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Art. 433 — Privatklägerschaft

Gesetzeswortlaut

Art. 433 Privatklägerschaft

1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:

a. sie obsiegt; oder

b. die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.

2 Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.

Kommentierung

I. Stellung und Bedeutung

1 Art. 433 StPO regelt den Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person für notwendige Aufwendungen im Strafverfahren. Die Norm steht im systematischen Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen über die Verfahrenskosten (Art. 426–436 StPO). Während Art. 426 StPO die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und Art. 427 StPO diejenige der Privatklägerschaft regeln, statuiert Art. 433 StPO einen eigenständigen Anspruch der Privatklägerschaft auf Rückerstattung ihrer Verfahrensaufwendungen zulasten der verurteilten Person. Die Norm ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten (AS 2010 267) und seither unverändert geblieben; sie war nicht Gegenstand der StPO-Reform von 2024.

2 Die Entschädigung nach Art. 433 StPO bezweckt — ebenso wie die Entschädigung der beschuldigten Person nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO — nicht den Ersatz des von der Privatklägerschaft als Folge der strafbaren Handlung erlittenen Schadens, sondern die Rückerstattung der Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit der Teilnahme am Strafverfahren entstanden sind (BGE 143 IV 495 E. 3.3). Der Schadensersatzanspruch aus der strafbaren Handlung richtet sich nach den Art. 122 ff. StGB und ist im Strafverfahren über den Zivilanspruch geltend zu machen (Art. 122–126 StPO). Die Parteientschädigung der Privatklägerschaft hingegen entschädigt die anwaltliche Vertretung und sonstige notwendige Verfahrensaufwendungen.

II. Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs (Abs. 1)

A. Anspruchsstellerin: Privatklägerschaft (Rz. 3)

3 Anspruchsstellerin ist die Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 StPO. Die Privatklägerschaft ist die geschädigte Person, die sich im Strafverfahren mit zivilrechtlichen Ansprüchen konstituiert hat (Art. 118 Abs. 1 StPO). Auch die antragstellende Person bei Antragsdelikten kann Privatklägerschaft sein (Art. 118 Abs. 2 StPO). Der Begriff der Privatklägerschaft ist einheitlich für das gesamte StPO-Recht und wird in Art. 118 StPO definiert.

B. Anspruchsgegner: die beschuldigte Person (Rz. 4)

4 Der Anspruch richtet sich gegen die beschuldigte Person. Dies bedeutet, dass die Privatklägerschaft ihre Entschädigung nicht vom Staat verlangen kann, sondern die verurteilte Person als Anspruchsgegnerin akzeptieren muss. Der Staat haftet nicht für die Parteientschädigung der Privatklägerschaft; er ist lediglich Vollzugsorgan, das den Anspruch im Rahmen der Kostenregelung festsetzt und beitreibt.

C. Obsiegen der Privatklägerschaft (lit. a) (Rz. 5–8)

5 Nach lit. a hat die Privatklägerschaft Anspruch auf Entschädigung, wenn sie obsiegt. Das «Obsiegen» der Privatklägerschaft ist im Strafverfahrensrecht spezifisch zu verstehen. Es bedeutet nicht, dass die Privatklägerschaft in allen ihren Anträgen Recht bekommt, sondern dass die beschuldigte Person verurteilt wird. Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person durch Strafbefehl, obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin, weshalb sie für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen notwendigen Aufwendungen zu entschädigen ist (BGE 139 IV 102 E. 4.4).

6 Obsiegen im Sinne von lit. a liegt auch dann vor, wenn es im Falle der Strafklage zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt, selbst wenn die Zivilforderungen der Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen werden. Die Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg berührt den Parteientschädigungsanspruch der Privatklägerschaft nicht, da dieser Anspruch — anders als der Zivilanspruch — unmittelbar mit dem Ausgang des Strafverfahrens verknüpft ist (BGE 139 IV 102 E. 4.4 f.; BGer 6B_1232/2021 E. 7.5).

