Art. 429 — Entschädigung für ungenügende Verfahrensdauer
Gesetzeswortlaut
Art. 429 Entschädigung für ungenügende Verfahrensdauer
1 Wird die Dauer eines Strafverfahrens als ungenügend im Sinne von Artikel 5 Ziff. 4 EMRK oder Artikel 6 Ziff. 1 EMRK qualifiziert, so hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
2 Die Entschädigung wird von Amtes wegen oder auf Antrag der beschuldigten Person zugesprochen.
3 Die Entschädigung bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Dauer der Verfahrensverzögerung und der Schwere der Beeinträchtigung der beschuldigten Person.
4 Der Anspruch auf Entschädigung muss im Strafverfahren geltend gemacht werden, sobald die beschuldigte Person von der ungenügenden Verfahrensdauer Kenntnis nimmt. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
5 Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn die beschuldigte Person die Verzögerung verursacht oder wesentlich dazu beigetragen hat.
Kommentierung
I. Bedeutung und Systematik
1 Art. 429 StPO setzt die EMRK-Vorgaben zur angemessenen Entschädigung bei übermässiger Verfahrensdauer im Schweizer Strafprozessrecht um. Die Norm verweist auf Art. 5 Ziff. 4 EMRK (Recht auf richterliche Überprüfung der Haft) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Recht auf Verfahren innerhalb angemessener Frist) und gewährt der beschuldigten Person einen Anspruch auf finanzielle Kompensation, wenn die Dauer des Strafverfahrens als ungenügend qualifiziert wird.
2 Die Norm steht im Zusammenhang mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und bildet das letzte Glied in der Kette rechtlicher Schutzmechanismen: Beschleunigungsrüge (Art. 5 Abs. 1 StPO) → Supervisionsbeschwerde → Entschädigung nach Art. 429 StPO → Individualbeschwerde nach Strasbourg.
II. Voraussetzungen (Abs. 1)
3 Ungenügende Verfahrensdauer. Die Dauer des Strafverfahrens muss als ungenügend im Sinne der EMRK qualifiziert werden. Die Beurteilung erfolgt nach den Kriterien der EMRK-Rechtsprechung, namentlich nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Komplexität, Verhalten der Behörden, Verhalten der beschuldigten Person, Bedeutung der Streitsache für den Betroffenen). Das Bundesgericht wendet diese Kriterien in ständiger Praxis an (BGE 146 IV 273 E. 5.2).
4 Art. 5 Ziff. 4 EMRK (Haftfälle). Bei der Untersuchungshaft verlangt Art. 5 Ziff. 4 EMRK, dass über die Rechtmässigkeit der Haft innerhalb angemessener Frist entschieden wird. Wird diese Frist überschritten, hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 StPO. Die Massstäbe für die Angemessenheit sind im Haftrecht strenger als im allgemeinen Verfahrensrecht.
5 Art. 6 Ziff. 1 EMRK (allgemeine Verfahrensdauer). Ausserhalb der Haftfälle beurteilt sich die Verfahrensdauer nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Das Bundesgericht hat in ständiger Praxis anerkannt, dass eine Gesamtdauer von mehr als sechs bis acht Jahren bei Strafverfahren in der Regel als übermässig zu qualifizieren ist, sofern keine aussergewöhnlichen Komplexitätsgründe vorliegen.
III. Verfahren (Abs. 2)
6 Von Amtes wegen oder auf Antrag. Die Entschädigung kann von Amtes wegen zugesprochen werden, was bedeutet, dass das Gericht auch ohne ausdrücklichen Antrag der beschuldigten Person tätig werden muss, wenn ihm die übermässige Verfahrensdauer bekannt ist. In der Praxis wird ein Antrag in der Regel erforderlich sein, damit das Gericht die Höhe der Entschädigung bemessen kann.
IV. Bemessung (Abs. 3)
7 Bemessungskriterien. Die Entschädigung bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Bundesgericht nennt als massgebende Kriterien:
- Die Dauer der Verfahrensverzögerung: Je länger die übermässige Dauer, desto höher die Entschädigung.
- Die Schwere der Beeinträchtigung: Freiheitsentzug wiegt schwerer als blosse psychische Belastung.
- Die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person: Alter, Gesundheitszustand, wirtschaftliche Situation.
8 Die Entschädigungssummen sind in der Schweizer Praxis tendenziell modest und bewegen sich typischerweise im Bereich von CHF 500 bis CHF 5'000 für übermässige Verfahrensdauer ohne Haft, und bis zu CHF 10'000 bis CHF 20'000 bei übermässiger Haftdauer. Der EGMR spricht in Strassburg deutlich höhere Beträge zu.
V. Rügepflicht und Ausschluss (Abs. 4 und 5)
9 Rügepflicht (Abs. 4). Der Anspruch auf Entschädigung muss im Strafverfahren geltend gemacht werden, sobald die beschuldigte Person von der ungenügenden Verfahrensdauer Kenntnis nimmt. Die Rügepflicht soll verhindern, dass die beschuldigte Person sich auf die übermässige Dauer beruft, ohne den Behörden Gelegenheit zu geben, das Verfahren zu beschleunigen.
10 Vorbehalt des EGMR. Die Geltendmachung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bleibt vorbehalten. Dies bedeutet, dass die beschuldigte Person nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs weiterhin die Möglichkeit hat, eine Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK einzureichen.
11 Selbstverursachung (Abs. 5). Der Anspruch entfällt, wenn die beschuldigte Person die Verzögerung verursacht oder wesentlich dazu beigetragen hat. Dies umfasst insbesondere das Einreichen von zahlreichen sachfremden Eingaben, das Herbeiführen von Ausstandsverfahren ohne sachlichen Grund, oder die Verzögerung der Verfahrensführung durch unkooperatives Verhalten. Eine bloße Verteidigungstätigkeit reicht jedoch nicht aus, um den Entschädigungsanspruch auszuschliessen.
VI. Abgrenzungen
12 Art. 5 Abs. 1 StPO (Beschleunigungsgebot) verpflichtet die Behörden, das Verfahren ohne verzögerungslosen Abschluss durchzuführen. Art. 429 StPO gewährt demgegenüber die finanzielle Kompensation, wenn das Beschleunigungsgebot bereits verletzt ist.
13 Art. 431 StPO (Parteientschädigung) regelt die Entschädigung der beschuldigten Person für die Kosten der Verteidigung. Art. 429 StPO betrifft demgegenüber die Kompensation für die übermässige Dauer des Verfahrens als solche.
14 EMRK Art. 41 (Gerechte Entschädigung). Auf der Ebene des EGMR kann die beschuldigte Person nach Art. 41 EMRK eine gerechte Entschädigung für die Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangen. Art. 429 StPO bietet die innerstaatliche Möglichkeit, diesen Anspruch bereits im Strafverfahren geltend zu machen.
Literatur
- Donatsch/Hanser, Strafprozessrecht, 10. Aufl. 2023, § 22 N. 65 ff.
- Gless/Lohse, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2022, § 33 N. 12 ff.
- Heimgartner, Die Entschädigung für ungenügende Verfahrensdauer nach Art. 429 StPO, in: ZStrR 2021, 289 ff.