Art. 426 StPO — Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren
Gesetzeswortlaut
1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
- a.
- der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
- b.
- für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4 Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
Überblick und Bedeutung
Art. 426 StPO bildet die Grundnorm für die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person sowie der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren. Die Norm statuiert das Verursacherprinzip als tragendes Fundament des gesamten strafprozessualen Kostenrechts: Wer das Verfahren durch eine strafbare Handlung veranlasst hat, soll grundsätzlich für die dadurch entstandenen Kosten aufkommen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1).
Die Bestimmung steht zugleich in einem dauernden Spannungsverhältnis zu den Grundrechten der beschuldigten Person:
- Bei einer Verurteilung (Abs. 1) greift eine zwingende Kostenpflicht, die dem Gericht im Grundsatz keinen Ermessensspielraum für Billigkeitserlasse belässt (BGer 6B_811/2014 E. 1.4).
- Bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung (Abs. 2) verlangt die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 10 Abs. 1 StPO), dass eine Kostenauflage niemals einer verpönten Verdachtsstrafe gleichkommt; sie setzt zwingend den Nachweis eines zivilrechtlich widerrechtlichen und schuldhaften Vorverhaltens voraus (BGE 116 Ia 162 E. 2c; BGE 144 IV 202 E. 2.2).
- Das Kostenregime ist zudem akzessorisch zum Entschädigungsrecht: Die Verlegung der Kosten präjudiziert regelmässig die Frage, ob der beschuldigten Person eine Entschädigung oder Genugtuung nach Art. 429 ff. StPO zusteht (BGE 147 IV 47 E. 4.1).
Prüfschema: Die Tatbestandsmerkmale der Kostentragungspflicht
| Prüfungsschritt | Gesetzliche Grundlage | Beweislast & Beweismass | Praxisrelevante Kernfrage |
|---|---|---|---|
| A. Verurteilung | Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO | Staat trägt Beweislast für den Schuldspruch (voller Beweis) | Zwingende Kostenauflage; Verbot der richterlichen Milderung; Kausalitätsgrenze bei Teilfreisprüchen |
| B. Amtliche Verteidigung | Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO | Vorläufige Tragung durch Staat; Rückforderung bei späterem Vermögen | Keine direkte Überwälzung der Verteidigungskosten auf die verurteilte Person im Kostenspruch |
| C. Freispruch / Einstellung | Art. 426 Abs. 2 StPO | Staat bzw. Privatklägerschaft trägt Beweislast für Rechtswidrigkeit, Verschulden und Kausalität | Striktes Verbot der Verdachtsstrafe; zivilrechtliche Verhaltensnorm; Schutz der Verteidigungsrechte (Art. 113 StPO) |
| D. Praxisbrüche | Art. 426 Abs. 2 StPO | Amtsprüfung der Rechtsanwendung | Leichtes vs. grobes Verschulden; Anwendbarkeit bei Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) |
| E. Staatsverursachte Kosten | Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO | Beschuldigte Person behauptet und belegt Verfahrensmangel | Unnötige Gutachten, formnichtige Zwangsmassnahmen, gravierend mangelhafte Strafbefehle |
| F. Übersetzungskosten | Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO | Objektive Feststellung der Fremdsprachigkeit | Endgültige Kostenbefreiung unabhängig vom Ausgang und von wirtschaftlichen Verhältnissen |
| G. Verbeiständung Privatkläger | Art. 426 Abs. 4 StPO | Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit | Schwellenwert «günstige Verhältnisse»; keine Kostenüberwälzung bei knappen Mitteln |
| H. Selbstständige Massnahmen | Art. 426 Abs. 5 StPO | Staat belegt Nachteil der betroffenen Partei | Kostenauflage nur bei vollständigem oder teilweisem Unterliegen im Massnahmeverfahren |
| I. Prozessuale Realität | Art. 426 i.V.m. Art. 393/429 StPO | Beschwerdeführer rügt Rechtsverletzung / Willkür | Präjudizierung von Art. 429/430 StPO; Legitimation der Privatklägerschaft; Beschwerdeweg |
Kommentierung
A. Kostentragungspflicht bei Verurteilung (Abs. 1 Satz 1)
Wird die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie nach Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO die Verfahrenskosten. Das Tatbestandsmerkmal der Verurteilung verlangt einen rechtskräftigen oder mit dem Sachurteil ausgesprochenen Schuldspruch wegen eines Verbrechens, Vergehens oder einer Übertretung. Die Beweislast für die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tatsachen trägt nach Art. 10 Abs. 3 StPO uneingeschränkt der Staat.
1. Zwingende Rechtsfolge ohne Billigkeitsermessen
Die Formulierung von Abs. 1 Satz 1 («trägt») ist zwingendes Recht. Das Sachgericht verfügt bei einer Verurteilung über keinerlei Ermessen, die Verfahrenskosten aus allgemeinen Billigkeitserwägungen, wegen sozialer Härte oder aufgrund einer reduzierten Strafe ganz oder teilweise zu erlassen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015, E. 1.4). Die Milderung der Sanktion oder die Berücksichtigung von Strafminderungsgründen berührt die Kostentragungspflicht nicht (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2). Eine wirtschaftliche Notlage kann ausschliesslich im Rahmen von Stundungs- oder Erlassgesuchen beim Vollzug (Art. 425 StPO) geltend gemacht werden, nicht aber bei der gerichtlichen Kostenfestsetzung.
Das Sachgericht ist an den in der Anklage geschilderten Lebenssachverhalt gebunden, nicht jedoch an dessen rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO). Ergeht der Schuldspruch gestützt auf eine abweichende rechtliche Qualifikation, bleibt die Kostenpflicht nach Abs. 1 Satz 1 vollumfänglich bestehen, sofern der massgebliche Sachverhalt derselbe geblieben ist (BGer 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015, E. 3.4.2).
2. Kausalitätsprinzip und Mehrfachanklagen: Quoten- und Ausscheidungsmethode
Die Kostentragungspflicht findet ihre materielle Grenze am Kausalitätsprinzip. Die beschuldigte Person haftet nur für diejenigen Kosten, die mit dem strafbaren, zur Verurteilung führenden Verhalten in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023, E. 3.2.2).
Wird die beschuldigte Person bei mehreren Anklagepunkten teilweise verurteilt und teilweise freigesprochen, dürfen ihr die Verfahrenskosten nicht unbesehen pauschal auferlegt werden. Die Rechtsprechung verlangt eine differenzierte Kostenverlegung nach der Ausscheidungsmethode:
«Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilsmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vollumfänglich kostenpflichtig werden kann die beschuldigte Person bei einem teilweisen Schuldspruch nur, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren.»
