Rechtsprechung zu Art. 435 StPO
Leitentscheide (BGE)
BGE 144 IV 207, E. 1.6–1.7
- Thema: Entschädigungsentscheid im Endentscheid; Bedeutung der Verjährungsfrist
- Kernaussage: Die Strafbehörde hat im Endentscheid über die Entschädigung der beschuldigten Person zu befinden (Art. 429 Abs. 2 StPO). Unterlässt sie dies, so hat sich die beschuldigte Person dagegen auf dem Rechtsmittelweg zu wehren. Das Bundesgericht zitiert MOREILLON/PAREIN-REYMOND, die festhalten, dass angesichts der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 435 StPO die beschuldigte Person ein Gesuch um Entschädigung auch noch nach einem Freispruch stellen könne. Als allgemeine Regel gilt jedoch, dass die Entschädigung im Endentscheid zu entscheiden ist.
- Einschlägig für: Art. 435 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 2 StPO; Fristbeginn und Geltendmachung
- URL: BGE 144 IV 207
BGE 137 IV 352, E. 1.2
- Thema: Übergangsrecht; Anwendbarkeit der StPO auf Entschädigungsgesuche
- Kernaussage: Die Schweizerische Strafprozessordnung ist auf nach dem 1. Januar 2011 beurteilte Entschädigungsgesuche anwendbar. Dies bedeutet, dass auch die Verjährungsfrist des Art. 435 StPO massgeblich ist, wenn der Entschädigungsanspruch nach dem Inkrafttreten der StPO beurteilt wird. Hat ein Freigesprochener das Strafverfahren in rechtswidriger und schuldhafter Weise verursacht oder erschwert, kann eine Entschädigung für Anwaltskosten herabgesetzt oder verweigert werden (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).
- Einschlägig für: Art. 435 StPO i.V.m. Art. 448, Art. 453 StPO; intertemporales Verhältnis
- URL: BGE 137 IV 352
BGE 146 IV 332, E. 1.3
- Thema: Amtsprüfung des Entschädigungsanspruchs; Mitwirkungspflicht der beschuldigten Person
- Kernaussage: Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO muss die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Sie hat die Parteien zur Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Fordert die Behörde die beschuldigte Person auf, ihre Ansprüche zu beziffern, und reagiert diese nicht, kann von einem impliziten Verzicht auf eine Entschädigung ausgegangen werden. Dies beeinflusst den Beginn der Verjährungsfrist, da der Anspruch im Endentscheid festzusetzen ist.
- Einschlägig für: Art. 435 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 2 StPO; Amtsprüfung und Verjährungsbeginn
- URL: BGE 146 IV 332
BGE 142 IV 237, E. 1.3.1
- Thema: Entschädigung wirtschaftlicher Einbussen; adäquater Kausalzusammenhang
- Kernaussage: Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat der Staat den gesamten Schaden wiedergutzumachen, der mit dem Strafverfahren in einem adäquaten Kausalzusammenhang steht. Nicht erforderlich ist, dass die wirtschaftliche Einbusse auf eine bestimmte Verfahrenshandlung zurückzuführen ist. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung beurteilen sich grundsätzlich nach der im Zeitpunkt ihres Entstehens massgebenden Rechtsgrundlage — mit Auswirkungen auf die anwendbare Verjährungsregel.
- Einschlägig für: Art. 435 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO; Umfang der von der Verjährung erfassten Ansprüche
- URL: BGE 142 IV 237
BGE 139 IV 199
- Thema: Entschädigung der amtlichen Verteidigung; Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft
- Kernaussage: Die Staatsanwaltschaft kann die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung mit Beschwerde in Strafsachen anfechten. Das Gericht hat über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Sachurteil zu befinden. Dies bestimmt den massgeblichen Entscheid, dessen Rechtskraft den Verjährungsbeginn nach Art. 435 StPO auslöst.
