Art. 428 — Kostentragung im Rechtsmittelverfahren
Gesetzeswortlaut
Art. 428 StPO — Kostentragung im Rechtsmittelverfahren
1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2 Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a. die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b. der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4 Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5 Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
Kommentierung
I. Bedeutung und Systematik
1 Art. 428 StPO regelt die Kostentragung im Rechtsmittelverfahren und bildet zusammen mit den Art. 426–436 StPO das Kosten- und Entschädigungsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung. Die Norm stellt die lex specialis gegenüber der allgemeinen Kostenregelung von Art. 426 StPO dar: Während Art. 426 StPO die Kostentragung im erstinstanzlichen Verfahren regelt, gilt für das Rechtsmittelverfahren die speziellere Bestimmung des Art. 428 StPO.
2 Die Regelung knüpft an den Grundsatz der Kostentragung nach dem Ausgang des Verfahrens an: Wer obsiegt, trägt keine Kosten; wer unterliegt, muss die Kosten tragen. Dieser Grundsatz entspricht dem im Zivilprozessrecht verankerten Unterliegensprinzip und wird durch zwei Ausnahmetatbestände (Abs. 2 lit. a und b) ergänzt, die den Besonderheiten des Rechtsmittelverfahrens Rechnung tragen.
3 Die Norm gilt für alle Rechtsmittelverfahren (Berufung, Beschwerde), nicht jedoch für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht, für das die Art. 65–68 BGG massgeblich sind. Im kantonalen Rechtsmittelverfahren ist Art. 428 StPO jedoch die zentrale kostenrechtliche Bestimmung (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.1).
II. Grundsatz: Kostentragung nach Obsiegen und Unterliegen (Abs. 1)
4 Abs. 1 Satz 1 statuiert den Grundatz: Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Bundesgericht definiert Obsiegen und Unterliegen danach, in welchem Ausmass die vor der Rechtsmittelinstanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B 1025/2014 E. 2.4.1; BGer 6B 1118/2016 E. 1.2).
5 Massgebend sind somit die Anträge vor der Rechtsmittelinstanz — nicht die Anträge im erstinstanzlichen Verfahren. Eine Partei, die im Rechtsmittelverfahren keine Anträge stellt, kann weder obsiegen noch unterliegen (BGE 138 IV 248 E. 5.3). Dies gilt insbesondere für die Privatklägerschaft, die sich im Rechtsmittelverfahren nicht aktiv beteiligt.
1. Stellt eine Partei keine Anträge
6 Hat eine private Partei im Rechtsmittelverfahren keine Anträge gestellt, kann ihr nicht auferlegt werden, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Dies gilt auch für die Privatklägerschaft, die nach Einreichung der Strafklage keine weiteren Anträge stellt (BGE 138 IV 248 E. 5.3; Domeisen, N. 6 zu Art. 428 StPO; Griesser, N. 2 zu Art. 428 StPO).
2. Unterliegen bei Nichteintreten und Rückzug
7 Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Diese Klarstellung ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, dass die rechtsmissbräuchliche oder erfolglose Inanspruchnahme des Rechtsmittels kostenpflichtig macht.
3. Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels
8 Art. 428 Abs. 1 StPO äussert sich nicht zur Kostenverteilung bei Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels. Tritt die Gegenstandslosigkeit während der Hängigkeit des Rechtsmittels ein, ist für die Beurteilung der Kostenfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen. Lässt sich dieser nicht feststellen, so ist nach den allgemeinen prozessrechtlichen Kriterien jene Partei kostenpflichtig, die das Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben (BGer 6B 1118/2016 E. 1.2).
III. Ausnahmebestimmungen (Abs. 2)
9 Art. 428 Abs. 2 StPO sieht zwei Ausnahmen vom Grundsatz des Abs. 1 vor, bei denen der Rechtsmittelklägerin die Kosten auferlegt werden können, obwohl sie formell obsiegt:
1. Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen (lit. a)
10 Lit. a greift ein, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die beschuldigte Person im Berufungsverfahren einen Freispruch erwirkt, der erst durch neue Beweiserhebungen im Berufungsverfahren möglich wurde — mithin die beschuldigte Person im ersten Verfahren mangels Beweises verurteilt wurde und erst die Beweisaufnahme zweiter Instanz den Freispruch ermöglichte.
