Rechtsprechung zu Art. 425 StPO
I. Leitentscheide
Begründungspflicht der Sachgerichte bei Erlassanträgen; Resozialisierungsprüfung bei Missverhältnis zwischen Sanktion und Kosten
BGer 6B_794/2024 E. 2.6 (Urteil vom 8. Januar 2025, Fünferbesetzung)
- Sachverhalt: Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A. im Berufungsverfahren wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten (verbunden mit einer ambulanten Massnahme). Gleichzeitig bestätigte es die erstinstanzliche Kostenauflage von Fr. 42'797.75 (darunter Fr. 28'637.75 für ein psychiatrisches Gutachten), auferlegte ihm zweitinstanzliche Kosten von Fr. 1'600.– und behielt die Rückforderung für amtliche Verteidigung und Opfervertretung im Umfang von Fr. 54'463.50 nach Art. 135 Abs. 4 StPO vor (Gesamtkostenbelastung von knapp Fr. 100'000.–). A. hatte bereits im erst- und zweitinstanzlichen Plädoyer beantragt, die Kosten seien gestützt auf Art. 425 StPO ganz oder teilweise (mindestens die Gutachterkosten) zu erlassen, da diese Last bei einer bedingten Strafe seine Resozialisierung verunmögliche. Die Vorinstanzen gingen in ihren Urteilsbegründungen mit keinem Wort auf den Erlassantrag ein.
- Kernaussage: Das Bundesgericht hob den obergerichtlichen Kostenentscheid wegen Verletzung von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG auf. Zwar verfügen die Gerichte bei der Anwendung von Art. 425 StPO über ein weites Ermessen. Dies entbindet sie jedoch nicht von der verfassungsrechtlichen Pflicht, einen ausdrücklich gestellten Antrag auf Stundung oder Erlass materiell zu prüfen und nachvollziehbar zu begründen. Steht die massive Kostenlast in krassem Missverhältnis zu einer bedingten Sanktion, müssen die Gerichte darlegen, welche Überlegungen sie zu den Aspekten der Resozialisierung und Verhältnismässigkeit angestellt haben.
Resozialisierungszweck von Stundung und Erlass; Ausschluss bei vorhandenem Vermögenssubstrat und Verbot der Gläubigerprivilegierung
BGer 6B_610/2014 E. 3 (Urteil vom 28. August 2014)
- Sachverhalt: Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte X. wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, Geldwäscherei und Urkundenfälschung und legte ihm Verfahrenskosten von Fr. 74'649.50 auf. X. ersuchte um vollständigen Erlass. Er machte geltend, sein Einkommen sei nach gesundheitlichen Problemen drastisch eingebrochen, er habe erhebliche Schulden (Alimente, Steuern, Privatkredite) und seine Liegenschaft sei renovationsbedürftig. Das Obergericht stellte fest, dass die Liegenschaft bei einem Verkehrswert von Fr. 565'000.– eine freie Belehnungsreserve von Fr. 113'000.– aufwies, und wies das Gesuch ab.
- Kernaussage: Stundung und Erlass nach Art. 425 StPO dienen der Resozialisierung der verurteilten Person, um zu verhindern, dass erdrückende Verfahrenskosten eine Rückkehr in geordnete Verhältnisse vereiteln. Voraussetzung ist, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse eine Kostenauflage als unbillig erscheinen lassen. Ein Erlass ist ausgeschlossen, wenn Vermögenssubstrat vorhanden ist (hier Grundeigentum mit Belehnungsreserve) oder eine Verbesserung der Einkommenslage möglich erscheint. Private Schulden rechtfertigen keinen staatlichen Kostenerlass; der Staat muss nicht einseitig auf Justizkosten verzichten, um private Gläubiger zu privilegieren.
Strengerer Massstab an die Mittellosigkeit als bei der unentgeltlichen Rechtspflege; kein Erlass bei verbleibendem Taschengeld
BGer 6B_878/2017 E. 5 (Urteil vom 21. September 2017)
- Sachverhalt: Das Kantonsgericht Luzern auferlegte A. nach Abweisung einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung Gerichtskosten von Fr. 500.–. A. verlangte den vollständigen Erlass. Sie lebte chronisch krank in einem Wohnheim; ihre Heimkosten (Fr. 7'209.–) und ein Taschengeld von Fr. 450.– wurden vollumfänglich durch eine IV-Rente, Pensionskasse und Ergänzungsleistungen finanziert. Sie machte geltend, kein pfändbares Einkommen zu haben (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG). Das Kantonsgericht erliess ihr die Hälfte (Fr. 250.–) und verwies sie für den Restbetrag auf Ratenzahlung aus dem Taschengeld.
- Kernaussage: Beim Kostenerlass nach Art. 425 StPO darf ein strengerer Massstab an die Mittellosigkeit angelegt werden als bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, weil der Erlass zum endgültigen Untergang der staatlichen Forderung führt und keine spätere Nachforderungsmöglichkeit (wie nach Art. 135 Abs. 4 StPO) besteht. Auch der Einwand unpfändbarer Renten nach Art. 92 SchKG greift nicht: Die betreibungsrechtliche Pfändbarkeit betrifft nur die Zwangsvollstreckung, schliesst aber die Verpflichtung zur Tilgung zumutbarer Restbeträge via Ratenzahlung nicht aus.
