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Art. 435 — Verjährung

Gesetzeswortlaut

Art. 435 Verjährung

Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen gegenüber dem Bund oder dem Kanton verjähren nach 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides.

Kommentierung

I. Bedeutung und Systematik

Rz. 1 Art. 435 StPO normiert eine einheitliche zehnjährige Verjährungsfrist für alle Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen gegenüber dem Bund oder dem Kanton.

Rz. 2 Die Frist beginnt mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft des verfahrensabschliessenden Entscheids.

II. Geltungsbereich und Rechtsfolgen

Rz. 3 Die Bestimmung erfasst sämtliche Ansprüche der beschuldigten Person (Art. 429 StPO), Dritter (Art. 434 StPO) sowie der Privatklägerschaft (Art. 433 StPO).

Rz. 4 Die Strafbehörde muss den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen (BGE 146 IV 332 E. 1.3).

Rz. 5 Art. 448 StPO legt fest, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden (BGE 137 IV 352 E. 1.2).

III. Praxisfragen

1. Nachträgliche Geltendmachung im selbstständigen Nachverfahren

Rz. 6 Wurde über den Entschädigungsanspruch im Sachurteil nicht befunden, kann die berechtigte Person den Anspruch innert der 10-jährigen Frist im selbstständigen Nachverfahren (Art. 363 ff. StPO) geltend machen.

2. Verwirkung vs. Verjährung

Rz. 7 Hat die Strafbehörde die Partei ausdrücklich mit Fristansetzung zur Bezifferung aufgefordert und reagiert diese nicht, kann trotz der 10-jährigen Verjährungsfrist von Art. 435 StPO ein prozessualer Verzicht bzw. eine Verwirkung eintreten.

Querverweise

Literatur

  • Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 435 N 1–8.
  • Stefan Wehrenberg / Claudia Frank, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 435 N 1–12.
  • Yvona Griesser, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 435 N 1–10.
  • Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1334 f.
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