Art. 426 — Kostentragungspflicht der beschuldigten Person
Gesetzeswortlaut
Art. 426 StPO — Kostentragungspflicht der beschuldigten Person
1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a. der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b. für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4 Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
Kommentierung
I. Bedeutung und Systematik
1 Art. 426 StPO ist die Grundnorm der Kostentragungspflicht der beschuldigten Person im Strafverfahren. Die Norm regelt als Eckpfeiler des kostenrechtlichen Teils der StPO (Art. 422–436 StPO), unter welchen Voraussetzungen die beschuldigte Person die Verfahrenskosten zu tragen hat — sei es bei Verurteilung (Abs. 1), bei Einstellung oder Freispruch (Abs. 2), sei es unter Berücksichtigung von Ausnahmen (Abs. 3) und Besonderheiten bei der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft (Abs. 4). Die Norm hat zentrale praktische Bedeutung, da in praktisch jedem Strafverfahren eine Kostenentscheidung zu treffen ist.
2 Systematisch bildet Art. 426 StPO den Ausgangspunkt des gesamten Kostenrechts der StPO. Die nachfolgenden Bestimmungen entfalten die Grundregel des Art. 426 StPO weiter: Art. 427 StPO regelt die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person, Art. 428 StPO die Kostentragung im Rechtsmittelverfahren, Art. 429 StPO die Entschädigung und Genugtuung der beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung, Art. 430 StPO die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung, Art. 431 StPO die Entschädigung wegen Zwangsmassnahmen sowie Art. 432 StPO die Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft. Art. 426 StPO ist damit die lex generalis der Kostentragung, von der die spezialgesetzlichen Regelungen der nachfolgenden Artikel ausgehen.
3 Der Grundsatz der Kostentragung richtet sich nach dem Verursacherprinzip: Die Kosten trägt, wer sie verursacht hat. Das Bundesgericht hat diesen Grundsatz in BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 als massgeblichen Leitgedanken des gesamten kostenrechtlichen Systems der StPO bestätigt. Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (vgl. auch BGer 6B 803/2014 E. 3.4.1).
II. Kostentragungspflicht bei Verurteilung (Abs. 1)
4 Abs. 1 Satz 1 regelt den Regelfall: Wird die beschuldigte Person verurteilt, so trägt sie die Verfahrenskosten. Die Vorschrift verwendet das Wort «trägt» — nicht «kann tragen» — und ist damit zwingendes Recht. Das Bundesgericht hat in BGer 6B 811/2014 E. 1.4 ausdrücklich festgehalten, dass der Gesetzeswortlaut zwingend ist und die vorinstanzliche Annahme, Art. 426 Abs. 1 StPO sei nicht zwingend anzuwenden, bundesrechtswidrig ist. Die Kostentragungspflicht bei Verurteilung ist im Legalitätsprinzip begründet und lässt dem Gericht keinen Ermessensspielraum.
5 Die Verpflichtung nach Abs. 1 erfasst die Verfahrenskosten im erstinstanzlichen Verfahren. Verfahrenskosten umfassen die Kosten der Strafbehörden (Staatsanwaltschaft und Gericht) sowie die Kosten von Beweiserhebungen, Gutachten, Übersetzungen und anderen Verfahrenshandlungen. Die Kostentragungspflicht bei Verurteilung ist komplementär zum Schuldspruch: Wer schuldhaft eine Straftat begangen hat und dafür verurteilt wird, hat auch die durch sein Verhalten verursachten Verfahrenskosten zu tragen.
6 Ausgenommen von der Kostentragungspflicht nach Abs. 1 sind die Kosten für die amtliche Verteidigung. Diese werden gemäss Art. 135 StPO nach wirtschaftlichen Kriterien separat behandelt. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO, der die Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verteidigung bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen regelt. Die Ausnahme für die amtliche Verteidigung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Bestellung eines amtlichen Verteidigers nicht durch die beschuldigte Person verursacht wird, sondern durch die Strafverfolgungsbehörden zur Wahrung eines fairen Verfahrens angeordnet wird.
7 In BGer 6B 1145/2022 E. 3.2.2 bestätigte das Bundesgericht die grundlegende Regelung des Abs. 1: Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1).
