Rechtsprechung zu Art. 433 StPO
Rechtsnatur der Entschädigung
BGE 143 IV 495 (364 Zit.)
- Thema: Rechtsnatur der Entschädigung nach Art. 433 StPO; Schadenszins
- Kernaussage: Die auf Art. 433 Abs. 1 StPO gestützte Entschädigung bezweckt nicht den Ersatz des von der Privatklägerschaft als Folge der strafbaren Handlung erlittenen Schadens, sondern die Rückerstattung ihrer Aufwendungen. Ebenso wie bei der Entschädigung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO fallen bei der Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO keine Zinsen an.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Rechtsnatur, Abgrenzung zum Schadensersatz)
Beschwerdelegitimation und Kostentragung
BGE 147 IV 47 (1291 Zit.)
- Thema: Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bezüglich der Kostentragungspflicht einer beschuldigten Person, deren Verfahren eingestellt wurde
- Kernaussage: Das rechtlich geschützte Interesse der Privatklägerschaft an der Anfechtung der Kostentragungspflicht der beschuldigten Person ist gegeben, weil der Entscheid über die Kostentragung die Entschädigungsfrage präjudiziert (E. 4.1). Bei Einstellung oder Freispruch geht die Entschädigung der beschuldigten Person zulasten des Staats bei Offizialdelikten, bei Antragsdelikten zulasten der Privatklägerschaft (E. 4.2.4–4.2.6).
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. b (Zusammenhang mit Art. 426 Abs. 2 StPO), Beschwerdelegitimation
BGE 139 IV 199 (1536 Zit.)
- Thema: Entschädigung für die amtliche Verteidigung; Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft
- Kernaussage: Klarstellung der Rechtsmittellegitimation und des Rechtsmittelwegs bei Entschädigungsfragen; systematischer Zusammenhang zwischen Art. 429, 432, 433 und 436 StPO.
- Einschlägig für: Systematischer Zusammenhang der Kostenbestimmungen
Strafbefehlsverfahren
BGE 139 IV 102 (998 Zit.)
- Thema: Parteientschädigung der Privatklägerschaft bei Erlass eines Strafbefehls und Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg
- Kernaussage: Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person durch Strafbefehl, obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin, weshalb sie für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen notwendigen Aufwendungen zu entschädigen ist (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg berührt den Parteientschädigungsanspruch nicht.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Obsiegen bei Strafbefehl)
BGE 141 IV 231 (113 Zit.)
- Thema: Legitimation der Privatklägerschaft zur Einsprache gegen einen Strafbefehl
- Kernaussage: Die Privatklägerschaft ist als weitere Betroffene gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO zur Einsprache berechtigt, wenn sie an der Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO hat (E. 2.3–2.6).
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Voraussetzungen im Strafbefehlsverfahren)
Einstellung des Verfahrens
BGer 1B 531/2012 vom 27. November 2012 (103 Zit.)
- Thema: Einstellung des Strafverfahrens; Entschädigung nach Art. 433 StPO
- Kernaussage: Der Anspruch der Privatklägerschaft auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im kantonalen Verfahren richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Ist der Ausgang noch offen, ist die Festlegung der Entschädigung aufzuschieben.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Entschädigung bei Einstellung)
BGer 6B 1172/2016 vom 29. August 2017 (101 Zit.)
- Thema: Einstellung (üble Nachrede); Auferlegung der Kosten
- Kernaussage: Einstellung des Verfahrens wegen übler Nachrede und die damit verbundene Auferlegung der Kosten, insbesondere die Parteientschädigung nach Art. 433 StPO.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. b (Kostenpflichtigkeit bei Einstellung)
Abgrenzung Parteientschädigung / Zivilanspruch
BGer 6B 75/2014 vom 30. September 2014 (69 Zit.)
- Thema: Abgrenzung zwischen Parteientschädigung (Art. 433 StPO) und Zivilforderung
- Kernaussage: Die Privatklägerschaft muss ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zivilforderung mit der Zivilforderung geltend machen, nicht über die Parteientschädigung nach Art. 433 StPO. Die Parteientschädigung deckt nur die Aufwendungen für die Interessenwahrung im Strafverfahren selbst.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Umfang des Anspruchs, Abgrenzung)
Umfang und Höhe der Entschädigung
BGer 6B 397/2014 vom 28. August 2014 (47 Zit.)
