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Art. 433 — Privatklägerschaft

Gesetzeswortlaut

Art. 433 Privatklägerschaft

1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:

a. sie obsiegt; oder

b. die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.

2 Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.

Kommentierung

I. Bedeutung und Systematik

Rz. 1 Art. 433 StPO regelt den Anspruch der Privatklägerschaft auf Parteientschädigung für notwendige Verfahrensaufwendungen zulasten der beschuldigten Person.

Rz. 2 Die auf Art. 433 StPO gestützte Entschädigung bezweckt nicht den Ersatz des von der Privatklägerschaft erlittenen Schadens, sondern die Rückerstattung ihrer Verfahrensaufwendungen; auf die Entschädigungsforderung fallen keine Zinsen an (BGE 143 IV 495 E. 2).

II. Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs (Abs. 1)

Rz. 3 Die Privatklägerschaft obsiegt nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird (BGer 6B_1046/2013 E. 2.3).

Rz. 4 Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person durch Strafbefehl, obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin und ist gestützt auf Art. 353 Abs. 1 lit. g und Art. 416 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung zu entschädigen (BGE 139 IV 102 E. 4.3).

Rz. 5 Wird die Zivilklage dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur vollständigen Beurteilung auf den Zivilweg verwiesen, hat die Privatklägerschaft zusätzlich im Zivilpunkt obsiegt und Anspruch auf Parteientschädigung (BGer 6B_1046/2013 E. 2.4).

Rz. 6 Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).

Rz. 7 Ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen, die einzig den Zivilpunkt betreffen, sind im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht im Strafverfahren zu entschädigen (BGE 139 IV 102 E. 4.4; BGer 6B_75/2014 E. 2.5.4).

Rz. 8 Die Privatklägerschaft hat bezüglich der Frage der Kostenauflage an die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse, da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 147 IV 47 E. 4.1).

III. Geltendmachung und Bezifferungspflicht (Abs. 2)

Rz. 9 Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen; kommt sie dieser Pflicht nicht nach, tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Abs. 2).

IV. Praxisfragen

1. Abgrenzung zwischen Straf- und Zivilpunktaufwand

Rz. 10 Lässt sich der anwaltliche Aufwand der Privatklägerschaft nicht trennscharf zwischen Straf- und Zivilpunkt aufteilen, kann die Strafbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens eine pauschale Entschädigung festsetzen (BGer 6B_1046/2013 E. 2.4).

2. Geltendmachung im nachfolgenden Zivilprozess

Rz. 11 Soweit Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen wurden, sind die darauf entfallenden Vorbereitungskosten und Anwaltshonorare im nachfolgenden Zivilprozess als Prozesskosten geltend zu machen (BGer 6B_75/2014 E. 2.5.4).

Querverweise

Literatur

  • Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 433 N 1–12.
  • Stefan Wehrenberg / David Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 433 N 1–25.
  • Stephanie Eymann, Die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, forumpoenale 5/2013, S. 313–318.
  • Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1331 f.
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