8 Das Bundesgericht hat in BGer 6B 1025/2014 E. 2.3.1 die Systematik des Abs. 1 dargelegt: Die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person im erstinstanzlichen Verfahren ist in Art. 426 StPO geregelt. Nach Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person aufgrund einer abweichenden rechtlichen Würdigung verurteilt, hat sie die Verfahrenskosten dennoch zu tragen, solange der der Verurteilung zugrunde gelegte Sachverhalt mit dem Anklagesachverhalt übereinstimmt (vgl. BGer 6B 803/2014 E. 3.4.2).
III. Kostentragungspflicht bei Einstellung oder Freispruch (Abs. 2)
9 Abs. 2 regelt den Ausnahmefall: Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Im Gegensatz zu Abs. 1 (zwingende Kostentragung bei Verurteilung) ist Abs. 2 eine Kann-Bestimmung — die Kostenauferlegung liegt im Ermessen der Strafbehörde. Die Kostenauferlegung bei Freispruch oder Einstellung ist nicht die Regel, sondern die Ausnahme.
10 Die Voraussetzungen des Abs. 2 kumulieren: Die beschuldigte Person muss rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben und dadurch entweder die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert haben. Beide Elemente — Rechtswidrigkeit und Verschulden — müssen kumulativ vorliegen. Eine blosse Verfahrensverursachung ohne Verschulden reicht nicht aus.
11 Die rechtswidrige Verfahrensverursachung setzt voraus, dass die beschuldigte Person durch ihr Verhalten objektiv den Anschein einer Straftat erweckt oder die Strafverfolgungsbehörden zu Ermittlungen veranlasst hat. Hierunter fallen beispielsweise falsche Selbstanzeigen, vorgetäuschte Straftaten oder das Verbergen von entlastenden Umständen, die zu unnötigen Ermittlungen führen. Die Schwelle der Rechtswidrigkeit ist nicht niedrig: Verhaltensweisen, die im Rahmen des Schweigerechts (Art. 113 StPO) oder der Verteidigungsrechte liegen, können nicht als rechtswidrige Verfahrensverursachung qualifiziert werden.
12 Das Verschulden erfordert Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Die beschuldigte Person muss mindestens fahrlässig gehandelt haben, d.h. sie hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen müssen, dass ihr Verhalten ein Strafverfahren auslöst oder erschwert. Eine strikte Haftung ohne Verschulden ist mit Abs. 2 nicht vereinbar. Das Verschulden muss sich auf die Verfahrensverursachung oder -erschwerung beziehen, nicht auf die dem Verfahren zugrunde liegende (nicht nachgewiesene) Straftat.
13 Die Ermessensausübung nach Abs. 2 wird vom Bundesgericht zurückhaltend überprüft. Die Strafbehörde hat alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu würdigen: die Schwere des Verschuldens, den Umfang der verursachten Kosten, die wirtschaftliche Situation der beschuldigten Person und die Umstände der Verfahrensbeendigung. Eine völlige Nichtberücksichtigung wesentlicher Umstände oder eine willkürliche Kostenentscheidung kann Bundesrecht verletzen.
14 In BGE 147 IV 47 E. 4.1 befasste sich das Bundesgericht mit der Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bezüglich der Kostentragungspflicht einer beschuldigten Person, deren Verfahren eingestellt wurde. Das rechtlich geschützte Interesse der Privatklägerschaft ist gegeben, weil der Entscheid über die Kostentragung die Entschädigungsfrage präjudiziert: Ist die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig, führt dies zu einem Anspruch der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO). Der Kostenentscheid nach Art. 426 Abs. 2 StPO ist damit nicht nur prozessuale Nebenfolge, sondern hat materielle Auswirkungen auf die Vermögensinteressen der Verfahrensbeteiligten.
15 Die Verbindung zwischen Kostentragung (Art. 426 Abs. 2) und Entschädigungspflicht (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO) wurde vom Bundesgericht ausdrücklich hergestellt. Das Bundesgericht stellte in BGE 147 IV 47 E. 4.1 fest, dass bei Auferlegung der Kosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (vgl. auch BGE 145 IV 268 E. 1.2; BGE 144 IV 207 E. 1.8.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Dies bedeutet: Die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person nach Abs. 2 schliesst einen Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person gegen den Staat aus. Das System ist akzessorisch: Die Kostenfolge bestimmt die Entschädigungsfolge.
