Rechtsprechung zu Art. 431 StPO
Leitentscheide (BGE)
BGE 141 IV 236, E. 3 — Untersuchungshaft und Anrechnung auf therapeutische Massnahmen
- Thema: Anrechnung von Untersuchungs-/Sicherheitshaft auf stationäre therapeutische Massnahmen (Art. 59 StGB)
- Kernaussage: Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ist an freiheitsentziehende Massnahmen gemäss Art. 56 ff. StGB, konkret an stationäre therapeutische Massnahmen i.S.v. Art. 59 StGB, grundsätzlich anzurechnen. Dies ist der Leitentscheid zur Systematik der Anrechnung und zum Begriff der Überhaft im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO.
- Einschlägig für: Abs. 2 (überlange Haft, Anrechnung)
- Zitate: 648
- URL: BGE 141 IV 236
BGE 137 IV 352 — Übergangsrecht und Entschädigung bei Freispruch
- Thema: Anwendbarkeit der StPO auf Entschädigungsgesuche nach dem 1. Januar 2011; Herabsetzung/Verweigerung der Entschädigung bei schuldhaft verursachtem Verfahren
- Kernaussage: Klärt die Anwendbarkeit der neuen StPO auf Entschädigungsgesuche im Übergangsrecht. Ein Freigesprochener, der das Strafverfahren in rechtswidriger und schuldhafter Weise verursacht oder erschwert hat, kann eine Entschädigung für Anwaltskosten nach Art. 426 und 430 Abs. 1 lit. a StPO herabgesetzt oder verweigert bekommen. Grundlegend für die Systematik der Entschädigungsbestimmungen der StPO.
- Einschlägig für: Systematik (Art. 429–431 StPO), Abs. 1
- Zitate: 2'609
- URL: BGE 137 IV 352
Überhaft und Entschädigung (Art. 431 Abs. 2 StPO)
BGer 6B 1076/2016 vom 12. Januar 2017, E. 3.2 — Genugtuung bei Sicherheits- und Untersuchungshaft mit nachfolgender Verfahrenseinstellung
- Thema: Genugtuung bei haft nach Verfahrenseinstellung im häuslichen Gewalt-Kontext
- Kernaussage: Art. 431 Abs. 2 StPO betrifft die Überhaft (den «übermässigen Freiheitsentzug»). Überhaft liegt vor, wenn die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft formell und materiell rechtmässig angeordnet wurde, die Haft aber länger dauerte als die ausgefällte Sanktion (vgl. BGE 141 IV 236 E. 3.2). Die Vorinstanz stützte die Genugtuung zu Recht auf Art. 431 Abs. 2 StPO.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Begriff der Überhaft)
- URL: BGer 6B 1076/2016
BGer 6B 1468/2017 vom 11. Mai 2018 — Genugtuung für erstandene Haft (Überhaft) ohne ausgesprochene Sanktion
- Thema: Überhaft bei Verfahrenseinstellung ohne Sanktion
- Kernaussage: Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die durch den Beschwerdegegner erstandene Haft zu Unrecht als Überhaft im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO qualifiziert. Es brauche nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 431 Abs. 2 StPO stets eine ausgesprochene Sanktion, an welche die Haft nicht vollumfänglich angerechnet werden könne. Vorliegend sei gegen den Beschwerdegegner keine Sanktion ausgesprochen worden, weswegen die erstandene Haft nicht als Überhaft im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO qualifiziert werden könne.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Voraussetzungen: ausgesprochene Sanktion erforderlich?)
