Rechtsprechung zu Art. 426 StPO
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 147 IV 47, E. 4.1 und 4.2
- Thema: Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bei Kostenauflage nach Abs. 2; Präjudizierung der Parteientschädigung
- Kernaussage: Das rechtlich geschützte Interesse der Privatklägerschaft an der Anfechtung des Kostenentscheids nach Art. 426 Abs. 2 StPO ist gegeben, weil der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage unmittelbar präjudiziert. Wird der beschuldigten Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten auferlegt, erwächst der Privatklägerschaft daraus ein Anspruch auf Entschädigung für notwendige Aufwendungen gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO. Unterbleibt die Kostenauflage, steht der freigesprochenen oder entlassenen Person grundsätzlich Entschädigung und Genugtuung nach Art. 429 StPO zu.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Kostentragung bei Einstellung/Freispruch); Akzessorietät zu Art. 429, 432 und 433 StPO; Beschwerdelegitimation
- URL: BGE 147 IV 47 E. 4.1
BGE 144 IV 202, E. 2.2
- Thema: Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung infolge Wiedergutmachung (Art. 53 StGB); Vereinbarkeit mit der Unschuldsvermutung
- Kernaussage: Eine Verfahrenseinstellung nach Art. 53 StGB setzt tatbestandsmässig voraus, dass der Täter die Tat eingestanden oder den Sachverhalt anerkannt und den Schaden wiedergutgemacht hat. Da die Einstellung an eine festgestellte rechtswidrige Handlung anknüpft, ist die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO sachlich gerechtfertigt und verstösst nicht gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Bestätigt zugleich die Kriterien der zivilrechtlichen Vorwerfbarkeit analog Art. 41 OR.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Kostentragung bei Einstellung; Schranken der Unschuldsvermutung)
- URL: BGE 144 IV 202
BGE 143 IV 373, E. 1.4.1 f.
- Thema: Akzessorietät der Kostenfolgen bei Verletzung des Beschleunigungsgebots
- Kernaussage: Die Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 Abs. 1 StPO) wird in erster Linie durch Strafreduktion oder Verzicht auf Strafe kompensiert. Ein Erlass oder eine Reduktion der Verfahrenskosten kommt nach dem Grundsatz der Akzessorietät der Kosten nur in Frage, wenn die Verletzung derart schwer wiegt, dass das Verfahren als ultima ratio einzustellen ist (E. 1.4.2). Bei einer Verurteilung bleibt die Kostentragungspflicht nach Art. 426 Abs. 1 StPO zwingend aufrechterhalten.
- Einschlägig für: Abs. 1 (zwingende Kostenpflicht bei Verurteilung); Verhältnis zu Verfahrensgrundrechten
- URL: BGE 143 IV 373 E. 1.4.2
BGE 139 IV 199, E. 5.1
- Thema: Ausschluss der Kosten der amtlichen Verteidigung aus den Verfahrenskosten nach Abs. 1; Rechtsmittelweg
- Kernaussage: Zu den Verfahrenskosten, die nach Art. 426 Abs. 1 StPO von der verurteilten Person zu tragen sind, gehören die Kosten der amtlichen Verteidigung nach Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO ausdrücklich nicht. Das Gericht hat über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Sachurteil zu befinden; die Entschädigung geht vorläufig auf die Gerichtskasse. Parteien, die die Entschädigung anfechten wollen, müssen Berufung einlegen, während der amtliche Verteidiger die Beschwerde zu führen hat.
- Einschlägig für: Abs. 1 Satz 2 (Ausnahme für amtliche Verteidigung); Verhältnis zu Art. 135 StPO
- URL: BGE 139 IV 199 E. 5.1
BGE 138 IV 248, E. 4.4.1
- Thema: Verursacherprinzip als Leitgedanke des Kostenrechts; Abgrenzung der Kostentragung
- Kernaussage: Die Verlegung der Verfahrenskosten richtet sich nach dem Verursacherprinzip: Kosten hat zu tragen, wer sie veranlasst hat (E. 4.4.1). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem strafbaren oder zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den behördlichen Kosten. Fehlt dieser Zusammenhang hinsichtlich einzelner Anklagepunkte, dürfen diese Kosten der beschuldigten Person nicht überbunden werden.
