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Rechtsprechung zu Art. 426 StPO

Leitentscheide (BGE)

BGE 147 IV 47, E. 4.1 und 4.2

  • Thema: Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bei Kostentragungspflicht; Entschädigung im Schuldpunkt obsiegender beschuldigter Person
  • Kernaussage: Das rechtlich geschützte Interesse der Privatklägerschaft an der Anfechtung des Kostenentscheids nach Art. 426 Abs. 2 StPO ist gegeben, weil der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert. Ist die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig, führt dies zu einem Anspruch der Privatklägerschaft auf angemessene Entschädigung (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO), während bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO eine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist. Die Entschädigung der obsiegenden beschuldigten Person geht bei Offizialdelikten zulasten des Staats (Art. 429 Abs. 1 StPO), bei Antragsdelikten zulasten der Privatklägerschaft (Art. 432 Abs. 2 StPO).
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Kostentragung bei Einstellung/Freispruch); Verhältnis zu Art. 429, 432, 433, 436 StPO
  • URL: BGE 147 IV 47

BGE 143 IV 373, E. 1.4.1 f.

  • Thema: Akzessorietät der Kosten bei Verletzung des Beschleunigungsgebots
  • Kernaussage: Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens. Ein Verzicht auf Verfahrenskosten oder deren Reduktion kommt nur in Frage, wenn die Verletzung des Beschleunigungsgebots derart schwer wiegt, dass das Verfahren einzustellen ist (Prinzip der Akzessorietät der Kosten). Die Kostentragungspflicht nach Art. 426 Abs. 1 StPO bleibt bei einer Strafreduktion wegen Beschleunigungsverletzung aufrecht. Eine finanzielle Entschädigung kommt nur bei Verfahrenseinstellung in Betracht.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (zwingende Kostentragung); Verhältnis zum Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV)
  • URL: BGE 143 IV 373

BGE 138 IV 248, E. 4.4.1 und 5.3

  • Thema: Verursacherprinzip; Kostentragung und Entschädigung im Rechtsmittelverfahren
  • Kernaussage: Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach die Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht hat (E. 4.4.1). Dem Strafantrag stellenden Privatkläger, der sich abgesehen von der Strafklage am Strafverfahren nicht aktiv beteiligt, können bei Freispruch der beschuldigten Person nur in besonderen Fällen Verfahrenskosten auferlegt werden (E. 4.4). Als private Partei kann im strafrechtlichen Verfahren nur obsiegen oder unterliegen, wer Anträge gestellt hat — verzichtet die Privatklägerschaft, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (E. 5.3).
  • Einschlägig für: Abs. 1–2 (Verursacherprinzip als Grundlage); Abgrenzung zu Art. 427 und Art. 428 StPO
  • URL: BGE 138 IV 248

BGE 139 IV 199, E. 2 und 5.1

  • Thema: Entschädigung für die amtliche Verteidigung; Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft
  • Kernaussage: Die Staatsanwaltschaft kann die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung mit Beschwerde in Strafsachen anfechten (E. 2). Das Gericht hat über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Sachurteil zu befinden. Zu den Verfahrenskosten, die nach Art. 426 StPO zu tragen sind, gehören nicht die Kosten der amtlichen Verteidigung, die nach Art. 135 StPO separat zu beurteilen sind (E. 5.1). Der Entscheid bestätigt die Ausnahme des Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO für die amtliche Verteidigung.
  • Einschlägig für: Abs. 1 Satz 2 (Ausnahme für amtliche Verteidigung); Verhältnis zu Art. 135 StPO
  • URL: BGE 139 IV 199

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015, E. 1.4

  • Thema: Zwingende Kostentragungspflicht bei Verurteilung
  • Kernaussage: Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO lautet: «Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.» Nach dem Gesetzeswortlaut «trägt» der Verurteilte die Verfahrenskosten. Die vorinstanzliche Annahme, Art. 426 Abs. 1 StPO sei nicht zwingend anzuwenden und ein teilweiser Erlass von Verfahrenskosten sei bei reduziertem Strafmass angemessen, widerspricht dem Legalitätsprinzip und ist bundesrechtswidrig. Die Kostentragungspflicht bei Verurteilung ist zwingend.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (zwingende Kostentragung bei Verurteilung)
  • URL: BGer 6B_811/2014

