Art. 430 — Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung
Gesetzeswortlaut
Art. 430 StPO — Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung
1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
a. die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b. die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c. die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2 Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
Kommentierung
I. Bedeutung und Systematik
1 Art. 430 StPO regelt die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung der beschuldigten Person. Die Norm bildet das Gegenstück zu den Anspruchsgrundlagen der Art. 429 und 431 StPO: Während diese den grundsätzlichen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei Freispruch, Einstellung oder rechtswidriger Zwangsmassnahme begründen, enthält Art. 430 StPO die Ausnahmetatbestände, unter denen die Strafbehörde den Anspruch reduzieren oder ganz streichen darf. Die Bestimmung ist damit eine Kann-Vorschrift: Sie eröffnet der Strafbehörde ein gesetzliches Ermessen, dessen Ausübung der Willkürkontrolle des Bundesgerichts unterliegt (BGer 6B 1076/2016 E. 4).
2 Systematisch ist Art. 430 StPO im fünften Titel des dritten Buchs der StPO (Kosten und Entschädigungen, Art. 423–436 StPO) angesiedelt. Er steht zwischen den Anspruchsgrundlagen (Art. 429, 431 StPO) und den Regelungen zur Kostentragung (Art. 426–428 StPO). Die enge Verzahnung mit Art. 426 Abs. 2 StPO — der parallele Vorschrift für die Kostentragung bei Freispruch oder Einstellung — ist ein zentrales Auslegungsmerkmal: Das Bundesgericht hat wiederholt klargestellt, dass die Grundsätze zur Auflage von Verfahrenskosten trotz Freispruch oder Verfahrenseinstellung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO auch bei der Beurteilung gelten, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist (BGer 6B 672/2021 E. 5.2.2; BGer 6B 73/2021 E. 3.2).
3 Die Norm unterscheidet zwei Ebenen: Abs. 1 regelt die Herabsetzung oder Verweigerung in jedem Verfahrensstadium mit drei Tatbestandsvarianten (lit. a–c), während Abs. 2 eine zusätzliche Herabsetzungsmöglichkeit ausschliesslich im Rechtsmittelverfahren eröffnet, die an die Voraussetzungen von Art. 428 Abs. 2 StPO anknüpft. Abs. 2 ist damit eine lex specialis zur kostenrechtlichen Regelung des Rechtsmittelverfahrens.
II. Herabsetzung oder Verweigerung im Allgemeinen (Abs. 1)
4 Der Ingress von Abs. 1 verwendet die Formulierung «kann … herabsetzen oder verweigern». Dies eröffnet der Strafbehörde ein Ermessen hinsichtlich (a) ob überhaupt eine Massnahme ergriffen wird, (b) ob die Entschädigung bloss herabgesetzt oder ganz verweigert wird, und (c) in welchem Umfang eine Herabsetzung erfolgt. Das Bundesgericht betont, dass die Strafbehörde bei der Ausübung dieses Ermessens die Verhältnismässigkeit zu wahren hat: Liegt bloss ein leichtes Verschulden vor, kann eine herabgesetzte Entschädigung in Betracht kommen; ein schwerwiegendes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten schliesst im Allgemeinen jegliche Pflicht des Staates zur Gewährung einer Entschädigung oder Genugtuung aus (BGer 6B 1076/2016 E. 3.3 unter Verweis auf Botschaft BBl 2006 1329).
5 Die drei Tatbestandsvarianten des Abs. 1 sind alternativ formuliert («wenn» mit Aufzählung lit. a–c). Es genügt, dass eine der drei Voraussetzungen erfüllt ist, um die Ermessensentscheidung zu eröffnen. Die Strafbehörde muss in der Begründung ihres Entscheids klarstellen, auf welche lit. sie sich stützt und welche konkreten Tatsachen sie als erfüllt ansieht.
1. Selbstverschulden der beschuldigten Person (lit. a)
6 Lit. a ist die praxisrelevanteste Bestimmung des Art. 430 StPO. Sie erlaubt die Herabsetzung oder Verweigerung, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Norm kodifiziert die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage bzw. Entschädigungsverweigerung möglich ist, wenn die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm (insbesondere im Sinne von Art. 28 ZGB oder Art. 41 OR) klar verstossen und dadurch die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (BGer 6B 1076/2016 E. 2.1).
