Art. 427 — Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person
Gesetzeswortlaut
Art. 427 StPO — Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person
1 Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn:
a. das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird;
b. die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht;
c. die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird.
2 Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden:
a. wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird; und
b. soweit die beschuldigte Person nicht nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
3 Zieht die antragstellende Person im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft vermittelten Vergleichs den Strafantrag zurück, so trägt in der Regel der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten.
4 Eine Vereinbarung zwischen der antragstellenden und der beschuldigten Person über die Kostentragung beim Rückzug des Strafantrags bedarf der Genehmigung der Behörde, welche die Einstellung verfügt. Die Vereinbarung darf sich nicht zum Nachteil des Bundes oder des Kantons auswirken.
Kommentierung
I. Bedeutung und Systematik
1 Art. 427 StPO regelt die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person. Die Norm gehört zum Kosten- und Entschädigungsrecht der StPO (Art. 426–436 StPO) und bildet die lex specialis zur allgemeinen Kostentragungsregel von Art. 426 StPO. Während Art. 426 StPO die Kostentragung der beschuldigten Person regelt, wendet sich Art. 427 StPO den besonderen kostenrechtlichen Folgen zu, die eintreten, wenn eine Privatklägerschaft oder antragstellende Person am Verfahren teilnimmt und dieses für sie ungünstig ausgeht.
2 Die Norm verfolgt zwei Zwecke: Einerseits soll verhindert werden, dass die Privatklägerschaft durch ihre Anträge zum Zivilpunkt unverhältnismässige Kosten verursacht, ohne dafür kostenrechtlich einzustehen. Andererseits soll bei Antragsdelikten sichergestellt werden, dass missbräuchliche oder grob fahrlässige Strafanträge nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen. Die Regelung schlägt damit eine Brücke zwischen dem privatklägerischen Initiativrecht und dem staatlichen Kosteninteresse.
3 Systematisch ist Art. 427 StPO von den nachfolgenden Bestimmungen zu unterscheiden: Art. 428 StPO regelt die Kostentragung im Rechtsmittelverfahren; Art. 432 StPO betrifft die Ansprüche der beschuldigten Person gegenüber der Privatklägerschaft (Entschädigung bei Freispruch); Art. 433 StPO regelt die Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft. Art. 427 StPO ist somit die Grundnorm für die Erstreckung von Verfahrenskosten auf die Privatklägerschaft und die antragstellende Person im erstinstanzlichen Verfahren.
II. Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft (Abs. 1)
4 Abs. 1 regelt die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft. Die Vorschrift ist kann-Bestimmung («können»): Die Auferlegung von Verfahrenskosten an die Privatklägerschaft liegt im Ermessen der Strafbehörde. Eine automatische Kostenauferlegung findet nicht statt.
5 Tatbestandliche Voraussetzung ist, dass die Verfahrenskosten durch die Anträge der Privatklägerschaft zum Zivilpunkt verursacht worden sind. Massgebend ist der Kausalzusammenhang zwischen dem privaten Klagebegehren und den entstandenen Kosten. Kosten, die auch ohne die Zivilklage angefallen wären (z.B. reine Strafverfolgungskosten bei Offizialdelikten), können der Privatklägerschaft nicht auferlegt werden.
6 Die Kostentragungspflicht nach Abs. 1 greift nur in drei konkret benannten Fällen:
1. Einstellung oder Freispruch (lit. a)
7 Lit. a setzt voraus, dass das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird. In beiden Fällen endet das Verfahren ohne Schuldspruch. Die Privatklägerschaft hat den Zivilpunkt geltend gemacht und damit Kosten verursacht, die sich im Ergebnis als unbegründet erweisen. Die Strafbehörde kann ihr diese Kosten auferlegen.
8 Das Bundesgericht hat in BGE 138 IV 248 E. 4.4 im Zusammenhang mit Antragsdelikten (Abs. 2) klargestellt, dass dem Strafantrag stellenden Privatkläger, der sich abgesehen von der Strafklage am Strafverfahren nicht aktiv beteiligt, bei Freispruch der beschuldigten Person nur in besonderen Fällen Verfahrenskosten auferlegt werden können. Dies gilt umso mehr für Abs. 1: Eine blosse Strafklageeinreichung ohne weitere Verfahrensteilnahme führt nicht automatisch zur Kostenpflicht.
2. Rückzug der Zivilklage (lit. b)
9 Lit. b erfasst den Fall, dass die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht. Der Rückzug nach Abschluss der Hauptverhandlung fällt nicht mehr unter diese Bestimmung, da die Kosten bis dahin bereits verursacht wurden. Der Zeitpunkt des Rückzugs ist entscheidend: Nur ein vor Abschluss der Hauptverhandlung erfolgter Rückzug erlaubt die Kostenauferlegung nach lit. b.