IV. Ausnahmen von der Kostentragungspflicht (Abs. 3)
16 Abs. 3 normiert zwei Ausnahmen von der Kostentragungspflicht der beschuldigten Person. Diese Ausnahmen gelten sowohl für Abs. 1 (Verurteilung) als auch für Abs. 2 (Einstellung/Freispruch) und stellen sicher, dass die beschuldigte Person nicht für Kosten aufkommen muss, die sie nicht zu vertreten hat.
17 Lit. a — Unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen: Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. Diese Bestimmung korrespondiert mit dem Verursacherprinzip: Wer Kosten verursacht hat, soll sie auch tragen. Wenn die Strafverfolgungsbehörden durch ihr eigenes Fehlverhalten — etwa redundante Beweiserhebungen, fehlerhafte Einvernahmen, unnötige Gutachten — Mehrkosten verursachen, gehen diese zu Lasten des Staats und nicht der beschuldigten Person.
18 Der Begriff der unnötigen Verfahrenshandlung ist objektiv zu beurteilen: Eine Verfahrenshandlung ist unnötig, wenn sie zur Aufklärung des Sachverhalts nichts beiträgt oder wenn die gleiche Information auf einfachere Weise hätte beschafft werden können. Der Begriff der fehlerhaften Verfahrenshandlung setzt voraus, dass die Handlung objektiv gegen verfahrensrechtliche Vorgaben verstösst — etwa die Erhebung unverwertbarer Beweise (vgl. Art. 141 StPO) oder die Missachtung von Verfahrensrechten der beschuldigten Person.
19 In BGer 6B 1025/2014 E. 2.2 befasste sich das Bundesgericht mit der Anwendung des Abs. 3 lit. a: Die Vorinstanz hatte erwogen, dass die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzes nicht anwendbar seien und von einer ex-tunc-Fehlerhaftigkeit, wie sie Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO für die Kostenbefreiung verlange, nicht ausgegangen werden könne. Das Bundesgericht bestätigte damit, dass die Fehlerhaftigkeit im Sinne von Abs. 3 lit. a eine objektive Fehlerhaftigkeit der Verfahrenshandlung voraussetzt — eine blosse andere rechtliche Beurteilung reicht nicht aus, um die Kostenbefreiung zu rechtfertigen.
20 Lit. b — Übersetzungen wegen Fremdsprachigkeit: Die beschuldigte Person trägt die Kosten für Übersetzungen nicht, die durch ihre Fremdsprachigkeit nötig wurden. Diese Bestimmung schützt das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 107 StPO): Eine Person, die der Verfahrenssprache nicht mächtig ist, darf nicht mit den Übersetzungskosten belastet werden. Die Fremdsprachigkeit ist ein vom Willen der beschuldigten Person unabhängiger Umstand, der die Kostenverursachung nicht ihrem Verantwortungsbereich zuordnet. Die Übersetzungskosten gehen vielmehr zu Lasten des Staats, der ein faires Verfahren in einer verständlichen Sprache zu gewährleisten hat.
V. Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft (Abs. 4)
21 Abs. 4 regelt einen Sonderfall: Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Diese Vorschrift korrespondiert mit dem System der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 135–138 StPO) und dem Grundsatz, dass die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft dem Staat obliegt, wenn diese die Kosten nicht selbst tragen kann.
22 Die Beschuldigung, die zu einer unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft geführt hat, soll nur bei entsprechender Leistungsfähigkeit der beschuldigten Person auf diese überbürdet werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten Person sind nach den gleichen Kriterien zu beurteilen wie bei der unentgeltlichen Verteidigung (vgl. Art. 132 StPO; Art. 136 StPO). Die Regelung verhindert, dass eine wirtschaftlich schwache beschuldigte Person nach einer Verurteilung zusätzlich die Kosten der gegnerischen Rechtsvertretung tragen muss.
