Rechtsprechung zu Art. 430 StPO
Zurück zum Kommentar: Art. 430 StPO — Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung
I. Selbstverschulden der beschuldigten Person (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO)
BGE 137 IV 352, E. 2.4.1
- Thema: Verweigerung der Entschädigung für Anwaltskosten bei Freispruch; rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO
- Kernaussage: Die Strafbehörde kann die Entschädigung für Anwaltskosten bei einem Freigesprochenen nicht mit der Begründung verweigern, er habe Hanf mit einem THC-Gehalt deutlich über dem neuralgischen Wert gehandelt. Allein der festgestellte THC-Gehalt von mehr als 0,3 % rechtfertigt es nicht, der Person ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO anzulasten, welches die Einleitung eines Strafverfahrens aus objektiv gerechtfertigten Gründen bewirkt haben soll — insbesondere, wenn der Anbau unter behördlicher Aufsicht erfolgte. Ein solches Verhalten ist unter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich. Die Verweigerung der Entschädigung verstösst gegen Bundesrecht, wenn die Voraussetzungen von lit. a nicht substantiiert dargelegt sind.
- Einschlägig für: Art. 430 Abs. 1 lit. a (Selbstverschulden, Einleitung des Verfahrens bewirkt); Art. 448 und 453 Abs. 1 StPO (Übergangsrecht)
- Zitate: 2'646
BGer 6B 1076/2016 vom 12. Januar 2017, E. 2.1 und 3.3
- Thema: Genugtuung bei Sicherheits- und Untersuchungshaft mit nachfolgender Verfahrenseinstellung; Selbstverschulden nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO
- Kernaussage: Art. 426 Abs. 2 StPO und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kodifizieren die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage bzw. Entschädigungsverweigerung möglich ist, wenn die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm (insbesondere Art. 28 ZGB oder Art. 41 OR) klar verstossen und dadurch die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Ein solches Verhalten schliesst im Allgemeinen jegliche Pflicht des Staates zur Gewährung einer Entschädigung oder Genugtuung aus; liegt bloss ein leichtes Verschulden vor, kann eine herabgesetzte Entschädigung oder Genugtuung in Betracht kommen (Botschaft BBl 2006 1329). Eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO schliesst in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung aus. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage.
- Einschlägig für: Art. 430 Abs. 1 lit. a (Selbstverschulden, Durchführung erschwert); Verhältnis zu Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 Abs. 1 lit. c, Art. 431 Abs. 2 StPO
- Zitate: 43
BGer 6B 672/2021 vom 15. Mai 2023, E. 5.2.2–5.3.4.2
- Thema: Entschädigung und Genugtuung bei Einstellung; Abgrenzung zwischen Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 431 Abs. 1 StPO (rechtswidrige Zwangsmassnahme)
- Kernaussage: Die Grundsätze zur Auflage von Verfahrenskosten trotz Freispruch oder Verfahrenseinstellung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist. Sind gegenüber der beschuldigten Person jedoch rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so beurteilt sich der Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch nach Art. 431 Abs. 1 StPO. Bei rechtswidriger Anwendung von Zwangsmassnahmen hat die beschuldigte Person unabhängig von ihrem Verhalten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Art. 430 StPO kommt in dieser Konstellation nicht zur Anwendung. Wenn der mit einer polizeilichen Vorführung verbundene Freiheitsentzug über den erforderlichen und angemessenen Zeitraum hinausgeht und gegen Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO verstösst, ist die Vorführung als rechtswidrige Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO zu werten. Eine Verweigerung der Genugtuung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO verletzt in diesem Fall Bundesrecht.
- Einschlägig für: Art. 430 Abs. 1 lit. a (Selbstverschulden, Durchführung erschwert); Abgrenzung zu Art. 431 Abs. 1 StPO (rechtswidrige Zwangsmassnahmen)
- Zitate: 24
BGer 6B 229/2013 vom 4. Juli 2013, E. 1.2 und 1.5
- Thema: Einstellungsverfügung und Entschädigung; Unschuldsvermutung bei strafrechtlichem Verschulden im Kostenentscheid
- Kernaussage: Der beschuldigten Person kann kein strafrechtliches Verschulden im Zusammenhang mit einem Kosten- bzw. Entschädigungsentscheid gemäss Art. 426 und Art. 430 StPO vorgehalten werden, wenn die Begründung sich auf ein strafrechtliches Verschulden stützt, bevor ein Schuldspruch ergangen ist. Dies verletzt die Unschuldsvermutung. Die Verweigerung der Entschädigung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO verletzt Bundesrecht, wenn nicht dargelegt ist, dass die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat — was vorliegend nicht der Fall ist.
- Einschlägig für: Art. 430 Abs. 1 lit. a (Selbstverschulden); Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK)
- Zitate: 28
BGer 6B 73/2021 vom 28. Februar 2022, E. 3.2
- Thema: Entschädigung und Genugtuung bei Verfahrenseinstellung; Verhältnis Art. 426 Abs. 2 zu Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO
- Kernaussage: Unter den gleichen Voraussetzungen wie nach Art. 426 Abs. 2 StPO kann eine nach Art. 429 Abs. 1 StPO geschuldete Entschädigung nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabgesetzt werden, ebenso wenn die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat (lit. b) oder die Aufwendungen der beschuldigten Person gering sind (lit. c). Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK garantieren die Unschuldsvermutung, wonach jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt.
