Zum Inhalt springen

Art. 428 — Kostentragung im Rechtsmittelverfahren

Gesetzeswortlaut

Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren

1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.

2 Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:

a. die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder

b. der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.

3 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.

4 Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.

5 Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.

Kommentierung

I. Bedeutung und Systematik

Rz. 1 Art. 428 StPO regelt die Kostentragung im Rechtsmittelverfahren und bildet das Gegenstück zur erstinstanzlichen Kostenregelung von Art. 426 StPO.

Rz. 2 Die Vorschrift statuiert das Erfolgs- und Unterliegerprinzip: Die Kosten des Verfahrens werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt.

II. Grundsatz: Kostentragung nach Obsiegen und Unterliegen (Abs. 1)

Rz. 3 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (BGE 138 IV 248 E. 5.1).

Rz. 4 Als unterliegend gilt nach Abs. 1 Satz 2 auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.

Rz. 5 Hat eine Partei im Rechtsmittelverfahren keine Anträge gestellt, kann ihr nicht auferlegt werden, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 5.3).

III. Ausnahmetatbestände (Abs. 2)

Rz. 6 Erwirkt eine Partei einen für sie günstigeren Entscheid, können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen wurden (Abs. 2 lit. a) oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Abs. 2 lit. b).

Rz. 7 Erreicht die beschuldigte Person im Berufungsverfahren eine mildere rechtliche Qualifikation der Tat, stellt dies keine nur unwesentliche Abänderung im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO dar (BGer 6B_1025/2014 E. 2.4.3).

Rz. 8 Eine Verurteilung wegen einer schwerer eingestuften Straftat erhöht den Schuldvorwurf und bewirkt per se eine Schlechterstellung im Rechtsmittelverfahren (BGE 139 IV 282 E. 2.4.3).

IV. Neue Kostenregelung, Rückweisung und Revision (Abs. 3–5)

Rz. 9 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Abs. 3).

Rz. 10 Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Abs. 4).

V. Praxisfragen

1. Kostenverlegung bei Gegenstandslosigkeit

Rz. 11 Wird das Rechtsmittelverfahren gegenstandslos, ist für die Kostenregelung in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen (BGer 6B_1118/2016 E. 1.2).

2. Präjudizierung der Entschädigung

Rz. 12 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage dahin, dass bei Auferlegung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (BGE 147 IV 47 E. 4.1).

Querverweise

Literatur

  • Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 428 N 1–12.
  • Thomas Domeisen, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 428 N 1–25.
  • Yvona Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 428 N 1–18.
  • Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1327 f.
Zuletzt aktualisiert am