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Rechtsprechung zu Art. 428 StPO

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 138 IV 248 E. 5.1

  • Thema: Grundsatz der Kostentragung nach Obsiegen und Unterliegen
  • Kernaussage: Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
  • Einschlägig für: Abs. 1; Unterliegerprinzip

BGE 138 IV 248 E. 5.3

  • Thema: Kostenauflage bei Verzicht auf Anträge im Rechtsmittelverfahren
  • Kernaussage: Als private Partei kann im strafrechtlichen Verfahren nur obsiegen oder unterliegen, wer Anträge gestellt hat; verzichtet die Privatklägerschaft darauf, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Parteianträge und Kostenauflage

BGE 147 IV 47 E. 4.1

  • Thema: Präjudizierung der Entschädigung durch den Kostenentscheid
  • Kernaussage: Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage dahin, dass bei Auferlegung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist.
  • Einschlägig für: Verhältnis zwischen Kosten- und Entschädigungsfolgen

BGE 139 IV 282 E. 2.4.3

  • Thema: Qualifikation der Tat als wesentliche Abänderung
  • Kernaussage: Eine Verurteilung wegen einer schwerer eingestuften Straftat erhöht den Schuldvorwurf und bewirkt per se eine Schlechterstellung im Rechtsmittelverfahren.
  • Einschlägig für: Abs. 2 lit. b; Wesentlichkeit der Abänderung

BGE 137 IV 352 E. 2.4.2

  • Thema: Ausschluss der Entschädigung bei Kostenauflage
  • Kernaussage: Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Verfahrenskosten keine Entschädigung oder Genugtuung an die beschuldigte Person auszurichten ist.
  • Einschlägig für: Verhältnis zu Art. 429 ff. StPO

II. Weitere Entscheide (BGer und Kantone)

BGer 6B_1025/2014 E. 2.4.3 (9. Februar 2015)

  • Thema: Mildere rechtliche Qualifikation schliesst unwesentliche Abänderung aus
  • Kernaussage: Erreicht die beschuldigte Person im Berufungsverfahren eine mildere rechtliche Qualifikation der Tat, stellt dies keine nur unwesentliche Abänderung im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO dar.
  • Einschlägig für: Abs. 2 lit. b; Unwesentliche Abänderung

BGer 6B_1118/2016 E. 1.2 (10. Juli 2017)

  • Thema: Kostenverteilung bei Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels
  • Kernaussage: Wird das Rechtsmittelverfahren gegenstandslos, ist für die Kostenregelung in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Gegenstandslosigkeit

BGer 6B_370/2016 E. 1.2 (16. März 2017)

  • Thema: Anwendbarkeit von Art. 428 StPO im Rechtsmittelverfahren
  • Kernaussage: Die Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Art. 428 StPO und nicht nach den erstinstanzlichen Bestimmungen.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Systematik und Abgrenzung

BGer 6B_707/2010 E. 2.3 (4. Februar 2011)

  • Thema: Begriff des Obsiegens im Berufungsverfahren
  • Kernaussage: Das Obsiegen oder Unterliegen im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach dem Verhältnis der gestellten Anträge zum Dispositiv des Rechtsmittelentscheids.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Begriff des Obsiegens

Gericht SO STBER.2018.62 vom 12. August 2019

  • Gericht / Kanton: Obergericht Solothurn
  • Thema: Staatsanwaltschaftliche Berufung zuungunsten des Beschuldigten
  • Kernaussage: Wird eine staatsanwaltschaftliche Berufung zuungunsten des Beschuldigten vollumfänglich gutgeheissen, gilt die beschuldigte Person als unterliegende Partei und trägt die Kosten.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Kantonale Gerichtspraxis

Letzte Aktualisierung: 22. August 2026