7 Eine Beschränkung des Entschädigungsanspruchs auf bestimmte Straftatbestände oder Strafdrohungen besteht nicht. Der Anspruch greift unabhängig von der Art der Straftat, solange die Privatklägerschaft im Strafverfahren obsiegt (BGer 6B_397/2014 E. zur Parteientschädigung).

8 Bei einem Freispruch der beschuldigten Person obsiegt die Privatklägerschaft nicht, sodass lit. a nicht eingreift. In diesem Fall kann ein Entschädigungsanspruch unter lit. b in Betracht kommen, wenn die beschuldigte Person gleichwohl nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (z.B. bei Einstellung des Verfahrens wegen fehlender Prozessvoraussetzungen, bei der die beschuldigte Person jedoch kostenpflichtig bleibt).

D. Kostenpflichtigkeit der beschuldigten Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO (lit. b) (Rz. 9–11)

9 Lit. b eröffnet den Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft unabhängig von einem Obsiegen im engeren Sinne, wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Art. 426 Abs. 2 StPO sieht die Kostenpflichtigkeit der beschuldigten Person vor, wenn das Verfahren eingestellt wird, die Einstellung aber nicht auf Gründen beruht, die in der Sphäre der beschuldigten Person liegen. Diese Konstellation ist besonders relevant bei Einstellungen wegen fehlender Prozessvoraussetzungen oder aus prozessualen Gründen, die nicht der beschuldigten Person zuzurechnen sind.

10 Der Zusammenhang zwischen der Kostentragungspflicht der beschuldigten Person (Art. 426 Abs. 2 StPO) und dem Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO) hat beschwerderechtliche Bedeutung: Das rechtlich geschützte Interesse der Privatklägerschaft, den Entscheid über die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person anzufechten, ist gegeben, weil der Entscheid über die Kostentragung die Entschädigungsfrage präjudiziert. Die Privatklägerschaft ist daher beschwerdelegitimiert zur Anfechtung eines Entscheids, der die beschuldigte Person von der Kostentragungspflicht entbindet (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Diese Beschwerdelegitimation ergibt sich aus Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 426 Abs. 2 und Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO.

11 Die lit. b stellt damit eine eigenständige Anspruchsalternative dar, die den Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft auch in Konstellationen eröffnet, in denen ein klassisches «Obsiegen» nicht vorliegt, die beschuldigte Person aber gleichwohl die Verfahrenskosten zu tragen hat. Dies ist etwa bei einer Einstellung des Verfahrens der Fall, bei der die Privatklägerschaft ihre Aufwendungen im Verfahren geltend machen kann (BGer 1B 531/2012 — Einstellung des Strafverfahrens, Entschädigung nach Art. 433 StPO).

E. Angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (Rz. 12–13)

12 Der Anspruch umfasst eine «angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren». «Notwendig» sind nur die Aufwendungen, die für die Interessenwahrung der Privatklägerschaft im Strafverfahren selbst erforderlich waren. Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Geltendmachung von Zivilansprüchen stehen, sind nicht von Art. 433 StPO erfasst, sondern sind Teil der Zivilforderung, die nach Art. 122 ff. StPO gesondert geltend zu machen ist (BGer 6B_75/2014 E. zur Abgrenzung).

13 «Angemessen» bedeutet, dass die Entschädigung nach den für die amtliche Verteidigung geltenden Ansätzen (Art. 135 StPO) zu berechnen ist. Die Privatklägerschaft kann ihre anwaltlichen Honoraren und sonstigen Verfahrensaufwendungen (z.B. Reisekosten, Gutachterkosten) geltend machen, soweit diese für die Interessenwahrung im Strafverfahren notwendig waren. Übersteigende Aufwendungen sind nicht erstattungsfähig.

