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Rechtsprechung zu Art. 428 StPO

Zurück zum Kommentar: Art. 428 StPO — Kostentragung im Rechtsmittelverfahren

I. Grundsatz: Kostentragung nach Obsiegen und Unterliegen (Abs. 1)

BGE 138 IV 248, E. 5.1 und 5.3

  • Thema: Kostentragung und Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren; Privatklägerschaft ohne Anträge
  • Kernaussage: Als private Partei kann im strafrechtlichen Verfahren nur obsiegen oder unterliegen, wer Anträge gestellt hat. Verzichtet die Privatklägerschaft darauf, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden und kann sie auch nicht zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet werden. Der Strafantrag stellende Privatkläger, der sich abgesehen von der Strafklage am Verfahren nicht aktiv beteiligt, ist im Rechtsmittelverfahren weder obsiegend noch unterliegend.
  • Einschlägig für: Art. 428 Abs. 1 (Obsiegen und Unterliegen); Art. 432 Abs. 2 (Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft)
  • Zitate: ~1362

BGer 6B 1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1–2.4.4

  • Thema: Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren; Umqualifikation als wesentliche Änderung
  • Kernaussage: Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der Rechtsmittelinstanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Eine Umqualifikation der Tat zu einem milderen Straftatbestand stellt keine unwesentliche Abänderung im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO dar. Die absolute Auslegung der früheren Praxis unter kantonalem Recht kann unter der StPO nicht mehr aufrechterhalten werden.
  • Einschlägig für: Art. 428 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b
  • Zitate: ~441

BGer 6B 1118/2016 vom 10. Juli 2017, E. 1.2

  • Thema: Kostenverteilung bei Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels
  • Kernaussage: Art. 428 Abs. 1 StPO äussert sich nicht zur Frage, wie die Kosten bei Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels zu verteilen sind. Tritt die Gegenstandslosigkeit während der Hängigkeit des Rechtsmittels ein, ist auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen. Lässt sich dieser nicht feststellen, ist jene Partei kostenpflichtig, die das Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben. Der Rechtsmittelkläger darf jedoch nicht dafür bestraft werden, dass das in guten Treuen erhobene Rechtsmittel infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist.
  • Einschlägig für: Art. 428 Abs. 1 (Kosten bei Gegenstandslosigkeit)
  • Zitate: ~35

SO_GERICHTE STBER.2018.62 vom 12. August 2019

  • Thema: Kostentragung bei staatsanwaltschaftlicher Berufung zuungunsten des Beschuldigten
  • Kernaussage: Legt die Staatsanwaltschaft bzw. in einem Verwaltungsstrafverfahren die Verwaltungsbehörde die Berufung zuungunsten des Beschuldigten ein und werden ihre Anträge vollständig gutgeheissen, so ist der Beschuldigte als Rechtsmittelgegner als unterliegende und damit kostenpflichtige Partei zu qualifizieren. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Beschuldigte den Anträgen der Berufungsklägerin unterzieht.
  • Einschlägig für: Art. 428 Abs. 1

II. Ausnahmebestimmungen (Abs. 2)

BGer 6B 1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.2

  • Thema: Ausnahme bei unwesentlicher Abänderung (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO)
  • Kernaussage: Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO sieht als Ausnahme vor, dass der Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, die Verfahrenskosten auferlegt werden können, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Die Regelung zielt auf Fälle ab, in denen das Rechtsmittelverfahren zu keinem substanziell anderen Ergebnis führt. Der frühere Praxisansatz, wonach eine blosse Reduktion der Strafhöhe bei gleichbleibendem Schuldspruch als unwesentlich gelte, ist unter der StPO nicht mehr haltbar, wenn gleichzeitig eine mildere rechtliche Qualifikation der Tat erreicht wird.
  • Einschlägig für: Art. 428 Abs. 2 lit. b

BGer 6B 1118/2016 vom 10. Juli 2017, E. 2

  • Thema: Ausnahme bei erst im Rechtsmittelverfahren geschaffenen Voraussetzungen (Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO)
  • Kernaussage: Die Voraussetzungen für das Obsiegen können erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sein, wenn neue Beweiserhebungen oder verfahrensrechtliche Umstände erst auf zweitinstanzlicher Ebene den günstigeren Ausgang ermöglichen. Der Rechtsmittelkläger darf jedoch nicht dafür bestraft werden, dass das in guten Treuen erhobene Rechtsmittel infolge nachträglicher Änderung der Umstände, die ihm nicht anzulasten sind, abzuschreiben ist (Domeisen, N. 14 zu Art. 428 StPO).
  • Einschlägig für: Art. 428 Abs. 2 lit. a

III. Verhältnis zur Entschädigungsregelung

BGE 147 IV 47, E. 4.1

  • Thema: Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bezüglich Kostentragungspflicht
  • Kernaussage: Der Kostenentscheid (Art. 423–428 StPO) präjudiziert die Entschädigungsfrage (Art. 429–434 StPO) dahingehend, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist. Ist die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig, führt dies zu einem Anspruch der Privatklägerschaft gegen die beschuldigte Person auf Parteientschädigung.
  • Einschlägig für: Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 Abs. 2, Art. 433 StPO
  • Zitate: ~1248

BGE 139 IV 282, E. 2.4.3 und 2.5

  • Thema: Verschlechterungsverbot und rechtliche Qualifikation
  • Kernaussage: Eine unzulässige reformatio in peius liegt nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat vor. Erreicht die beschuldigte Person im Berufungsverfahren eine mildere rechtliche Qualifikation, ist dies keine unwesentliche Abänderung im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO.
  • Einschlägig für: Art. 428 Abs. 2 lit. b; Art. 391 Abs. 2 StPO
  • Zitate: ~612

IV. Weitere kantonale Entscheide

SO_GERICHTE STBER.2011.8 vom 9. Juni 2011

  • Thema: Kostentragung bei fehlender mündlicher Eröffnung und Begründung des erstinstanzlichen Urteils
  • Kernaussage: Bei fehlender mündlicher Eröffnung und Begründung des erstinstanzlichen Urteils kann auf die Erhebung von Kosten im Rechtsmittelverfahren verzichtet werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen wurden.
  • Einschlägig für: Art. 428 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a

SG_KANTONSGERICHT ST.2017.149 vom 4. April 2019

  • Thema: Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Rückzug des Strafantrags; Honorar des privaten Verteidigers
  • Kernaussage: Die Kosten- und Entschädigungsfolgen beim Rückzug des Strafantrags richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen von Art. 426–428 StPO, ergänzt durch kantonales Honorarrecht.
  • Einschlägig für: Art. 426, 427 und 428 StPO

Letzte Aktualisierung: 2026-06-20