Art. 429 StPO — Entschädigung und Genugtuung
Gesetzeswortlaut
Art. 429 StPO — Ansprüche
1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a. eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2 Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3 Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.
Abs. 1 lit. a in der Fassung und Abs. 3 eingefügt gemäss BG vom 17.6.2022, in Kraft seit 1.1.2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
I. Bedeutung und Funktion
Art. 429 StPO regelt die Ansprüche der beschuldigten Person gegen den Staat, wenn das Verfahren nicht mit einer Verurteilung endet. Die Bestimmung statuiert eine Kausalhaftung des Staates: Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat der Staat den gesamten Schaden wiedergutzumachen, der mit dem Strafverfahren in einem adäquaten Kausalzusammenhang steht (BGE 142 IV 237, E. 1.3.1). Ein Verschulden der Strafbehörden ist nicht vorausgesetzt.
Der Anspruch besteht bei vollständigem oder teilweisem Freispruch sowie bei Einstellung des Verfahrens. Nach der Rechtsprechung kommt eine Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte darüber hinaus auch bei einer Nichtanhandnahmeverfügung in Betracht (BGE 139 IV 241, E. 1; → Art. 310).
II. Abs. 1 lit. a — Entschädigung der Verteidigungskosten
1. Doppelte Angemessenheitsprüfung
Der Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass sowohl der Beizug eines Anwalts als auch der von diesem betriebene Aufwand angemessen sind (BGE 138 IV 197, E. 2.3.4). In juristisch einfachen Fällen hat sich der Aufwand auf ein Minimum zu beschränken; allenfalls muss es bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben. Bei Verbrechen und Vergehen kann jedoch nur in Ausnahmefällen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden (BGE 138 IV 197, E. 2.3.5).
Auch bei Übertretungen kann der Anwaltsbeizug angemessen sein: Das Bundesgericht bejahte dies bei einer Person, die mittels Strafbefehl in Anwendung von Art. 292 StGB zu einer Busse verurteilt worden war, ohne vorher von der Staatsanwaltschaft angehört worden zu sein (BGE 142 IV 45, E. 2). Zu den Aufwendungen i.S.v. Abs. 1 lit. a zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität geboten war (BGer 6B_655/2025 vom 20. Januar 2026, E. 2.1.1).
2. Massgebender Tarif
Das Anwaltshonorar bestimmt sich nach dem Entschädigungstarif des Gerichtsstands (BGE 142 IV 163, E. 3.1). Seit der Revision vom 17.6.2022 (in Kraft seit 1.1.2024) legt das Gesetz fest, dass die Entschädigung nach dem Anwaltstarif festzusetzen ist und dabei nicht zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung unterschieden wird — eine Reaktion auf die Praxis einzelner Kantone, die Entschädigung unter dem effektiv vereinbarten Honorar anzusetzen.
III. Abs. 1 lit. b — Wirtschaftliche Einbussen
Zu entschädigen sind die wirtschaftlichen Einbussen aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren. Nicht erforderlich ist, dass die Einbusse auf eine bestimmte Verfahrenshandlung zurückzuführen ist; es genügt der adäquate Kausalzusammenhang mit dem Verfahren als solchem (BGE 142 IV 237, E. 1.3.3). Grundsätzlich zu entschädigen ist auch der durch den Verlust der Arbeitsstelle entstandene Schaden (BGE 142 IV 237, E. 1.3.4).
Die Strafbehörden tragen jedoch keine Verantwortung für das Fehlverhalten anderer Behörden: Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der sachlich nicht gerechtfertigten Entlassung eines Lehrers durch die Anstellungsbehörde wurde verneint (BGE 142 IV 237, E. 1.5.3).
