Art. 435 — Verjährung
Art. 435 StPO — Verjährung
Gesetzestext
Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen gegenüber dem Bund oder dem Kanton verjähren nach 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides.
Kommentierung
I. Allgemeines
Rz. 1 Art. 435 StPO regelt die Verjährung von Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen, die gegenüber dem Bund oder einem Kanton geltend gemacht werden. Die Bestimmung steht am Ende der Kosten- und Entschädigungsvorschriften der StPO (Art. 421–436 StPO) und bildet die zeitliche Grenze für die Geltendmachung von Ansprüchen, die einer beschuldigten Person infolge Freispruchs, Einstellung oder nachträglicher Aufhebung eines Entscheids zustehen. Der Wortlaut ist knapp: Eine einzige Regel bestimmt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheides.
Rz. 2 Die Bestimmung hat entscheidende praktische Bedeutung: Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche nach Art. 429 StPO (Freispruch/Einstellung), Art. 431 StPO (Zwangsmassnahmen) und Art. 436 StPO (Rechtsmittelverfahren) verjähren gegenüber dem Bund oder dem Kanton — also gegenüber dem Staat als Anspruchsgegner — nach Ablauf von zehn Jahren seit Rechtskraft des massgeblichen Entscheids. Die Verjährungsfrist ist absolut: Es gibt keine relative Frist und keine Unterbrechungsmöglichkeit wie im privaten Haftpflichtrecht (vgl. Art. 60 Abs. 1 OR, der eine einjährige relative Frist ab Kenntnisnahme vorsieht). Die Verjährung tritt objektiv mit Ablauf der zehn Jahre ein, unabhängig von der Kenntnis der berechtigten Person.
Rz. 3 Der Gesetzgeber wollte mit Art. 435 StPO die Regelung von Art. 60 Abs. 1 OR übernehmen (BGer 2E_2/2016 E. 4; Botschaft des Bundesrats vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1332). Art. 60 Abs. 1 OR sieht eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren vor, gerechnet vom Tage der schädigenden Handlung an, sowie eine relative Verjährungsfrist von einem Jahr ab Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Die relative Frist wurde in Art. 435 StPO jedoch nicht übernommen, sondern lediglich die absolute Zehnjahresfrist ab Rechtskraft des Entscheids. Dies bedeutet, dass im Bereich der strafprozessualen Entschädigung allein die absolute Frist massgeblich ist.
II. Voraussetzungen der Verjährung
Rz. 4 Die Verjährung nach Art. 435 StPO setzt drei Voraussetzungen voraus: (1) Es muss sich um eine Entschädigungs- oder Genugtuungsforderung handeln, wie sie in den Art. 429–436 StPO vorgesehen sind. (2) Die Forderung muss sich gegen den Bund oder einen Kanton richten — also gegen den Staat als Träger der Strafrechtspflege. (3) Die Verjährungsfrist beginnt mit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides, der den Anspruch auslöst oder bestätigt.
Rz. 5 Der Begriff der «Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen» ist weit zu verstehen. Er umfasst sämtliche Ansprüche, die in den Art. 429–436 StPO geregelt sind: die Entschädigung für Aufwendungen der beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), die Entschädigung wirtschaftlicher Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), die Genugtuung für ungerechtfertigten Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO), Entschädigungsansprüche wegen Zwangsmassnahmen (Art. 431 StPO) und die entsprechenden Ansprüche im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 StPO). Nicht erfasst sind hingegen Ansprüche zwischen Privaten — insbesondere die Ansprüche der beschuldigten Person gegenüber der Privatklägerschaft nach Art. 432 StPO, die sich nach zivilrechtlichen Regeln richten.
