Rechtsprechung zu Art. 428 StPO
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 138 IV 248 E. 5.1
- Thema: Grundsatz der Kostentragung nach Obsiegen und Unterliegen
- Kernaussage: Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- Einschlägig für: Abs. 1; Unterliegerprinzip
BGE 138 IV 248 E. 5.3
- Thema: Kostenauflage bei Verzicht auf Anträge im Rechtsmittelverfahren
- Kernaussage: Als private Partei kann im strafrechtlichen Verfahren nur obsiegen oder unterliegen, wer Anträge gestellt hat; verzichtet die Privatklägerschaft darauf, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden.
- Einschlägig für: Abs. 1; Parteianträge und Kostenauflage
BGE 147 IV 47 E. 4.1
- Thema: Präjudizierung der Entschädigung durch den Kostenentscheid
- Kernaussage: Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage dahin, dass bei Auferlegung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist.
- Einschlägig für: Verhältnis zwischen Kosten- und Entschädigungsfolgen
BGE 139 IV 282 E. 2.4.3
- Thema: Qualifikation der Tat als wesentliche Abänderung
- Kernaussage: Eine Verurteilung wegen einer schwerer eingestuften Straftat erhöht den Schuldvorwurf und bewirkt per se eine Schlechterstellung im Rechtsmittelverfahren.
- Einschlägig für: Abs. 2 lit. b; Wesentlichkeit der Abänderung
BGE 137 IV 352 E. 2.4.2
- Thema: Ausschluss der Entschädigung bei Kostenauflage
- Kernaussage: Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Verfahrenskosten keine Entschädigung oder Genugtuung an die beschuldigte Person auszurichten ist.
- Einschlägig für: Verhältnis zu Art. 429 ff. StPO
II. Weitere Entscheide (BGer und Kantone)
BGer 6B_1025/2014 E. 2.4.3 (9. Februar 2015)
- Thema: Mildere rechtliche Qualifikation schliesst unwesentliche Abänderung aus
- Kernaussage: Erreicht die beschuldigte Person im Berufungsverfahren eine mildere rechtliche Qualifikation der Tat, stellt dies keine nur unwesentliche Abänderung im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO dar.
- Einschlägig für: Abs. 2 lit. b; Unwesentliche Abänderung
BGer 6B_1118/2016 E. 1.2 (10. Juli 2017)
- Thema: Kostenverteilung bei Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels
- Kernaussage: Wird das Rechtsmittelverfahren gegenstandslos, ist für die Kostenregelung in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen.
- Einschlägig für: Abs. 1; Gegenstandslosigkeit
BGer 6B_370/2016 E. 1.2 (16. März 2017)
- Thema: Anwendbarkeit von Art. 428 StPO im Rechtsmittelverfahren
- Kernaussage: Die Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Art. 428 StPO und nicht nach den erstinstanzlichen Bestimmungen.
- Einschlägig für: Abs. 1; Systematik und Abgrenzung
BGer 6B_707/2010 E. 2.3 (4. Februar 2011)
- Thema: Begriff des Obsiegens im Berufungsverfahren
- Kernaussage: Das Obsiegen oder Unterliegen im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach dem Verhältnis der gestellten Anträge zum Dispositiv des Rechtsmittelentscheids.
- Einschlägig für: Abs. 1; Begriff des Obsiegens
Gericht SO STBER.2018.62 vom 12. August 2019
- Gericht / Kanton: Obergericht Solothurn
- Thema: Staatsanwaltschaftliche Berufung zuungunsten des Beschuldigten
- Kernaussage: Wird eine staatsanwaltschaftliche Berufung zuungunsten des Beschuldigten vollumfänglich gutgeheissen, gilt die beschuldigte Person als unterliegende Partei und trägt die Kosten.
- Einschlägig für: Abs. 1; Kantonale Gerichtspraxis
Letzte Aktualisierung: 22. August 2026