7 Der Begriff des «rechtswidrig und schuldhaft» ist nicht im strafrechtlichen, sondern in einem zivilrechtlich-normativen Sinne zu verstehen. Das Bundesgericht hat in BGer 6B 229/2013 E. 1.2 klargestellt, dass der beschuldigten Person kein strafrechtliches Verschulden im Zusammenhang mit einem Kosten- bzw. Entschädigungsentscheid gemäss Art. 426 und Art. 430 StPO vorgehalten werden darf, wenn die Begründung sich auf ein strafrechtliches Verschulden stützt, bevor ein Schuldspruch ergangen ist. Dies würde die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) verletzen. Das Verschulden muss sich auf das Verhalten vor und während des Verfahrens beziehen, nicht auf die strafrechtliche Vorwerfbarkeit der zur Last gelegten Tat.
8 Die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat, wer durch sein Verhalten einen begründeten Verdacht geschaffen hat, der die Strafverfolgungsbehörden zu einem Vorgehen veranlasst hat. Das Bundesgericht verlangt, dass das Verhalten der beschuldigten Person aus objektiv gerechtfertigten Gründen die Einleitung eines Strafverfahrens bewirkt haben muss. Blosser Verdacht ohne zurechenbares Fehlverhalten genügt nicht. In BGE 137 IV 352 E. 2.4.1 verwarf das Bundesgericht die Verweigerung der Entschädigung für Anwaltskosten bei einem Freigesprochenen, der Hanf mit einem THC-Gehalt deutlich über dem neuralgischen Wert gehandelt hatte: Allein der festgestellte THC-Gehalt von mehr als 0,3 % rechtfertige es nicht, der Person ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO anzulasten, das die Einleitung eines Strafverfahrens aus objektiv gerechtfertigten Gründen bewirkt haben soll — insbesondere, wenn der Anbau unter behördlicher Aufsicht erfolgte.
9 Die Durchführung des Verfahrens erschwert hat, wer durch sein Verhalten — etwa durch falsche Angaben, Leugnen trotz klarer Beweislage, Verschleierung der Identität oder Ablenkung des Verdachts auf Dritte — die Ermittlungen unnötig verzögert oder erschwert hat. In BGer 6B 672/2021 E. 5.3.4.2 bestätigte das Bundesgericht die Verweigerung der Genugtuung für zwei Tage unverhältnismässig langer polizeilicher Vorführung, weil der Beschwerdeführer eine ihm unbekannte, inzwischen verstorbene Person als Lenker angegeben und damit den Verdacht zunächst auf diese gelenkt hatte, wodurch er das Verfahren im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO rechtswidrig und schuldhaft erschwert und verzögert hatte.
10 Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen von lit. a trifft die Strafbehörde. Sie muss substantiiert darlegen, in welchem konkreten Verhalten das rechtswidrige und schuldhalte Verhalten besteht und wie dieses die Einleitung oder Durchführung des Verfahrens beeinflusst hat. Eine pauschale Begründung genügt den Anforderungen nicht (BGer 6B 229/2013 E. 1.5: Verweigerung der Entschädigung gestützt auf lit. a verletzt Bundesrecht, wenn nicht dargelegt ist, dass die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat).
11 Das Verhältnis zu Art. 426 Abs. 2 StPO ist dadurch gekennzeichnet, dass beide Bestimmungen dieselben Massstäbe an das Selbstverschulden anlegen. Eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO schliesst in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung aus: Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (BGer 6B 1076/2016 E. 2.2). Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten — der Kostenentscheid präjudiziert damit die Entschädigungsfrage.
2. Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft (lit. b)
12 Lit. b greift ein, wenn die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat. Diese Konstellation ergibt sich insbesondere, wenn die Privatklägerschaft im Strafverfahren obsiegt und die beschuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird: In diesem Fall kann die Privatklägerschaft verpflichtet sein, der beschuldigten Person Entschädigung zu leisten (vgl. Art. 432 StPO). Wenn die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat, kann die Strafbehörde die staatliche Entschädigung herabsetzen oder verweigern, da die beschuldigte Person ihren Anspruch gegen die Privatklägerschaft richten kann. Lit. b verhindert damit eine Doppelentschädigung.