Rz. 6 Die Beschränkung auf Forderungen «gegenüber dem Bund oder dem Kanton» entspricht der systematischen Stellung: Die Art. 429 ff. StPO regeln die Entschädigungspflicht des Staates. Der Staat haftet für die Kosten, die der beschuldigten Person durch ein Strafverfahren erwachsen, das mit Freispruch oder Einstellung endet. Demgegenüber richten sich die Ansprüche gegen die Privatklägerschaft nach Art. 432 StPO und unterliegen nicht der Verjährungsfrist des Art. 435 StPO, sondern den zivilrechtlichen Verjährungsregeln (vgl. Art. 127 ff. OR).
III. Fristbeginn: Eintritt der Rechtskraft
Rz. 7 Der Fristbeginn ist im Gesetz klar geregelt: Die Verjährung beginnt mit «Eintritt der Rechtskraft des Entscheides». Rechtskraft tritt ein, wenn der Entscheid nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann (vgl. Art. 321 Abs. 1 StPO für Einstellungsverfügungen, Art. 398 StPO für Berufungen, Art. 396 StPO für Beschwerden). Massgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstreicht oder ein allfälliges Rechtsmittel endgültig erledigt ist (vgl. Art. 384 StPO zum Fristbeginn bei Rechtsmitteln).
Rz. 8 Die Strafbehörde hat im Endentscheid über die Entschädigung der beschuldigten Person zu befinden. Unterlässt sie dies, so hat sich die beschuldigte Person dagegen auf dem Rechtsmittelweg zu wehren (BGE 144 IV 207 E. 1.7). Dies bedeutet, dass der Entschädigungsanspruch Teil des Endentscheids wird und die Verjährungsfrist des Art. 435 StPO erst mit Rechtskraft dieses Endentscheids — einschliesslich des Entschädigungsentscheids — zu laufen beginnt. Wird der Entschädigungsanspruch in einem separaten Nachverfahren nach Art. 363 ff. StPO geltend gemacht, beginnt die Frist mit der Rechtskraft des Entscheids in diesem Nachverfahren.
Rz. 9 Die Frage, wann die Rechtskraft eintritt, kann bei mehrstufigen Verfahren komplex sein: Wird ein erstinstanzlicher Freispruch von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten, tritt die Rechtskraft mit Ablauf der Rechtsmittelfrist ein. Wird hingegen Berufung eingelegt und die beschuldigte Person in der Rechtsmittelinstanz erneut freigesprochen, beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Rechtskraft des Berufungsurteils (BGE 137 IV 352 E. 1.2 zur Anwendbarkeit der StPO auf nach dem 1. Januar 2011 beurteilte Entschädigungsgesuche). Die Entschädigung für das Rechtsmittelverfahren unterliegt einer eigenständigen Beurteilung nach Art. 436 StPO.
IV. Verhältnis zum allgemeinen Haftpflichtrecht
Rz. 10 Art. 435 StPO ist eine spezialgesetzliche Verjährungsregel, die das allgemeine haftpflichtrechtliche Verjährungsrecht verdrängt. Das Bundesgericht hat in BGer 2E_2/2016 E. 4 ausdrücklich festgehalten, dass der Gesetzgeber mit Art. 435 StPO die Regelung von Art. 60 Abs. 1 OR übernehmen wollte. Die Norm findet jedoch nur im Bereich der strafprozessualen Entschädigung Anwendung — nicht im Bereich des allgemeinen Staatshaftungsrechts nach dem Verantwortlichkeitsgesetz (VG; SR 170.32).
Rz. 11 Im Staatshaftungsverfahren nach dem VG gelten die Verwirkungsfristen des Art. 20 VG: eine absolute Frist von zehn Jahren seit der schädigenden Handlung und eine relative Frist von einem Jahr seit Kenntnisnahme von Schaden und Ersatzpflichtigem. Die parallele Zehnjahresfrist hat zu Diskussionen geführt, ob Art. 435 StPO auch im Staatshaftungsverfahren anwendbar sei. Das Bundesgericht hat dies in BGer 2E_2/2016 E. 4 offen gelassen, da der Kläger seinen Anspruch auf Staatshaftung gegenüber dem Bundesrat — nicht gegenüber einer Strafbehörde — geltend gemacht hatte und die Klage bereits wegen Überschreitung der einjährigen Verwirkungsfrist des Art. 20 Abs. 1 VG offensichtlich unbegründet war. Die Norm ist daher auf Staatshaftungsansprüche nach dem VG nicht direkt anwendbar.