IV. Abs. 1 lit. c — Genugtuung
Genugtuung ist geschuldet für besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Rechtsprechung hat konkretisiert:
- Eine Anhaltung gefolgt von einer Festnahme von insgesamt mehr als drei Stunden stellt einen Eingriff in die persönliche Freiheit dar, der Entschädigungsansprüche zur Folge haben kann; ein Freiheitsentzug von über 18½ Stunden begründet einen Genugtuungsanspruch (BGE 146 IV 231, E. 2.3.2 und 2.4).
- Eine erhebliche Darstellung in den Medien kann auch ohne Namensnennung eine Persönlichkeitsverletzung darstellen und ist grundsätzlich geeignet, einen Genugtuungsanspruch zu begründen (BGE 146 IV 231, E. 2.6.1).
- Gleiches gilt für die Verletzung des Beschleunigungsgebots (BGE 146 IV 231, E. 2.6.2); zur Kaskade der Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (Strafreduktion, Verzicht auf Strafe, ausnahmsweise Einstellung) vgl. BGE 143 IV 373.
Für die Entschädigung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen trotz Verurteilung sowie bei Überhaft gilt Art. 431 StPO (→ Art. 431).
V. Prüfung von Amtes wegen (Abs. 2)
Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen und hat darüber im Endentscheid zu befinden. Unterlässt sie dies, muss sich die beschuldigte Person auf dem Rechtsmittelweg dagegen wehren; sie kann den Anspruch nicht später in einem selbstständigen Verfahren nachfordern (BGE 144 IV 207, E. 1.7). Die Behörde kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen; namentlich die wirtschaftlichen Einbussen (Abs. 1 lit. b) sind substanziiert nachzuweisen.
Über Haftentschädigungs- und Genugtuungsbegehren ist nicht im Haftprüfungsverfahren zu entscheiden, sondern im gesetzlich dafür vorgesehenen separaten Haftentschädigungsverfahren nach Art. 429–431 StPO (BGE 150 IV 38, E. 1; BGer 7B_641/2026 vom 16. Juni 2026, E. 7).
VI. Anspruch der Wahlverteidigung (Abs. 3, seit 1.1.2024)
Der mit der Revision vom 17.6.2022 eingefügte Abs. 3 weist den Entschädigungsanspruch nach Abs. 1 lit. a bei einer Wahlverteidigung direkt der Verteidigung zu (unter Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft). Damit wird das Inkasso-Risiko der Verteidigung reduziert und verhindert, dass die Entschädigung an die beschuldigte Person fliesst, während das Honorar offen bleibt. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung dasjenige Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist — dieselbe Rechtsmittelordnung gilt seit der Revision auch für die amtliche Verteidigung nach Art. 135 Abs. 3 StPO (vgl. BGer 6B_474/2025 vom 2. Februar 2026, E. 1.3.1).
VII. Verhältnis zur Kostenauflage
Der Entschädigungsentscheid ist mit dem Kostenentscheid verknüpft: Werden der beschuldigten Person trotz Freispruchs oder Einstellung die Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt (zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten), kann die Entschädigung nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabgesetzt oder verweigert werden. Die Begründung darf dabei keine strafrechtliche Missbilligung zum Ausdruck bringen, andernfalls die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) verletzt ist.
VIII. Abgrenzung zu anderen Normen
| Norm | Verhältnis zu Art. 429 StPO |
|---|---|
| Art. 135 StPO | Entschädigung der amtlichen Verteidigung (eigener Anspruch der Verteidigung) |
| Art. 426 StPO | Kostentragung der beschuldigten Person — Gegenstück |
| Art. 428 StPO | Kosten im Rechtsmittelverfahren (→ Art. 428) |
| Art. 430 StPO | Herabsetzung/Verweigerung der Entschädigung |
| Art. 431 StPO | Entschädigung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen und Überhaft (→ Art. 431) |
| Art. 432 StPO | Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft |
| Art. 433 StPO | Entschädigung der Privatklägerschaft |
| Art. 436 StPO | Entschädigung im Rechtsmittelverfahren |
IX. Rechtsprechung
Zuletzt aktualisiert: 3. Juli 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen