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Art. 427 — Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person

Gesetzeswortlaut

Art. 427 StPO — Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person

1 Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn:

a. das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird;

b. die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht;

c. die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird.

2 Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden:

a. wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird; und

b. soweit die beschuldigte Person nicht nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.

3 Zieht die antragstellende Person im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft vermittelten Vergleichs den Strafantrag zurück, so trägt in der Regel der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten.

4 Eine Vereinbarung zwischen der antragstellenden und der beschuldigten Person über die Kostentragung beim Rückzug des Strafantrags bedarf der Genehmigung der Behörde, welche die Einstellung verfügt. Die Vereinbarung darf sich nicht zum Nachteil des Bundes oder des Kantons auswirken.

Kommentierung

I. Bedeutung und Systematik

Rz. 1 Art. 427 StPO regelt die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Vorverfahren. Die Norm bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das Verfahren durch die Strafbehörden von Amtes wegen geführt wird und der Staat die Verfahrenskosten bei Freispruch oder Einstellung trägt.

Rz. 2 Die Norm unterscheidet zwischen der Auferlegung von Verfahrenskosten, die durch Anträge zum Zivilpunkt entstanden sind (Abs. 1), und den Kostenfolgen bei Antragsdelikten (Abs. 2). Im Rechtsmittelverfahren gilt demgegenüber ausschliesslich Art. 428 StPO; eine direkte Anwendung von Art. 427 StPO im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren ist ausgeschlossen (BGer 6B_370/2016 E. 1.2).

II. Abs. 1: Kosten durch Anträge zum Zivilpunkt

Rz. 3 Der Privatklägerschaft können nur jene Verfahrenskosten auferlegt werden, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt adäquat kausal verursacht worden sind (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Art. 427 Abs. 1 StPO erfasst die mit den Anträgen zum Zivilpunkt verursachten Verfahrenskosten (BGE 139 IV 102 E. 4.5). Kosten, die ohnehin für die Verfolgung des Strafanspruchs angefallen wären, verbleiben beim Staat.

Rz. 4 Voraussetzung für eine Kostenauflage nach Abs. 1 ist, dass das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (lit. a), die Zivilklage vor Abschluss der Hauptverhandlung zurückgezogen wird (lit. b) oder die Zivilklage abgewiesen bzw. auf den Zivilweg verwiesen wird (lit. c). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Privatklägerschaft nach Art. 427 StPO setzen die formelle Parteistellung als Privatkläger im Strafverfahren voraus (BGer 6B_154/2013 E. 4).

III. Abs. 2: Kostentragung bei Antragsdelikten

Rz. 5 Bei Antragsdelikten differenziert das Gesetz zwischen der antragstellenden Person und der konstituierten Privatklägerschaft. Der antragstellenden Person, die auf eine Parteistellung verzichtet hat, können Kosten nur auferlegt werden, wenn sie mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Abs. 2 Ingress).

Rz. 6 Dem Privatkläger, dessen Beteiligung sich auf die Beantragung der Bestrafung gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB beschränkt und der auf die ihm zustehenden Verfahrensrechte verzichtet, können bei Freispruch der beschuldigten Person Kosten nur in besonderen Fällen auferlegt werden (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1).

Rz. 7 Die Kostenauflage an die Privatklägerschaft bei Antragsdelikten ist subsidiär: Sie setzt voraus, dass die beschuldigte Person nicht bereits nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Abs. 2 lit. b). Die Privatklägerschaft hat bezüglich der Frage der Kostenauflage an die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse, da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 147 IV 47 E. 4.1).

IV. Abs. 3 und 4: Vergleich und Strafantragsrückzug

Rz. 8 Zieht die antragstellende Person im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft vermittelten Vergleichs den Strafantrag zurück, so trägt in der Regel der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten (Abs. 3). Dies fördert die einvernehmliche Streitbeilegung.

Rz. 9 Private Vereinbarungen zwischen den Parteien über die Kostentragung bedürfen der behördlichen Genehmigung und dürfen sich nicht zum Nachteil des Staates auswirken (Abs. 4).

V. Praxisfragen und kantonale Rechtsprechung

1. Kostenvorschuss für Gutachten im Zivilpunkt

Rz. 10 Eine Kostenvorschusspflicht für Gutachten kommt grundsätzlich nur dann infrage, wenn die Erstellung der Expertise überwiegend zum Zwecke der Feststellung zivilrechtlicher Ansprüche erfolgt und nicht auch zur Beurteilung des strafrechtlich relevanten Verhaltens und der Schuld des Beschuldigten (Kantonsgericht SG AK.2023.377-AK vom 14. September 2023).

2. Ausschliessliche Geltung von Art. 428 StPO im Rechtsmittelverfahren

Rz. 11 Die Verlegung von Kosten im Rechtsmittelverfahren beurteilt sich nach dem Unterliegerprinzip von Art. 428 StPO; eine Partei kann sich im Berufungsverfahren nicht erfolgreich auf die Kriterien von Art. 427 StPO berufen (BGer 6B_370/2016 E. 1.2).

Querverweise

Literatur

  • Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 427 N 1–12.
  • Thomas Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 427 N 1–20.
  • Yvona Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 427 N 1–15.
  • Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1327 f.
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