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Art. 436 — Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren

Art. 436 StPO — Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren

Gesetzestext

1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429–434.

2 Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.

3 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.

4 Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.

Kommentierung

I. Allgemeines

Rz. 1 Art. 436 StPO regelt die Entschädigung und Genugtuung spezifisch im Rechtsmittelverfahren. Die Bestimmung schafft eine eigenständige Grundlage für die Kostenerstattung in der Instanz, in der über Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide entschieden wird. Damit wird klargestellt, dass die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren von jener im Vor- und Hauptverfahren getrennt zu beurteilen ist. Abs. 1 verweist auf die allgemeinen Regelungen der Art. 429–434 StPO, die entsprechend anwendbar sind. Abs. 2 bis 4 enthalten besondere Bestimmungen für drei Konstellationen: das teilweise Obsiegen der beschuldigten Person (Abs. 2), die Aufhebung nach Art. 409 StPO (Abs. 3) und die Revision (Abs. 4).

Rz. 2 Die Trennung von erstinstanzlicher und rechtsmittelweislicher Entschädigung ist praktisch bedeutend: Der (Zeit-)Aufwand der Verteidigung in Rechtsmittelverfahren ist getrennt von demjenigen des Vor- und Hauptverfahrens zu entschädigen (Art. 436 StPO) und ist nicht in der Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO enthalten (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2). Dies bedeutet, dass die erstinstanzliche Entschädigung nicht pauschal auch die Rechtsmittelphase abdeckt, sondern für jede Verfahrensstufe ein eigenständiger Anspruch besteht.

II. Abs. 1: Verweisung auf die Art. 429–434 StPO

Rz. 3 Abs. 1 stellt die Grundregel auf, dass sich die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen der Art. 429–434 StPO richten. Diese Verweisungsnorm bewirkt, dass sämtliche Grundsätze, die für das erstinstanzliche Verfahren gelten — etwa die Voraussetzungen für die Entschädigung der beschuldigten Person bei Freispruch (Art. 429 StPO), die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person (Art. 426 StPO), der Privatklägerschaft (Art. 427 StPO) oder die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung (Art. 430 StPO) — entsprechend im Rechtsmittelverfahren Anwendung finden.

Rz. 4 Die Verweisung auf Art. 432 StPO ist von besonderer Bedeutung: Nach Art. 432 Abs. 2 StPO bestimmt sich die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach dem Ausgang des gesamten Verfahrens. Diese Bestimmung konkretisiert sich in der Rechtsprechung: Wird die einzig von der Privatklägerschaft erhobene Berufung abgewiesen, hat jene die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1). Diese Rechtsprechung ist jedoch restriktiv anzuwenden: Sie ist nur massgebend, wenn ein vollständiges gerichtliches Verfahren stattfand und der erstinstanzliche Entscheid einzig von der Privatklägerschaft weitergezogen wird. Hingegen ist sie nicht auf den Fall auszuweiten, bei welchem die Privatklägerschaft eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt (BGE 141 IV 476 E. 1).

Rz. 5 Als private Partei kann im strafrechtlichen Verfahren nur obsiegen oder unterliegen, wer Anträge gestellt hat. Verzichtet die Privatklägerschaft darauf, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden und kann sie auch nicht zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet werden (BGE 138 IV 248 E. 5.3). Dieser Grundsatz gilt auch im Rechtsmittelverfahren: Die Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft ist dispositiver Natur; bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht die Entschädigung der beschuldigten Person zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt, bei einem Antragsdelikt jedoch (regelmässig) zulasten der Privatklägerschaft (BGE 147 IV 47 E. 4.2.2).

III. Abs. 2: Teilweises Obsiegen der beschuldigten Person

Rz. 6 Abs. 2 regelt den Sonderfall, in dem die beschuldigte Person weder vollständig noch teilweise freigesprochen wird und auch keine Einstellung des Verfahrens erfolgt, sie aber in einzelnen Punkten obsiegt. Typische Anwendungsfälle sind das Abweisen von Anträgen auf Verurteilung in weiteren Punkten (z.B. zusätzliche Delikte, die die Staatsanwaltschaft oder Privatklägerschaft im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht hat) oder das Unterliegen der Gegenseite in Teilaspekten des Verfahrens. In diesen Fällen hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren.

Rz. 7 Der Begriff des „Obsiegens in andern Punkten" ist nicht eng auszulegen. Er umfasst sämtliche Punkte, in denen die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren eine für sie günstigere Regelung erreicht als im erstinstanzlichen Verfahren. Die Angemessenheit der Entschädigung richtet sich nach den anwendbaren Anwaltstarifen des Bundes oder des Kantons am Gerichtsstand (BGE 139 IV 261 E. 2). Dabei ist der tatsächliche Aufwand der Verteidigung im Rechtsmittelverfahren zu entschädigen, unabhängig davon, ob die beschuldigte Person im erstinstanzlichen Verfahren unterlegen ist.

IV. Abs. 3: Aufhebung nach Art. 409 StPO

Rz. 8 Abs. 3 befasst sich mit dem Fall, in dem die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 408 StPO aufhebt. Die Vorschrift gewährt beiden Parteien — also sowohl der beschuldigten Person als auch der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Privatklägerschaft — Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens. Diese Regelung korrespondiert mit der Systematik der StPO, wonach bei Aufhebung und Rückweisung die Kosten der aufgehobenen Verfahrensteile der unterliegenden Partei oder dem Staat aufzuerlegen sind.

