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Art. 431 — Entschädigung und Genugtuung wegen rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen und überlanger Haft

Gesetzeswortlaut

Art. 431 Entschädigung und Genugtuung wegen rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen und überlanger Haft

1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.

2 Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.

3 Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person:

a. zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft;

b. zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet.

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Kommentierung

I. Bedeutung und Systematik

Art. 431 StPO ist die zentrale Norm für die staatliche Haftung im Strafverfahren bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen und überlanger Haft. Die Norm regelt zwei eigenständige Entschädigungstatbestände, die systematisch auseinanderzuhalten sind:

  • Abs. 1 — Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (alle Zwangsmassnahmen gemäss Art. 196 ff. StPO, nicht nur Haft);
  • Abs. 2 — Entschädigung für Überhaft (übermässiger Freiheitsentzug) bei rechtmässig angeordneter Untersuchungs- und Sicherheitshaft, deren Dauer die zulässige Haftdauer überschreitet.

Die Norm steht im systematischen Zusammenhang mit Art. 429 StPO (Ansprüche bei Freispruch/Einstellung) und Art. 430 StPO (Herabsetzung oder Verweigerung). Art. 429 StPO regelt die Entschädigung bei rechtmässigen Zwangsmassnahmen, die im Rahmen eines später eingestellten oder freisprechenden Verfahrens angewandt wurden; Art. 431 StPO hingegen betrifft rechtswidrige Zwangsmassnahmen (Abs. 1) bzw. die Überhaft bei rechtmässiger Haft (Abs. 2). Der wesentliche Unterschied liegt in den Anspruchsvoraussetzungen: Bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen ist stets Entschädigung geschuldet, bei rechtmässigen Massnahmen jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 429 StPO (BGer 6B_888/2021, E. 5.2.3).

Die Titeländerung durch das BG vom 17. Juni 2022 (in Kraft seit 1.1.2024) machte explizit, dass auch überlange Haft einen Entschädigungstatbestand darstellt — zuvor war dies nur implizit durch Abs. 2 erfasst. Die operativen Absätze 1–3 blieben unverändert (BBl 2019 6697).

II. Abs. 1 — Rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahmen

1. Begriff der Zwangsmassnahme

Als Zwangsmassnahme gelten nach Art. 196 StPO jene Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in die Grundrechte des Betroffenen eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstreckung des Entscheids zu gewährleisten (BGer 6B 672/2021, E. 5.2.3). Dies umfasst namentlich Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 212 ff. StPO), Durchsuchungen (Art. 241 ff. StPO), Beschlagnahmen (Art. 263 ff. StPO), Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 269 ff. StPO) sowie weitere freiheitsentziehende oder grundrechtsbeeinträchtigende Massnahmen.

2. Begriff der Rechtswidrigkeit

Zwangsmassnahmen sind rechtswidrig, wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren (BGer 6B 990/2013, E. 2.2). Die Rechtswidrigkeit kann sowohl materiell (z.B. fehlender dringender Tatverdacht bei Haftanordnung, Unverhältnismässigkeit) als auch formell (z.B. fehlender Hafttitel, fehlerhafte Genehmigung) bestehen.

Besonders deutlich wird die formelle Rechtswidrigkeit im Fall BGer 6B_676/2024: Das Bundesgericht stellte fest, dass vom 1. Mai 2022 bis zum 25. August 2022 kein Hafttitel bestanden habe, und wies die Sache zur Festsetzung der Haftentschädigung nach Art. 431 Abs. 1 StPO an das Obergericht zurück. Ein fehlender Hafttitel macht die Haft formell rechtswidrig, unabhängig von der materiellen Berechtigung des Tatverdachts.

3. Abgrenzung zu Art. 429 StPO (rechtmässige aber ungerechtfertigte Zwangsmassnahmen)

Zwangsmassnahmen, die rechtmässig, aber ungerechtfertigt vollzogen worden sind, vermitteln der beschuldigten Person keinen Entschädigungsanspruch nach Art. 431 Abs. 1 StPO. In solchen Fällen sind die allgemeinen Regeln von Art. 429 StPO anwendbar (BGer 6B_888/2021). Der wesentliche Unterschied liegt in den Anspruchsvoraussetzungen:

Art. 431 Abs. 1 StPOArt. 429 StPO
VoraussetzungRechtswidrige ZwangsmassnahmeRechtmässige Zwangsmassnahme + Freispruch/Einstellung
AnspruchStets Entschädigung + GenugtuungNur bei Freispruch/Einstellung (mit Ausnahmen)
HerabsetzungArt. 430 StPO anwendbarArt. 430 StPO anwendbar

4. Entschädigung und Genugtuung

Der Anspruch umfasst eine angemessene Entschädigung (Vermögensschaden, z.B. entgangener Verdienst, Anwaltskosten) und eine angemessene Genugtuung (Genugtuung für nicht vermögenswerte Einbussen, insbesondere immaterielle Schäden bei Freiheitsentzug). Die Angemessenheit ist im Einzelfall nach den Umständen zu beurteilen. Eine Herabsetzung oder Verweigerung ist nach Art. 430 StPO möglich, namentlich wenn die beschuldigte Person das Verfahren schuldhaft verursacht oder erschwert hat.

