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Rechtsprechung zu Art. 427 StPO

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 150 IV 196 E. 2.2 (29. April 2024)

  • Thema: Tragung der Verfahrenskosten und Genehmigungsvorbehalt bei Einstellung durch staatsanwaltlich vermittelten Vergleich
  • Abstract: Zwei Nachbarinnen stritten wegen Ehrverletzung und schlossen vor der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis einen Vergleich mit gegenseitiger Entschuldigung, Strafantragsrückzug und Schadenersatzverzicht. Tags darauf verlangte eine Partei vom Staat Verteidigungskosten nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Das Bundesgericht wies das Begehren ab: Art. 427 Abs. 3 StPO verpflichtet den Staat im Falle eines vermittelten Vergleichs nur zur Tragung der amtlichen Verfahrenskosten, nicht aber privater Parteientschädigungen. Entschädigungen zulasten der Staatskasse setzen einen ausdrücklichen und von der Behörde nach Art. 427 Abs. 4 StPO genehmigten Vorbehalt im Vergleich voraus (alteri stipulari nemo potest).
  • Einschlägig für: Abs. 3 und Abs. 4; Abgrenzung amtliche Verfahrenskosten vs. Parteientschädigung bei Vergleich

BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 (26. September 2012)

  • Thema: Kostentragungspflicht der passiven Privatklägerschaft bei Antragsdelikten
  • Abstract: Nach einem heimlich aufgezeichneten Gespräch stellte X. Strafantrag wegen Art. 179ter StGB. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte den Beschuldigten, das Obergericht sprach ihn frei und bürdete X. alle Gerichts- und Verteidigungskosten auf. Das Bundesgericht hob den Kostenentscheid auf: Zwischen einer formell konstituierten Privatklägerin, die sich am Strafverfahren nicht aktiv beteiligt (keine Beweisanträge, keine Zivilklage, kein Erscheinen an Verhandlungen), und einem blossen Strafantragsteller besteht kein materieller Unterschied. Ihr dürfen bei Freispruch des Beschuldigten Verfahrenskosten nur in besonderen Ausnahmefällen auferlegt werden.
  • Einschlägig für: Abs. 2; Schutz der passiven Privatklägerin vor Kostenüberwälzung

BGE 147 IV 47 E. 4.1 (25. Januar 2021)

  • Thema: Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bei Kostenentscheiden und Subsidiarität zu Art. 426 Abs. 2 StPO
  • Abstract: Nach Einstellung einer Strafuntersuchung stritten die Parteien über die Kostenauflage an den freigesprochenen Beschuldigten nach Art. 426 Abs. 2 StPO. Das Bundesgericht bejahte die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG: Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage und bestimmt spiegelbildlich über die Kostenpflicht der Privatklägerschaft. Soweit der Beschuldigte nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wird, ist die Kostenauflage an die Privatklägerschaft nach Art. 427 Abs. 2 lit. b StPO ausgeschlossen.
  • Einschlägig für: Abs. 2 lit. b; Rechtsmittellegitimation und Vorrang von Art. 426 Abs. 2 StPO

BGE 139 IV 102 E. 4.5 (24. Januar 2013)

  • Thema: Kausalitätsprinzip bei Verfahrenskosten durch Anträge zum Zivilpunkt
  • Abstract: Das Bundesgericht stellte im Zusammenhang mit der Verweisung von Zivilansprüchen auf den Zivilweg im Strafbefehlsverfahren klar, dass Art. 427 Abs. 1 StPO die durch Anträge zum Zivilpunkt verursachten Verfahrenskosten erfasst. Kosten, die ohnehin für die behördliche Abklärung des Sachverhalts und des Straftatbestands von Amtes wegen angefallen sind, verbleiben beim Staat und dürfen der Zivilklägerin nicht überwälzt werden.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Adäquate Kausalität und Ausschluss allgemeiner Strafverfolgungskosten

BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 (24. Oktober 2011)