(BGer 6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 3.2; ebenso BGer 6B_523/2013 vom 10. September 2013, E. 2.2).
3. Kasuistik zur Kostenausscheidung
Unzulässige Pauschalierung als «einheitlicher Sachverhalt» (Waffen im Kofferraum vs. Scheibenkleber):
Ein Beschuldigter wurde im Strafbefehlsverfahren einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz und gegen das Strassenverkehrsgesetz beschuldigt. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte ihn wegen des Mitführens von Waffen im Kofferraum ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen, sprach ihn jedoch vom Vorwurf eines unzulässigen Klebers auf der Frontscheibe frei. Es auferlegte ihm dennoch sämtliche erstinstanzlichen Gerichtskosten mit dem Argument, es liege ein einheitlicher Lebenssachverhalt vor, der eine Kostenausscheidung verunmögliche. Das Bundesgericht hob den Entscheid auf: Die Vorwürfe liessen sich klar trennen. Für die Kostenaufteilung habe die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens sachliche Kriterien heranzuziehen — namentlich die Anzahl und Bedeutung der Anklagepunkte, den darauf entfallenden Untersuchungsaufwand sowie das Verhältnis zwischen beantragten und ausgesprochenen Sanktionen (BGer 6B_523/2013 E. 2.2 und 3).
Abstandsunterschreitung im Tunnel vs. nachfolgende Kollision auf der Autobahn:
Ein Fahrzeuglenker hielt im Loppertunnel auf der A8 über 651 Meter einen ungenügenden Abstand zum Vorderfahrzeug ein. Kurz nach der Ausfahrt aus dem Tunnel mündete er auf die Autobahn A2 ein, wechselte sofort auf die Überholspur und kollidierte seitlich mit demselben Fahrzeug, als dieses ebenfalls ausscheren wollte. Er wurde wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Abstand) gebüsst, vom Vorwurf der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung hinsichtlich der Kollision jedoch freigesprochen. Das Obergericht Nidwalden auferlegte ihm sämtliche Verfahrenskosten der Untersuchung und der ersten Instanz. Das Bundesgericht kassierte den Entscheid: Tunnel-Fahrt und spätere Kollision stellten zwei voneinander unabhängige Vorgänge dar. Die polizeilichen Befragungen zum Unfallhergang und die Fotodokumentation waren für die Abklärung der Abstandsunterschreitung nicht notwendig. Die Kosten des Freispruchs durften nicht über Abs. 1 abgewälzt werden (BGer 6B_151/2014 E. 3.4).
Leitsatz. Bei einem Teilfreispruch dürfen der verurteilten Person nur diejenigen Kosten auferlegt werden, die für die Verurteilung kausal waren; lassen sich die Anklagepunkte sachlich trennen, ist eine vollumfängliche Kostenauflage unter Berufung auf einen angeblich einheitlichen Sachverhalt bundesrechtswidrig.
B. Kosten der amtlichen Verteidigung und Rückforderungsvorbehalt (Abs. 1 Satz 2)
Nach Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO sind die Kosten für die amtliche Verteidigung von der Kostentragungspflicht der verurteilten Person ausgenommen. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.
1. Keine direkte Einrechnung in die Verfahrenskosten
Verfahrenskosten setzen sich aus Gebühren und Auslagen zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Obwohl die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu den Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO gehört, ordnet Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO eine gesetzliche Ausnahme an: Die amtlichen Verteidigungskosten dürfen im Urteilsdispositiv der beschuldigten Person nicht direkt als zu bezahlende Verfahrenskosten überbunden werden (BGE 139 IV 199 E. 5.1; BGer 6B_938/2025 vom 9. Juli 2026, E. 4.1).
Die Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers erfolgt im Sachurteil (Art. 135 Abs. 2 StPO). Der Staat trägt die Entschädigung einstweilen definitiv aus der Gerichtskasse.
2. Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO
Die verurteilte Person ist erst dann zur Rückerstattung der Entschädigung an den Bund oder den Kanton verpflichtet, wenn es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO; BGer 6B_938/2025 E. 4.1). Das Sachgericht hat diesen Vorbehalt im Dispositiv ausdrücklich festzuhalten. Eine gerichtliche Anordnung, wonach die verurteilte Person die amtlichen Verteidigungskosten sofort zu bezahlen habe, verstösst gegen Bundesrecht (BGer 6B_248/2013 vom 13. Januar 2014, E. 2.2).
Leitsatz. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist von den der verurteilten Person auferlegten Verfahrenskosten auszunehmen und vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen; eine Rückforderung ist ausschliesslich unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO bei späterem Eintritt günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse zulässig.
C. Kostenauferlegung bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung (Abs. 2)
Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Bestimmung ist eine Kann-Vorschrift; die Überbindung von Verfahrenskosten an eine freigesprochene Person hat nach ständiger Praxis Ausnahmecharakter (BGE 144 IV 202 E. 2.2; BGE 116 Ia 162 E. 2c).
1. Verfassungs- und konventionsrechtliche Schranke: Verbot der Verdachtsstrafe
Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung verstösst gegen die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 10 Abs. 1 StPO), wenn der beschuldigten Person in den Entscheidungsgründen direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht oder es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Eine solche Kostenauflage käme einer verfassungswidrigen Verdachtsstrafe gleich (BGE 144 IV 202 E. 2.2; BGer 6B_940/2023 vom 18. März 2024, E. 1.3.2).
Mit Verfassung und Konvention ist eine Kostenauflage nur dann vereinbar, wenn:
- sich der Vorwurf auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Tatsachen stützt (keine Beweislastumkehr);
- das Verhalten der beschuldigten Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise (in analoger Anwendung von Art. 41 OR) gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung verstossen hat;
- dieses normwidrige Verhalten adäquat-kausal die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens bewirkt hat; und
- die Strafbehörde sich bei pflichtgemässer Ermessensausübung zur Einleitung des Verfahrens veranlasst sehen durfte (kein Übereifer oder vorschnelles Handeln; BGE 116 Ia 162 E. 2c).
2. Das Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit
Widerrechtlich ist ein Verhalten, wenn es gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (Art. 41 Abs. 1 OR). Ein rein ethisch oder moralisch anstössiges Verhalten genügt nicht (BGE 116 Ia 162 E. 2g).
Als verletzte Verhaltensnormen kommen namentlich in Betracht:
- Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 ZGB): Falsche Tatsachenbehauptungen, Diffamierungen oder unbedachte Vorwürfe gegenüber Dritten (BGer 6B_1306/2021 vom 8. August 2022, E. 2.3).
- Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften (Art. 957 ff. OR; kantonale Haushaltsgesetze; ZH OG UH150086 vom 9. Juli 2015, E. 7.2).
- Strassenverkehrsrechtliche Sorgfaltspflichten (Art. 31 SVG), sofern ein eigenständiger, schuldhafter Verstoss vorliegt.
- Bindende verwaltungsrechtliche Verfügungen oder Schutzauflagen (BGer 6B_650/2024 vom 15. Juni 2026, E. 3.4).
Reine Kausalhaftungen (z.B. die verschuldensunabhängige Motorfahrzeughalterhaftung nach Art. 58 SVG) begründen keine Verhaltensnorm und können eine Kostenauflage nach Abs. 2 nicht stützen (SG KG AK.2023.396 vom 19. Oktober 2023, E. 3b).
3. Das Tatbestandsmerkmal des Verschuldens
Erforderlich ist Urteilsfähigkeit sowie Vorsatz oder Fahrlässigkeit bezüglich der Normverletzung. Wer weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen musste, dass sein rechtswidriges Handeln den begründeten Verdacht einer Straftat erweckt und ein Strafverfahren auslöst, handelt schuldhaft.
4. Die Schranke des Nemo-tenetur-Prinzips und der Verteidigungsrechte
Das prozessuale Verhalten der beschuldigten Person im laufenden Strafverfahren darf ihr unter keinen Umständen als Erschwerung im Sinne von Abs. 2 angelastet werden, soweit sie von ihren verfassungs- und gesetzmässigen Rechten Gebrauch macht:
- Die Ausübung des Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrechts (Art. 113 Abs. 1 StPO) ist prozessual legitim; Schweigen darf weder als Schuldeingeständnis gewertet noch mit Verfahrenskosten sanktioniert werden (BGer 6B_1306/2021 E. 2.1).
- Auch das Bestreiten von Vorwürfen, das Stellen von Beweisanträgen oder die Ausschöpfung von Rechtsmitteln stellt keine rechtswidrige Verfahrenserschwerung dar.
- Eine Kostenauflage wegen Erschwerung kommt nur bei rechtsmissbräuchlichem oder deliktischem Prozessverhalten in Betracht — etwa bei Vorlage gefälschter Urkunden, Irreführung der Behörden über die Identität oder Fluchtversuchen.
5. Kasuistik: Angewandte vs. verworfene Fälle
a) Anwendungsfälle (Kostenauflage bejaht)
Persönlichkeitsverletzung: Der voreilige Diebstahlsvorwurf des Arbeitgebers
Ein Unternehmer verdächtigte eine Angestellte, Fr. 2'700.– Bargeld aus seiner Büroschublade entwendet zu haben. Obwohl der Vorwurf strafrechtlich nicht erhärtet war und die Geschädigte die Tat bestritt, erklärte er gegenüber mehreren Mitarbeitenden im Betrieb, sie habe das Geld gestohlen. Die Angestellte erstattete Strafanzeige wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB). Nach Rückzug des Strafantrags stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Verfahren ein, auferlegte dem Unternehmer jedoch gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– und verweigerte ihm eine Parteientschädigung. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab: Durch die Verbreitung des nicht erwiesenen Diebstahlsvorwurfs verletzte der Arbeitgeber die Persönlichkeitsrechte der Angestellten gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB widerrechtlich. Da kein Rechtfertigungsgrund (weder ein Geständnis noch die arbeitgeberische Fürsorgepflicht nach Art. 328 OR) vorlag, hatte er die Einleitung der Strafuntersuchung zivilrechtlich schuldhaft und adäquat-kausal verursacht (BGer 6B_1306/2021 vom 8. August 2022, E. 2.3–2.5).
Provozieren eines Musterprozesses: Die Weigerung des Gastwirts
Der Betreiber eines Gastbetriebs verweigerte während der Pandemie vorsätzlich die behördlich angeordnete Kontrolle von Covid-Zertifikaten beim Restauranteingang. Er begründete sein Verhalten anlässlich der Einvernahmen damit, er habe bei einer Polizeikontrolle bewusst ein Verfahren auslösen wollen, um die Rechtsgrundlagen der Kontrollpflicht gerichtlich überprüfen zu lassen. Das Kantonsgericht Schwyz sprach ihn von der strafrechtlichen Anklage frei, da die Verordnung keine strafbewehrte Pflicht zur individuellen Einlasskontrolle statuierte, überband ihm jedoch die hälftigen erstinstanzlichen Gerichtskosten (Fr. 1'864.35). Das Bundesgericht schützte den Kostenspruch: Der Wirt hatte gegen eine rechtswirksame, vollstreckbare verwaltungsrechtliche Verfügung des kantonalen Departements des Innern absichtlich verstossen. Dass die Nichtvornahme der Kontrolle nicht strafbar war, schloss die zivil- und verwaltungsrechtliche Widerrechtlichkeit nach Art. 426 Abs. 2 StPO nicht aus (BGer 6B_650/2024 vom 15. Juni 2026, E. 3.4).
Verfahrenseinstellung infolge Wiedergutmachung (Art. 53 StGB)
Wird ein Strafverfahren gestützt auf Art. 53 StGB eingestellt, setzt dies zwingend voraus, dass der Täter die Tat eingestanden oder den Sachverhalt anerkannt und den Schaden wiedergutgemacht hat. Da die Einstellung tatbestandsmässig an ein erwiesenes, rechtswidriges Handeln anknüpft, ist die Auferlegung der Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO verfassungsrechtlich zulässig und verletzt die Unschuldsvermutung nicht (BGE 144 IV 202 E. 2.2).
b) Verwerfungsfälle (Kostenauflage verneint)
Ungenügende Substanziierung der Verhaltensnorm und unbewiesene Vorwürfe:
Im ersten Rechtsgang des Schwyzer Gastwirt-Verfahrens hatte das Kantonsgericht die Kostenauflage lediglich damit begründet, dem Beschuldigten sei «öffentlich-rechtlich vorwerfbar» gewesen, worum es gesundheitspolizeilich ging. Das Bundesgericht hob den Entscheid auf: Die Vorinstanz hatte versäumt, darzulegen, gegen welche konkrete Verhaltensnorm der Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft verstossen haben soll. Zudem stützte sich die Kostenauflage auf Tatsachen, deren Rechtskraft zum Urteilszeitpunkt nicht feststand. Die Kostenauflage darf sich nur auf unbestrittene oder klar bewiesene Tatsachen stützen (BGer 6B_940/2023 vom 18. März 2024, E. 1.4.2).