BGer 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023, E. 3.2.2

  • Thema: Kostentragung bei Verurteilung; Verursacherprinzip
  • Kernaussage: Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Kostentragung bei Verurteilung)
  • URL: BGer 6B_1145/2022

BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.2 und 2.3.1

  • Thema: Kostentragung und fehlerhafte Verfahrenshandlungen (Abs. 3 lit. a); Systematik des Art. 426
  • Kernaussage: Die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person im erstinstanzlichen Verfahren ist in Art. 426 StPO geregelt. Nach Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Eine ex-tunc-Fehlerhaftigkeit, wie sie Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO für die Kostenbefreiung verlangt, setzt eine objektive Fehlerhaftigkeit der Verfahrenshandlung voraus — eine blosse andere rechtliche Beurteilung reicht nicht aus.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Systematik); Abs. 3 lit. a (fehlerhafte Verfahrenshandlungen)
  • URL: BGer 6B_1025/2014

BGer 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015, E. 3.4.1

  • Thema: Verursacherprinzip; adäquater Kausalzusammenhang; abweichende rechtliche Würdigung
  • Kernaussage: Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO). Bei abweichender rechtlicher Würdigung hat kein Freispruch zu erfolgen, wenn der Sachverhalt identisch bleibt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Kausalzusammenhang); Verhältnis zu Art. 350 StPO
  • URL: BGer 6B_803/2014

BGer 6B_938/2025 vom 9. Juli 2026, E. 4.1

  • Thema: Zusammensetzung der Verfahrenskosten; Rückerstattung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung
  • Kernaussage: Nach Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die verurteilte beschuldigte Person die Verfahrenskosten. Diese setzen sich zum einen aus den Gebühren zur Deckung der eigentlichen Justizkosten und zum anderen aus tatsächlich getragenen Auslagen wie den Kosten der amtlichen Verteidigung zusammen (Art. 422 Abs. 1 und 2 lit. c StPO). Die verurteilte Person ist jedoch erst dann zur Rückerstattung der Entschädigung ihres amtlichen Verteidigers an den Bund oder Kanton verpflichtet, wenn ihre finanzielle Situation dies zulässt (Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Bestätigt die systematische Einbettung von Art. 426 StPO in das Kostenregime der Art. 422 und 135 StPO.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (zwingende Kostentragung bei Verurteilung; Zusammensetzung der Kosten); Verhältnis zu Art. 422 und Art. 135 StPO
  • URL: BGer 6B_938/2025

Letzte Aktualisierung: 31. Juli 2026


Prüfvermerk

Alle auf dieser Seite und im Kommentar zu Art. 426 StPO angeführten Entscheide wurden am 21.08.2026 über die opencaselaw-MCP verifiziert. Sämtliche zwölf Referenzen existieren und betreffen Art. 426 StPO oder die eng verzahnten Art. 418, 422 ff. und Art. 433 StPO.

Korrigiert wurden zwei Erwägungsangaben, die auf Elternnummern ohne Entsprechung im Volltext verwiesen:

Zitiert warZutreffend istInhalt
BGE 143 IV 373 E. 1.4E. 1.4.1 f.Kaskade der Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots; Akzessorietät der Kosten (E. 1.4.2)
BGE 138 IV 248 E. 4.4E. 4.4.1Verursacherprinzip als Leitgedanke der Kostenverlegung

Der Audit-Befund zu BGE 145 IV 268 E. 4.1 ist ein Paarungsartefakt: Der Kommentar zitiert E. 1.2, was zutrifft. Der Entscheid betrifft nach seinem Regeste Art. 418 und Art. 433 StPO (anteilsmässige Auferlegung der Entschädigung der Privatklägerschaft bei mehreren beschuldigten Personen) und wird im Kommentar entsprechend als Nachbarnorm angeführt, nicht als Beleg zu Art. 426 StPO.

Letzte Aktualisierung: 2026-08-21