Rechtsprechung zu Art. 436 StPO
Rechtsprechung zu Art. 436 StPO
1. Entschädigung im Rechtsmittelverfahren — Trennung von Erst- und Rechtsmittelinstanz
Das Bundesgericht hat klargestellt, dass der (Zeit-)Aufwand der Verteidigung in Rechtsmittelverfahren getrennt von demjenigen des Vor- und Hauptverfahrens zu entschädigen ist (Art. 436 StPO) und nicht in der Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO enthalten ist. Das Anwaltshonorar bestimmt sich nach dem Entschädigungstarif des Gerichtsstands; das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren sieht einen Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 300.– als Anwaltshonorar vor.
- BGE 142 IV 163 — Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Entschädigung der beschuldigten Person bei Freispruch; Verteidigungskosten. Das Anwaltshonorar bestimmt sich nach dem Entschädigungstarif des Gerichtsstands. Der Aufwand der Verteidigung in Rechtsmittelverfahren ist getrennt nach Art. 436 StPO zu entschädigen und nicht in der Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO enthalten.
2. Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft im Rechtsmittelverfahren
Wird die einzig von der Privatklägerschaft erhobene Berufung abgewiesen, hat jene die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen. Diese Rechtsprechung ist jedoch restriktiv anzuwenden und nur massgebend, wenn ein vollständiges gerichtliches Verfahren stattfand und der erstinstanzliche Entscheid einzig von der Privatklägerschaft weitergezogen wird. Sie ist nicht auf Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen anwendbar.
BGE 139 IV 45 — Art. 432 StPO; Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft. Wird die einzig von der Privatklägerschaft erhobene Berufung abgewiesen, hat jene die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen.
BGE 141 IV 476 — Art. 429 Abs. 1 lit. a, Art. 432 Abs. 1 und 2 sowie Art. 436 Abs. 1 StPO; Einstellung des Verfahrens; Beschwerde der Privatklägerschaft; Entschädigung der beschuldigten Person im Beschwerdeverfahren. Präzisierung der Rechtsprechung: Die restriktive Anwendung ist nur massgebend, wenn ein vollständiges gerichtliches Verfahren stattfand und der erstinstanzliche Entscheid einzig von der Privatklägerschaft weitergezogen wird. Nicht auszuweiten auf Beschwerde gegen Einstellungsverfügung.
BGE 147 IV 47 — Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 426 Abs. 2, Art. 433 Abs. 1 lit. b, Art. 429 Abs. 1, Art. 432 Abs. 2 und Art. 436 Abs. 1 StPO; Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bezüglich der Kostentragungspflicht; Entschädigung der im Schuldpunkt obsiegenden beschuldigten Person zulasten des Staats oder der Privatklägerschaft. Bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht die Entschädigung der beschuldigten Person zulasten des Staats bei Offizialdelikten, bei Antragsdelikten jedoch (regelmässig) zulasten der Privatklägerschaft.
3. Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft — Voraussetzungen
Als private Partei kann im strafrechtlichen Verfahren nur obsiegen oder unterliegen, wer Anträge gestellt hat. Verzichtet die Privatklägerschaft darauf, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden und kann sie auch nicht zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet werden. Bei Antragsdelikten muss sich die Privatklägerschaft nicht mutwillig oder grob fahrlässig verhalten haben, um gegenüber der obsiegenden beschuldigten Person entschädigungspflichtig zu werden; die Entschädigungspflicht der aktiv am Verfahren teilnehmenden Privatklägerschaft ist dispositiver Natur.
- BGE 138 IV 248 — Art. 118 ff. und Art. 427 Abs. 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 und Art. 432 Abs. 2 StPO; Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft bei Antragsdelikten; Kostentragung und Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren. Dem Strafantrag stellenden Privatkläger, der sich abgesehen von der Strafklage am Strafverfahren nicht aktiv beteiligt, können bei Freispruch der beschuldigten Person nur in besonderen Fällen Verfahrenskosten auferlegt werden. Als private Partei kann im strafrechtlichen Verfahren nur obsiegen oder unterliegen, wer Anträge gestellt hat.
4. Parteientschädigung bei Strafbefehl und Zivilklageverweisung
Kommt es zu einer Verurteilung durch Strafbefehl, obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin und ist für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung zu entschädigen. Wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, kann die Privatklägerschaft als Zivilklägerin nicht als obsiegende und bei Erlass eines Strafbefehls auch nicht als unterliegende Partei gelten. Ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten sind im Falle der Verweisung nicht im Strafverfahren zu entschädigen.
- BGE 139 IV 102 — Art. 353 Abs. 1 lit. g, Art. 354 Abs. 1 lit. b, Art. 416, Art. 432 Abs. 1 und Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO; Parteientschädigung der Privatklägerschaft bei Erlass eines Strafbefehls und Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg.
5. Übergangsrecht und Entschädigung nach altem und neuem Recht
Die Schweizerische Strafprozessordnung ist auf nach dem 1. Januar 2011 beurteilte Entschädigungsgesuche anwendbar. Hat ein Freigesprochener das Strafverfahren in rechtswidriger und schuldhafter Weise verursacht oder erschwert, kann eine Entschädigung für Anwaltskosten herabgesetzt oder verweigert werden. Werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt, ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten; bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse hat die beschuldigte Person einen Anspruch auf Entschädigung.
- BGE 137 IV 352 — Art. 448 und Art. 453 Abs. 1 StPO; Art. 426 und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO; Schweizerische Strafprozessordnung, Übergangsrecht, Entschädigung für Anwaltskosten bei Freispruch. Anwendbarkeit der StPO auf nach dem 1. Januar 2011 beurteilte Entschädigungsgesuche.
6. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
- BGE 139 IV 261 — Art. 135 StPO; Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Art. 135 Abs. 1 StPO regelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit Hinweis auf die anwendbaren Anwaltstarife des Bundes oder der Kantone. Sehen diese ein reduziertes Honorar vor, gelangt es unabhängig vom Prozessausgang zur Anwendung.
7. Kostentragungspflicht bei unnötigen oder fehlerhaften Verfahrenshandlungen
- BGer 6B 1290/2021 vom 31. März 2022 — Kostentragungspflicht bei unnötigen oder fehlerhaften Verfahrenshandlungen (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).