  • Thema: Präjudizierende Verknüpfung von Kostenentscheid und Entschädigungsanspruch
  • Abstract: Das Bundesgericht legte dar, dass die Kostenauflage im strafprozessualen System die Entschädigungsfrage präjudiziert: Werden einer Partei Verfahrenskosten auferlegt, kann ihr grundsätzlich keine Parteientschädigung ausgerichtet werden. Das Kostenregime von Art. 426 und 427 StPO bildet die normative Weichenstellung für Entschädigungen nach Art. 429 ff. StPO.
  • Einschlägig für: Kostenfolgen und Entschädigungsansprüche

II. Weitere Entscheide (BGer und Kantone)

BGer 6B_83/2025 (12. Dezember 2025)

  • Gericht: Bundesgericht, I. strafrechtliche Abteilung
  • Thema: Volles Kosten- und Entschädigungsrisiko der aktiven Privatklägerin bei Antragsdelikten; Angleichung des französischen Gesetzestextes
  • Abstract: Eine Privatklägerin stellte Strafantrag wegen Tätlichkeiten und Hausfriedensbruchs, reichte Beweisanträge ein, nahm an der Hauptverhandlung teil und forderte Genugtuung sowie Parteientschädigung. Nach Verfahrenseinstellung und Freispruch auferlegte ihr das Obergericht Aargau die Verfahrenskosten von CHF 2'390 und verpflichtete sie zur Bezahlung von CHF 7'216.50 Verteidigungskosten an den Beschuldigten (Art. 432 Abs. 2 StPO). Das Bundesgericht schützte dies vollumfänglich: Wer als Privatklägerin aktiv am Verfahren mitwirkt, trägt das volle Kostenrisiko des Unterliegens. Das Kriterium der Mutwilligkeit gilt für die aktive Privatklägerin nicht. Zugleich verwies das Gericht auf die per 1. Januar 2024 vollzogene Revision des französischen Textes von Art. 427 Abs. 2 StPO.
  • Einschlägig für: Abs. 2; Volle Kostenhaftung der aktiven Privatklägerin

BGer 6B_154/2013 (19. März 2013)

  • Gericht: Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung
  • Thema: Formelle Parteistellung als Privatkläger als Voraussetzung der Kostenpflicht
  • Abstract: Nach Einstellung einer Strafuntersuchung wegen Beschimpfung und Tätlichkeit focht der Anzeiger die Kostenauflage an und machte geltend, sein faktischer Einfluss habe dem eines blossen Antragstellers entsprochen. Das Bundesgericht verwarf dies: Hat sich die Partei formell als Privatklägerin konstituiert und wurden ihre Beweisanträge abgewiesen, befreit sie dies nicht von der Parteistellung und der Kostenpflicht nach Art. 427 Abs. 1 StPO.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Formelle Parteistellung

BGer 6B_370/2016 (16. März 2017)

  • Gericht: Bundesgericht, I. Strafrechtliche Abteilung
  • Thema: Abgrenzung von Art. 427 StPO zum Rechtsmittelverfahren (Art. 428 StPO)
  • Abstract: Eine Privatklägerin rügte im Berufungsverfahren eine Verletzung von Art. 427 Abs. 1 StPO bei der Verlegung der zweitinstanzlichen Kosten. Das Bundesgericht hielt fest, dass sich die Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren ausschliesslich nach Art. 428 StPO richtet; eine Berufung auf die Kriterien von Art. 427 StPO ist vor der Rechtsmittelinstanz unbehelflich.
  • Einschlägig für: Systematik; Ausschluss im Rechtsmittelverfahren

SG KG AK.2015.105 (27. Mai 2015)