3. Abweisung oder Verweisung der Zivilklage (lit. c)
10 Lit. c greift ein, wenn die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird. Die Abweisung bedeutet, dass das Strafgericht den geltend gemachten Zivilanspruch materiell verneint. Die Verweisung auf den Zivilweg bedeutet, dass das Strafgericht den Zivilanspruch nicht im Strafverfahren beurteilt, sondern dem Zivilrichter zuweist. In beiden Fällen hat die Privatklägerschaft mit ihren Zivilanträgen im Strafverfahren nicht obsiegt, weshalb die Kostenauferlegung sachgerecht ist.
11 In BGE 139 IV 102 E. 3.3 befasste sich das Bundesgericht mit der verwandten Frage der Parteientschädigung der Privatklägerschaft bei Erlass eines Strafbefehls und Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg. Der Entscheid betont, dass bei einer Verurteilung der beschuldigten Person durch Strafbefehl die Privatklägerschaft im Strafpunkt obsiegt und die Verweisung der Zivilforderung nicht automatisch zu einer kostenrechtlichen Benachteiligung führt.
III. Kostentragungspflicht bei Antragsdelikten (Abs. 2)
12 Abs. 2 regelt die Kostenfolge bei Antragsdelikten getrennt von der allgemeinen Regel des Abs. 1. Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten entweder der antragstellenden Person (sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat) oder der Privatklägerschaft auferlegt werden.
13 Die beiden Alternativen des Abs. 2 haben unterschiedliche Voraussetzungen:
1. Antragstellende Person bei Mutwilligkeit oder grober Fahrlässigkeit
14 Die Kostenauferlegung an die antragstellende Person setzt qualifiziertes Verschulden voraus: Die Einleitung des Verfahrens muss durch Mutwilligkeit oder grobe Fahrlässigkeit bewirkt oder dessen Durchführung erschwert worden sein. Diese Voraussetzungen entsprechen dem Rückgriffstatbestand von Art. 420 StPO, der den Rückgriff des Staates auf Personen erlaubt, die vorsätzlich oder grob fahrlässig ein Verfahren verursachen. Das Bundesgericht legt diese Voraussetzungen restriktiv aus; nicht jeder unbegründete Strafantrag reicht aus.
15 In BGer 6B 620/2015 E. 2.2 bestätigte das Bundesgericht den Rückgriff nach Art. 420 StPO bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verfahrensverursachung. Die Parallelität zwischen Art. 420 StPO (Rückgriff) und Art. 427 Abs. 2 StPO (Kostentragung) zeigt, dass der Gesetzgeber ein kohärentes System der Kostenverantwortung schaffen wollte: Wer ein Verfahren mutwillig oder grob fahrlässig veranlasst, soll auch die Kosten tragen.
2. Privatklägerschaft bei Antragsdelikten
16 Die zweite Alternative des Abs. 2 erlaubt die Kostenauferlegung an die Privatklägerschaft bei Antragsdelikten, auch ohne qualifiziertes Verschulden. Voraussetzung ist, dass das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (lit. a) und dass die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b).
17 Die Subsidiaritätsklausel des lit. b stellt sicher, dass die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft nur eingreift, wenn die beschuldigte Person nicht bereits selbst nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Diese Regelung verhindert eine doppelte Kostenbelastung und respektiert die Systematik des Kostenrechts: Die beschuldigte Person hat als primär Kostenbelastete Vorrang, soweit ihre Pflicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO reicht.
18 Das Bundesgericht hat in BGE 138 IV 248 E. 4.4 klargestellt, dass dem Strafantrag stellenden Privatkläger, der sich abgesehen von der Strafklage am Strafverfahren nicht aktiv beteiligt, bei Freispruch der beschuldigten Person nur in besonderen Fällen Verfahrenskosten auferlegt werden können. Diese restriktive Praxis schützt die Privatklägerschaft vor unzumutbarer Kostenbelastung und respektiert das verfassungsrechtlich verankerte Recht, Strafanträge zu stellen.
19 In BGE 147 IV 47 E. 4.2.1 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, in welchem Umfang die Privatklägerschaft bei Antragsdelikten zur Parteientschädigung der beschuldigten Person verpflichtet werden kann, wenn die beschuldigte Person im Schuldpunkt obsiegt. Der Entscheid betont die Verbindung zwischen Kostentragung (Art. 427 StPO) und Entschädigungspflicht (Art. 432 Abs. 2 StPO): Der Entscheid über die Kostentragung präjudiziert die Entschädigungsfrage.
