Rechtsprechung zu Art. 432 StPO
Rechtsprechung zu Art. 432 StPO
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 432 StPO befasst sich insbesondere mit der Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft bei Antragsdelikten, der Entschädigung im Rechtsmittelverfahren und der Abgrenzung zwischen Offizial- und Antragsdelikten im Kostenrecht.
A. Grundsatzentscheide zur Kostentragung und Entschädigung
1. BGE 147 IV 47
BGE 147 IV 47 — Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bezüglich der Kostentragungspflicht einer beschuldigten Person, deren Verfahren eingestellt wurde; Entschädigung der im Schuldpunkt obsiegenden beschuldigten Person zulasten des Staats oder der Privatklägerschaft.
Regeste a: Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 426 Abs. 2, Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO; Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bezüglich der Kostentragungspflicht einer beschuldigten Person, deren Verfahren eingestellt wurde. Das rechtlich geschützte Interesse der Privatklägerschaft ist gegeben, weil der Entscheid über die Kostentragung die Entschädigungsfrage präjudiziert (E. 4.1).
Regeste b: Art. 429 Abs. 1, Art. 432 Abs. 2 und Art. 436 Abs. 1 StPO; Entschädigung der im Schuldpunkt obsiegenden beschuldigten Person zulasten des Staats oder der Privatklägerschaft? Im Zusammenhang mit Antragsdelikten muss sich die Privatklägerschaft nicht mutwillig oder grob fahrlässig verhalten haben, um gegenüber der obsiegenden beschuldigten Person entschädigungspflichtig zu werden. Die Entschädigungspflicht der (aktiv am Verfahren teilnehmenden) Privatklägerschaft ist dispositiver Natur (E. 4.2.2 und 4.2.3). Bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht die Entschädigung der beschuldigten Person zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt, bei einem Antragsdelikt jedoch (regelmässig) zulasten der Privatklägerschaft. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird die Privatklägerschaft, die das Rechtsmittel als einzige ergriffen hat, sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren grundsätzlich entschädigungspflichtig.
Thema: Beschwerdelegitimation, Entschädigung bei Offizial- vs. Antragsdelikten, dispositiver Charakter der Entschädigungspflicht.
2. BGE 139 IV 45
BGE 139 IV 45 — Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person; Kostentragung bei Abweisung der Berufung der Privatklägerschaft.
Regeste: Art. 432 StPO; Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person. Wird die einzig von der Privatklägerschaft erhobene Berufung abgewiesen, hat jene die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (E. 1).
Thema: Verteidigungskosten der beschuldigten Person bei Abweisung der allein von der Privatklägerschaft erhobenen Berufung.
3. BGE 138 IV 248
BGE 138 IV 248 — Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft bei Antragsdelikten; Kostentragung und Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren.
Regeste a: Art. 118 ff. und 427 Abs. 2 StPO; Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft bei Antragsdelikten. Dem Strafantrag stellenden Privatkläger, der sich abgesehen von der Strafklage am Strafverfahren nicht aktiv beteiligt, können bei Freispruch der beschuldigten Person nur in besonderen Fällen Verfahrenskosten auferlegt werden (E. 4.4).
Regeste b: Art. 428 Abs. 1 und Art. 432 Abs. 2 StPO; Kostentragung und Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren. Als private Partei kann im strafrechtlichen Verfahren nur obsiegen oder unterliegen, wer Anträge gestellt hat. Verzichtet die Privatklägerschaft darauf, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden und kann sie auch nicht zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet werden (E. 5.3).
Thema: Kostentragung bei nicht aktiv beteiligter antragstellender Person, Unterliegen nur bei aktiver Teilnahme.
4. BGE 139 IV 102
BGE 139 IV 102 — Parteientschädigung der Privatklägerschaft bei Erlass eines Strafbefehls und Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg; Legitimation der Privatklägerschaft zur Einsprache gegen den Strafbefehl.