Konsum von Cannabis 32 Stunden vor Verkehrskontrolle:
Ein Personenwagenlenker wurde morgens um 07.30 Uhr kontrolliert. Ein Drogenschnelltest der Polizei reagierte positiv auf Cannabis. Die von der Polizei in eigener Kompetenz angeordnete Blutprobe wies im IRM kein aktives THC, sondern lediglich das inaktive Abbauprodukt THC-COOH nach. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte das Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand ein, auferlegte ihm aber Verfahrenskosten von Fr. 1'025.– mit der Begründung, der vormalige Cannabiskonsum sei widerrechtlich (Art. 19a BetmG) und habe die Untersuchung adäquat-kausal ausgelöst. Das Obergericht Aargau schützte dies. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut: Der Beschuldigte hatte 32 Stunden vor der Fahrt einen Joint konsumiert; dieser Konsum war separat mit Busse geahndet worden. Das Fahren mit inaktiven Abbauprodukten im Blut verstiess gegen keine verkehrsrechtliche Verhaltensnorm. Ein bereits sanktionierter Betäubungsmittelkonsum durfte nicht als adäquat-kausale Ursache für eine unbegründete Fahrunfähigkeitsuntersuchung herangezogen werden (BGer 6B_563/2017 vom 11. September 2017, E. 1.5–1.6).
Frontalkollision bei unklarer medizinischer Ursache:
Ein Autolenker geriet auf einer 80er-Strecke in einer Rechtskurve aus unbekannten Gründen auf die Gegenfahrbahn und kollidierte frontal mit einem entgegenkommenden Personenwagen; alle Insassen wurden verletzt, die schwangere Ehefrau des Lenkers verlor ihr ungeborenes Kind. Das Untersuchungsamt Altstätten stellte das Verfahren wegen schwerer eigener Betroffenheit (Art. 54 StGB) und Wiedergutmachung (Art. 53 StGB) ein, überband dem Lenker jedoch Verfahrenskosten von Fr. 8'183.25 mit Verweis auf Art. 58 SVG (Halterhaftung) und Art. 41 OR. Die Anklagekammer des Kantonsgerichts St. Gallen hob den Kostenspruch auf: Die Unfallursache war unaufgeklärt geblieben (eine Synkope oder ein medizinisches Problem liessen sich nicht ausschliessen); es fehlte an unbestrittenen Umständen für ein schuldhaftes Verhalten. Eine blosse Kausalhaftung nach SVG genügt für Art. 426 Abs. 2 StPO nicht (SG KG AK.2023.396 vom 19. Oktober 2023, E. 3b).
Leitsatz. Einer freigesprochenen Person dürfen Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO nur auferlegt werden, wenn sie auf unbestrittener tatsächlicher Grundlage klar gegen eine zivilrechtliche Verhaltensnorm verstossen hat; reine Kausalhaftungen, mangelnde Kooperation im Rahmen des Schweigerechts oder unbewiesene Verdachtsmomente schliessen eine Kostenauflage aus.
D. Judikaturwidersprüche und Praxisbrüche (Verbot der Scheinharmonisierung)
Die Auslegung von Art. 426 Abs. 2 StPO weist in der kantonalen Gerichtspraxis und Doktrin mehrere ungelöste Widersprüche auf, die nicht harmonisiert werden können:
1. Divergenz zum erforderlichen Verschuldensgrad bei Abs. 2
Im Wortlaut von Art. 426 Abs. 2 StPO verlangt das Gesetz «schuldhaftes» Handeln. Welcher Fahrlässigkeitsgrad hierfür erforderlich ist, wird von den kantonalen Obergerichten diametral entgegengesetzt beurteilt:
- Auffassung 1 (Grobe Fahrlässigkeit erforderlich):
Das Kantonsgericht St. Gallen vertritt in ständiger Praxis, dass eine Kostenauflage nach Abs. 2 nur bei grober Fahrlässigkeit im haftpflichtrechtlichen Sinn zulässig ist. Es müsse ein bei objektiver Betrachtungsweise als schwerwiegend zu qualifizierender Verstoss gegen elementare Sorgfaltspflichten vorliegen; leichte Fahrlässigkeit genügt nicht (SG KG AK.2023.396 E. 3a; ebenso Yvona Griesser, ZK-StPO, Art. 426 N. 14). Begründet wird dies mit dem Ausnahmecharakter der Kostenüberbindung an nicht verurteilte Personen und der historischen Anlehnung an den kantonalrechtlichen Begriff der «Leichtfertigkeit». - Auffassung 2 (Jede leichte Fahrlässigkeit genügt):
Das Obergericht des Kantons Zürich judiziert demgegenüber ausdrücklich, dass jede zivilrechtliche Fahrlässigkeit — mithin auch leichte Fahrlässigkeit — für eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO genügt (ZH OG UH150086 vom 9. Juli 2015, E. 8.4–8.5; gestützt auf Cornel Borbély, ZStR 129/2011, S. 436 f.). Das Zürcher Gericht stützt sich auf den Schutzzweck der Staatsfinanzen: Der Steuerzahler soll nicht für Verfahrenskosten aufkommen müssen, die ein Bürger durch irgendein vorwerfbares Verhalten veranlasst hat; eine Einschränkung auf grobe Fahrlässigkeit finde im Gesetzeswortlaut keine Stütze.
Das Bundesgericht hat diese Divergenz bislang nicht autoritativ entschieden, sondern verweist generell auf den haftpflichtrechtlichen Verschuldensbegriff analog Art. 41 OR (BGE 144 IV 202 E. 2.2). In der Verteidigungspraxis ist diese Spaltung strategisch zentral: Liegt nur ein geringes Versehen vor, ist in St. Gallen zwingend auf Abweisung des Kostenantrags zu plädieren, während in Zürich mit der strengen Fiskalpraxis gerechnet werden muss.
2. Streitfrage: Kostenauflage bei Nichtanhandnahmeverfügungen (Art. 310 StPO)
Art. 426 Abs. 2 StPO nennt nach seinem Wortlaut ausschliesslich die Einstellung und den Freispruch, nicht aber die Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO.
- Im Kanton Zürich judizierte das Obergericht zunächst, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, um einer beschuldigten Person bei einer Nichtanhandnahme Kosten aufzuerlegen (ZH OG UH110169 vom 29. Januar 2013, E. II.3).
- In der späteren Verfügung ZH OG UH150086 vom 9. Juli 2015 (E. 5.3) wich das Obergericht der Grundsatzfrage aus, indem es festhielt: Hat die Staatsanwaltschaft bereits materielle Erhebungen (z.B. Aktenbeizug nach Art. 194 StPO) getätigt, liegt materiell keine Nichtanhandnahme, sondern eine Einstellung nach Art. 319 StPO vor, auf welche Abs. 2 unstreitig anwendbar ist.