- Einschlägig für: Abs. 1 und Abs. 2 (Verursacher- und Kausalitätsprinzip); Abgrenzung zu Art. 427 und 428 StPO
- URL: BGE 138 IV 248 E. 4.4.1
BGE 116 Ia 162, E. 2c–e
- Thema: Grundsatzurteil zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung
- Kernaussage: Es ist verfassungswidrig, einer freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Person Kosten wegen eines bloss unter ethischen oder moralischen Gesichtspunkten vorwerfbaren Verhaltens aufzuerlegen (E. 2a). Zulässig ist die Kostenauflage ausschliesslich dann, wenn die Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise (analog Art. 41 OR) gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm der Rechtsordnung klar verstossen und dadurch das Verfahren adäquat-kausal bewirkt hat. Die Kostenüberbindung hat Ausnahmecharakter und schliesst behördlichen Übereifer aus.
- Einschlägig für: Abs. 2 (verfassungs- und konventionsrechtliche Leitplanken; Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK)
- URL: BGE 116 Ia 162 E. 2c
II. Weitere Bundesgerichts- und Kantonsgerichtsentscheide
BGer 6B_650/2024 vom 15. Juni 2026, E. 3.4
- Thema: Kostenauflage bei Freispruch; vorsätzliche Missachtung behördlicher Schutzauflagen zwecks Testprozess
- Kernaussage: Der Betreiber eines Gastbetriebs verweigerte während der Pandemie vorsätzlich die Zertifikatskontrolle beim Restauranteingang, um bei einer Polizeikontrolle bewusst ein Gerichtsverfahren auszulösen. Obwohl er strafrechtlich freigesprochen wurde, weil die Verordnung keine strafbewehrte Einlasskontrollpflicht statuierte, durften ihm die erstinstanzlichen Gerichtskosten zur Hälfte auferlegt werden. Der vorsätzliche Verstoss gegen eine rechtswirksame, vollstreckbare verwaltungsrechtliche Schutzverfügung erfüllte den Tatbestand von Art. 426 Abs. 2 StPO.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Anwendungsfall; zivil- und verwaltungsrechtliche Verhaltensnorm)
- URL: BGer 6B_650/2024
BGer 6B_940/2023 vom 18. März 2024, E. 1.3 f.
- Thema: Kassation einer Kostenauflage mangels Substanziierung der konkreten Verhaltensnorm; unbewiesene Tatsachen
- Kernaussage: Eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO darf sich nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Sachgericht muss präzise darlegen, gegen welche konkrete geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm die beschuldigte Person schuldhaft verstossen hat. Der blosse pauschale Hinweis auf ein «öffentlich-rechtlich vorwerfbares Verhalten» genügt den Begründungsanforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht und führt zur Aufhebung des Kostenspruchs.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Verwerfungsfall; Begründungs- und Substanziierungspflicht; Beweismass)
- URL: BGer 6B_940/2023
BGer 6B_1306/2021 vom 8. August 2022, E. 2.3–2.5
- Thema: Kostenauflage bei Einstellung wegen zivilrechtlicher Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 ZGB); Schutz des Aussageverweigerungsrechts
- Kernaussage: Ein Unternehmer bezichtigte eine Angestellte vor Mitarbeitenden des Diebstahls von Fr. 2'700.–, ohne dass der Vorwurf erhärtet war. Nach Einstellung der Strafuntersuchung wegen übler Nachrede durften ihm die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt werden, da er die Persönlichkeit der Angestellten widerrechtlich verletzt hatte. Das Bundesgericht stellte klar, dass das Schweigen im Strafverfahren und der Verzicht auf eine eigene Strafanzeige dem Beschuldigten nicht als Kostenerschwerung angelastet werden dürfen.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Anwendungsfall; Art. 28 ZGB als Verhaltensnorm; Schutz von Art. 113 StPO)
- URL: BGer 6B_1306/2021
BGer 6B_563/2017 vom 11. September 2017, E. 1.5–1.6
- Thema: Vorangegangener Cannabiskonsum begründet keine Kostenpflicht für eingestellte Fahrunfähigkeitsuntersuchung