  • Gericht / Kanton: Kantonsgericht St. Gallen, Anklagekammer
  • Thema: Mutwillige Verfahrenseinleitung bei verschwiegenem Selbstunfall (Art. 427 Abs. 2 StPO)
  • Abstract: Der Beschwerdeführer zeigte den Ex-Partner seiner Lebensgefährtin wegen Nachstellung und Sachbeschädigung am Auto an. Die Untersuchung ergab, dass der Schaden am Fahrzeug von einem eigenen Parkunfall des Anzeigers herrührte. Das Kantonsgericht schützte die Kostenauflage der Einstellungsverfügung: Die bewusste Falschanzeige eines Schadensereignisses erfüllt das Tatbestandsmerkmal der mutwilligen Verfahrensbewirkung nach Art. 427 Abs. 2 StPO.
  • Einschlägig für: Abs. 2; Mutwillige Einleitung des Verfahrens

ZH OG UE140029 (16. April 2014)

  • Gericht / Kanton: Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer
  • Thema: Lückenfüllung: Analoge Anwendung von Art. 427 Abs. 4 StPO im Beschwerdeverfahren
  • Abstract: Nach Einstellung eines Verfahrens wegen Körperverletzung schlossen die Parteien im Beschwerdeverfahren einen Vergleich und vereinbarten eine Hälfteteilung der Kosten. Das Obergericht stellte eine echte Gesetzeslücke fest: Art. 427 Abs. 4 StPO ist im Rechtsmittelverfahren analog anwendbar, wenn die Beschwerde ein Antragsdelikt betrifft und sich die vereinbarte Kostenverteilung nicht zum Nachteil des Kantons auswirkt.
  • Einschlägig für: Abs. 4; Kostenvereinbarungen im Rechtsmittelverfahren

LU KG 2N 17 140 (29. Dezember 2017)

  • Gericht / Kanton: Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung
  • Thema: Kostenauflage an aktive Privatklägerin bei Verfahrensverzögerung durch Staatsanwaltschaft
  • Abstract: In einem Ehrverletzungsverfahren liess die Staatsanwaltschaft die Untersuchung über 1,5 Jahre ruhen, bis Verjährung drohte. Nach Einstellung auferlegte sie dem aktiven Privatkläger die Kosten. Das Kantonsgericht hielt fest, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) die Kostenauflage an die aktive Privatklägerin nicht per se ausschliesst; massgebend ist der mutmassliche Prozessausgang. Aus der behördlichen Säumnis dürfen der Privatklägerin jedoch keine Kostennachteile erwachsen.
  • Einschlägig für: Abs. 2; Verhältnis zum Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO)

KG GR PKG 2013 16 (24. September 2013)

  • Gericht / Kanton: Kantonsgericht Graubünden, I. Strafkammer
  • Thema: Kausalitätsnachweis bei Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO)
  • Abstract: Bei schwerer Körperverletzung forderte das Opfer CHF 60'000 Schadenersatz und Genugtuung. Das Gericht verwies die Klage auf den Zivilweg und auferlegte dem Opfer CHF 500 Verfahrenskosten sowie CHF 500 Parteientschädigung an den Beschuldigten. Das Kantonsgericht bestätigte dies: Die vierseitige Auseinandersetzung mit neuropsychologischen Berichten und SUVA-Unterlagen diente ausschliesslich der Zivilklage und war durch diese kausal verursacht.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. c; Kausalität und Verweisung auf Zivilweg

SG KG AK.2023.377-AK (14. September 2023)

  • Gericht / Kanton: Kantonsgericht St. Gallen, Anklagekammer
  • Thema: Kostenvorschuss der Privatklägerschaft für Sachverständigengutachten (Art. 184 Abs. 7 StPO)
  • Abstract: Die Anklagekammer hielt fest, dass der Privatklägerschaft im Strafverfahren nur dann ein Kostenvorschuss für Gutachten auferlegt werden darf, wenn die Expertise vor allem bzw. überwiegend der Feststellung zivilrechtlicher Ansprüche dient. Dient das Gutachten auch der strafrechtlichen Schuldprüfung, sind die Kosten von Amtes wegen vorzuschiessen.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Kostenvorschuss für Beweismittel im Zivilpunkt

Letzte Aktualisierung: 5. Oktober 2026