3. Verbot der Kostenüberwälzung bei Teilfreisprüchen über Abs. 2
Wird ein Beschuldigter in wesentlichen Anklagepunkten freigesprochen und nur in einem untergeordneten Nebenpunkt verurteilt, versuchen Strafverfolgungsbehörden regelmässig, ihm die gesamten Verfahrenskosten mit dem Argument zu überbinden, sein Verhalten habe die gesamte Untersuchung ausgelöst.
Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden stellte klar:
«Für den Vorfall, der zur Anzeige durch die Swissmedic und zur Eröffnung des Strafverfahrens geführt hat (Einfuhr und Einsatz eines in der Schweiz nicht zugelassenen B-Impfstoffes), wird der Beschuldigte schuldig gesprochen und — anteilmässig — auch mit Kosten belastet. Nach Auffassung des Obergerichts geht es deshalb nicht an, dem Beschuldigten über die anteilmässige Belastung aufgrund des Schuldspruchs hinaus gestützt auf denselben Vorfall weitere Untersuchungskosten aufzuerlegen.»
(AR OG O1S 21 1 vom 10. Januar 2023, E. 6.8 = ARGVP 2023 Nr. 3861). Ein Nebenschuldspruch darf von den Strafbehörden nicht dazu instrumentalisiert werden, die Kosten gescheiterter Hauptanklagen über Art. 426 Abs. 2 StPO «durch die Hintertür» doch noch auf den Beschuldigten abzuwälzen.
E. Gesetzliche Ausnahmetatbestände von der Kostentragung (Abs. 3)
Abs. 3 statuiert zwei zwingende Ausnahmen von der Kostentragungspflicht, die sowohl bei Verurteilung (Abs. 1) als auch bei Einstellung/Freispruch (Abs. 2) von Amtes wegen zu beachten sind.
1. Unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen des Staats (lit. a)
Die beschuldigte Person trägt keine Kosten, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Handlungen verursacht hat.
a) Der Massstab der Fehlerhaftigkeit
Eine Verfahrenshandlung ist fehlerhaft, wenn sie gegen zwingendes Prozessrecht verstösst (z.B. unzuständige Beweiserhebung, formnichtige Hausdurchsuchung, unterlassene Belehrung). Sie ist unnötig, wenn sie ex ante betrachtet für die Aufklärung des Sachverhalts offensichtlich entbehrlich war. Eine blosse abweichende rechtliche Beurteilung durch das Gericht begründet hingegen noch keine Fehlerhaftigkeit (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.2).
b) Grober Mangel im Strafbefehl als fehlerhafte Handlung
Das Bundesgericht differenziert streng zwischen einfachen Fehlern im Strafbefehl und gravierenden Formmängeln:
- Geht das Gericht nach Einsprache bloss von einer anderen rechtlichen Würdigung aus, liegt keine fehlerhafte Handlung im Sinne von lit. a vor, da die Einsprache kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf ist (BGer 6B_811/2014 E. 1.4).
- Genügt der Strafbefehl jedoch den gesetzlichen Mindestanforderungen an die Anklageschrift (Art. 353 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 325 StPO) nicht, weil er die konkreten Tatumstände überhaupt nicht nennt, stellt der Erlass des Strafbefehls eine fehlerhafte Verfahrenshandlung nach Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO dar. Die Staatsgebühr für den mangelhaften Strafbefehl darf der verurteilten Person nicht auferlegt werden (BGer 6B_936/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.3.2).
c) Unverwertbare Beweismittel
Kosten für Gutachten oder Zwangsmassnahmen, die unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden und nach Art. 141 Abs. 2 StPO absolut unverwertbar sind (z.B. Blutentnahme durch Polizei ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft; BGer 6B_563/2017 E. 1.5), dürfen der beschuldigten Person nicht belastet werden.
2. Übersetzungen wegen Fremdsprachigkeit (lit. b)
Nach Abs. 3 lit. b trägt die beschuldigte Person die Kosten für Übersetzungen nicht, die durch ihre Fremdsprachigkeit nötig wurden.
a) Tragweite der Garantie
Die Norm setzt den konventionsrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK sowie Art. 68 StPO im innerstaatlichen Kostenrecht um (BGE 127 I 141 E. 3). Sie erfasst:
- die Entschädigung von Gerichtsdolmetschern bei polizeilichen, staatsanwaltlichen und gerichtlichen Einvernahmen;
- die Übersetzung wesentlicher Verfahrensakten (Anklageschrift, Strafbefehl, verfahrensleitende Verfügungen, verurteilendes Urteil).
b) Endgültige und voraussetzungslose Kostenbefreiung
Die Kostenbefreiung nach lit. b ist absolut und endgültig:
- Sie gilt unabhängig davon, ob die beschuldigte Person verurteilt oder freigesprochen wird.
- Sie gilt unabhängig von den finanziellen Verhältnissen der beschuldigten Person; eine spätere Rückforderung analog Art. 135 Abs. 4 StPO ist gesetzlich ausgeschlossen (BGer 6B_1125/2016 vom 20. März 2017, E. 3.2; BGer 7B_8/2021 vom 25. August 2023, E. 2.2).
Werden Dolmetscherkosten im Urteilsdispositiv in die Verfahrenskosten eingerechnet, liegt eine Bundesrechtsverletzung vor, die von Amtes wegen zu korrigieren ist.
Leitsatz. Dolmetscher- und Übersetzungskosten infolge Fremdsprachigkeit sind von Gesetzes wegen endgültig vom Staat zu tragen; eine Überwälzung auf die verurteilte Person ist unabhängig von deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit unzulässig.
F. Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft (Abs. 4)
Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft (Art. 136 ff. StPO) trägt die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 4 StPO nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
1. Schwellenwert der günstigen Verhältnisse
Der Begriff der «günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse» geht über die blosse Nicht-Bedürftigkeit hinaus:
- Eine beschuldigte Person, die knapp über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebt oder über kein nennenswertes Vermögen verfügt, befindet sich nicht in günstigen Verhältnissen.
- Das Gesetz schützt verurteilte Personen davor, durch die Übernahme gegnerischer Anwaltskosten in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet oder an der Wiedereingliederung gehindert zu werden.
2. Verbot der direkten Kostenauflage an bedürftige Beschuldigte
Befindet sich die verurteilte Person nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, darf das Gericht ihr die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft nicht direkt zur Zahlung auferlegen (BGer 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014, E. 6.3–6.4).
Das Sachgericht muss im Urteil analog zu Art. 135 Abs. 4 StPO verfahren: Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, verbunden mit dem Vorbehalt, dass der Staat die Kosten zurückfordern kann, sobald die beschuldigte Person zu günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen gelangt ist (BGer 6B_123/2014 E. 6.3). Eine direkte Verurteilung zur Bezahlung ohne Begründung günstiger Verhältnisse verletzt Art. 426 Abs. 4 StPO.
Leitsatz. Befindet sich die verurteilte Person nicht in nachgewiesen günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, sind die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; eine direkte Zahlungsauflage ist bundesrechtswidrig.
G. Parteien im selbstständigen Massnahmeverfahren (Abs. 5)
Nach Art. 426 Abs. 5 StPO gelten die Bestimmungen von Abs. 1 bis 4 sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
1. Anwendungsbereich
Die Verweisung erfasst Verfahren, in denen ohne Anklage oder nach Abschluss des Hauptverfahrens über strafrechtliche Massnahmen befunden wird:
- Selbstständiges Einziehungsverfahren (Art. 376–378 StPO);
- Selbstständiges Massnahmeverfahren bei Schuldunfähigkeit (Art. 374 f. StPO);
- Nachträgliche richterliche Entscheide über Massnahmen (Art. 363–365 StPO, z.B. Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB oder Verwahrung; BGer 6B_684/2020 vom 21. April 2021, E. 2.3).
2. Kriterium des Nachteils
«Zu ihrem Nachteil» fällt der Entscheid aus, wenn der Antrag der betroffenen Partei abgewiesen oder eine belastende Massnahme angeordnet oder verlängert wird.
- Wird ein Einziehungsantrag abgewiesen und der Gegenstand herausgegeben, liegt ein Freispruch-Äquivalent vor; Kosten dürfen der betroffenen Drittperson nur unter den strengen Voraussetzungen von Abs. 2 (widerrechtliche Veranlassung) auferlegt werden.
- Wird eine Massnahme gegen den Willen des Betroffenen verlängert, gilt Abs. 1 sinngemäss; die Kosten des Nachverfahrens können auferlegt werden, wobei amtliche Verteidigungskosten nach Abs. 1 Satz 2 ausgenommen bleiben (BGer 6B_684/2020 E. 2.3).
H. Prozessuale Realität: Beweislast, Akzessorietät und Anfechtung
1. Beweislast und Beweismass bei Abs. 2
Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung trägt die Strafverfolgungsbehörde bzw. die Privatklägerschaft. Es gilt das Beweismass der klaren Nachgewiesenheit:
- Die Kostenauflage darf sich ausschliesslich auf unbestrittene oder rechtsgenüglich bewiesene Tatsachen stützen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; BGer 6B_940/2023 E. 1.3.2).
- Bleibt die zivilrechtliche Widerrechtlichkeit oder das Verschulden im Beweisergebnis unklar (z.B. unklare Unfallursache in SG KG AK.2023.396), verbleiben die Kosten zwingend beim Staat. Ein Beweisnotstand der Strafbehörden darf nicht durch Kostenüberwälzung kompensiert werden.
2. Akzessorietät zwischen Kostenauflage und Parteientschädigung
Der Kostenentscheid präjudiziert den Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO):
- Werden der beschuldigten Person Kosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt, entfällt ihr Anspruch auf Parteientschädigung und Genugtuung grundsätzlich vollständig (BGE 147 IV 47 E. 4.1; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
- Umgekehrt führt die Aufhebung einer rechtswidrigen Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren regelmässig zwingend zur Zusprechung der Parteientschädigung für das Vor- und Hauptverfahren (BGer 6B_563/2017 E. 4; SG KG AK.2023.396 E. 4).
3. Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft
Die Privatklägerschaft hat ein rechtlich geschütztes Interesse daran, die Nichtauferlegung von Verfahrenskosten an eine beschuldigte Person bei Verfahrenseinstellung anzufechten (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Denn wird die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig, erwächst der Privatklägerschaft daraus ein direkter Anspruch auf Aufwendungsersatz gegenüber der beschuldigten Person gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO (BGE 147 IV 47 E. 4.1).
4. Rechtsmittelweg
Wird ausschliesslich die Kosten- und Entschädigungsregelung eines selbstständigen Entscheids angefochten, ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerde gegeben. Bildet der Kostenentscheid Bestandteil eines erstinstanzlichen Sachurteils, ist er zusammen mit diesem mit Berufung (Art. 399 StPO) anzufechten (BGE 139 IV 199 E. 5.1).
I. Strukturierte Kasuistiktabelle (Grenzziehungen bei Art. 426 StPO)
Die nachfolgende Tabelle fasst die Rechtsprechung zu den Schwellenwerten und Grenzziehungen zusammen:
| Lebenssachverhalt / Konstellation | Rechtliche Würdigung | Kostenfolge | Leitentscheid |
|---|---|---|---|
| Unternehmer bezichtigt Angestellte vor Kollegen des Diebstahls von Fr. 2'700.– ohne Beweis; Einstellung nach Strafantragsrückzug | Verletzung von Art. 28 Abs. 1 ZGB; keine Rechtfertigung aus Art. 328 OR | Kostenauflage an Beschuldigten bejaht (Abs. 2) | BGer 6B_1306/2021 |
| Gastwirt missachtet rechtswirksame behördliche Verfügung zur Covid-Zertifikatskontrolle vorsätzlich zwecks Testprozess | Rechtswidriger Verstoss gegen vollstreckbare Verfügung; Freispruch von Strafnorm ändert nichts | Kostenauflage an Beschuldigten bejaht (Abs. 2) | BGer 6B_650/2024 |
| Einstellung des Strafverfahrens infolge vollständiger Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB | Geständnis oder Schadensdeckung belegt materielles Unrecht der Tat | Kostenauflage an Beschuldigten bejaht (Abs. 2) | BGE 144 IV 202 |
| Lenker rauchte 32h vor Kontrolle Cannabis; Blutprobe zeigt nur inaktives Abbauprodukt THC-COOH | Kein Verstoss gegen SVG-Fahrfähigkeitsregeln; BetmG-Konsum ist separate Übertretung | Kostenauflage verneint; Staatskasse trägt Kosten (Abs. 2) | BGer 6B_563/2017 |