VI. Anwendung im selbstständigen Massnahmeverfahren (Abs. 5)
23 Abs. 5 erstreckt die Bestimmungen des Art. 426 StPO sinngemäss auf die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren. Im selbstständigen Massnahmeverfahren nach Art. 293–297 StGB entscheidet das Gericht unabhängig von einer Straftat über die Anordnung, Änderung oder Aufhebung von Massnahmen. Die sinngemässe Anwendung bedeutet, dass die Partei, zu deren Nachteil der Entscheid ausfällt, die Verfahrenskosten trägt — entsprechend der Grundregel des Abs. 1, dass die unterliegende Partei die Kosten trägt. Die Verweisung in Abs. 5 stellt sicher, dass das Kostenregime der StPO auch im Massnahmeverfahren kohärent angewendet wird.
VII. Verhältnis zum Beschleunigungsgebot
24 In BGE 143 IV 373 E. 1.4.2 klärte das Bundesgericht das Verhältnis zwischen dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 Abs. 1 StPO) und der Kostentragungspflicht nach Art. 426 StPO. Ein Verzicht auf Verfahrenskosten oder deren Reduktion kommt nur in Frage, wenn die Verletzung des Beschleunigungsgebots derart schwer wiegt, dass das Verfahren einzustellen ist (Prinzip der Akzessorietät der Kosten). Die Kostentragungspflicht nach Art. 426 Abs. 1 StPO ist demnach grundsätzlich auch bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots aufrechtzuerhalten, solange das Verfahren nicht eingestellt wird. Die Strafreduktion als Folge der Beschleunigungsverletzung berührt die Kostentragungspflicht nicht.
25 Das Prinzip der Akzessorietät der Kosten bedeutet: Die Kostenfolgen stehen in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang. Nur bei einer Verfahrenseinstellung als ultima ratio bei schwerster Beschleunigungsverletzung können die Verfahrenskosten erlassen oder reduziert werden. Diese Systematik stellt sicher, dass die Kostentragungspflicht der verurteilten Person nicht durch prozessuale Verzögerungen ausgehebelt wird, die nicht in ihren Verantwortungsbereich fallen.
VIII. Kostentragung und Entschädigung der amtlichen Verteidigung
26 Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind — wie Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich festhält — von der Kostentragungspflicht der beschuldigten Person ausgenommen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers richtet sich nach Art. 135 StPO. In BGE 139 IV 199 klärte das Bundesgericht, dass die Staatsanwaltschaft die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung mit Beschwerde in Strafsachen anfechten kann (E. 2) und dass das Gericht über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Sachurteil zu befinden hat. Die Staatsanwaltschaft und die anderen Parteien, die für die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzukommen haben, müssen die Reduktion der Entschädigung im Berufungsverfahren verlangen (E. 5.1).
27 Die Ausnahme für die amtliche Verteidigung in Abs. 1 Satz 2 hat folgenden Grund: Die Bestellung eines amtlichen Verteidigers liegt nicht in der Verantwortung der beschuldigten Person, sondern ist eine Massnahme der Strafverfolgungsbehörden zur Sicherstellung eines fairen Verfahrens. Die Kosten dieser Massnahme können der beschuldigten Person daher nicht als Verfahrenskosten auferlegt werden. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO, der die Rückerstattung bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen regelt — hier kann die beschuldigte Person nachträglich zur Kostentragung herangezogen werden, aber nicht über Art. 426 StPO, sondern über die spezifische Regelung des Art. 135 StPO.
IX. Rechtsmittelverfahren und Kostentragung
28 Art. 426 StPO regelt die Kostentragung im erstinstanzlichen Verfahren. Die Kostentragung im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Art. 428 StPO. Diese Trennung ist von zentraler praktischer Bedeutung und wurde vom Bundesgericht mehrfach betont (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3: Kostentragung und Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren). Als private Partei kann im strafrechtlichen Verfahren nur obsiegen oder unterliegen, wer Anträge gestellt hat. Verzichtet die Privatklägerschaft darauf, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden und kann sie auch nicht zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet werden.
29 In BGE 147 IV 47 E. 4.2.6 fasste das Bundesgericht die Systematik der Kostentragung und Entschädigung zusammen: Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig.