Regeste: Parteientschädigung der Privatklägerschaft bei Erlass eines Strafbefehls und Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg; Legitimation der Privatklägerschaft zur Einsprache gegen den Strafbefehl; Art. 353 Abs. 1 lit. g, Art. 354 Abs. 1 lit. b, Art. 416, Art. 432 Abs. 1 und Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO. Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person durch Strafbefehl, obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin, weshalb sie für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung zu entschädigen ist (E. 4.3). Wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, kann die Privatklägerschaft in ihrer Funktion als Zivilklägerin nicht als obsiegende und jedenfalls bei Erlass eines Strafbefehls auch nicht als unterliegende Partei gelten. Ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, sind im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht im Strafverfahren zu entschädigen (E. 4.4). Die Privatklägerschaft ist als weitere Betroffene im Sinne von Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO zur Einsprache legitimiert, wenn ihr im Strafbefehl eine Parteientschädigung ganz oder teilweise verweigert wurde (E. 5.2).
Thema: Parteientschädigung im Strafbefehlsverfahren, Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg, Einsprachelegitimation.
B. Weitere Entscheide mit Bezug zu Art. 432 StPO
BGer 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020
BGer 6B_582/2020 — Einstellung (Ehrverletzung).
Thema: Einstellung des Verfahrens bei Ehrverletzungsdelikten (Antragsdelikte), Kosten- und Entschädigungsfragen.
BGer 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021
Thema: Kosten- und Entschädigungsfragen im Zusammenhang mit Art. 432 StPO.
BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019
Thema: Kosten- und Entschädigungsfragen, Art. 432 StPO.
BGer 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018
Thema: Kosten- und Entschädigungsfragen im Strafverfahren, Bezug zu Art. 432 StPO.
BGer 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017
BGer 6B 406/2017 — Nichtanhandnahme (üble Nachrede etc.); Willkür etc.
Thema: Nichtanhandnahme bei Ehrverletzungsdelikten, Kostenfolgen bei Antragsdelikten.
BGer 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016
Thema: Kosten- und Entschädigungsfragen, Art. 432 StPO.
BGer 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024
Thema: Kosten- und Entschädigungsfragen im Beschwerdeverfahren, Bezug zu Art. 432 StPO.
BGer 6B_1032/2018 vom 9. Januar 2019
Thema: Kosten- und Entschädigungsfragen, Art. 432 StPO.
BGer 6B_1125/2013 vom 26. Juni 2014
Thema: Kosten- und Entschädigungsfragen, Art. 432 StPO.
BGer 6B_841/2013 vom 19. Mai 2014
Thema: Kosten- und Entschädigungsfragen, Art. 432 StPO.
C. Zusammenfassung der Rechtsprechungslinien
Die Rechtsprechung zu Art. 432 StPO lässt sich in folgende Hauptstränge gliedern:
Offizial- vs. Antragsdelikte: Bei Offizialdelikten trägt bei Freispruch oder Einstellung der Staat die Entschädigung der beschuldigten Person. Bei Antragsdelikten geht die Entschädigung (regelmässig) zulasten der Privatklägerschaft, sofern sie aktiv am Verfahren teilgenommen hat. Die Voraussetzung der Mutwilligkeit oder groben Fahrlässigkeit nach Absatz 2 muss dabei nicht zwingend gegeben sein, wenn die Privatklägerschaft aktiv am Verfahren teilnimmt (BGE 147 IV 47).
Aktive Beteiligung als Voraussetzung: Nur wer als private Partei Anträge gestellt hat, kann im strafrechtlichen Verfahren obsiegen oder unterliegen. Verzichtet die Privatklägerschaft auf Anträge, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden und sie kann nicht zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet werden (BGE 138 IV 248).
Rechtsmittelverfahren: Wird die einzig von der Privatklägerschaft erhobene Berufung abgewiesen, trägt sie die Verteidigungskosten der beschuldigten Person (BGE 139 IV 45). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht wird bei Offizialdelikten der Staat entschädigungspflichtig, bei Antragsdelikten die Privatklägerschaft (BGE 147 IV 47).
Strafbefehlsverfahren: Bei Verurteilung durch Strafbefehl obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin. Bei Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg sind ausschliesslich zivilrechtliche Anwaltskosten nicht im Strafverfahren zu entschädigen (BGE 139 IV 102).
Dispositiver Charakter: Die Entschädigungspflicht der aktiv teilnehmenden Privatklägerschaft bei Antragsdelikten ist dispositiver Natur — das Gericht entscheidet im Einzelfall über Angemessenheit und Höhe (BGE 147 IV 47).