III. Abs. 2 — Überhaft (übermässiger Freiheitsentzug)

1. Begriff der Überhaft

Art. 431 Abs. 2 StPO betrifft die sogenannte Überhaft — den «übermässigen Freiheitsentzug». Überhaft liegt vor, wenn die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft formell und materiell rechtmässig angeordnet wurde, die Haft aber länger dauerte als die ausgefällte Sanktion (BGer 6B 1076/2016, E. 3.2; BGE 141 IV 236, E. 3.2). Voraussetzung ist:

  1. Die zulässige Haftdauer wurde überschritten (die Haft dauerte länger als gesetzlich zulässig oder als die später ausgesprochene Sanktion); und
  2. Der übermässige Freiheitsentzug kann nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden.

2. Anrechnung auf freiheitsentziehende Massnahmen

Gemäss BGE 141 IV 236 E. 3 ist Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an freiheitsentziehende Massnahmen gemäss Art. 56 ff. StGB, konkret an stationäre therapeutische Massnahmen i.S.v. Art. 59 StGB, grundsätzlich anzurechnen. Dieser Leitentscheid (648 Zitate) klärt die systematische Anrechnung von Haft auf Massnahmen und ist die Grundlage für die Berechnung der Überhaft bei Verurteilung zu einer stationären Massnahme.

Die Frage der Anrechnung ambulanter Massnahmen auf die Untersuchungshaft ist ebenfalls von zentraler Bedeutung. In BGer 6B_375/2018 stritt die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich darüber, ob eine ambulante Massnahme nach Art. 431 Abs. 2 StPO auf die Untersuchungshaft anzurechnen sei.

3. Abgrenzung zu Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO

Die Abgrenzung zwischen dem Genugtuungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO und dem Entschädigungsanspruch nach Art. 431 Abs. 2 StPO ist in der Praxis umstritten. BGer 6B_671/2025 vom 22. April 2026 behandelt diese Frage: Die Beschwerdeführerin rügt, für die Beurteilung des Genugtuungsanspruchs sei nicht Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, sondern Art. 431 Abs. 2 StPO massgebend, da dem Beschwerdegegner eine ambulante Massnahme auferlegt worden sei und somit Überhaft im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO vorliege. Die Abgrenzung hängt davon ab, ob die ausgestandene Haft als Untersuchungshaft (Art. 431) oder als Strafhaft (Art. 429) zu qualifizieren ist und ob eine Sanktion ausgesprochen wurde, an die die Haft angerechnet werden kann.

4. Überhaft bei Verfahrenseinstellung ohne Sanktion

BGer 6B 1468/2017 behandelt die Frage, ob eine ausgesprochene Sanktion erforderlich ist, damit Überhaft im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO vorliegt. Die Beschwerdeführerin argumentiert, es brauche nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 431 Abs. 2 StPO stets eine ausgesprochene Sanktion, an welche die Haft nicht vollumfängig angerechnet werden könne. Wird keine Sanktion ausgesprochen (z.B. bei Verfahrenseinstellung), kann die erstandene Haft nicht als Überhaft im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO qualifiziert werden — in solchen Fällen ist allenfalls Art. 429 StPO anwendbar.

5. Überhaft im Jugendstrafrecht

Im Jugendstrafrecht entsteht eine komplexe Rechtslage bei der Anrechnung von Haft auf Jugendstrafen. BGer 6B 273/2021 und BGer 6B 623/2022 behandeln die Überhaft im Jugendstrafrecht (Art. 431 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB und Art. 5 JStG). Der Streit dreht sich um die Berechnung der Überhaft bei vorzeitigem Strafvollzug und die Intensität des Freiheitsentzugs (verkappte Untersuchungshaft vs. Strafhaft).

6. Überhaft nach Massnahmenvollzug (Art. 364a StPO)

BGer 7B_190/2022 behandelt die Entschädigung für Überhaft, wenn nach Erreichen der Höchstdauer einer Massnahme (Art. 364a StPO) Sicherheitshaft angeordnet wurde, die sich nachträglich als ungerechtfertigt erwies. Hier überschneiden sich die Entschädigungstatbestände von Art. 429 und Art. 431 StPO.

IV. Abs. 3 — Ausschlussgründe

1. Lit. a — Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder Busse

Der Anspruch nach Abs. 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Der Ausschlussgrund beruht auf der Erwägung, dass die ausgestandene Haft bei einer Umwandlung der Sanktion in eine Freiheitsstrafe im Wesentlichen durch die Strafe abgedeckt wäre und somit keine Überhaft verbleibt.