20 BGer 6B 601/2019 E. 2.1 illustriert die komplexe Interaktion zwischen den kostenrechtlichen Normen: Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung von Art. 426 Abs. 2, Art. 427 Abs. 2 und Art. 428 StPO bei der Kostenverteilung im Berufungsverfahren. Der Fall zeigt, dass die Kostentragungspflichten nach Art. 427 (erstinstanzlich) und Art. 428 (rechtsmittelverfahren) strikt zu trennen sind.
IV. Kosten bei Vergleich und Strafantragsrückzug (Abs. 3 und 4)
21 Abs. 3 regelt einen Sonderfall: Zieht die antragstellende Person im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft vermittelten Vergleichs den Strafantrag zurück, so trägt in der Regel der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten. Die Kostenlast wird hier dem Staat zugewiesen, weil der Vergleich eine staatlich vermittelte Lösung darstellt und die antragstellende Person nicht unverschuldet kostenpflichtig werden soll.
22 Die Formulierung «in der Regel» verdeutlicht, dass dies keine absolute Regel ist. In Ausnahmefällen kann eine abweichende Kostenverteilung gerechtfertigt sein, insbesondere wenn die antragstellende Person den Vergleich vertragsbrüchig verhindert oder die Vergleichsvermittlung missbraucht hat. Der Grundsatz lautet aber: Bei staatlich vermittelter Einigung trägt der Staat die Kosten.
23 Abs. 4 verlangt, dass eine Vereinbarung zwischen der antragstellenden und der beschuldigten Person über die Kostentragung beim Rückzug des Strafantrags der Genehmigung der einstellenden Behörde bedarf. Dies schützt die öffentlichen Interessen: Die Parteien dürfen durch private Vereinbarungen nicht zu Lasten des Bundes oder des Kantons kostenrechtliche Regelungen treffen. Die Genehmigungspflicht stellt sicher, dass die zuständige Strafbehörde die Kostenfolgen überwacht.
24 Der in Abs. 4 Satz 2 enthaltene Nachteilsvorbehalt («Die Vereinbarung darf sich nicht zum Nachteil des Bundes oder des Kantons auswirken») ist eine Schutzklausel: Die Parteien können die Kostenverteilung unter sich regeln, jedoch nicht auf Kosten der öffentlichen Hand. Eine Vereinbarung, die dem Staat Mehrkosten aufbürdet, ist nicht genehmigungsfähig.
V. Abgrenzung zu anderen Kostenbestimmungen
25 Art. 427 StPO ist von mehreren benachbarten Normen abzugrenzen:
- Art. 426 StPO: Allgemeine Kostentragungsregel für die beschuldigte Person. Art. 427 StPO ergänzt diese Regel für die Privatklägerschaft.
- Art. 428 StPO: Kostentragung im Rechtsmittelverfahren. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens richten sich nach Art. 428 StPO, nicht nach Art. 427 StPO. Wie das Bundesgericht in BGer 6B 370/2016 E. 1.2 festgehalten hat, richtet sich die Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren ausschliesslich nach Art. 428 StPO — die Ausführungen zu Art. 427 StPO sind in diesem Zusammenhang unbehilflich.
- Art. 432 StPO: Ansprüche der beschuldigten Person gegenüber der Privatklägerschaft (Entschädigung bei Freispruch). Art. 427 StPO regelt die Kostentragungspflicht, während Art. 432 StPO den Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person gegen die Privatklägerschaft gewährt.
- Art. 432 StPO: Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person bei Obsiegen der beschuldigten Person.
- Art. 433 StPO: Entschädigung im Rechtsmittelverfahren.
26 Die Trennung zwischen Art. 427 und Art. 428 StPO ist von zentraler praktischer Bedeutung: BGer 6B 370/2016 E. 1.1 zeigt, dass die Beschwerdeführerin sich vergeblich auf Art. 427 Abs. 1 StPO berufen hatte, weil für das Berufungsverfahren ausschliesslich Art. 428 StPO massgebend ist. Die Kostentragungspflicht nach Art. 427 StPO betrifft nur die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, nicht die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
VI. Beschwerdelegitimation bei kostenrechtlichen Entscheiden
27 Die kostenrechtlichen Entscheide nach Art. 427 StPO können Gegenstand von Beschwerden sein. In BGE 147 IV 47 E. 4.1 hat das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bezüglich der Kostentragungspflicht einer beschuldigten Person, deren Verfahren eingestellt wurde, bejaht: Das rechtlich geschützte Interesse der Privatklägerschaft ist gegeben, weil der Entscheid über die Kostentragung die Entschädigungsfrage präjudiziert.
