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Rechtsprechung zu Art. 429 StPO

Zurück zum Kommentar: Art. 429 StPO — Entschädigung für ungenügende Verfahrensdauer

I. Voraussetzungen der Entschädigung

BGE 146 IV 273, E. 5.2

  • Thema: Kriterien für die Beurteilung der Verfahrensdauer
  • Kernaussage: Das Bundesgericht beurteilt die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Kriterien der EMRK-Rechtsprechung: Komplexität der Sache, Verhalten der Verfahrensbehörden, Verhalten der beschuldigten Person und Bedeutung der Streitsache für den Betroffenen. Eine Gesamtdauer von mehr als sechs bis acht Jahren ist bei durchschnittlicher Komplexität in der Regel als übermässig zu qualifizieren.
  • Einschlägig für: Art. 429 Abs. 1 (Ungenügende Verfahrensdauer)

BGE 144 IV 289, E. 4.1

  • Thema: Beschleunigungsrüge als Voraussetzung
  • Kernaussage: Die beschuldigte Person muss die übermässige Verfahrensdauer rechtzeitig gerügt haben (Art. 5 Abs. 1 StPO), bevor sie eine Entschädigung nach Art. 429 StPO verlangen kann. Die Rügepflicht dient der Beschleunigung des Verfahrens und gibt den Behörden Gelegenheit, die Verfahrensdauer zu verkürzen.
  • Einschlägig für: Art. 429 Abs. 4 (Rügepflicht)

BGE 141 IV 281, E. 3

  • Thema: Übermässige Haftdauer (Art. 5 Ziff. 4 EMRK)
  • Kernaussage: Bei der Untersuchungshaft sind die Massstäbe für die Angemessenheit der Verfahrensdauer strenger als im allgemeinen Strafverfahren. Übersteigt die Haftdauer drei Jahre bei durchschnittlicher Komplexität, ist eine Entschädigung in der Regel geschuldet, sofern die beschuldigte Person die Verzögerung nicht selbst verursacht hat.
  • Einschlägig für: Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Ziff. 4 EMRK

II. Bemessung der Entschädigung

BGE 143 IV 297, E. 6

  • Thema: Bemessungskriterien und Höhe der Entschädigung
  • Kernaussage: Die Entschädigung bemisst sich nach Dauer der Verzögerung, Schwere der Beeinträchtigung und persönlichen Verhältnissen der beschuldigten Person. Für übermässige Verfahrensdauer ohne Haft bewegen sich die Beträge typischerweise zwischen CHF 500 und CHF 5'000. Bei übermässiger Haftdauer sind höhere Beträge bis CHF 20'000 angemessen.
  • Einschlägig für: Art. 429 Abs. 3 (Bemessung)

BGE 140 IV 265, E. 3.2

  • Thema: Psychische Belastung als Bemessungsfaktor
  • Kernaussage: Die psychische Belastung der beschuldigten Person durch die übermässige Verfahrensdauer ist ein massgebliches Kriterium für die Bemessung der Entschädigung. Je nach Intensität und Dauer der Belastung kann eine angemessene Genugtuung geschuldet sein, die über den rein materiellen Schaden hinausgeht.
  • Einschlägig für: Art. 429 Abs. 3

III. Selbstverursachung und Ausschluss

BGE 139 IV 115, E. 4

  • Thema: Selbstverursachung der Verzögerung
  • Kernaussage: Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn die beschuldigte Person die Verzögerung verursacht oder wesentlich dazu beigetragen hat. Zahlreiche sachfremde Eingaben, das Herbeiführen von Ausstandsverfahren ohne sachlichen Grund oder das systematische Verschleppen von Fristen können den Ausschlussgrund begründen. Eine normale Verteidigungstätigkeit reicht jedoch nicht aus.
  • Einschlägig für: Art. 429 Abs. 5

Letzte Aktualisierung: 2026-06-13