Rz. 12 Die Abgrenzung ist von praktischer Bedeutung: Begehren um Schadenersatz und Genugtuung im Staatshaftungsverfahren betreffen zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGer 2E_2/2016 E. 2). Demgegenüber regelt Art. 435 StPO die Verjährung von Entschädigungsansprüchen, die unmittelbar aus der StPO folgen und im Rahmen des Strafverfahrens geltend gemacht werden. Die Zuständigkeit für die Beurteilung kann unterschiedlich sein: Im Staatshaftungsverfahren gegen den Bund urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz (Art. 10 Abs. 2 VG), während strafprozessuale Entschädigungsansprüche dem ordentlichen Rechtsmittelweg in Strafsachen unterliegen.
V. Absolute Natur der Verjährung
Rz. 13 Die Verjährungsfrist des Art. 435 StPO ist absolut. Im Gegensatz zu Art. 60 Abs. 1 OR, der eine relative Frist von einem Jahr ab Kenntnisnahme vorsieht, enthält Art. 435 StPO nur eine einzige Frist, die mit der Rechtskraft des Entscheids zu laufen beginnt. Es gibt keine Unterbrechungsmöglichkeit und keine Hemmung der Verjährung. Dies bedeutet, dass die beschuldigte Person ihre Ansprüche innert zehn Jahren nach Rechtskraft geltend machen muss, andernfalls verjähren sie.
Rz. 14 Die absolute Natur der Frist wirft die Frage auf, ob der Verjährungseinwand verfassungsrechtlich bedenklich ist, insbesondere im Hinblick auf das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 1 BV) und den Anspruch auf Zugang zum Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV). Das Bundesgericht hat jedoch in BGer 6B 1099/2017 E. 1.2 festgehalten, dass die beschuldigte Person rechtzeitig zu intervenieren hat, wenn die Strafbehörde im Endentscheid nicht über die Entschädigung befindet. Die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 435 StPO gibt der beschuldigten Person ausreichend Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen (vgl. MOREILLON/PAREIN-REYMOND, in: Commentaire de la loi sur la procédure pénale, N. zu Art. 435 StPO, zitiert in BGE 144 IV 207 E. 1.6).
Rz. 15 Die Lehre weist darauf hin, dass die beschuldigte Person ein Gesuch um Entschädigung auch noch nach einem Freispruch stellen kann, solange die Verjährungsfrist läuft (MOREILLON/PAREIN-REYMOND, zitiert in BGE 144 IV 207 E. 1.6). Dies ist jedoch mit dem Grundsatz verbunden, dass die Strafbehörde im Endentscheid über die Entschädigung zu befinden hat und die beschuldigte Person sich auf den Rechtsmittelweg verweisen lassen muss, wenn dies unterlassen wird (BGE 144 IV 207 E. 1.7). Die Verjährungsfrist schützt somit nicht vor der Pflicht zur rechtzeitigen Geltendmachung im ordentlichen Verfahren, sondern begrenzt lediglich die Zeitspanne für eine allfällige nachträgliche Geltendmachung.
VI. Dogmatische Einordnung
Rz. 16 Art. 435 StPO ist systematisch im Kapitel «Kosten und Entschädigung» (Art. 421–436 StPO) angesiedelt. Die Bestimmung schliesst dieses Kapitel ab und regelt als allgemeine Verjährungsvorschrift die zeitliche Grenze aller in diesem Kapitel vorgesehenen Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche. Die systematische Stellung am Ende des Kapitels verdeutlicht, dass sie für sämtliche vorangehenden Bestimmungen gilt, soweit diese Ansprüche gegenüber dem Bund oder dem Kanton begründen.