Rz. 9 Der Anspruch nach Abs. 3 setzt voraus, dass die Aufhebung auf einem Rechtsmittel hin erfolgt und die Angelegenheit zu neuem Entscheid zurückgewiesen wird. Die Entschädigung umfasst sowohl den Aufwand im Rechtsmittelverfahren selbst als auch jenen im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens. Dies bedeutet, dass die Parteien für die doppelt verursachten Verfahrenskosten (erstinstanzlich und rechtsmittelweise) entschädigt werden, soweit der erstinstanzliche Entscheid aufgehoben wurde. Die Angemessenheit richtet sich auch hier nach den anwendbaren Tarifen.

V. Abs. 4: Revisionsverfahren

Rz. 10 Abs. 4 regelt die Entschädigung im Revisionsverfahren. Die Bestimmung gewährt der nach einer Revision freigesprochenen oder milder bestraften beschuldigten Person zwei Ansprüche: Erstens Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren selbst; zweitens Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.

Rz. 11 Der Anspruch auf Entschädigung für Aufwendungen im Revisionsverfahren entspricht der Grundregel der Art. 429–434 StPO, die über Abs. 1 auch im Revisionsverfahren anwendbar sind. Der zusätzliche Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug geht darüber hinaus und trägt der besonderen Härte Rechnung, dass die beschuldigte Person aufgrund eines fehlerhaften erstinstanzlichen oder rechtsmittelweisen Entscheids Freiheitsentzug erlitten hat, der durch die Revision als unrechtmässig qualifiziert wird.

Rz. 12 Der Vorbehalt, dass der Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann, stellt sicher, dass die beschuldigte Person nicht doppelt entschädigt wird: Hat sie aufgrund anderer Straftaten Sanktionen verbüsst und kann der durch die Revision als unrechtmässig qualifizierte Freiheitsentzug an diese Sanktionen angerechnet werden, entfällt der zusätzliche Genugtuungsanspruch. Die Anrechenbarkeit ist im Einzelfall zu prüfen.

VI. Kostentragungspflicht und Übergangsrecht

Rz. 13 Im Übergangsrecht nach Art. 448 und Art. 448 StPO ist zu klären, ob die StPO auf ein nach dem 1. Januar 2011 beurteiltes Entschädigungsgesuch anwendbar ist. Das Bundesgericht hat bejaht, dass die Schweizerische Strafprozessordnung auf nach dem 1. Januar 2011 beurteilte Entschädigungsgesuche anwendbar ist (BGE 137 IV 352 E. 1.2). Hat ein Freigesprochener das Strafverfahren in rechtswidriger und schuldhafter Weise verursacht oder erschwert, kann eine Entschädigung für Anwaltskosten herabgesetzt oder verweigert werden (E. 2.1). Werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt, ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten; bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse hat die beschuldigte Person einen Anspruch auf Entschädigung (E. 2.4.2).

Rz. 14 Die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Art. 430 StPO findet auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung: Hat die beschuldigte Person das Strafverfahren in rechtswidriger und schuldhafter Weise verursacht oder erschwert, kann die Entschädigung für Anwaltskosten herabgesetzt oder verweigert werden (BGE 137 IV 352 E. 2.1). Dasselbe gilt bei mutwilligem oder grob fahrlässigem Verhalten der Privatklägerschaft im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO, wobei die Entschädigungspflicht der aktiv am Verfahren teilnehmenden Privatklägerschaft dispositiver Natur ist (BGE 147 IV 47 E. 4.2.2).

VII. Parteientschädigung der Privatklägerschaft

Rz. 15 Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person durch Strafbefehl, obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin, weshalb sie für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung zu entschädigen ist (BGE 139 IV 102 E. 4.3). Wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, kann die Privatklägerschaft in ihrer Funktion als Zivilklägerin nicht als obsiegende und jedenfalls bei Erlass eines Strafbefehls auch nicht als unterliegende Partei gelten. Diese Grundsätze gelten im Rechtsmittelverfahren entsprechend: Ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, sind im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht im Strafverfahren zu entschädigen (E. 4.4).

VIII. Verhältnis zum erstinstanzlichen Verfahren

Rz. 16 Art. 436 StPO stellt klar, dass die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren eigenständig zu beurteilen ist und nicht automatisch der erstinstanzliche Entschädigungsentscheid auf die Rechtsmittelinstanz ausgedehnt wird. Dies hat praktische Konsequenzen: Werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt, ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten; bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse hat die beschuldigte Person einen Anspruch auf Entschädigung (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Die Trennung der Verfahrensstufen erlaubt eine präzise Zuordnung der Kosten und Entschädigungen nach dem jeweiligen Ausgang der Instanz.

Querverweise

  • Art. 408 StPO — Berufungsinstanz; neues Urteil
  • Art. 427 StPO — Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft
  • Art. 428 StPO — Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren
  • Art. 429 StPO — Entschädigung der beschuldigten Person
  • Art. 430 StPO — Herabsetzung/Verweigerung der Entschädigung
  • Art. 431 StPO — Entschädigung und Genugtuung wegen rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen und überlanger Haft
  • Art. 432 StPO — Ansprüche gegenüber Privatklägerschaft
  • Art. 448 StPO — Anwendbares Recht (Übergangsbestimmungen)

Siehe auch: Rechtsprechung zu Art. 436 StPO

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