30 Die Systematik verdeutlicht das Zusammenspiel zwischen Art. 426 StPO (Kostentragung) und Art. 429–432 StPO (Entschädigung): Der Kostenentscheid nach Art. 426 StPO präjudiziert den Entschädigungsanspruch. Wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist, entfällt ihr Entschädigungsanspruch gegen den Staat (Art. 429 Abs. 1 StPO). Wenn sie nicht kostenpflichtig ist, steht ihr grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch zu. Diese Akzessorietät ist ein strukturelles Merkmal des Kosten- und Entschädigungsrechts der StPO.
X. Ermessensausübung und Praxis
31 Die Kostentragungspflicht nach Abs. 1 ist zwingend (kein Ermessensspielraum), während die Kostenauferlegung nach Abs. 2 im Ermessen der Strafbehörde steht. Das Bundesgericht überprüft Ermessensentscheidungen nach Abs. 2 auf Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung und Ermessensmissbrauch. Die Ermessensausübung muss nachvollziehbar und begründet sein.
32 In BGer 6B 811/2014 E. 1.4 stellte das Bundesgericht klar, dass die Kostentragungspflicht nach Abs. 1 bei Verurteilung zwingend ist und ein (teilweiser) Erlass von Verfahrenskosten bundesrechtswidrig ist, wenn die Voraussetzungen von Abs. 3 nicht gegeben sind. Die vorinstanzliche Annahme, Art. 426 Abs. 1 StPO sei nicht zwingend anzuwenden und ein Erlass angesichts eines reduzierten Strafmasses sei angemessen, wurde ausdrücklich als bundesrechtswidrig qualifiziert. Das Bundesgericht betonte: «Nach dem Gesetzeswortlaut ‹trägt› der Verurteilte die Verfahrenskosten.»
33 Die zwingende Kostentragungspflicht des Abs. 1 ist jedoch durch die Ausnahmetatbestände des Abs. 3 eingeschränkt: Lit. a (unnötige/fehlerhafte Verfahrenshandlungen) und lit. b (Übersetzungskosten wegen Fremdsprachigkeit) nehmen bestimmte Kosten aus der Kostentragungspflicht ausser. Diese Ausnahmen sind restriktiv auszulegen — sie setzen voraus, dass die Kosten tatsächlich nicht im Verantwortungsbereich der beschuldigten Person liegen.
XI. Übergangsrecht
34 Art. 426 StPO ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Für Verfahren, die vor diesem Datum eingeleitet wurden, gilt das Übergangsrecht nach Art. 448 StPO. Das Bundesgericht hat in BGE 138 IV 248 E. 1 klargestellt, dass soweit ein Entscheid noch vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden ist, dagegen erhobene Rechtsmittel nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden zu beurteilen sind. Die Übergangsbestimmungen sorgen für einen geordneten Systemwechsel und verhindern, dass laufende Verfahren unter das neue Kostenregime fallen, wenn sie bereits weit fortgeschritten sind.
Querverweise
- Art. 132 StPO — Amtliche Verteidigung
- Art. 135 StPO — Entschädigung der amtlichen Verteidigung
- Art. 136 StPO — Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege
- Art. 141 StPO — Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise
- Art. 350 StPO — Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils
- Art. 427 StPO — Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person
- Art. 428 StPO — Kostentragung im Rechtsmittelverfahren
- Art. 429 StPO — Entschädigung und Genugtuung
- Art. 430 StPO — Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung
- Art. 431 StPO — Entschädigung und Genugtuung wegen Zwangsmassnahmen
- Art. 432 StPO — Ansprüche gegenüber Privatklägerschaft
- Art. 448 StPO — Anwendbares Recht (Übergangsbestimmungen)
Literatur
- Domeisen, Thomas, in: Niggli / Wessels (Hrsg.), StPO-Kommentar, Art. 426 N. 1 ff.
- Griesser, Yvona, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 426 N. 1 ff.
- Rüegg, Severin / Baumgartner, Samuel, Kosten und Entschädigungen im Strafverfahren, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Vor Art. 426 N. 1 ff.
- Thommen, Marc, Kosten und Entschädigungen in strafrechtlichen Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht, forumpoenale 2009, S. 53 ff.
- Jositsch, Daniel, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2017, Art. 426 N. 1 ff.