Rz. 17 Die Vorschrift korrespondiert mit der Systematik der StPO, wonach die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid festzulegen sind (Art. 421 Abs. 1 StPO, Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO). Da die Strafbehörde verpflichtet ist, den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO; BGE 146 IV 332 E. 1.3), beginnt die Verjährungsfrist in der Regel bereits mit der Rechtskraft des Entscheids, der den Entschädigungsanspruch — oder dessen Ablehnung — festsetzt. Die beschuldigte Person muss nicht erneut tätig werden, um die Verjährung zu unterbrechen; vielmehr beginnt die Frist unmittelbar mit der Rechtskraft.
Rz. 18 Die Verjährung nach Art. 435 StPO ist eine materiell-rechtliche Verjährung, keine prozessuale Frist. Sie betrifft den Bestand des Anspruchs, nicht die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Dies bedeutet, dass eine Forderung, deren Verjährung eingetreten ist, auch nicht mehr im Wege eines selbstständigen Nachverfahrens nach Art. 363 ff. StPO geltend gemacht werden kann. Der Einwand der Verjährung kann von der Anspruchsgegnerin (Bund oder Kanton) jederzeit erhoben werden und führt zur Abweisung des Begehrens.
VII. Übergangsrecht
Rz. 19 Für die Anwendbarkeit von Art. 435 StPO auf Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 eingeleitet wurden, gelten die Übergangsbestimmungen der Art. 448 und Art. 453 StPO. Das Bundesgericht hat in BGE 137 IV 352 E. 1.2 festgehalten, dass die Schweizerische Strafprozessordnung auf nach dem 1. Januar 2011 beurteilte Entschädigungsgesuche anwendbar ist. Dies bedeutet, dass auch die Verjährungsfrist des Art. 435 StPO massgeblich ist, wenn der Anspruch nach dem Inkrafttreten der StPO beurteilt wird.
Rz. 20 Für Entscheide, die vor dem 1. Januar 2011 in Rechtskraft erwachsen sind, stellt sich die Frage nach der anwendbaren Verjährungsregel. Nach dem Grundsatz der Intertemporalität ist das Recht anwendbar, das zur Zeit der Entstehung des Anspruchs galt. Die Übergangsbestimmungen der Art. 453 und Art. 454 StPO regeln, unter welchen Umständen die StPO auf vor dem Inkrafttreten gefällte Entscheide anwendbar ist. Diese Fragen können komplex sein und hängen vom konkreten Einzelfall ab (vgl. BGE 137 IV 352 E. 1.2 zur Anwendbarkeit der StPO auf ein nach dem 1. Januar 2011 beurteiltes Entschädigungsgesuch).
VIII. Verhältnis zu Art. 429 Abs. 2 StPO (Amtsprüfung)
Rz. 21 Die Strafbehörde hat den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Sie hat die Parteien zur Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BGE 146 IV 332 E. 1.3). Fordert die Behörde die beschuldigte Person auf, ihre Ansprüche zu beziffern, und reagiert diese nicht, kann von einem impliziten Verzicht auf eine Entschädigung ausgegangen werden (E. 1.3). Eine Entschädigung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist und die beschuldigte Person nicht auf dem Rechtsmittelweg interveniert hat (BGE 144 IV 207 E. 1.7–1.9).
Rz. 22 Die Amtsprüfungspflicht und die Verjährungsfrist stehen in einem Spannungsverhältnis: Einerseits muss die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen prüfen; andererseits verjährt der Anspruch nach zehn Jahren, wenn er nicht rechtzeitig geltend gemacht wird. Die Praxis löst dies so, dass die Amtsprüfung im Endentscheid den Anspruch rechtlich festsetzt und damit die Verjährungsfrist in Gang setzt. Unterlässt die Behörde die Amtsprüfung, muss die beschuldigte Person den Rechtsmittelweg beschreiten, um den Anspruch zu wahren (BGE 144 IV 207 E. 1.7). Tut sie dies nicht, kann sie sich nachträglich nicht auf die Verjährungsfrist berufen, um eine verspätete Geltendmachung zu rechtfertigen.