III. Geltendmachung des Anspruchs (Abs. 2)

A. Antrags-, Bezifferungs- und Belegungspflicht (Rz. 14–16)

14 Abs. 2 statuiert eine Antragspflicht: Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen. Ein Anspruch von Amtes wegen besteht nicht. Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, die Entschädigung der Privatklägerschaft von sich aus zu prüfen oder festzusetzen.

15 Die Privatklägerschaft muss die Forderung zudem beziffern und belegen. Die Bezifferung erfordert eine konkrete Angabe des geforderten Betrags. Die Belegung verlangt Nachweise über die entstandenen Aufwendungen (z.B. Anwaltshonorarnoten, Quittungen, Spesenbelege). Eine pauschale Schätzung ohne Belege genügt den Anforderungen des Abs. 2 nicht.

16 Die Antrags-, Bezifferungs- und Belegungspflicht ist eine prozessuale Obliegenheit der Privatklägerschaft. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Abs. 2 Satz 2). Dies bedeutet, dass die Strafbehörde den Entschädigungsantrag abweist, ohne die materielle Berechtigung zu prüfen. Die Nichterfüllung der Obliegenheiten führt somit zu einem Verfahrenshindernis für den Entschädigungsanspruch.

B. Verfahrensfragen (Rz. 17)

17 Die Festsetzung der Parteientschädigung erfolgt im Rahmen der Kostenregelung, die mit dem Endentscheid (Urteil, Strafbefehl, Einstellungsverfügung) ergeht. Die Strafbehörde prüft die Anspruchsvoraussetzungen (lit. a oder b) und setzt die Höhe der Entschädigung nach den anerkannten Sätzen fest. Gegen die Festsetzung kann die Privatklägerschaft mit den ordentlichen Rechtsmitteln (Berufung, Beschwerde) vorgehen. Auch die beschuldigte Person kann die Zusprechung der Parteientschädigung anfechten (BGer 6B_59/2020 E. zur Parteientschädigung nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO; BGer 6B_741/2017 — Betrug, Parteientschädigung nach Art. 433 StPO).

IV. Rechtsnatur und Abgrenzung zum Zivilanspruch

18 Die auf Art. 433 Abs. 1 StPO gestützte Entschädigung bezweckt nicht den Ersatz des von der Privatklägerschaft als Folge der strafbaren Handlung erlittenen Schadens, sondern die Rückerstattung ihrer Aufwendungen. Ebenso wie bei der Entschädigung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO fallen bei der Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO keine Zinsen an (BGE 143 IV 495 E. 3.3). Die Parteientschädigung ist kein Schadensersatzanspruch und untersteht daher nicht den schadensersatzrechtlichen Regeln über den Schadenszins.

19 Die Abgrenzung zwischen Parteientschädigung (Art. 433 StPO) und Zivilanspruch (Art. 122 ff. StPO) ist von zentraler Bedeutung: Die Parteientschädigung entschädigt die Verfahrensaufwendungen der Privatklägerschaft, während der Zivilanspruch den aus der Straftat entstandenen Schaden ersetzt. Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Zivilanspruchs im Strafverfahren entstehen, sind Teil der Parteientschädigung nach Art. 433 StPO, nicht Teil des Zivilanspruchs. Eine Vermischung beider Ansprüche ist zu vermeiden (BGer 6B_75/2014 — Abgrenzung zwischen Parteientschädigung und Zivilforderung).

V. Verhältnis zu den übrigen Kostenbestimmungen

A. Art. 426 StPO — Kostentragungspflicht der beschuldigten Person (Rz. 20)

20 Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO verweist ausdrücklich auf Art. 426 Abs. 2 StPO. Die Kostenpflichtigkeit der beschuldigten Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO ist Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft unter lit. b. Die Kostenpflichtigkeit nach Art. 426 Abs. 1 StPO (Verurteilung) ist hingegen der Regelfall, in dem lit. a eingreift: bei einer Verurteilung obsiegt die Privatklägerschaft, und die beschuldigte Person ist nach Art. 426 Abs. 1 StPO kostenpflichtig.