Die Beurteilung, ob die umgewandelte Freiheitsstrafe «nicht wesentlich kürzer» wäre, erfordert eine hypothetische Umwandlungsrechnung: Die Geldstrafe wird nach Art. 79 StGB in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgerechnet, und diese wird mit der ausgestandenen Haftdauer verglichen. Ist die Ersatzfreiheitsstrafe wesentlich kürzer, verbleibt eine Überhaft und der Anspruch nach Abs. 2 besteht weiterhin.

2. Lit. b — Bedingte Freiheitsstrafe

Der Anspruch entfällt ferner, wenn die beschuldigte Person zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet. Auch hier ist die Logik, dass die ausgestandene Haft durch die (bedingt ausgesetzte) Strafe abgedeckt ist und kein übermässiger Freiheitsentzug verbleibt. Die bedingte Freiheitsstrafe muss jedoch tatsächlich länger sein als die ausgestandene Haft — andernfalls verbleibt eine Überhaft.

V. Konventionsrechtliche Dimension (EMRK)

Art. 431 StPO steht in engem Zusammenhang mit Art. 5 Ziff. 5 EMRK, der jeder Person, die unter Verletzung von Art. 5 EMRK von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, einen Anspruch auf Schadensersatz einräumt. BGer 6B_991/2023 rügt explizit die Verletzung von Art. 431 Abs. 2 StPO und Art. 5 Ziff. 5 EMRK: Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe eine unzulässige Überhaft erlitten, wofür ihm eine Genugtuung auszurichten sei. Das Bundesgericht prüft den konventionsrechtlichen Anspruch parallel zum innerstaatlichen Anspruch aus Art. 431 StPO.

Die EMRK-Dimension ist besonders relevant, wenn die innerstaatlichen Ausschlussgründe (Abs. 3) eingreifen: Selbst wenn der Anspruch nach Art. 431 Abs. 2 StPO ausgeschlossen ist, kann ein konventionsrechtlicher Anspruch aus Art. 5 Ziff. 5 EMRK fortbestehen, insbesondere bei unverhältnismässig langer Haft ohne angemessene Kompensation. Der EGMR hat in mehreren Fällen gegen die Schweiz (z.B. Rieme c. Schweiz, Nr. 25071/03) überlange Untersuchungshaft und ungenügende Entschädigung gerügt.

VI. Verfahren und Zuständigkeit

Die Entschädigung und Genugtuung wird von der Strafbehörde im Rahmen des Strafverfahrens (in der Einstellungsverfügung, im Urteil oder in einem separaten Entscheid) zugesprochen. BGer 6B_1391/2020 zeigt, dass das Bundesgericht eine unrichtige Entschädigungsregelung in der Einstellungsverfügung aufheben und die Staatsanwaltschaft anweisen kann, eine angemessene Entschädigung nach Art. 431 StPO auszurichten. Ebenso kann die nachträgliche Rückforderung bereits ausgerichteter Entschädigungen (z.B. Anwaltshonorar) Gegenstand von Beschwerden sein.

VII. Herabsetzung und Verweigerung (Art. 430 StPO)

Nach Art. 430 StPO kann die Entschädigung und Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden, namentlich wenn:

  • Die beschuldigte Person das Strafverfahren in rechtswidriger und schuldhafter Weise verursacht oder erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO);
  • Die Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft besteht (Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO);
  • Die Entschädigung oder Genugtuung geringfügig ist (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).

Diese Herabsetzungsvorschrift gilt sowohl für Ansprüche nach Art. 429 als auch nach Art. 431 StPO (BGer 7B_459/2023; BGE 137 IV 352).

Literatur

  • Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Strafprozessordnung, zu Art. 431 StPO — vertiefte Diskussion des Begriffs «rechtswidrig», der Anspruchsvoraussetzungen bei Überhaft und der Ausschlussgründe nach Abs. 3
  • Donatsch/Hug/Schwarzenegger/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, zu Art. 431 StPO — Systematik der Entschädigung bei Zwangsmassnahmen und Abgrenzung zu Art. 429 StPO
  • Gilliéron, Schweizerische Strafprozessordnung, zu Art. 431 StPO — Kurze Erläuterung der Systematik der Entschädigungsregelungen
  • Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, N 1362 ff. — systematische Einordnung der Entschädigung bei Zwangsmassnahmen in das Kosten- und Entschädigungsrecht der StPO
  • Botschaft BBl 2019 6697 — Botschaft vom 28. Juni 2019 zur Änderung des StGB und der StPO (Umsetzung von Motionen und Weiterentwicklung des Straf- und Massnahmenvollzugs), Fedlex
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