IX. Konsequenzen für die Praxis
Rz. 23 Für die Praxis ergeben sich aus Art. 435 StPO folgende Leitlinien: (1) Die Entschädigung muss grundsätzlich im Endentscheid geltend gemacht werden, indem die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen prüft (Art. 429 Abs. 2 StPO). (2) Unterlässt die Behörde dies, muss die beschuldigte Person den Rechtsmittelweg beschreiten (BGE 144 IV 207 E. 1.7). (3) Die zehnjährige Verjährungsfrist beginnt mit der Rechtskraft des Entscheids und ist absolut — es gibt keine Unterbrechung oder Hemmung. (4) Nach Ablauf der Frist sind Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen gegenüber dem Bund oder dem Kanton verjährt und können nicht mehr durchgesetzt werden. (5) Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft (Art. 432 StPO) unterliegen nicht der Verjährung nach Art. 435 StPO, sondern den zivilrechtlichen Verjährungsregeln.
Rz. 24 Die absolute Natur der Verjährungsfrist ohne relative Frist oder Unterbrechungsmöglichkeit ist ein Charakteristikum der strafprozessualen Entschädigungsverjährung, das sie vom allgemeinen Haftpflichtrecht (Art. 60 OR) unterscheidet, obwohl der Gesetzgeber die Regelung von Art. 60 OR übernehmen wollte (BGer 2E_2/2016 E. 4). Die Praxis muss daher sicherstellen, dass Entschädigungsansprüche rechtzeitig — vorzugsweise im Endentscheid oder auf dem Rechtsmittelweg — geltend gemacht werden. Die zehnjährige Frist bietet einen grosszügigen Zeitrahmen, ist aber nicht verlängerbar.
Rz. 25 Die Verjährung nach Art. 435 StPO erfasst auch Genugtuungsforderungen. Die Genugtuung ist vom Entschädigungsanspruch zu unterscheiden: Während die Entschädigung den materiellen Schaden (Aufwendungen, wirtschaftliche Einbussen, Freiheitsentzug) abgilt, kompensiert die Genugtuung die immateriellen Beeinträchtigungen, die der beschuldigten Person durch das Strafverfahren zugefügt wurden (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Beide Ansprüche verjähren nach derselben Frist, die mit der Rechtskraft des Entscheids beginnt, der über die Anspruchsbegründung (Freispruch, Einstellung) befindet.
Querverweise
- Art. 363 ff. StPO — Selbstständiges Nachverfahren (Verweis auf das Nachverfahren bei nachträglichen Entscheiden)
- Art. 384 StPO — Fristbeginn (Rechtsmittel)
- Art. 426 StPO — Kostentragungspflicht der beschuldigten Person
- Art. 429 StPO — Entschädigung und Genugtuung
- Art. 430 StPO — Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung
- Art. 431 StPO — Entschädigung und Genugtuung wegen Zwangsmassnahmen
- Art. 432 StPO — Ansprüche gegenüber Privatklägerschaft (zivilrechtliche Verjährung)
- Art. 436 StPO — Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren
- Art. 448 StPO — Anwendbares Recht (Übergangsbestimmungen)
- Art. 453 StPO — Vor Inkrafttreten gefällte Entscheide
- Art. 454 StPO — Nach Inkrafttreten gefällte Entscheide
- Art. 60 Abs. 1 OR — Verjährung haftpflichtrechtlicher Ansprüche (Vorbild)
- Art. 20 VG — Verwirkungsfristen im Verantwortlichkeitsgesetz
Siehe auch: Rechtsprechung zu Art. 435 StPO