitpunkt des Inkrafttretens. Ein Verfahren ist «hängig», wenn es bei der zuständigen Strafbehörde eingeleitet und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Der Zeitpunkt der Einleitung richtet sich nach dem bis anhin geltenden kantonalen Recht. Ein Verfahren ist abgeschlossen, wenn der Endentscheid rechtskräftig ist — also alle ordentlichen Rechtsmittelfristen ungenutzt verstrichen sind oder alle Rechtsmittel erledigt sind. Befindet sich ein Verfahren im Zeitpunkt des 1. Januar 2011 in einem Rechtsmittelverfahren, so ist es hängig im Sinne von Art. 448 Abs. 1 StPO, sofern der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten ergangen ist (Art. 454 StPO). Ist der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2011 ergangen, so greift Art. 453 StPO.

Rz. 20 Teilweise nach altem, teilweise nach neuem Recht durchgeführte Verfahren. In der Praxis führen viele Verfahren über den Stichtag des 1. Januar 2011 hinweg. In diesen Fällen ist eine Aufspaltung des Verfahrens nach dem zeitlichen Geltungsbereich vorzunehmen: Verfahrenshandlungen, die vor dem 1. Januar 2011 vorgenommen wurden, sind nach altem Recht gültig (Abs. 2); ab dem 1. Januar 2011 ist die StPO anwendbar (Abs. 1). Dies kann in der Praxis zu einer Mischung von alt- und neurechtlichen Elementen innerhalb desselben Verfahrens führen. Die Strafbehörden müssen in jedem Einzelfall prüfen, welche Verfahrenshandlung nach welchem Recht zu beurteilen ist.

VI. Kollisionen und Verwertbarkeit

Rz. 21 Verwertbarkeit von nach altem Recht erhobenen Beweisen. Beweise, die vor dem 1. Januar 2011 nach altem kantonalen Recht erhoben wurden, behalten ihre Gültigkeit (Abs. 2). Dies bedeutet, dass sie auch in einem nach neuem Recht fortgeführten Verfahren verwertet werden können. Die Verwertbarkeitsregeln der Art. 141 StPO (Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise) sind jedoch ab dem 1. Januar 2011 anwendbar, wenn eine neue Verwertbarkeitsfrage entsteht — etwa wenn ein Beweisantrag nach dem Inkrafttreten gestellt wird und die Verwertbarkeit nach altem Recht umstritten ist.

Rz. 22 Verwertbarkeit bei Rechtsänderung. War eine Verfahrenshandlung nach altem Recht zulässig, aber nach neuem Recht nicht (mehr), so bleibt sie gleichwohl gültig nach Abs. 2. Die daraus gewonnenen Beweise sind verwertbar. Umgekehrt gilt: War eine Verfahrenshandlung nach altem Recht nicht zulässig, aber nach neuem Recht zulässig, so bleibt sie ungültig; eine «Heilung» durch den Rechtswechsel findet nicht statt. Die Gültigkeit richtet sich nach dem Zeitpunkt der Vornahme der Handlung.

Rz. 23 Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden klargestellt, dass die Übergangsregeln keine «Begünstigung» oder «Benachteiligung» der Parteien bezwecken, sondern eine praktikable Lösung für den Rechtswechsel bieten. Die Strafbehörden haben nicht die Möglichkeit, nachträglich zu entscheiden, ob sie altes oder neues Recht anwenden wollen; die massgeblichen Stichtage sind im Gesetz definiert (BGer 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014; BGer 6B_89/2014 vom 1. Mai 2014).

VII. Rechtsprechung des Bundesgerichts

Rz. 24 Das Bundesgericht hat sich in zahlreichen Entscheiden mit Art. 448 StPO befasst. Der Leitentscheid ist BGE 137 IV 352, in dem das Gericht die Grundzüge des Übergangsrechts der StPO dargelegt hat. Es hat festgehalten, dass die StPO auf ein nach dem 1. Januar 2011 beurteiltes Entschädigungsgesuch anwendbar ist (E. 1.2) und dass bei Freispruch die Frage der Entschädigung für Anwaltskosten nach der StPO zu beurteilen ist (Art. 426 und 430 Abs. 1 lit. a StPO). Dieser Entscheid ist der meistzitierte Entscheid zum Übergangsrecht der StPO und bildet die Grundlage der gesamten nachfolgenden Praxis.

