Rechtsprechung zu Art. 429 StPO
Bundesgerichtsentscheide (BGE)
BGE 150 IV 38 (2024)
- Thema: Haftentschädigung, Verfahren
- Kernaussage: Über Haftentschädigungs- und Genugtuungsbegehren ist nicht im Haftprüfungsverfahren zu entscheiden, sondern im gesetzlich dafür vorgesehenen Haftentschädigungsverfahren (Art. 429–431 StPO).
- Einschlägig für: Abs. 2; Verfahren
BGE 146 IV 231 (13.7.2020)
- Thema: Genugtuung bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug
- Kernaussage: Anhaltung und Festnahme von insgesamt mehr als drei Stunden können Entschädigungsansprüche auslösen; ein Freiheitsentzug von über 18½ Stunden begründet einen Anspruch. Auch erhebliche Mediendarstellung (selbst ohne Namensnennung) und die Verletzung des Beschleunigungsgebots können eine Genugtuung begründen.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. c
BGE 144 IV 207 (1.5.2018)
- Thema: Entscheid im Endentscheid, Rechtsmittelweg
- Kernaussage: Die Strafbehörde hat im Endentscheid über die Entschädigung zu befinden; unterlässt sie dies, muss sich die beschuldigte Person auf dem Rechtsmittelweg wehren.
- Einschlägig für: Abs. 2
BGE 143 IV 373 (13.7.2017)
- Thema: Beschleunigungsgebot, Folgenkaskade
- Kernaussage: Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meist Strafreduktion, manchmal Verzicht auf Strafe, als ultima ratio Einstellung; Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bleibt möglich.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. c
BGE 142 IV 237 (18.4.2016)
- Thema: Wirtschaftliche Einbussen, adäquate Kausalität
- Kernaussage: Der Staat hat bei Freispruch den gesamten Schaden zu ersetzen, der mit dem Verfahren adäquat kausal zusammenhängt; keine Zurechnung einzelner Verfahrenshandlungen nötig; auch Stellenverlust grundsätzlich entschädigungspflichtig. Keine Verantwortung der Strafbehörden für Fehlverhalten anderer Behörden (Entlassung eines Lehrers).
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. b
BGE 142 IV 163 (10.3.2016)
- Thema: Anwaltstarif
- Kernaussage: Das Anwaltshonorar bestimmt sich nach dem Entschädigungstarif des Gerichtsstands (Reglement des Bundesstrafgerichts: Stundenansatz Fr. 200–300).
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a
BGE 142 IV 45 (2014/2016)
- Thema: Anwaltsbeizug bei Übertretung
- Kernaussage: Der Anwaltsbeizug ist angemessen bei einer Person, die mittels Strafbefehl nach Art. 292 StGB gebüsst wurde, ohne vorher angehört worden zu sein.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a
BGE 139 IV 241 (8.7.2013)
- Thema: Entschädigung bei Nichtanhandnahme
- Kernaussage: Eine Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO kommt auch bei einer Nichtanhandnahmeverfügung in Betracht.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a; Anwendungsbereich
BGE 138 IV 197 (11.7.2012)
- Thema: Angemessenheit von Anwaltsbeizug und Aufwand
- Kernaussage: Der Anspruch setzt voraus, dass Beizug und Aufwand des Anwalts angemessen sind; in einfachen Fällen Beschränkung auf ein Minimum; bei Verbrechen und Vergehen ist der Beizug nur ausnahmsweise unangemessen.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a
BGE 137 IV 352 (2011)
- Thema: Übergangsrecht, Anwaltskosten bei Freispruch
- Kernaussage: Anwendbarkeit der StPO auf nach dem 1.1.2011 beurteilte Entschädigungsgesuche; Grundsätze der Entschädigung für Anwaltskosten bei Freispruch.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a; Übergangsrecht
Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert)
BGer 7B_641/2026 vom 16. Juni 2026, E. 7
- Thema: Haftentschädigung, Verfahren
- Kernaussage: Auf ein nicht näher begründetes Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren im Haftprüfungsverfahren wird nicht eingetreten; zuständig ist das separate Haftentschädigungsverfahren (Art. 429–431 StPO).
- Einschlägig für: Abs. 2; Verfahren
BGer 6B_474/2025 vom 2. Februar 2026, E. 1.3.1
- Thema: Rechtsmittelweg seit Revision 2024
- Kernaussage: Seit Inkrafttreten der teilrevidierten StPO am 1.1.2024 ergreift die (amtliche) Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid dasjenige Rechtsmittel, das gegen den Endentscheid zulässig ist; gegen ein erstinstanzliches Urteil somit die Berufung.
- Einschlägig für: Abs. 3 (analog Art. 135 Abs. 3 StPO)
BGer 6B_655/2025 vom 20. Januar 2026, E. 2.1.1
- Thema: Verteidigungskosten
- Kernaussage: Zu den Aufwendungen nach Abs. 1 lit. a zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität geboten war.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a
Letzte Aktualisierung: 3.7.2026