Rechtsprechung zu Art. 431 StPO
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 141 IV 236 E. 3.3
- Thema: Subsidiarität der finanziellen Entschädigung bei Überhaft
- Kernaussage: Der Ausgleich von erstandener Untersuchungs- oder Sicherheitshaft soll in erster Linie als Realersatz durch Anrechnung auf Sanktionen erfolgen; der Ausgleich in Form einer finanziellen Entschädigung nach Art. 431 Abs. 2 StPO ist subsidiär.
- Einschlägig für: Abs. 2; Realersatz vor Geldentschädigung
BGE 141 IV 236 E. 3.6
- Thema: Anrechnung von Haft auf freiheitsentziehende Massnahmen
- Kernaussage: Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO auch auf freiheitsentziehende Massnahmen im Sinne von Art. 59 StGB grundsätzlich anzurechnen.
- Einschlägig für: Abs. 2; Massnahmenvollzug und Haftanrechnung
BGE 146 IV 231 E. 2.3.2
- Thema: Schwelle des relevanten Freiheitsentzugs bei Festnahmen
- Kernaussage: Eine Anhaltung gefolgt von einer Festnahme, die sich auf eine Gesamtdauer von mehr als drei Stunden erstreckt, stellt einen Eingriff in die Freiheit dar, der zu einer Entschädigung Anlass geben kann.
- Einschlägig für: Abs. 1; Freiheitsbeschränkung und Festnahmedauer
BGE 146 IV 231 E. 2.4
- Thema: Genugtuungsanspruch bei längerem ungerechtfertigtem Freiheitsentzug
- Kernaussage: Ein ungerechtfertigter Freiheitsentzug von über 18 ½ Stunden begründet einen Anspruch auf Genugtuung.
- Einschlägig für: Abs. 1; Genugtuung bei Freiheitsentzug
BGE 137 IV 352 E. 2.4.2
- Thema: Präjudizierende Wirkung des Kostenentscheids
- Kernaussage: Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage dahin, dass bei Auferlegung der Verfahrenskosten keine Parteientschädigung oder Genugtuung auszurichten ist.
- Einschlägig für: Herabsetzung und Ausschluss
II. Weitere Entscheide (BGer und Kantone)
BGer 6B_888/2021 E. 5.3 (24. November 2022)
- Thema: Rechtswidrige Zwangsmassnahmen vs. Entschädigung nach Art. 429 StPO
- Kernaussage: Sind Zwangsmassnahmen rechtswidrig angewandt worden, hat die beschuldigte Person gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung; Zwangsmassnahmen sind rechtswidrig, wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Fortsetzung die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren.
- Einschlägig für: Abs. 1; Abgrenzung zu Art. 429 StPO
BGer 6B_672/2021 E. 5.2.3 (15. Mai 2023)
- Thema: Begriff der Zwangsmassnahme nach Art. 196 StPO
- Kernaussage: Als Zwangsmassnahmen gelten nach Art. 196 StPO jene Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen sicherzustellen oder die Vollstreckung des Entscheids zu gewährleisten.
- Einschlägig für: Abs. 1; Begriff der Zwangsmassnahme
BGer 6B_990/2013 E. 2.2 (10. Juni 2014)
- Thema: Begriff der Rechtswidrigkeit bei Zwangsmassnahmen
- Kernaussage: Zwangsmassnahmen sind rechtswidrig, wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren.
- Einschlägig für: Abs. 1; Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit
BGer 6B_1076/2016 E. 3.2 (12. Januar 2017)
- Thema: Begriff der Überhaft
- Kernaussage: Überhaft liegt vor, wenn die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft formell und materiell rechtmässig angeordnet wurde, die Haft aber länger dauerte als die ausgefällte Sanktion.
- Einschlägig für: Abs. 2; Begriff der Überhaft
BGer 6B_375/2018 E. 2.5 (12. August 2019)
- Thema: Rechtsnatur der Überhaft
- Kernaussage: Bei Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO ist nicht die Haft per se, sondern nur die Haftlänge ungerechtfertigt, weil sie den im Entscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug überschreitet.
- Einschlägig für: Abs. 2; Haftlänge
BGer 6B_375/2018 E. 2.9 (12. August 2019)
- Thema: Überhaft bei ambulanten Massnahmen
- Kernaussage: Die Frage, ob eine nach Art. 431 Abs. 2 StPO zu entschädigende Überhaft bei Anordnung einer ambulanten Massnahme vorliegt, ist erst nach Ablauf der Massnahme in einem selbstständigen nachträglichen Verfahren nach Art. 363 StPO zu beurteilen.
- Einschlägig für: Abs. 2; Ambulante Massnahmen und Verfahren nach Art. 363 StPO
Letzte Aktualisierung: 22. August 2026