Rz. 25 In BGE 138 IV 248 hat das Bundesgericht die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft bei Antragsdelikten sowie die Kostentragung und den Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren geregelt. Auch hier war die Anwendbarkeit der StPO auf ein nach dem 1. Januar 2011 beurteiltes Verfahren Gegenstand der Prüfung. Das Gericht hat bestätigt, dass die StPO auf das gesamte Verfahren anwendbar ist, das nach dem Inkrafttreten beurteilt wird, auch soweit es Kosten und Entschädigungen betrifft (E. 5.3 mit Verweis auf Art. 428 Abs. 1 und Art. 432 Abs. 2 StPO).

Rz. 26 In der Folge hat das Bundesgericht in einer Reihe von Entscheiden die Grundsätze von BGE 137 IV 352 angewendet und konkretisiert. So hat es in BGer 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 die Anwendbarkeit der StPO auf ein Verfahren bestätigt, das vor dem 1. Januar 2011 eingeleitet und danach fortgeführt wurde. In BGer 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 hat es die Übergangsregeln im Kontext eines kantonalen Rechtsmittelverfahrens angewendet.

Rz. 27 Die nachfolgende Rechtsprechung hat die Grundsätze von BGE 137 IV 352 durchweg bestätigt. In BGer 6B_676/2013 vom 28. April 2014, BGer 6B_89/2014 vom 1. Mai 2014 und BGer 6B_684/2012 vom 15. Mai 2013 hat das Bundesgericht jeweils die Anwendbarkeit der StPO auf hängige Verfahren bejaht und dabei auf Art. 448 Abs. 1 StPO verwiesen. Auch in BGer 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 und BGer 6B_610/2013 vom 12. Dezember 2013 wurde dieser Grundsatz angewendet.

VIII. Verhältnis zum materiellen Strafrecht

Rz. 28 Art. 448 StPO betrifft ausschliesslich das Verfahrensrecht, nicht das materielle Strafrecht. Die Anwendbarkeit des materiellen Strafrechts richtet sich nach den allgemeinen Regeln über das zeitliche Anwendungsrecht (Art. 2 StGB; Art. 3 StGB für die interlokale Geltung). Eine Änderung des Strafgesetzbuchs hat keine Auswirkungen auf die Anwendbarkeit der StPO und umgekehrt. Die StPO ist ein reines Verfahrensgesetz; ihr Übergangsrecht regelt nur den Übergang von einem Prozessrechtssystem zum anderen.

Rz. 29 In der Praxis können sich jedoch Schnittmengen zwischen materiellem und Verfahrensrecht ergeben. So kann etwa die Anwendbarkeit einer neuen Strafbestimmung (z.B. Einführung eines neuen Delikts oder Änderung der Strafrahmen) Auswirkungen auf das Verfahren haben — etwa wenn eine Tat nach neuem materiellem Recht nicht mehr strafbar ist und das Verfahren einzustellen ist. In solchen Fällen ist die materiell-rechtliche Frage nach dem materiellen Übergangsrecht zu beurteilen; die verfahrensrechtlichen Folgen (Einstellung, Freispruch, Kosten) richten sich nach der StPO.

IX. Praktische Bedeutung und Folgeprobleme

Rz. 30 Die praktische Bedeutung von Art. 448 StPO ist heute — mehr als 15 Jahre nach dem Inkrafttreten der StPO — deutlich geringer geworden. Die meisten Verfahren, die den Stichtag des 1. Januar 2011 überspannten, sind mittlerweile abgeschlossen. Die Bestimmung ist jedoch nach wie vor von Bedeutung in Fällen von Revisionen von Altfällen, bei denen ein vor dem 1. Januar 2011 ergangener Entscheid nachträglich angefochten wird (vgl. Art. 453, 455 StPO), sowie in Fällen von Wiederaufnahmen lang abgeschlossener Verfahren.