- URL: BGer 6B 1468/2017
BGer 6B 273/2021 vom 25. August 2022 — Überhaft, Entschädigung; Willkür, rechtliches Gehör
- Thema: Überhaft bei Jugendstrafrecht (Art. 431 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB und Art. 5 JStG)
- Kernaussage: Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung sowie falsche Anwendung von Art. 431 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB sowie i.V.m. Art. 5 JStG und macht geltend, die «Überhaft» im Umfang von 427 Tagen entspreche aufgrund der Intensität des Freiheitsentzugs einer «verkappten» Untersuchungshaft, welche zu einer Entschädigung führe.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Überhaft im Jugendstrafrecht), Abs. 3 (Ausschlussgründe)
- URL: BGer 6B 273/2021
BGer 6B 623/2022 vom 25. August 2022 — Überhaft; Entschädigung
- Thema: Berechnung der Überhaft bei vorzeitigem Strafvollzug und Anrechnung
- Kernaussage: Der Beschwerdeführer berechnet unter Berücksichtigung der 24 Monate Freiheitsentzug, zu dem er mit Urteil vom 6. Juli 2017 verurteilt worden sei, eine Differenz von 345 Tagen, die ihm als erstandene Überhaft gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB und Art. 32 Abs. 3 JStG zu entschädigen seien. Die Vorinstanz verweigert eine Entschädigung; der Beschwerdeführer rügt Verletzung von Art. 8 BV und Art. 9 BV.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Berechnung der Überhaft), Abs. 3 (Ausschluss)
- URL: BGer 6B 623/2022
BGer 6B_671/2025 vom 22. April 2026 — Genugtuung bei ambulanter Massnahme vs. Überhaft
- Thema: Abgrenzung Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO vs. Art. 431 Abs. 2 StPO bei ambulanter Massnahme
- Kernaussage: Die Beschwerdeführerin rügt, für die Beurteilung des Genugtuungsanspruchs sei nicht Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, sondern Art. 431 Abs. 2 StPO massgebend, welcher die Entschädigungsansprüche bei Vorliegen von sogenannter Überhaft regle. Dem Beschwerdegegner sei die Verwirklichung von tatbestandsmässig-rechtswidrigem Unrecht zugerechnet und eine Sanktion in Form einer ambulanten Massnahme auferlegt worden, womit eine Genugtuung nach Art. 431 Abs. 2 StPO geschuldet sei.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Abgrenzung zu Art. 429), ambulante Massnahme als Sanktion
- URL: BGer 6B_671/2025
BGer 6B_991/2023 vom 10. Juli 2024 — Überhaft, EMRK Art. 5 Ziff. 5, Willkür
- Thema: Unzulässige Überhaft und Genugtuungsanspruch gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO und Art. 5 Ziff. 5 EMRK
- Kernaussage: Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe eine unzulässige Überhaft erlitten, wofür ihm eine Genugtuung auszurichten sei. Indem ihm die Vorinstanz keine zuspreche, verletze sie Art. 431 Abs. 2 StPO und Art. 5 Ziff. 5 EMRK. Zudem verstosse sie gegen das Willkürverbot, da sie sich nicht zur Dauer seines Freiheitsentzugs äussere, und gegen Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Begründungspflicht).
- Einschlägig für: Abs. 2 (EMRK-Bezug), Art. 5 Ziff. 5 EMRK
- URL: BGer 6B_991/2023
BGer 6B_375/2018 vom 12. August 2019 — Anrechnung ambulante Massnahme auf Untersuchungshaft
- Thema: Anrechnung einer ambulanten Massnahme auf Untersuchungshaft gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO
- Kernaussage: Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhebt Beschwerde und beantragt, das Urteil des Obergerichts Zürich sei wegen Verletzung von Art. 431 Abs. 2 StPO aufzuheben. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO sei die ambulante Massnahme anzurechnen. Klärt die Frage, ob und wie ambulante Massnahmen auf die Untersuchungshaft anzurechnen sind.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Anrechnung ambulanter Massnahmen), Abs. 3 lit. a (Geldstrafe/Busse vs. ambulante Massnahme)
- URL: BGer 6B_375/2018
Rechtswidrige Zwangsmassnahmen (Art. 431 Abs. 1 StPO)
BGer 6B 990/2013 vom 10. Juni 2014, E. 2.2 — Verfahrenseinstellung, Kosten, Genugtuung für Untersuchungshaft
- Thema: Rechtswidrige Zwangsmassnahmen und Entschädigungsanspruch nach Art. 431 Abs. 1 StPO
- Kernaussage: Sind Zwangsmassnahmen rechtswidrig angewandt worden, hat die beschuldigte Person gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und Genugtuung. Zwangsmassnahmen sind rechtswidrig, wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Präventivhaft nach Art. 221 Abs. 2 StPO seien nicht erfüllt gewesen.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Begriff der Rechtswidrigkeit), Art. 196 ff. StPO
- URL: BGer 6B 990/2013
BGer 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 — Systematik Art. 431 Abs. 1 und Abs. 2 StPO
- Thema: Systematische Darstellung der Entschädigungsansprüche nach Art. 431 StPO
- Kernaussage: Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO); im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Klärt die systematische Abgrenzung zwischen Abs. 1 (rechtswidrige Zwangsmassnahmen) und Abs. 2 (Überhaft).