- Thema: Parteientschädigung; keine Beschränkung auf bestimmte Straftatbestände
- Kernaussage: Eine Beschränkung der Regel von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO auf bestimmte bzw. mit einer bestimmten Strafdrohung versehene Straftatbestände besteht nicht. Der Anspruch greift unabhängig von der Art der Straftat.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Anwendungsbereich)
BGer 6B 675/2018 vom 26. Oktober 2018 (66 Zit.)
- Thema: Kostentragung nach Art. 428 StPO und Parteientschädigung nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO
- Kernaussage: Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für die Aufwendungen im Verfahren, welche für ihre Interessenwahrung im Strafverfahren selbst erforderlich waren, soweit sie obsiegt.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Voraussetzungen, Zusammenhang mit Art. 428 StPO)
Anfechtung der Parteientschädigung
BGer 6B 59/2020 vom 30. November 2020 (103 Zit.)
- Thema: Anfechtung der Parteientschädigung nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO
- Kernaussage: Die Anfechtung der Zusprechung der Parteientschädigung an die Privatklägerschaft durch die beschuldigte Person kann auf nicht eintreten fallen, wenn die Rügen bereits in einem früheren Rückweisungsentscheid behandelt und als unbegründet erachtet wurden.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Anfechtbarkeit, rechtskräftige Festsetzung)
BGer 6B 741/2017 vom 14. Dezember 2017 (63 Zit.)
- Thema: Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB); Parteientschädigung nach Art. 433 StPO
- Kernaussage: Festsetzung der Parteientschädigung der Privatklägerschaft nach Art. 433 StPO bei Verurteilung wegen Betrugs; Prüfung der Angemessenheit und Notwendigkeit der Aufwendungen.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Festsetzung bei Verurteilung)
Reformatio in peius
BGer 6B 1046/2013 vom 14. Mai 2014 (416 Zit.)
- Thema: Ungetreue Geschäftsbesorgung; Parteientschädigung (reformatio in peius)
- Kernaussage: Erhöhung der Parteientschädigung der Privatklägerschaft im Rechtsmittelverfahren als zulässige reformatio in peius.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Parteientschädigung im Rechtsmittelverfahren)
Kostendeckung und Vollziehung
BGer 6B 1362/2020 vom 20. Juni 2022 (180 Zit.)
- Thema: Kostendeckungsbeschlagnahme; Parteientschädigung im Gesamtkontext
- Kernaussage: Die Parteientschädigung nach Art. 433 StPO ist Teil der Gesamtkostenregelung und unterliegt den Regeln der Kostendeckung und Vollziehung.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Vollziehung der Parteientschädigung)
Übersicht
| Entscheid | Zitate | Thema |
|---|---|---|
| BGE 147 IV 47 | 1291 | Beschwerdelegitimation, Kostentragung bei Einstellung |
| BGE 139 IV 199 | 1536 | Systematischer Zusammenhang der Kostenbestimmungen |
| BGE 143 IV 495 | 364 | Rechtsnatur, kein Schadenszins |
| BGE 139 IV 102 | 998 | Parteientschädigung bei Strafbefehl |
| BGE 141 IV 231 | 113 | Legitimation zur Einsprache gegen Strafbefehl |
| BGer 6B 1046/2013 | 416 | Reformatio in peius bei Parteientschädigung |
| BGer 6B 1362/2020 | 180 | Kostendeckungsbeschlagnahme |
| BGer 1B 531/2012 | 103 | Einstellung, Entschädigung nach Art. 433 |
| BGer 6B 1172/2016 | 101 | Einstellung, Kostenauflage |
| BGer 6B 59/2020 | 103 | Anfechtung der Parteientschädigung |
| BGer 6B 75/2014 | 69 | Abgrenzung Parteientschädigung / Zivilforderung |
| BGer 6B 675/2018 | 66 | Kostentragung und Parteientschädigung |
| BGer 6B 397/2014 | 47 | Keine Beschränkung auf bestimmte Straftatbestände |
| BGer 6B 741/2017 | 63 | Festsetzung bei Betrugsverurteilung |
Letzte Aktualisierung: 11. Juli 2026