- Kernaussage: Ein Autolenker hatte 32 Stunden vor einer Verkehrskontrolle Cannabis konsumiert; die Blutprobe wies im Spital kein aktives THC, sondern nur inaktive Abbauprodukte nach. Das Verfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand wurde eingestellt. Die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO mit der Begründung, der vorgängige BetmG-Konsum sei widerrechtlich gewesen, ist bundesrechtswidrig. Der Konsum war separat mit Busse geahndet worden; er begründete keine verkehrsrechtliche Sorgfaltspflichtverletzung für die Fahrt und war nicht adäquat-kausal für die unbegründete Fahrunfähigkeitsuntersuchung.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Verwerfungsfall; Kausalitätsgrenzen; Verbot der doppelten Inanspruchnahme)
- URL: BGer 6B_563/2017
BGer 6B_523/2013 vom 10. September 2013, E. 2.2 und 3
- Thema: Teilfreispruch; Unzulässigkeit der Pauschalierung als «einheitlicher Sachverhaltskomplex»; Kriterien der Kostenausscheidung
- Kernaussage: Wird ein Beschuldigter wegen Mitführens von Waffen im Kofferraum verurteilt, aber vom Vorwurf eines unzulässigen Scheibenklebers freigesprochen, dürfen ihm die erstinstanzlichen Gerichtskosten nicht vollumfänglich auferlegt werden. Die Berufung auf einen angeblich einheitlichen Sachverhaltskomplex ist falsch, wenn die Vorwürfe auf verschiedenen Handlungen beruhen. Bei der Kostenausscheidung nach Abs. 1 ist auf Anzahl und Bedeutung der Anklagepunkte, den Ermittlungsaufwand und die verhängte Sanktion abzustellen.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Ausscheidungsmethode bei Teilverurteilung und Teilfreispruch)
- URL: BGer 6B_523/2013
BGer 6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 3.2 und 3.4
- Thema: Teilfreispruch im Strassenverkehr; Kausalitätsgrenze bei unabhängigen Ereignissen
- Kernaussage: Verurteilung wegen ungenügenden Abstands im Tunnel und Freispruch von der nachfolgenden Kollision auf der Autobahn. Die durch die Abklärung des Unfalls entstandenen Untersuchungs- und Fotodokumentationskosten sind keine adäquat-kausale Folge des Abstandsdelikts. Die gesamten Kosten der Untersuchung durften nicht nach Abs. 1 überbunden werden; die auf den Freispruch entfallenden Kosten verbleiben beim Staat und begründen eine anteilige Parteientschädigung.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Kausalitätsgrenze bei Teilfreispruch; Mehraufwand)
- URL: BGer 6B_151/2014
BGer 6B_936/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.3.2
- Thema: Unzureichender Strafbefehl als fehlerhafte Verfahrenshandlung nach Abs. 3 lit. a
- Kernaussage: Ein Strafbefehl, der keinerlei Umschreibung der konkreten Tatumstände enthält, verletzt den Anklagegrundsatz (Art. 353 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 325 StPO) und stellt eine fehlerhafte Verfahrenshandlung gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO dar. Die Gebühr für den mangelhaften Strafbefehl (Fr. 140.–) darf der verurteilten Person nach Einspracheerhebung nicht auferlegt werden.
- Einschlägig für: Abs. 3 lit. a (Kostenbefreiung bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen der Behörden)
- URL: BGer 6B_936/2015
BGer 6B_1125/2016 vom 20. März 2017, E. 3.2
- Thema: Unentgeltliche Übersetzung und Dolmetscherentschädigung nach Abs. 3 lit. b und Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK
- Kernaussage: Die Kostenbefreiung für Übersetzungen infolge Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person ist absolut und endgültig. Sie besteht für alle Verfahrensstadien unabhängig davon, ob die beschuldigte Person verurteilt wird oder nicht, und unabhängig von ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit.
- Einschlägig für: Abs. 3 lit. b (Übersetzungskosten wegen Fremdsprachigkeit)
- URL: BGer 6B_1125/2016
BGer 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014, E. 6.3 f.