- Einschlägig für: Art. 430 Abs. 1 lit. a–c; Verhältnis zu Art. 426 Abs. 2 StPO; Unschuldsvermutung
- Zitate: 16
II. Ermessensausübung und Parteientschädigung
BGer 6B 1299/2018 vom 28. Januar 2019, E. 2.1
- Thema: Reduktion der Parteientschädigung nach Art. 430 StPO trotz Freispruch
- Kernaussage: Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen keine Gründe im Sinne von Art. 430 StPO für eine Reduktion der Parteientschädigung vor, nachdem er vollumfänglich von Schuld und Strafe freigesprochen worden sei. Das Bundesgericht bestätigt jedoch die Reduktion durch die Vorinstanz, da diese nachvollziehbar begründete, dass der Beizug eines Rechtsvertreters nicht vollständig zu beanstanden, aber der betriebene Aufwand nicht angemessen war.
- Einschlägig für: Art. 430 Abs. 1 (Ermessensausübung); Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 436 Abs. 1 StPO
- Zitate: 409
BGE 138 IV 197, E. 2.3.4
- Thema: Parteientschädigung nach Einstellung des Strafverfahrens; Angemessenheit des Aufwands
- Kernaussage: Der Entschädigungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO setzt voraus, dass sowohl der Beizug eines Anwalts als auch der von diesem betriebene Aufwand angemessen sind. Der vom Verteidiger betriebene Aufwand hat sich in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken; allenfalls muss es bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen ist ein darüber hinausgehender Aufwand als angemessen zu qualifizieren. Diese Grundsätze sind auch für die Beurteilung der Geringfügigkeit im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO massgeblich.
- Einschlägig für: Art. 430 Abs. 1 lit. c (geringfügige Aufwendungen); Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (Angemessenheit)
- Zitate: 1'333
III. Übergangsrecht
BGE 137 IV 352, E. 1.2
- Thema: Anwendbarkeit der StPO auf ein nach dem 1. Januar 2011 beurteiltes Entschädigungsgesuch
- Kernaussage: Die Schweizerische Strafprozessordnung ist auf ein nach dem 1. Januar 2011 beurteiltes Entschädigungsgesuch anwendbar, auch wenn das zugrunde liegende Strafverfahren vor dem Inkrafttreten der StPO eingeleitet wurde. Die Übergangsbestimmungen der Art. 448 und 453 Abs. 1 StPO stehen der Anwendung von Art. 426 und 430 Abs. 1 lit. a StPO nicht entgegen.
- Einschlägig für: Art. 430 Abs. 1 lit. a; Art. 448 und 453 Abs. 1 StPO (Übergangsrecht)
- Zitate: 2'646
IV. Weitere Entscheide mit Bezug zu Art. 430 StPO
BGer 6B 251/2015 vom 24. August 2015
- Thema: Entschädigung bei Einstellungsverfügung
- Kernaussage: Entschädigungsentscheid nach Einstellungsverfügung mit Bezug auf Art. 430 Abs. 1 StPO.
- Einschlägig für: Art. 430 Abs. 1
- Zitate: 144
BGer 6B 1247/2015 vom 15. April 2016
- Thema: Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Verfahrenseinstellung; Willkür; rechtliches Gehör
- Kernaussage: Kosten- und Entschädigungsentscheid bei Verfahrenseinstellung. Die Vorinstanz hat die Willkürkontrolle der Ermessensausübung im Kosten- und Entschädigungsentscheid zu beachten.
- Einschlägig für: Art. 430 Abs. 1; Willkür; rechtliches Gehör
- Zitate: 121
BGer 6B 1172/2016 vom 29. August 2017
- Thema: Einstellung (üble Nachrede), Auferlegung der Kosten
- Kernaussage: Kosten- und Entschädigungsentscheid bei Verfahrenseinstellung im Fall übler Nachrede.
- Einschlägig für: Art. 430 Abs. 1; Einstellung
- Zitate: 101
BGer 6B 990/2013 vom 10. Juni 2014
- Thema: Verfahrenseinstellung, Kosten, Genugtuung für Untersuchungshaft
- Kernaussage: Kosten- und Genugtuungsentscheid bei Verfahrenseinstellung nach Untersuchungshaft.
- Einschlägig für: Art. 430 Abs. 1; Genugtuung für Untersuchungshaft
- Zitate: 51
BGer 6B 586/2013 vom 1. Mai 2014
- Thema: Kosten und Entschädigung; Willkür
- Kernaussage: Kosten- und Entschädigungsentscheid im Rahmen der Willkürkontrolle.
- Einschlägig für: Art. 430 Abs. 1; Willkür
- Zitate: 138
BGer 6B 499/2014 vom 30. März 2015
- Thema: Parteientschädigung, Genugtuung, Schadenersatz
- Kernaussage: Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt grundsätzlich der Staat (Art. 423 StPO). Wird das Strafverfahren eingestellt oder erfolgt ein Freispruch, so können die Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO dem Beschuldigten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter denselben Voraussetzungen kann eine Entschädigung nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabgesetzt oder verweigert werden.
- Einschlägig für: Art. 430 Abs. 1 lit. a; Art. 426 Abs. 2; Art. 429 Abs. 1 lit. a–c
- Zitate: 9
Letzte Aktualisierung: 2026-07-11