Rz. 31 Übergangsrecht bei kantonalen Sonderbestimmungen. Die StPO lässt in einzelnen Bereichen kantonale Ausführungsbestimmungen zu (z.B. Art. 26, 27, 36, 396 StPO). Wenn ein Kanton solche Bestimmungen nach dem Inkrafttreten der StPO erlassen oder geändert hat, sind diese nach den kantonalen Übergangsbestimmungen zu beurteilen. Die Frage, ob eine kantonale Übergangsbestimmung mit dem Bundesrecht vereinbar ist, beurteilt sich nach den Grundsätzen des Vorrangs des Bundesrechts.

Rz. 32 Kein Vertrauensschutz auf Fortgeltung des kantonalen Rechts. Die Parteien haben keinen Vertrauensschutz darauf, dass ein hängiges Verfahren nach altem kantonalen Recht weitergeführt wird. Der Übergang zum neuen Recht ist durch das Bundesgesetz vorgesehen und kann nicht mit dem Argument abgewehrt werden, man habe sich auf das bisherige Verfahrensrecht eingestellt. Das Bundesgericht hat dies wiederholt bestätigt: Die StPO ist als Bundesrecht unmittelbar anwendbar, und kein Verfahrensbeteiligter kann verlangen, dass ein hängiges Verfahren nach altem Recht weitergeführt wird (BGer 1B_99/2011 vom 28. März 2011; BGer 1B_381/2011 vom 5. August 2011).

X. Verhältnis zu anderen Übergangsbestimmungen (Übersicht)

Rz. 33 Die folgende Übersicht zeigt das Verhältnis von Art. 448 StPO zu den übrigen Übergangsbestimmungen:

BestimmungThemaVerhältnis zu Art. 448 StPO
Art. 449 StPOAufhebung des bisherigen RechtsKonkretisierung: kantonales Recht wird aufgehoben, soweit die StPO anwendbar ist
Art. 451 StPOZwangsmassnahmenAusnahme von Art. 448 Abs. 1: Anordnung nach altem Recht
Art. 452 StPOHaftAusnahme: Überprüfung nach neuem Recht, Anordnung nach altem Recht
Art. 453 StPOVor Inkrafttreten gefällte EntscheideAusnahme von Art. 448 Abs. 1: Überprüfung nach altem Recht
Art. 454 StPONach Inkrafttreten gefällte EntscheideBestätigung von Art. 448 Abs. 1: Überprüfung nach neuem Recht
Art. 455 StPORevisionAusnahme: Revisionsverfahren nach altem Recht bei Altfällen

Rz. 34 Die Tabelle zeigt, dass Art. 448 Abs. 1 StPO den Grundsatz regelt, während die Art. 449–455 StPO Ausnahmen und Konkretisierungen enthalten. Für die praktische Anwendung ist die Zuordnung des Einzelfalls zu einer dieser Bestimmungen entscheidend. Ist keine spezifische Übergangsbestimmung anwendbar, so greift Art. 448 Abs. 1 StPO: Das Verfahren wird nach neuem Recht fortgeführt.

XI. Reformperspektiven

Rz. 35 Art. 448 StPO ist seit dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 unverändert geblieben. Die Bestimmung hat sich bewährt und bedarf keiner Anpassung. Die Übergangsbestimmungen der Art. 448–455 StPO sind Teil der Schluss- und Übergangsbestimmungen, die zusammen mit der StPO in Kraft gesetzt wurden. Sie sind nicht Gegenstand der verschiedenen Revisionen der StPO, die seit 2011 durchgeführt worden sind (z.B. Revision der Kosten- und Entschädigungsregelungen 2024; Revision der Bestimmungen über die amtliche Verteidigung 2024). Diese Revisionen betreffen die geltenden Bestimmungen der StPO und haben keine Auswirkungen auf das Übergangsrecht, das ausschliesslich den Übergang vom kantonalen zum eidgenössischen Strafprozessrecht regelt.

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