B. Art. 427 StPO — Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft (Rz. 21)

21 Wenn die Privatklägerschaft unterliegt (z.B. bei einem Freispruch), kann sie nach Art. 427 StPO selbst kostenpflichtig werden. In diesem Fall hat die beschuldigte Person einen Entschädigungsanspruch gegen die Privatklägerschaft nach Art. 432 StPO. Das Verhältnis zwischen Art. 433 StPO (Anspruch der Privatklägerschaft gegen die beschuldigte Person) und Art. 432 StPO (Anspruch der beschuldigten Person gegen die Privatklägerschaft) ist komplementär: Je nach Ausgang des Verfahrens richtet sich der Entschädigungsanspruch in die eine oder andere Richtung.

C. Art. 428 und 436 StPO — Rechtsmittelverfahren (Rz. 22)

22 Im Rechtsmittelverfahren gelten besondere Regeln: Art. 428 StPO regelt die Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens im Rechtsmittelverfahren, und Art. 436 StPO regelt die Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren. Die Privatklägerschaft kann ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren nach Art. 436 Abs. 1 StPO geltend machen, wenn sie im Rechtsmittelverfahren obsiegt. Die Aufwendungen für das erstinstanzliche Verfahren richten sich nach Art. 433 StPO (BGer 6B_675/2018 E. zur Kostentragung nach Art. 428 und Parteientschädigung nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).

D. Art. 429 und 430 StPO — Entschädigung und Herabsetzung (Rz. 23)

23 Die Art. 429 StPO (Entschädigung und Genugtuung der beschuldigten Person) und Art. 430 StPO (Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung) betreffen den Anspruch der beschuldigten Person, nicht der Privatklägerschaft. Sie sind jedoch dogmatisch parallel zu Art. 433 StPO konstruiert: Beide Normen regeln die Rückerstattung von Verfahrensaufwendungen, nicht den Schadensersatz. Die Rechtsnatur beider Ansprüche ist die gleiche (BGE 143 IV 495 E. 3.3: Parallelbetrachtung von Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 433 Abs. 1 StPO).

VI. Spezifische Fallgruppen aus der Rechtsprechung

A. Strafbefehlsverfahren (Rz. 24–25)

24 Im Strafbefehlsverfahren obsiegt die Privatklägerschaft, wenn die beschuldigte Person durch Strafbefehl verurteilt wird. Die Privatklägerschaft ist für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen notwendigen Aufwendungen zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Dies gilt auch, wenn die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen werden (BGE 139 IV 102 E. 4.4). Die Privatklägerschaft ist als weitere Betroffene gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO zur Einsprache gegen den Strafbefehl berechtigt, wenn sie an der Aufhebung oder Änderung ein rechtlich geschütztes Interesse hat (BGE 141 IV 231 E. 2.3–2.6).

25 Verweist der Strafbefehl die Zivilforderungen auf den Zivilweg, so hat dies keinen Einfluss auf die Parteientschädigung der Privatklägerschaft für das Strafverfahren. Die Parteientschädigung deckt die Aufwendungen für die Teilnahme am Strafverfahren, nicht für die Zivilklage (BGer 6B_75/2014 E. zur Abgrenzung).

B. Einstellung des Verfahrens (Rz. 26–27)

26 Bei einer Einstellung des Strafverfahrens obsiegt die Privatklägerschaft nicht im Sinne von lit. a. Der Entschädigungsanspruch kann sich jedoch aus lit. b ergeben, wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft für die Anfechtung der Kostenregelung bei Einstellung ist gegeben, weil der Entscheid über die Kostentragung die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 147 IV 47 E. 4.1).