13 Die praktische Bedeutung von lit. b liegt in der Verdoppelung der Anspruchsadressaten: Die beschuldigte Person hat sowohl einen Anspruch gegen den Staat (Art. 429 StPO) als auch gegen die Privatklägerschaft (Art. 432 StPO). Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO erlaubt es der Strafbehörde, den staatlichen Anspruch zu reduzieren, wenn der Privatrechtliche greift. Die genaue Ausgestaltung und die Koordination der beiden Ansprüche ergibt sich aus Art. 432 StPO (Ansprüche gegenüber Privatklägerschaft).
3. Geringfügige Aufwendungen (lit. c)
14 Lit. c erlaubt die Herabsetzung oder Verweigerung, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind. Diese Bestimmung trägt dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung: Bei minimalen Aufwendungen (etwa einer blossen telefonischen Konsultation eines Anwalts ohne weiteres Tätigwerden) ist der Verwaltungsaufwand für die Prüfung und Ausrichtung einer Entschädigung unverhältnismässig hoch. Die Bestimmung hat damit eine praktisch-verwaltungsökonomische Funktion.
15 Was als geringfügig zu qualifizieren ist, lässt sich nicht abstrakt festlegen. Das Bundesgericht hat in BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 im Kontext von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausgeführt, dass der vom Verteidiger betriebene Aufwand sich in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken hat und allenfalls eine einfache Konsultation sein Bewenden haben muss. Diese Grundsätze lassen sich auf lit. c übertragen: Aufwendungen, die in einfachen Fällen das Notmass übersteigen, können als nicht geringfügig qualifiziert werden, während solche, die auch das Notmass nicht erreichen, als geringfügig einzustufen sind. Die Ermessensausübung durch die Strafbehörde unterliegt der Willkürkontrolle.
III. Herabsetzung im Rechtsmittelverfahren (Abs. 2)
16 Abs. 2 eröffnet eine zusätzliche Herabsetzungsmöglichkeit ausschliesslich im Rechtsmittelverfahren. Die Formulierung «zusätzlich» (im Gesetzestext: «zudem») macht klar, dass die Voraussetzungen von Abs. 2 kumulativ zu denen des Abs. 1 treten können, aber auch selbstständig eine Herabsetzung rechtfertigen. Die Norm knüpft an Art. 428 Abs. 2 StPO an, der zwei Ausnahmetatbestände für die Kostentragung im Rechtsmittelverfahren enthält:
- lit. a: Die Voraussetzungen für das Obsiegen sind erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden.
- lit. b: Der angefochtene Entscheid wird nur unwesentlich abgeändert.
17 Liegt eine dieser Konstellationen vor, kann die Strafbehörde die Entschädigung und Genugtuung auch dann herabsetzen, wenn die Voraussetzungen von Abs. 1 nicht erfüllt sind. Die Bestimmung verhindert, dass eine Partei, die formell obsiegt, aber die Voraussetzungen für ihr Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen hat oder nur eine unwesentliche Abänderung erreicht, vollumfänglich entschädigt wird. Dies korrespondiert mit der kostenrechtlichen Regelung des Art. 428 Abs. 2 StPO, die im Einzelnen dort kommentiert wird.
18 Die Herabsetzung nach Abs. 2 ist — wie nach Abs. 1 — eine Kann-Vorschrift und unterliegt dem Ermessen der Strafbehörde. Im Unterschied zu Abs. 1 führt Abs. 2 jedoch nur zu einer Herabsetzung, nicht zu einer Verweigerung. Der Wortlaut («können … zudem herabgesetzt werden») unterscheidet sich bewusst von Abs. 1 («kann … herabsetzen oder verweigern»): Im Rechtsmittelverfahren ist die Verweigerung der Entschädigung nicht vorgesehen, sondern nur eine Reduktion.