| Frontalkollision mit Schwerverletzten auf Gegenfahrbahn; medizinische Ursache (Synkope) nicht widerlegbar | Reine Kausalhaftung (Art. 58 SVG) genügt nicht; Schuld nicht klar nachgewiesen | Kostenauflage verneint; Staatskasse trägt Kosten (Abs. 2) | SG KG AK.2023.396 |
| Verurteilung wegen Waffentragens im Kofferraum, Freispruch wegen unzulässigen Scheibenklebers | Trennbare Sachverhalte; unzulässige Pauschalierung als Gesamtkomplex | Vollauflage aufgehoben; Ausscheidung nach Aufwand (Abs. 1) | BGer 6B_523/2013 |
| Verurteilung wegen zu nahen Auffahrens im Tunnel, Freispruch von späterer Autobahnkollision | Kollision war keine adäquate Folge des früheren Abstandsdelikts | Vollauflage aufgehoben; Auslagen für Unfallabklärung entfallen (Abs. 1) | BGer 6B_151/2014 |
| Strafbefehl enthält keinerlei Sachverhaltsbeschreibung und verletzt Anklagegrundsatz | Gesetzliche Mindestanforderungen an Urteil/Anklage missachtet; fehlerhafte Handlung | Gebühr für Strafbefehl (Fr. 140.–) auf Staatskasse (Abs. 3 lit. a) | BGer 6B_936/2015 |
| Übersetzung von Verfahrensakten und Dolmetscher bei Einvernahmen fremdsprachiger Beschuldigter | Verfassungs- und konventionsrechtliche Garantie (Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK) | Überwälzung ausgeschlossen; endgültig zu Lasten Staat (Abs. 3 lit. b) | BGer 6B_1125/2016 |
| Verurteilte Person lebt nahe Existenzminimum; Auferlegung der Vertretung des Privatklägers | Keine günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse nachgewiesen | Direktauflage aufgehoben; vorläufig Staatskasse (Abs. 4) | BGer 6B_123/2014 |
J. Kantonale Praxisfragen
1. Kausalhaftung und Verschuldensgrad bei Verkehrsunfällen mit Verfahrenseinstellung
In der kantonalen Strafverfolgungspraxis (namentlich bei Verkehrsdelikten) neigen Staatsanwaltschaften dazu, Beschuldigten bei Verfahrenseinstellung nach Art. 53 oder Art. 54 StGB automatisch die Verfahrenskosten aufzuerlegen, indem sie auf die strenge Halterhaftung des SVG (Art. 58 SVG) oder den Anschein eines Fahrfehlers verweisen.
Die neuere kantonale obergerichtliche Rechtsprechung schiebt dieser Praxis einen Riegel vor:
- Die zivilrechtliche Kausalhaftung stellt keine Verhaltensnorm dar. Sie beruht auf Betriebsgefahr, nicht auf subjektiver Vorwerfbarkeit. Eine Kostenüberbindung nach Art. 426 Abs. 2 StPO ist ausgeschlossen, wenn sich das strafbare Verhalten nicht mit Bestimmtheit auf einen schuldhaften Regelverstoss zurückführen lässt (SG KG AK.2023.396 vom 19. Oktober 2023).
- Staatsanwaltschaften müssen in der Einstellungsverfügung präzise dartun, welche konkrete Verhaltensnorm der Fahrer schuldhaft verletzt hat; das blosse Festhalten, das Fahrzeug sei von der Fahrbahn abgekommen, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Art. 426 Abs. 2 StPO nicht.
2. Kostenauflage bei Nichtanhandnahmeverfügungen gemäss Art. 310 StPO
Ein praxisrelevanter kantonaler Streitpunkt betrifft die Frage, ob die Staatsanwaltschaft bei Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO) gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO Verfahrenskosten auferlegen darf.
- Während das Obergericht Zürich eine Gesetzeslücke annahm und die Kostenauflage mangels gesetzlicher Erwähnung in Art. 426 Abs. 2 StPO anfänglich bezweifelte (ZH OG UH110169 vom 29. Januar 2013), bejaht die neuere Praxis die Anwendbarkeit jedenfalls dann, wenn die Staatsanwaltschaft materielle Beweiserhebungen (Aktenbeizug, Einvernahmen) getätigt hat, weil diesfalls materiell eine Einstellungsverfügung vorliegt (ZH OG UH150086 vom 9. Juli 2015, E. 5.3).
- In der Verteidigungspraxis führt dies zur Rüge, dass bei Vorliegen echter Nichtanhandnahmegründe vor Eröffnung einer Untersuchung keinerlei Kosten zu Lasten des Angezeigten verlegt werden dürfen.
3. Ausscheidungs- vs. Pauschalisierungspraxis bei Mehrfachanklagen
In Wirtschaftsstrafsachen und komplexen Verfahren erheben Staatsanwaltschaften häufig umfangreiche Mehrfachanklagen (z.B. mehrfacher Betrug, Urkundenfälschung, ungetreue Geschäftsbesorgung). Endet das Verfahren mit einem Freispruch von den schweren Hauptvorwürfen und lediglich mit einer Verurteilung wegen einer Übertretung oder eines geringfügigen Nebendelikts, versuchen Behörden oft, die gesamten Untersuchungskosten (oft mehrere zehntausend Franken) auf die beschuldigte Person zu überwälzen.
Die kantonale Praxis hält dagegen fest:
- Es gilt ein striktes Verbot der doppelten Belastung: Für Handlungen, die zum Freispruch führen, darf über Abs. 2 keine Kostenauflage konstruiert werden, wenn der Beschuldigte für den Gesamtvorfall bereits anteilsmässig nach Abs. 1 büssen muss (AR OG O1S 21 1 E. 6.8).
- Die Gerichtsgebühren und Auslagen müssen nach dem Verhältnis der Anklagepunkte und des konkreten Ermittlungsaufwands strikt ausgeschieden werden.
K. Praxishinweise
Für die beschuldigte Person und ihre Verteidigung:
- Bei Teilfreispruch Kostenausscheidung aktiv einfordern: Akzeptieren Sie niemals eine Pauschalüberbindung der gesamten Verfahrenskosten unter dem Schlagwort eines «einheitlichen Sachverhaltskomplexes». Beantragen Sie gestützt auf BGer 6B_523/2013 und BGer 6B_151/2014 die präzise Ausscheidung der Kosten und eine proportionale Parteientschädigung nach Art. 429 Abs. 1 StPO für die gescheiterten Anklagepunkte.
- Kostenauflage bei Einstellung sofort anfechten: Verknüpft die Staatsanwaltschaft eine Verfahrenseinstellung mit einer Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO, erheben Sie innert 10 Tagen Beschwerde (Art. 393 StPO). Die Kostenauflage vernichtet automatisch den Entschädigungsanspruch nach Art. 429 StPO (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Rügen Sie das Fehlen unbestrittener Tatsachen und die Verletzung der Unschuldsvermutung.