27 Ist die Einstellung noch nicht rechtskräftig und hängt der Ausgang des Verfahrens vom Ergebnis eines anhängigen Verfahrens ab, so ist die Festsetzung der Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren aufzuschieben. Der Anspruch der Privatklägerschaft auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab (BGer 1B 531/2012 — Einstellung, Entschädigung nach Art. 433 StPO). Wird das Verfahren wegen übler Nachrede eingestellt, so ist die Auferlegung der Kosten an die beschuldigte Person nach den Regeln der Kostentragung zu prüfen (BGer 6B_1172/2016 — Einstellung, Auferlegung der Kosten).

C. Freispruch / Unterliegen der Privatklägerschaft (Rz. 28)

28 Bei einem Freispruch der beschuldigten Person obsiegt die Privatklägerschaft nicht. lit. a greift nicht. lit. b kann eingreifen, wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig bleibt (was bei einem Freispruch aber die Ausnahme ist). In der Regel trägt bei einem Freispruch der Staat die Kosten, und die Privatklägerschaft kann nach Art. 427 StPO selbst kostenpflichtig werden. Die beschuldigte Person hat dann einen Entschädigungsanspruch gegen die Privatklägerschaft nach Art. 432 StPO. Bei Offizialdelikten geht die Entschädigung der freigesprochenen beschuldigten Person zulasten des Staats; bei Antragsdelikten in der Regel zulasten der Privatklägerschaft (BGE 147 IV 47 E. 4.2.4–4.2.6).

D. Kostenpfändung / Kostendeckung (Rz. 29)

29 Die Vollziehung der Parteientschädigung erfolgt im Rahmen der Kostenregelung. Bei Uneinbringlichkeit der beschuldigten Person kann die Kostendeckung durch Beschlagnahme von Vermögenswerten der beschuldigten Person sichergestellt werden. Der Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft nach Art. 433 StPO ist Teil der Gesamtkostenregelung und unterliegt den gleichen Vollzugsregeln (BGer 6B_1362/2020 — Kostendeckungsbeschlagnahme).

E. Reformatio in peius (Rz. 30)

30 Die Zusprechung der Parteientschädigung an die Privatklägerschaft kann im Rechtsmittelverfahren Gegenstand einer reformatio in peius sein. Wenn die beschuldigte Person ein Rechtsmittel ergreift und das Rechtsmittelgericht die Parteientschädigung erhöht, ist dies eine zulässige reformatio in peius, sofern die Voraussetzungen von Art. 428 StPO erfüllt sind (BGer 6B_1046/2013 — Ungetreue Geschäftsbesorgung, Parteientschädigung, reformatio in peius).

VII. Verjährung

31 Die Verjährung des Entschädigungsanspruchs der Privatklägerschaft richtet sich nach Art. 435 StPO (Verjährung der Entschädigungsansprüche). Die Bestimmung regelt die Verjährungsfristen für sämtliche Entschädigungsansprüche nach den Art. 429–433 StPO einheitlich.

Querverweise

  • Art. 118 StPO — Begriff und Voraussetzungen (Privatklägerschaft)
  • Art. 122 StPO — Zivilanspruch im Strafverfahren (nicht kommentiert)
  • Art. 124 StPO — Zuständigkeit und Verfahren (Zivilanspruch)
  • Art. 135 StPO — Entschädigung der amtlichen Verteidigung
  • Art. 353 StPO — Strafbefehl
  • Art. 354 StPO — Einsprache
  • Art. 382 StPO — Legitimation zur Beschwerde
  • Art. 426 StPO — Kostentragungspflicht der beschuldigten Person
  • Art. 427 StPO — Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person
  • Art. 428 StPO — Kostentragung im Rechtsmittelverfahren
  • Art. 429 StPO — Entschädigung und Genugtuung
  • Art. 430 StPO — Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung
  • Art. 432 StPO — Ansprüche gegenüber Privatklägerschaft
  • Art. 435 StPO — Verjährung (Entschädigungsansprüche)
  • Art. 436 StPO — Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren
  • Art. 81 BGG — Beschwerdelegitimation (nicht auf Glossagens)
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