IV. Verhältnis zu Art. 431 StPO (rechtswidrige Zwangsmassnahmen)
19 Ein zentraler Anwendungsbereich von Art. 430 StPO ergibt sich im Zusammenspiel mit Art. 431 StPO. Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so beurteilt sich der Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch nach Art. 431 Abs. 1 StPO (rechtswidrige Zwangsmassnahmen), nicht nach Art. 429 StPO. In dieser Konstellation kommt Art. 430 StPO nicht zur Anwendung (BGer 6B 672/2021 E. 5.2.4 unter Verweis auf Yvona Griesser, N. 1 zu Art. 431 StPO; Wehrenberg/Frank, N. 3b und 3e zu Art. 431 StPO).
20 Bei rechtswidriger Anwendung von Zwangsmassnahmen hat die beschuldigte Person unabhängig von ihrem Verhalten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und gegebenenfalls auch auf Genugtuung. Das Selbstverschulden der beschuldigten Person — das unter Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO zur Herabsetzung oder Verweigerung führen könnte — ist in dieser Konstellation irrelevant. Das Bundesgericht hat in BGer 6B 672/2021 E. 5.3.4.2 diese Abgrenzung präzisiert: Wenn der mit einer polizeilichen Vorführung verbundene Freiheitsentzug über den für die Vorführung erforderlichen und angemessenen Zeitraum hinausgeht und gegen Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO verstösst, ist die Vorführung in diesem Umfang als rechtswidrige Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO zu werten. Eine Verweigerung der Genugtuung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO verletzt in diesem Fall Bundesrecht.
21 Die Abgrenzung zwischen dem Anwendungsbereich von Art. 430 StPO (rechtmässige Zwangsmassnahmen, aber Selbstverschulden) und Art. 431 StPO (rechtswidrige Zwangsmassnahmen, unabhängig vom Verhalten) ist für die Praxis von grosser Bedeutung. Liegt eine rechtswidrige Zwangsmassnahme vor, ist Art. 430 StPO unanwendbar und die Entschädigung bzw. Genugtuung ist nach Art. 431 StPO zu beurteilen. Ist die Zwangsmassnahme hingegen rechtmässig, kann ein allfälliges Selbstverschulden der beschuldigten Person über Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO zu einer Herabsetzung oder Verweigerung führen.
V. Ermessensausübung und gerichtliche Kontrolle
22 Die Herabsetzung oder Verweigerung nach Art. 430 StPO ist eine Ermessensentscheidung. Die Strafbehörde hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben und die wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Das Bundesgericht überprüft Ermessensentscheidungen auf Willkür (Art. 9 BV) und nicht frei nach Art. 4 BV. Eine Ermessensentscheidung verletzt Bundesrecht, wenn die Strafbehörde ihr Ermessen überschreitet, missbraucht oder von unrichtigen Tatsachen ausgeht.
23 In BGer 6B 1299/2018 E. 2.1 machte der Beschwerdeführer geltend, es lägen keine Gründe im Sinne von Art. 430 StPO für eine Reduktion der Parteientschädigung vor, nachdem er vollumfänglich von Schuld und Strafe freigesprochen worden sei. Das Bundesgericht bestätigte jedoch die Reduktion durch die Vorinstanz, da diese nachvollziehbar begründet hatte, warum der Beizug eines Rechtsvertreters in der gegebenen Konstellation nicht vollständig zu beanstanden, aber der betriebene Aufwand nicht angemessen war. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt jedoch, dass die beschuldigte Person Gelegenheit erhält, sich zu den Gründen der Herabsetzung oder Verweigerung zu äussern (BGer 6B 1076/2016 E. 4: Gehörsrecht bei der Neubeurteilung zu gewähren, da der Vorinstanz beim Genugtuungsentscheid auch aufgrund der Kann-Vorschrift von Art. 430 Abs. 1 Ingress StPO ein gesetzliches Ermessen zusteht).
24 Die Begründungspflicht der Strafbehörde ist besonders anspruchsvoll, wenn die Entschädigung oder Genugtuung ganz verweigert wird. In BGE 137 IV 352 E. 2.4.1 hob das Bundesgericht die Verweigerung der Entschädigung für Anwaltskosten auf, weil die Begründung — gestützt auf den THC-Gehalt des gehandelten Hanfs — nicht ausreichte, um ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO zu bejahen. Die Vorinstanz hatte es unterlassen, konkrete Tatsachen darzulegen, die ein solches Verhalten bezüglich des jeweiligen Tatvorwurfs begründen. Die Verweigerung der Entschädigung verstiesst gegen Bundesrecht, wenn die Voraussetzungen von lit. a nicht substantiiert dargelegt sind.