11 Die Bestimmung zielt darauf ab, Missbräuche zu verhindern: Wer die Voraussetzungen für sein Obsiegen selbst erst im Rechtsmittelverfahren schafft (z.B. durch erstmaliges Vorbringen von Entlastungsbeweisen, die bereits im ersten Verfahren hätten angeboten werden können), soll nicht ohne weiteres kostenbegünstigt sein. Jedoch darf der Rechtsmittelkläger nicht dafür bestraft werden, dass das in guten Treuen erhobene Rechtsmittel infolge nachträglicher Änderung der Umstände, die ihm nicht anzulasten sind, zu einem günstigeren Ergebnis führt (BGer 6B 1118/2016 E. 2; Domeisen, N. 14 zu Art. 428 StPO).
2. Nur unwesentliche Abänderung des angefochtenen Entscheids (lit. b)
12 Lit. b greift ein, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Dies ist der Fall, wenn das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens praktisch mit dem erstinstanzlichen Ergebnis identisch bleibt — etwa bei marginaler Reduktion der Strafe bei im Übrigen unverändertem Schuldspruch.
13 Das Bundesgericht hat in BGer 6B 1025/2014 E. 2.4.3 klargestellt, dass eine Umqualifikation der Tat zu einem milderen Straftatbestand keine unwesentliche Abänderung darstellt: Eine unzulässige reformatio in peius liegt nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat vor (BGE 139 IV 282 E. 2.5). Erreicht die beschuldigte Person im Berufungsverfahren eine mildere rechtliche Qualifikation der Tat, ist dies nicht bloss unwesentlich, selbst wenn das Strafmass unverändert bleibt (Griesser, N. 12a zu Art. 428 StPO; Geth, forumpoenale 4/2011, S. 218). Die absolute Auslegung der früheren Praxis unter kantonalem Recht kann unter der StPO nicht mehr aufrechterhalten werden.
4. Staatsanwaltschaftliche Berufung zuungunsten des Beschuldigten
14 Legt die Staatsanwaltschaft (bzw. in einem Verwaltungsstrafverfahren die Verwaltungsbehörde) die Berufung zuungunsten des Beschuldigten ein und werden ihre Anträge vollständig gutgeheissen, so ist der Beschuldigte als Rechtsmittelgegner als unterliegende und damit kostenpflichtige Partei zu qualifizieren. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Beschuldigte den Anträgen der Berufungsklägerin unterzieht (SO_GERICHTE STBER.2018.62 E. 2).
IV. Neue Kostenregelung durch die Rechtsmittelinstanz (Abs. 3)
15 Abs. 3 stellt klar, dass die Rechtsmittelinstanz, wenn sie selbst einen neuen Entscheid fällt, auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung befindet. Dies bedeutet, dass die Rechtsmittelinstanz nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens entscheidet, sondern die gesamte Kostenregelung — einschliesslich der erstinstanzlichen Kosten — überprüfen kann.
16 Die Regelung ist Ausdruck des Devolutiveffekts des Rechtsmittels: Das Rechtsmittelgericht tritt an die Stelle der Vorinstanz und entscheidet den Fall in der gleichen Breite, einschliesslich der kostenrechtlichen Folgen. Die Erstinstanzkosten werden somit in die neue Kostenregelung einbezogen.
V. Rückweisung und Revision (Abs. 4 und 5)
16a Hebt die Rechtsmittelinstanz den Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und — nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz — auch jene der Vorinstanz (Abs. 4). Die rechtsmittelführende Partei gilt bei einer Rückweisung kostenrechtlich somit nicht als unterliegend.
16b Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens (Abs. 5).
VI. Verhältnis zu anderen Bestimmungen
17 Art. 428 StPO ist im Kontext der folgenden Bestimmungen zu lesen:
- Art. 426 StPO: Allgemeine Kostentragungsregel (erstinstanzliches Verfahren)
- Art. 427 StPO: Kostentragung bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen
- Art. 429 StPO: Ansprüche der beschuldigten Person bei Freispruch (Entschädigung und Genugtuung)
- Art. 432 StPO: Anspruch gegenüber der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person
- Art. 433 StPO: Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft
18 Die Kostentragungspflicht nach Art. 428 StPO präjudiziert die Entschädigungsfrage nach Art. 429–434 StPO: Bei Auferlegung der Kosten an die beschuldigte Person entfällt grundsätzlich deren Anspruch auf Entschädigung (BGE 147 IV 47 E. 4.1; BGE 145 IV 268 E. 1.2; BGE 144 IV 207 E. 1.8.2).
Literatur
- Domeisen, Thomas, in: Niggli / Wessels (Hrsg.), StPO-Kommentar, Art. 428 N. 1 ff.
- Griesser, Yvona, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N. 1 ff.
- Geth, Christopher, Anmerkung zum Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2011, 6B_707/2010, forumpoenale 4/2011, S. 218
- Thommen, Marc, Kosten und Entschädigungen in strafrechtlichen Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht, forumpoenale 2009, S. 53/54