Zum Inhalt springen

Art. 431 — Entschädigung und Genugtuung wegen rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen und überlanger Haft

Gesetzeswortlaut

Art. 431 StPO — Entschädigung und Genugtuung wegen rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen und überlanger Haft

1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.

2 Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.

3 Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person:

a. zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft;

b. zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet.

Kommentierung

I. Bedeutung und Systematik

Rz. 1 Art. 431 StPO regelt die staatliche Entschädigungs- und Genugtuungspflicht bei Zwangsmassnahmen im Strafverfahren. Die Norm unterscheidet zwei grundlegende Tatbestände:

  • Abs. 1: Entschädigung und Genugtuung für rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahmen jeglicher Art;
  • Abs. 2: Entschädigung für übermässigen Freiheitsentzug (Überhaft) bei an sich formell und materiell rechtmässig angeordneter Untersuchungs- oder Sicherheitshaft.

Rz. 2 Die Norm grenzt sich von Art. 429 StPO ab: Wurde eine Zwangsmassnahme rechtmässig angeordnet und erweist sie sich erst nachträglich infolge eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung als materiell ungerechtfertigt, beurteilt sich der Anspruch nach Art. 429 StPO. Art. 431 Abs. 1 StPO greift hingegen ein, wenn die Zwangsmassnahme von Beginn weg oder während ihres Vollzugs rechtswidrig war (BGer 6B_888/2021 E. 5.3).

II. Abs. 1: Rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahmen

Rz. 3 Als Zwangsmassnahmen gelten nach Art. 196 StPO jene Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen sicherzustellen oder die Vollstreckung des Entscheids zu gewährleisten (BGer 6B_672/2021 E. 5.2.3).

Rz. 4 Zwangsmassnahmen sind rechtswidrig, wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren (BGer 6B_990/2013 E. 2.2).

Rz. 5 Eine Anhaltung gefolgt von einer Festnahme, die sich auf eine Gesamtdauer von mehr als drei Stunden erstreckt, stellt einen Eingriff in die Freiheit dar, der zu einer Entschädigung Anlass geben kann (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2). Ein ungerechtfertigter Freiheitsentzug von über 18 ½ Stunden begründet einen Anspruch auf Genugtuung (BGE 146 IV 231 E. 2.4).

III. Abs. 2: Überhaft bei rechtmässiger Haft

Rz. 6 Überhaft liegt vor, wenn die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft formell und materiell rechtmässig angeordnet wurde, die Haft aber länger dauerte als die ausgefällte Sanktion (BGer 6B_1076/2016 E. 3.2). Bei Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO ist nicht die Haft per se, sondern nur die Haftlänge ungerechtfertigt, weil sie den im Entscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug überschreitet (BGer 6B_375/2018 E. 2.5).

Rz. 7 Der Ausgleich von erstandener Untersuchungs- oder Sicherheitshaft soll in erster Linie als Realersatz durch Anrechnung auf Sanktionen erfolgen; der Ausgleich in Form einer finanziellen Entschädigung nach Art. 431 Abs. 2 StPO ist subsidiär (BGE 141 IV 236 E. 3.3).

Rz. 8 Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO auch auf freiheitsentziehende Massnahmen im Sinne von Art. 59 StGB grundsätzlich anzurechnen (BGE 141 IV 236 E. 3.6).

IV. Abs. 3: Gesetzliche Ausschlussgründe

Rz. 9 Der Entschädigungsanspruch für Überhaft nach Abs. 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Haft (Abs. 3 lit. a).

Rz. 10 Der Anspruch entfällt ferner bei Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet (Abs. 3 lit. b).

V. Praxisfragen

1. Überhaft bei Anordnung ambulanter Massnahmen

Rz. 11 Die Frage, ob eine nach Art. 431 Abs. 2 StPO zu entschädigende Überhaft bei Anordnung einer ambulanten Massnahme vorliegt, ist erst nach Ablauf der Massnahme in einem selbstständigen nachträglichen Verfahren nach Art. 363 StPO zu beurteilen (BGer 6B_375/2018 E. 2.9).

2. Herabsetzung nach Art. 430 StPO

Rz. 12 Hat die beschuldigte Person die Zwangsmassnahme oder deren Dauer durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten selbst veranlasst oder erschwert, kann die Entschädigung und Genugtuung nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabgesetzt oder verweigert werden.

Querverweise

Literatur

  • Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 431 N 1–15.
  • Stefan Wehrenberg / David Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 431 N 1–35.
  • Yvona Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 431 N 1–20.
  • Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1330 f.
Zuletzt aktualisiert am