VI. Verhältnis zu Art. 428 Abs. 2 StPO (Rechtsmittelverfahren)
25 Abs. 2 verweist auf Art. 428 Abs. 2 StPO, der zwei Ausnahmetatbestände für die Kostentragung im Rechtsmittelverfahren enthält. Die Verweisung bedeutet, dass die denselben Massstäbe anzuwenden sind: Hat eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (lit. a) oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (lit. b). Dieselben Voraussetzungen rechtfertigen unter Abs. 2 auch die Herabsetzung der Entschädigung und Genugtuung.
26 Die Herabsetzung nach Abs. 2 kann neben der Herabsetzung nach Abs. 1 greifen. Ist etwa die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren formell obsiegt, die Voraussetzungen für das Obsiegen aber erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden (Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO), und hat sie zudem die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens erschwert (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO), so kann die Strafbehörde beide Aspekte bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigen. Die Erläuterungen zu Art. 428 Abs. 2 StPO sind für die Auslegung von Abs. 2 massgeblich.
VII. Übergangsrecht
27 Die Anwendbarkeit von Art. 430 StPO im Übergangsrecht wurde in BGE 137 IV 352 E. 1.2 geklärt: Die Schweizerische Strafprozessordnung ist auf ein nach dem 1. Januar 2011 beurteiltes Entschädigungsgesuch anwendbar, auch wenn das zugrunde liegende Strafverfahren vor dem Inkrafttreten der StPO eingeleitet wurde. Die Übergangsbestimmungen der Art. 448 und 453 Abs. 1 StPO stehen der Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO nicht entgegen. Dieser Entscheid ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da er die Anwendbarkeit der entschädigungsrechtlichen Bestimmungen der StPO auch für Altfälle klärt (vgl. auch Art. 448 und Art. 453 StPO).
Querverweise
- Art. 426 StPO — Kostentragungspflicht der beschuldigten Person: Art. 426 Abs. 2 StPO enthält die parallele Vorschrift zur Kostentragung bei Freispruch oder Einstellung; die Grundsätze von Art. 426 Abs. 2 StPO gelten auch für Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO.
- Art. 428 StPO — Kostentragung im Rechtsmittelverfahren: Art. 430 Abs. 2 StPO verweist auf Art. 428 Abs. 2 StPO (Ausnahmen im Rechtsmittelverfahren).
- Art. 429 StPO — Entschädigung und Genugtuung: Begründet den grundsätzlichen Entschädigungsanspruch bei Freispruch oder Einstellung, dessen Herabsetzung oder Verweigerung Art. 430 StPO regelt.
- Art. 431 StPO — Entschädigung und Genugtuung wegen rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen und überlanger Haft: Bei rechtswidriger Anwendung von Zwangsmassnahmen kommt Art. 430 StPO nicht zur Anwendung.
- Art. 432 StPO — Ansprüche gegenüber Privatklägerschaft: Koordination mit Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO bei Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft.
- Art. 448 StPO — Anwendbares Recht (Übergangsbestimmungen): BGE 137 IV 352 klärt die Anwendbarkeit von Art. 430 StPO im Übergangsrecht.
- Art. 453 StPO — Vor Inkrafttreten gefällte Entscheide: Übergangsrechtliche Bestimmung.
- Art. 32 Abs. 1 BV — Unschuldsvermutung: Begrenzt die Heranziehung von strafrechtlichem Verschulden im Rahmen von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO.
- Art. 6 Ziff. 2 EMRK — Unschuldsvermutung: Gleich wie Art. 32 Abs. 1 BV.
- Art. 28 ZGB, Art. 41 OR — Zivilrechtliche Verhaltensnormen: Der Massstab für das «rechtswidrig und schuldhaft» im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO orientiert sich an zivilrechtlichen Grundsätzen.
Literatur
- Yvona Griesser, Kommentar zu Art. 430/431 StPO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung.
- Wehrenberg/Frank, Kommentar zu Art. 430/431 StPO.
- Domeisen, Kommentar zu Art. 428/430 StPO.
- Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 (insbesondere S. 1329 zu Art. 430 StPO).