- Thema: Schwellenwert günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse bei Abs. 4; Vorbehalt analog Art. 135 Abs. 4 StPO
- Kernaussage: Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft dürfen der verurteilten Person nur auferlegt werden, wenn deren günstige wirtschaftliche Verhältnisse nachgewiesen sind. Fehlen solche Verhältnisse, sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, verbunden mit dem Vorbehalt der späteren Rückforderung analog Art. 135 Abs. 4 StPO. Eine direkte Zahlungsverpflichtung ohne Begründung günstiger Verhältnisse verletzt Art. 426 Abs. 4 StPO.
- Einschlägig für: Abs. 4 (Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft)
- URL: BGer 6B_123/2014
BGer 6B_684/2020 vom 21. April 2021, E. 2.3
- Thema: Sinngemässe Anwendung im selbstständigen Massnahmeverfahren nach Abs. 5
- Kernaussage: Die Bestimmungen von Art. 426 Abs. 1 bis 4 StPO gelten gemäss Abs. 5 sinngemäss für das selbstständige Massnahmeverfahren (einschliesslich nachträglicher Verlängerungen stationärer Massnahmen nach Art. 59 Abs. 4 StGB), wenn der Entscheid zum Nachteil der betroffenen Person ausfällt. Kosten der amtlichen Verteidigung bleiben auch im Massnahmeverfahren von der Kostenauflage ausgenommen.
- Einschlägig für: Abs. 5 (selbstständiges Massnahmeverfahren)
- URL: BGer 6B_684/2020
SG KG AK.2023.396 vom 19. Oktober 2023, E. 3b
- Thema: Ausschluss der SVG-Kausalhaftung bei Abs. 2; Erfordernis grober Fahrlässigkeit
- Kernaussage: Bei einem Verkehrsunfall auf der Gegenfahrbahn mit schweren Folgen stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Art. 54 StGB ein. Die Auferlegung von Verfahrenskosten von Fr. 8'183.25 gestützt auf die Halterhaftung nach Art. 58 SVG wurde vom Kantonsgericht aufgehoben: Eine reine Kausalhaftung ohne Verschulden kann eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO nicht stützen. Da eine plötzliche medizinische Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden konnte, fehlte es an unbestrittenen Tatsachen für eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung (grobe Fahrlässigkeit).
- Einschlägig für: Abs. 2 (Kantonale Praxis; Ausschluss der Kausalhaftung; Verschuldensgrad)
- URL: SG KG AK.2023.396
ZH OG UH150086 vom 9. Juli 2015, E. 5.3 und 8.5
- Thema: Kostenauflage bei verdeckter Einstellungsverfügung; Bejahung auch leichter Fahrlässigkeit nach Abs. 2
- Kernaussage: Hat die Staatsanwaltschaft vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung bereits Beweise erhoben (Aktenbeizug), liegt materiell eine Einstellungsverfügung vor, auf welche Art. 426 Abs. 2 StPO Anwendung findet. Das Obergericht Zürich hält im Widerspruch zur St. Galler Praxis fest, dass zum Schutz der Staatsfinanzen bereits jede zivilrechtliche Fahrlässigkeit — mithin auch leichte Fahrlässigkeit — für eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO ausreicht.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Kantonale Praxis; Judikaturdivergenz zum Verschuldensgrad; Nichtanhandnahme)
- URL: ZH OG UH150086
AR OG O1S 21 1 vom 10. Januar 2023, E. 6.8
- Thema: Verbot der Mehrbelastung bei Teilfreispruch über Abs. 2; ARGVP 2023 Nr. 3861
- Kernaussage: Wird ein Beschuldigter in Bezug auf schwere Hauptvorwürfe freigesprochen und nur wegen geringfügiger Übertretungen verurteilt, ist es der Staatsanwaltschaft verwehrt, ihm die Kosten der gescheiterten Hauptuntersuchung über Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen mit dem Argument, sein Gesamtverhalten habe die Untersuchung ausgelöst. Es gilt das Verbot der doppelten Kostenbelastung bei Teilfreispruch.
- Einschlägig für: Abs. 1 und 2 (Kantonale Praxis; Teilfreispruch; Verbot verdeckter Kostenüberwälzung)
- URL: AR OG O1S 21 1
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