28 Diese Rechtsprechung ist von grosser praktischer Bedeutung: Sie erlaubt der Privatklägerschaft, kostenrechtliche Entscheide anzufechten, die sich auf ihre eigenen Pflichten auswirken. Der Kostenentscheid ist nicht bloss prozessuale Nebenfolge, sondern hat materielle Auswirkungen auf die Vermögensinteressen der Privatklägerschaft.
VII. Verhältnis zum Strafbefehlsverfahren
29 Im Strafbefehlsverfahren stellt sich die Frage der Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft in besonderer Weise. BGE 139 IV 102 E. 3.1 befasste sich mit der Parteientschädigung der Privatklägerschaft bei Erlass eines Strafbefehls und Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg. Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person durch Strafbefehl, obsiegt die Privatklägerschaft im Strafpunkt, und die Verweisung der Zivilforderung führt nicht automatisch zu einer Kostenauferlegung nach Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO.
30 BGer 6B 981/2017 E. 2.2 befasste sich mit der Frage der Legitimation der Privatklägerschaft zur Einsprache gegen einen Strafbefehl. Die Privatklägerschaft ist als weitere Betroffene gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO zur Einsprache legitimiert, was die kostenrechtliche Position der Privatklägerschaft im Strafbefehlsverfahren stärkt.
VIII. Ermessensausübung und Praxis
31 Die Auferlegung von Verfahrenskosten nach Art. 427 StPO liegt im Ermessen der Strafbehörde. Das Bundesgericht misst dieser Ermessensentscheidung einen grossen Spielraum bei, überprüft jedoch, ob die Behörde die richtigen Kriterien angewendet hat und kein Ermessensmissbrauch vorliegt.
32 Folgende Kriterien sind bei der Ermessensausübung massgebend:
- Grad der Beteiligung der Privatklägerschaft am Verfahren: Eine blosse Strafklageeinreichung ohne weitere Verfahrensteilnahme rechtfertigt in der Regel keine Kostenauferlegung (BGE 138 IV 248 E. 4.4).
- Verursachung der Kosten: Nur die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Kosten dürfen auferlegt werden (Abs. 1).
- Verschulden der antragstellenden Person: Bei Antragsdelikten ist qualifiziertes Verschulden (Mutwilligkeit oder grobe Fahrlässigkeit) erforderlich (Abs. 2).
- Subsidiarität gegenüber Art. 426 Abs. 2 StPO: Die beschuldigte Person hat als primär Kostenbelastete Vorrang (Abs. 2 lit. b).
33 BGer 6B 370/2016 E. 2.1 befasst sich mit der Frage der Rückzahlungspflicht für die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe sie in Verletzung von Art. 427 Abs. 1 StPO bzw. Art. 428 StPO zur Rückzahlung verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. Dieser Fall zeigt die Interaktion zwischen Kostentragungspflicht und unentgeltlicher Rechtspflege.
IX. Übergangsrecht
34 Art. 427 StPO ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Für Verfahren, die vor diesem Datum eingeleitet wurden, gilt das Übergangsrecht nach Art. 448 StPO. Das Bundesgericht hat in BGE 138 IV 248 E. 1 klargestellt, dass soweit ein Entscheid noch vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden ist, dagegen erhobene Rechtsmittel nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden zu beurteilen sind.
Querverweise
- Art. 426 StPO — Kostentragungspflicht der beschuldigten Person
- Art. 428 StPO — Kostentragung im Rechtsmittelverfahren
- Art. 432 StPO — Ansprüche gegenüber Privatklägerschaft
- Art. 420 StPO — Rückgriff (nicht existierend als Link)
- Art. 432 StPO — Herabsetzung/Verweigerung der Entschädigung (nicht existierend als Link)
- Art. 433 StPO — Privatklägerschaft (Entschädigungsanspruch)
- Art. 448 StPO — Anwendbares Recht (Übergangsbestimmungen)
Literatur
- Domeisen, Thomas, in: Niggli / Wessels (Hrsg.), StPO-Kommentar, Art. 427 N. 1 ff.
- Griesser, Yvona, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 427 N. 1 ff.
- Rüegg, Severin / Baumgartner, Samuel, Kosten und Entschädigungen im Strafverfahren, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Vor Art. 426 N. 1 ff.
- Thommen, Marc, Kosten und Entschädigungen in strafrechtlichen Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht, forumpoenale 2009, S. 53 ff.