- Schweigerecht verteidigen: Wehren Sie sich gegen jegliche Erwägungen, wonach das Schweigen, das Leugnen oder die verweigerte Mitwirkung an Einvernahmen als verfahrenserschwerend gewertet werden. Die Ausübung von Art. 113 StPO darf niemals zu einer Kostenauflage nach Abs. 2 führen (BGer 6B_1306/2021 E. 2.1).
- Dolmetscher- und Übersetzungskosten streichen lassen: Prüfen Sie jede Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft und des Gerichts. Sämtliche Auslagen für Übersetzung und Dolmetscher wegen Fremdsprachigkeit müssen von Amtes wegen ausgeschieden werden (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO; BGer 6B_1125/2016).
- Direkte Belastung mit amtlichen Verteidigungskosten abwehren: Wird die beschuldigte Person verurteilt, dürfen die Kosten der amtlichen Verteidigung nicht zur sofortigen Bezahlung auferlegt werden (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dasselbe gilt für die Vertretungskosten der Privatklägerschaft bei fehlenden günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen (Art. 426 Abs. 4 StPO; BGer 6B_123/2014).
- Mangelhafte Strafbefehle als fehlerhaft rügen: Enthält ein Strafbefehl keine konkreten Tatumstände (Verletzung des Anklagegrundsatzes), verlangen Sie den Erlass der Strafbefehlsgebühr gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO (BGer 6B_936/2015).
Für die Privatklägerschaft:
- Kostenauflage an Beschuldigten bei Einstellung beantragen: Verlangen Sie bei Verfahrenseinstellung ausdrücklich die Kostenauflage an die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO unter Benennung der zivilrechtlich verletzten Verhaltensnorm (z.B. Art. 28 ZGB oder Art. 41 OR). Nur bei einer Kostenauflage an den Beschuldigten haben Sie Anspruch auf Parteientschädigung für Ihre Anwaltsaufwendungen nach Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO (BGE 147 IV 47 E. 4.1).
- Beschwerdelegitimation nutzen: Unterlässt die Staatsanwaltschaft die Kostenauflage an die beschuldigte Person bei Verfahrenseinstellung, fechten Sie diesen Entscheid fristgerecht an; die Legitimation der Privatklägerschaft ist anerkannt (BGE 147 IV 47 E. 4.1).
Für die Strafverfolgungsbehörden:
- Begründungsdichte bei Abs. 2 zwingend einhalten: Begründen Sie eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung niemals mit dem fortbestehenden Tatverdacht. Bezeichnen Sie die konkrete zivilrechtliche Verhaltensnorm (z.B. Art. 28 ZGB, Buchführungsvorschriften), legen Sie das Verschulden dar und belegen Sie den Sachverhalt ausschliesslich mit unbestrittenen oder zweifelsfrei nachgewiesenen Aktenstücken (BGer 6B_940/2023).
- Keine Berufung auf Kausalhaftungen: Stützen Sie eine Kostenauflage bei Verkehrsunfällen niemals allein auf Art. 58 SVG (Halterhaftung), sondern weisen Sie ein individuelles Verschulden des Fahrers nach (SG KG AK.2023.396).
- Übersetzungskosten von vornherein ausscheiden: Führen Sie Dolmetscher- und Übersetzungskosten infolge Fremdsprachigkeit in der Kostenrechnung separat auf und belasten Sie diese direkt dem Staat (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).
Für das Gericht / die Verfahrensleitung:
- Ausscheidung bei Teilfreispruch zwingend vornehmen: Berechnen Sie bei Teilfreisprüchen die Gerichtsgebühren und Auslagen anteilig nach Bedeutung und Aufwand der einzelnen Vorwürfe (BGer 6B_523/2013). Eine Vollauflage hält vor Bundesgericht nur stand, wenn nachweisbar jede Untersuchungshandlung für den Schuldspruch zwingend erforderlich war (BGer 6B_151/2014).
- Urteilsdispositiv präzise formulieren: Amtliche Verteidigungskosten gehören nicht in den Rechnungsbetrag der vom Verurteilten geschuldeten Verfahrenskosten nach Abs. 1; sie sind separat festzusetzen und vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen (unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO; BGE 139 IV 199 E. 5.1).
- Wirtschaftliche Verhältnisse bei Abs. 4 prüfen: Überbinden Sie die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft nur dann direkt der verurteilten Person, wenn deren günstige wirtschaftliche Verhältnisse positiv festgestellt sind (BGer 6B_123/2014).
Rechtsprechung
Ausführliche Übersicht der ausgewerteten Entscheide: → Rechtsprechung zu Art. 426 StPO
Querverweise
- Art. 10 StPO — Unschuldsvermutung und freie Beweiswürdigung
- Art. 68 StPO — Übersetzungen und Dolmetscher
- Art. 113 StPO — Rechte der beschuldigten Person (Nemo tenetur)
- Art. 135 StPO — Entschädigung und Rückzahlung der amtlichen Verteidigung
- Art. 136 StPO — Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft
- Art. 141 StPO — Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise
- Art. 310 StPO — Nichtanhandnahme der Untersuchung
- Art. 319 StPO — Einstellung des Verfahrens
- Art. 350 StPO — Bindung an die Anklage
- Art. 353 StPO — Inhalt des Strafbefehls
- Art. 422 StPO — Verfahrenskosten (Zusammensetzung)
- Art. 423 StPO — Kostentragung durch Bund und Kantone
- Art. 425 StPO — Stundung und Erlass von Verfahrenskosten
- Art. 427 StPO — Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft
- Art. 428 StPO — Kostentragung im Rechtsmittelverfahren
- Art. 429 StPO — Entschädigung und Genugtuung der beschuldigten Person
- Art. 430 StPO — Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung
- Art. 433 StPO — Aufwendungsersatz der Privatklägerschaft
Literatur
- Borbély, Cornel, Die Kostentragung in Einstellungsverfügungen, in: ZStR 129/2011, S. 415–440.
- Domeisen, Thomas, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 426 N. 1–45.
- Griesser, Yvona, in: Donatsch / Lieber / Summers / Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 426 N. 1–32.
- Jositsch, Daniel / Schmid, Niklaus, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 426 N. 1–15.
- Oberholzer, Niklaus, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, Rz. 2260–2285.
- Rüegg, Severin / Baumgartner, Samuel, in: Donatsch / Lieber / Summers / Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Vor Art. 422–428 N. 1–18.
- Thommen, Marc, Kosten und Entschädigungen in strafrechtlichen Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht, in: forumpoenale 2009, S. 53–59.