- Einschlägig für: Abs. 1, Abs. 2 (Systematik)
- URL: BGer 6B_1420/2022
BGer 6B_888/2021 vom 24. November 2022 — Abgrenzung Art. 429 vs. Art. 431 Abs. 1 StPO
- Thema: Rechtmässige aber ungerechtfertigte Zwangsmassnahmen — Art. 429 vs. Art. 431 Abs. 1 StPO
- Kernaussage: Zwangsmassnahmen, die rechtmässig, aber ungerechtfertigt vollzogen worden seien, würden der beschuldigten Person keinen Entschädigungsanspruch nach Art. 431 Abs. 1 StPO vermitteln. Anwendbar seien die allgemeinen Regeln von Art. 429 StPO. Der wesentliche Unterschied zwischen der staatlichen Haftung nach Art. 431 Abs. 1 StPO und jener nach Art. 429 Abs. 1 StPO liege in den Anspruchsvoraussetzungen: Bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen sei stets Entschädigung geschuldet, bei rechtmässigen Massnahmen jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 429 StPO (Freispruch/Einstellung).
- Einschlägig für: Abs. 1 (Abgrenzung zu Art. 429 StPO), rechtmässig aber ungerechtfertigt
- URL: BGer 6B_888/2021
BGer 6B 672/2021 vom 15. Mai 2023, E. 5.2.3 — Einstellungsverfügung; Kosten, Entschädigung
- Thema: Entschädigung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen im Rahmen einer Einstellung
- Kernaussage: Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so beurteilt sich der Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch nach Art. 431 Abs. 1 StPO. Als Zwangsmassnahme gelten nach Art. 196 StPO jene Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in die Grundrechte des Betroffenen eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstreckung des Entscheids zu gewährleisten.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Definition Zwangsmassnahme, Art. 196 StPO)
- URL: BGer 6B 672/2021
BGer 6B_182/2015 vom 29. Oktober 2015 — Entschädigung für Haftdauer gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO
- Thema: Rechtmässig angeordnete Untersuchungshaft und Entschädigung nach Art. 431 Abs. 2 StPO
- Kernaussage: Die Vorinstanz prüft eine Entschädigung für die Haftdauer gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO. Sie erwägt, diese Bestimmung sei primär auf den Fall der rechtmässig angeordneten Haft zugeschnitten. Das Zwangsmassnahmengericht habe den dringenden Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen bejaht und die Untersuchungshaft rechtmässig angeordnet. Unter Berücksichtigung der ausgefällten Sanktion sei keine Überhaft im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO gegeben. Auch ein Anspruch nach Art. 431 Abs. 1 StPO wegen rechtswidriger Zwangsmassnahmen wird geprüft.
- Einschlägig für: Abs. 1, Abs. 2 (rechtmässig angeordnete Haft, keine Überhaft)
- URL: BGer 6B_182/2015
Haft ohne Hafttitel und nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit
BGer 6B_676/2024 vom 13. Januar 2025 — Haftentschädigung nach Feststellung fehlenden Hafttitels
- Thema: Entschädigung nach Art. 431 Abs. 1 StPO bei nachträglich festgestelltem fehlendem Hafttitel
- Kernaussage: Das Bundesgericht stellte fest, dass vom 1. Mai 2022 bis zum 25. August 2022 kein Hafttitel bestanden habe, und wies die Sache zur Festsetzung der Haftentschädigung nach Art. 431 Abs. 1 StPO an das Obergericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Zeigt die Bedeutung der formellen Rechtswidrigkeit (fehlender Hafttitel) für den Entschädigungsanspruch nach Abs. 1.