- Einschlägig für: Art. 435 StPO i.V.m. Art. 135 StPO; Fristbeginn bei amtlicher Verteidigung
- URL: BGE 139 IV 199
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 2E_2/2016 vom 23. Juni 2016, E. 4
- Thema: Verhältnis von Art. 435 StPO zum Verantwortlichkeitsgesetz (VG); Verjährung im Staatshaftungsverfahren
- Kernaussage: Der Kläger berief sich im Staatshaftungsverfahren gegen den Bund (Tinner-Sache, Vernichtung von beschlagnahmtem Material durch den Bundesrat) auf Art. 435 StPO, der einzig eine Verjährungsfrist von 10 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids nennt. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Gesetzgeber mit dieser Norm die Regelung von Art. 60 Abs. 1 OR übernehmen wollte (BBl 2006 1085, 1332), der eine absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren sowie eine relative Verjährungsfrist von einem Jahr vorsieht. Wie Art. 435 StPO auszulegen sei, konnte offen bleiben, da der Bundesrat nicht als Organ einer Strafbehörde handelte und die Klage bereits wegen Überschreitung der einjährigen Verwirkungsfrist des Art. 20 Abs. 1 VG offensichtlich unbegründet war.
- Einschlägig für: Art. 435 StPO; Abgrenzung zum Verantwortlichkeitsgesetz; legislatorische Intention
- URL: BGer 2E_2/2016
BGer 6B 1099/2017 vom 1. Mai 2018, E. 1.2
- Thema: Entschädigungsanspruch; Pflicht zur rechtzeitigen Intervention; Verhältnis zur Verjährung
- Kernaussage: Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin sei auf das Entschädigungsbegehren zu Recht nicht eingetreten. Deren Einstellungsverfügung sei vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Sein Entschädigungsbegehren mehrere Monate nach Eintritt der Rechtskraft sei verspätet erfolgt. Die Notwendigkeit, rechtzeitig zu intervenieren, hätte dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bewusst sein müssen. Der Entscheid verdeutlicht, dass die beschuldigte Person den Entschädigungsanspruch im ordentlichen Verfahren geltend machen muss und die Verjährungsfrist des Art. 435 StPO keine nachträgliche Geltendmachung ausserhalb des Rechtsmittelwegs ermöglicht.
- Einschlägig für: Art. 435 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 2 StPO; Pflicht zur Geltendmachung
- URL: BGer 6B 1099/2017
BGer 6B 1410/2016 vom 8. Mai 2017
- Thema: Entschädigung und Genugtuung nach Einstellung; Höhe der Parteientschädigung
- Kernaussage: Entscheide über Ansprüche auf Entschädigungen nach Einstellung des Strafverfahrens unterliegen der Beschwerde in Strafsachen. Der Entschädigungsstreit bezieht sich auf ein Verfahren zu einem kantonalen Übertretungstatbestand, auf das (unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen) die StPO des betreffenden Kantons anwendbar ist. Die Vorinstanz hat die Vertretungskosten teilweise entschädigt. Der Entscheid zeigt, dass die Entschädigungsfestsetzung — und damit der Beginn der Verjährungsfrist nach Art. 435 StPO — Gegenstand des ordentlichen Rechtsmittelwegs ist.
- Einschlägig für: Art. 435 StPO; Entschädigung bei Einstellung; Fristbeginn
- URL: BGer 6B 1410/2016
BGer 6B 129/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2.1–2.2
- Thema: Kosten und Entschädigung nach Teileinstellung; Angemessenheit
- Kernaussage: Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist grundsätzlich unbestritten. Angefochten ist die Höhe der Parteientschädigung für das eingestellte Verfahren. Zu entschädigen sind nicht alle Ausgaben, die im Strafverfahren entstanden sind, sondern nur die Aufwendungen für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Die Festsetzung der Entschädigung im Endentscheid löst die Verjährungsfrist des Art. 435 StPO aus.
- Einschlägig für: Art. 435 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Umfang und Festsetzung
- URL: BGer 6B 129/2016
Letzte Aktualisierung: 11. Juli 2026