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Rechtsprechung zu Art. 429 StPO

Bundesgerichtsentscheide (BGE)

BGE 150 IV 38 (2024)

  • Thema: Haftentschädigung, Verfahren
  • Kernaussage: Über Haftentschädigungs- und Genugtuungsbegehren ist nicht im Haftprüfungsverfahren zu entscheiden, sondern im gesetzlich dafür vorgesehenen Haftentschädigungsverfahren (Art. 429–431 StPO).
  • Einschlägig für: Abs. 2; Verfahren

BGE 146 IV 231 (13.7.2020)

  • Thema: Genugtuung bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug
  • Kernaussage: Anhaltung und Festnahme von insgesamt mehr als drei Stunden können Entschädigungsansprüche auslösen; ein Freiheitsentzug von über 18½ Stunden begründet einen Anspruch. Auch erhebliche Mediendarstellung (selbst ohne Namensnennung) und die Verletzung des Beschleunigungsgebots können eine Genugtuung begründen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. c

BGE 144 IV 207 (1.5.2018)

  • Thema: Entscheid im Endentscheid, Rechtsmittelweg
  • Kernaussage: Die Strafbehörde hat im Endentscheid über die Entschädigung zu befinden; unterlässt sie dies, muss sich die beschuldigte Person auf dem Rechtsmittelweg wehren.
  • Einschlägig für: Abs. 2

BGE 143 IV 373 (13.7.2017)

  • Thema: Beschleunigungsgebot, Folgenkaskade
  • Kernaussage: Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meist Strafreduktion, manchmal Verzicht auf Strafe, als ultima ratio Einstellung; Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bleibt möglich.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. c

BGE 142 IV 237 (18.4.2016)

  • Thema: Wirtschaftliche Einbussen, adäquate Kausalität
  • Kernaussage: Der Staat hat bei Freispruch den gesamten Schaden zu ersetzen, der mit dem Verfahren adäquat kausal zusammenhängt; keine Zurechnung einzelner Verfahrenshandlungen nötig; auch Stellenverlust grundsätzlich entschädigungspflichtig. Keine Verantwortung der Strafbehörden für Fehlverhalten anderer Behörden (Entlassung eines Lehrers).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. b

BGE 142 IV 163 (10.3.2016)

  • Thema: Anwaltstarif
  • Kernaussage: Das Anwaltshonorar bestimmt sich nach dem Entschädigungstarif des Gerichtsstands (Reglement des Bundesstrafgerichts: Stundenansatz Fr. 200–300).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a

BGE 142 IV 45 (2014/2016)

  • Thema: Anwaltsbeizug bei Übertretung
  • Kernaussage: Der Anwaltsbeizug ist angemessen bei einer Person, die mittels Strafbefehl nach Art. 292 StGB gebüsst wurde, ohne vorher angehört worden zu sein.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a

BGE 139 IV 241 (8.7.2013)

  • Thema: Entschädigung bei Nichtanhandnahme
  • Kernaussage: Eine Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO kommt auch bei einer Nichtanhandnahmeverfügung in Betracht.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a; Anwendungsbereich

BGE 138 IV 197 (11.7.2012)

  • Thema: Angemessenheit von Anwaltsbeizug und Aufwand
  • Kernaussage: Der Anspruch setzt voraus, dass Beizug und Aufwand des Anwalts angemessen sind; in einfachen Fällen Beschränkung auf ein Minimum; bei Verbrechen und Vergehen ist der Beizug nur ausnahmsweise unangemessen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a

BGE 137 IV 352 (2011)

  • Thema: Übergangsrecht, Anwaltskosten bei Freispruch
  • Kernaussage: Anwendbarkeit der StPO auf nach dem 1.1.2011 beurteilte Entschädigungsgesuche; Grundsätze der Entschädigung für Anwaltskosten bei Freispruch.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a; Übergangsrecht

Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert)

BGer 7B_641/2026 vom 16. Juni 2026, E. 7

  • Thema: Haftentschädigung, Verfahren
  • Kernaussage: Auf ein nicht näher begründetes Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren im Haftprüfungsverfahren wird nicht eingetreten; zuständig ist das separate Haftentschädigungsverfahren (Art. 429–431 StPO).
  • Einschlägig für: Abs. 2; Verfahren

BGer 6B_474/2025 vom 2. Februar 2026, E. 1.3.1

  • Thema: Rechtsmittelweg seit Revision 2024
  • Kernaussage: Seit Inkrafttreten der teilrevidierten StPO am 1.1.2024 ergreift die (amtliche) Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid dasjenige Rechtsmittel, das gegen den Endentscheid zulässig ist; gegen ein erstinstanzliches Urteil somit die Berufung.
  • Einschlägig für: Abs. 3 (analog Art. 135 Abs. 3 StPO)

BGer 6B_655/2025 vom 20. Januar 2026, E. 2.1.1

  • Thema: Verteidigungskosten
  • Kernaussage: Zu den Aufwendungen nach Abs. 1 lit. a zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität geboten war.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a

Letzte Aktualisierung: 3.7.2026