- Einschlägig für: Abs. 1 (formelle Rechtswidrigkeit, fehlender Hafttitel)
- URL: BGer 6B_676/2024
BGer 6B_1391/2020 vom 1. Dezember 2021 — Entschädigung nach Einstellung und Rückforderung
- Thema: Entschädigung gestützt auf Art. 431 StPO nach Einstellungsverfügung und Rückforderung der Entschädigung
- Kernaussage: Das Bundesgericht hob im Rahmen der geführten Beschwerde die Einstellungsverfügung hinsichtlich der Entschädigungsfrage auf und wies die Staatsanwaltschaft an, A.________ gestützt auf Art. 431 StPO eine angemessene Entschädigung und Genugtuung auszurichten. Desgleichen hob es die Verfügung in Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Rückforderung der Entschädigung (Anwaltshonorar) auf. Behandelt auch die nachträgliche Rückforderung bereits ausgerichteter Entschädigungen.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Verfahren, Rückforderung)
- URL: BGer 6B_1391/2020
Massnahmenrecht und Überhaft (Art. 364a StPO)
BGer 7B_190/2022 vom 23. Oktober 2023 — Überhaft bei Sicherheitshaft nach Erreichen der Höchstdauer der Massnahme
- Thema: Entschädigung für Überhaft nach Art. 364a StPO (Sicherheitshaft nach Massnahme)
- Kernaussage: Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 429 und Art. 431 StPO verletzt, indem sie ihn nicht von Amtes wegen für die erlittene Überhaft entschädigt habe. Die nach Erreichen der Höchstdauer der Massnahme angeordnete Sicherheitshaft i.S.v. Art. 364a StPO habe sich nachträglich, d.h. mit dem Beschluss der Vorinstanz vom 16. August 2022, als ungerechtfertigt erwiesen. Behandelt die Schnittstelle zwischen Massnahmenvollzug, nachträglicher Sicherheitshaft und Entschädigung.
- Einschlägig für: Abs. 1, Abs. 2 (Art. 364a StPO, nachträgliche Rechtswidrigkeit)
- URL: BGer 7B_190/2022
BGer 7B_459/2023 vom 23. August 2024 — Systematik Art. 431 StPO und Herabsetzung nach Art. 430
- Thema: Entschädigungsanspruch und Herabsetzung/Verweigerung nach Art. 430 StPO
- Kernaussage: Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Behandelt auch die Herabsetzung nach Art. 430 StPO.
- Einschlägig für: Abs. 1, Abs. 2, Art. 430 StPO (Herabsetzung)
- URL: BGer 7B_459/2023
Sicherheitshaft im Nachverfahren
BGer 1B 270/2017 vom 28. Juli 2017 — Sicherheitshaft im Nachverfahren
- Thema: Voraussetzungen und Entschädigung bei Sicherheitshaft im Nachverfahren
- Kernaussage: Behandelt die Anordnung von Sicherheitshaft im Nachverfahren und die damit verbundenen Entschädigungsfragen nach Art. 431 StPO.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Sicherheitshaft im Nachverfahren)
- URL: BGer 1B 270/2017
BGer 1B 6/2012 vom 27. Januar 2012 — Anordnung der Sicherheitshaft
- Thema: Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft und Entschädigungsfolgen
- Kernaussage: Behandelt die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft. Bei unrechtmässiger Anordnung entsteht ein Entschädigungsanspruch nach Art. 431 Abs. 1 StPO.
- Einschlägig für: Abs. 1 (rechtswidrige Anordnung von Sicherheitshaft)
- URL: BGer 1B 6/2012
Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2026