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Rechtsprechung zu Art. 427 StPO

Leitentscheide (BGE)

BGE 138 IV 248, E. 4.4

  • Thema: Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft bei Antragsdelikten
  • Kernaussage: Dem Strafantrag stellenden Privatkläger, der sich abgesehen von der Strafklage am Strafverfahren nicht aktiv beteiligt, können bei Freispruch der beschuldigten Person nur in besonderen Fällen Verfahrenskosten auferlegt werden. Das Bundesgericht betont die restriktive Anwendung des Art. 427 Abs. 2 StPO und schützt die Privatklägerschaft vor unzumutbarer Kostenbelastung.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Antragsdelikte), Ermessensausübung
  • URL: BGE 138 IV 248

BGE 147 IV 47, E. 4.1 und 4.2.1

  • Thema: Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bei Kostentragungspflicht
  • Kernaussage: Das rechtlich geschützte Interesse der Privatklägerschaft an der Beschwerde gegen einen kostenrechtlichen Entscheid ist gegeben, weil der Entscheid über die Kostentragung die Entschädigungsfrage präjudiziert. Im Bereich der Antragsdelikte kann die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen, wenn die beschuldigte Person im Schuldpunkt obsiegt (Art. 432 Abs. 2 StPO).
  • Einschlägig für: Abs. 2, Beschwerdelegitimation, Verbindung zu Art. 432 StPO
  • URL: BGE 147 IV 47

BGE 139 IV 102, E. 3.1 und 3.3

  • Thema: Parteientschädigung der Privatklägerschaft bei Strafbefehl und Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg
  • Kernaussage: Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person durch Strafbefehl, obsiegt die Privatklägerschaft im Strafpunkt. Die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg führt nicht automatisch zu einer kostenrechtlichen Benachteiligung der Privatklägerschaft. Das Bundesgericht befasst sich mit der Legitimation der Privatklägerschaft zur Einsprache gegen den Strafbefehl.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. c (Verweisung auf den Zivilweg), Strafbefehlsverfahren
  • URL: BGE 139 IV 102

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 6B 370/2016 vom 16. März 2017, E. 1.1 und 1.2

  • Thema: Abgrenzung zwischen Art. 427 StPO (erstinstanzlich) und Art. 428 StPO (Rechtsmittelverfahren)
  • Kernaussage: Die Beschwerdeführerin beanstandete die Kostenauferlegung im Berufungsverfahren unter Berufung auf Art. 427 Abs. 1 StPO. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren sich nicht nach Art. 427 StPO, sondern ausschliesslich nach Art. 428 StPO richtet. Die Ausführungen zu Art. 427 StPO sind im Rechtsmittelverfahren unbehilflich.
  • Einschlägig für: Abgrenzung Abs. 1 zu Art. 428 StPO
  • URL: BGer 6B 370/2016

BGer 6B 601/2019 vom 31. Oktober 2019, E. 2.1

  • Thema: Interaktion zwischen Art. 426 Abs. 2, Art. 427 Abs. 2 und Art. 428 StPO
  • Kernaussage: Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 426 Abs. 2, Art. 427 Abs. 2 und Art. 428 StPO bei der Kostenverteilung im Berufungsverfahren. Der Fall illustriert die komplexe Interaktion der verschiedenen kostenrechtlichen Normen und die Notwendigkeit der strikten Trennung zwischen erstinstanzlicher und rechtsmittelverfahrensrechtlicher Kostentragung.
  • Einschlägig für: Abs. 2, Verhältnis zu Art. 426 und Art. 428 StPO
  • URL: BGer 6B 601/2019

BGer 6B 620/2015 vom 3. März 2016, E. 2.1 und 2.2

  • Thema: Rückgriff nach Art. 420 StPO und Parallelität zu Art. 427 Abs. 2 StPO
  • Kernaussage: Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz verletze Art. 420 und Art. 427 StPO, indem sie ihr die Verfahrenskosten auferlegte und hinsichtlich der Verteidigungskosten Rückgriff auf sie nehme. Das Bundesgericht bestätigte die Parallelität zwischen dem Rückgriff nach Art. 420 StPO (vorsätzliche oder grob fahrlässige Verfahrensverursachung) und der Kostentragungspflicht nach Art. 427 Abs. 2 StPO.
  • Einschlägig für: Abs. 2, Verhältnis zu Art. 420 StPO
  • URL: BGer 6B 620/2015

BGer 6B 582/2020 vom 17. Dezember 2020, E. 1–3

  • Thema: Einstellungsverfügung und Privatklägerschaft bei Ehrverletzungsdelikten
  • Kernaussage: Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Ein Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit eingestellt werden.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Einstellung), Beschwerdelegitimation
  • URL: BGer 6B 582/2020

BGer 6B 981/2017 vom 7. Februar 2018, E. 2.2

  • Thema: Legitimation der Privatklägerschaft zur Einsprache gegen Strafbefehl
  • Kernaussage: Die Privatklägerschaft ist als weitere Betroffene gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO zur Einsprache gegen einen Strafbefehl legitimiert. Dies stärkt die kostenrechtliche Position der Privatklägerschaft im Strafbefehlsverfahren, da ihr das Recht zur Teilnahme am Verfahren zugestanden wird.
  • Einschlägig für: Strafbefehlsverfahren, Beschwerdelegitimation
  • URL: BGer 6B 981/2017

BGer 7B 269/2022 vom 11. Juni 2024, E. 1–2

  • Thema: Endentscheid in Strafsachen und Auswirkung auf Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche
  • Kernaussage: Angefochten ist ein Endentscheid in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 und Art. 90 BGG). Der angefochtene Entscheid wirkt sich auf die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführerin aus, die eine Verurteilung wegen mehrfacher übler Nachrede anstrebt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. c, Berufungsverfahren, Zivilansprüche
  • URL: BGer 7B 269/2022

BGer 6B 1032/2018 vom 9. Januar 2019, E. 1.1 und 1.2

  • Thema: Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bei kostenrechtlichen Fragen
  • Kernaussage: Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der kostenrechtlichen Entscheidung betroffen sind.
  • Einschlägig für: Beschwerdelegitimation, formelle Rügen
  • URL: BGer 6B 1032/2018

Kantonale Entscheide

Gericht OG.2022.00072 vom 28. April 2023

  • Kanton: Glarus
  • Thema: Fahrlässige Tötung etc. — Kostenverteilung bei Einstellung
  • Kernaussage: Kantonaler Entscheid zur kostenrechtlichen Behandlung bei Einstellung des Verfahrens im Kontext fahrlässiger Tötung.
  • URL: OG.2022.00072

BStGer BB.2017.186 vom 7. Februar 2018

  • Kanton: Bern (Staatskas sengericht)
  • Thema: Rückgriff (Art. 420 StPO) — Parallelität zu Art. 427 StPO
  • Kernaussage: Das Staatskassengericht befasste sich mit dem Rückgriff nach Art. 420 StPO, der strukturell mit der Kostentragungspflicht nach Art. 427 Abs. 2 StPO verwandt ist.
  • URL: BB.2017.186

Letzte Aktualisierung: 11. Juli 2026