Vorrang der Stundung vor dem Erlass; fehlendes Rechtsschutzinteresse bei gewährter Stundung
BGer 6B_239/2021 E. 4 (Urteil vom 26. Mai 2021)
- Sachverhalt: Das Obergericht des Kantons Bern stundete einem verurteilten Beschwerdeführer, der arbeitslos war und Sozialhilfe bezog, Verfahrenskosten von Fr. 2'050.– um acht Monate, wies dessen Gesuch um definitiven Kostenerlass jedoch ab. Der Verurteilte gelangte an das Bundesgericht und verlangte den vollständigen Erlass, um von künftigen Gesuchen verschont zu bleiben.
- Kernaussage: Art. 425 StPO verschafft kein Recht auf einen Kostenerlass, solange noch Aussicht darauf besteht, dass die kostenpflichtige Person später zu finanziellen Mitteln gelangt, welche ihr die Tilgung ermöglichen. Selbst bei dauerhafter Mittellosigkeit besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Erlass. Wird der pflichtigen Person eine Stundung gewährt, muss sie die Kosten derzeit nicht begleichen und ist nicht beschwert; ihr fehlt das rechtlich geschützte Interesse (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) an einer Anfechtung der Erlassabweisung.
Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen an das BGer; Substanziierungsobliegenheit des Gesuchstellers und Beachtung des Existenzminimums
BGer 6B_500/2016 E. 3 (Urteil vom 9. Dezember 2016)
- Sachverhalt: Das Obergericht des Kantons Bern wies das Gesuch von X. um Erlass von Verfahrenskosten von Fr. 22'304.– ab. Es stellte bei einem Bruttolohn von Fr. 5'000.– und einem betreibungsrechtlichen Zwangsbedarf von Fr. 3'048.90 einen monatlichen Überschuss von Fr. 1'301.10 fest. X. focht den Entscheid an und behauptete unbelegte Ratenzahlungen für einen Barkreditvertrag sowie Kita-Beiträge.
- Kernaussage: Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über Gesuche um Kostenerlass nach Art. 425 StPO ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 ff. BGG) zulässig. Weil das Gesetz die Privilegierung in Art. 425 StPO ausdrücklich vorsieht, ist die Bestimmung so anzuwenden, dass sie nicht toter Buchstabe bleibt. Die konkreten Kriterien richten sich nach kantonalen Ausführungserlassen. Den Gesuchsteller trifft die volle Substanziierungs- und Beweislast für seine finanziellen Verhältnisse; unbelegte Schulden bleiben unberücksichtigt. Besteht ein Überschuss über dem Existenzminimum, ist ein Erlass ausgeschlossen und Ratenzahlung zumutbar.
II. Weitere Entscheide
Verhältnis Kostenerlassgesuch zu unentgeltlicher Rechtspflege; kein Erlass für aussichtslose Verfahren
BGer 6B_1026/2021 E. 2.2 (Urteil vom 5. Oktober 2022)
- Sachverhalt: Ein Sozialhilfebezüger versäumte es im Beschwerdeverfahren gegen eine Verfahrenseinstellung, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Nach Kostenauflage von Fr. 800.– ersuchte er um nachträglichen Kostenerlass nach Art. 425 StPO.
- Kernaussage: Der Kostenerlass nach Art. 425 StPO ist subsidiär zur unentgeltlichen Rechtspflege und darf deren Schranken nicht unterlaufen. Wurde ein Verfahren als aussichtslos eingestuft oder die UP-Gesuchstellung versäumt, dient Art. 425 StPO nicht dazu, aussichtslose Prozesse nachträglich auf Kosten der Allgemeinheit zu finanzieren, selbst wenn die Mittellosigkeit ausgewiesen ist.
Geltendmachung bereits im Kostenfestsetzungsstadium; Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB
BGer 6B_284/2021 E. 7, 9 (Arrêt du 13 avril 2021)
- Sachverhalt: Ein inhaftierter Gesuchsteller verlangte die Remise von Gerichtskosten von Fr. 800.– aus einem Verfahren betreffend die bedingte Entlassung aus der Verwahrung und rügte, die Vorinstanz habe seine Mittellosigkeit nicht von Amtes wegen ermittelt.
- Kernaussage: Art. 425 StPO kann bereits im Stadium der Kostenfestsetzung im Endentscheid angewandt werden. Die gesuchstellende Person trägt nach der Grundregel von Art. 8 ZGB die Behauptungs- und Beweislast für ihre finanziellen Verhältnisse. Die Behörde ist nicht gehalten, die Mittellosigkeit ohne substanziierte Parteibehauptungen von Amtes wegen zu erforschen.
Kantonale Praxis Aargau: Verweisung auf das Nachverfahren vor der Gerichtskasse
BGer 6B_821/2022 E. 1, 6 (Urteil vom 29. August 2022)
- Sachverhalt: Nach Rückzug einer Berufung auferlegte das Obergericht Aargau dem Beschuldigten die Verfahrenskosten und trat auf dessen Erlassgesuch nicht ein mit der Begründung, Art. 425 StPO finde im gerichtlichen Verfahren keine Anwendung; das Gesuch sei erst nach Rechtskraft an die Gerichtskasse zu richten.
- Kernaussage: Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mangels hinreichender Rüge (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht ein, da der Beschwerdeführer nicht aufzeigte, inwiefern die aargauische Praxis, Erlassgesuche erst im Nachgang zur rechtskräftigen Kostenauflage im Vollstreckungsstadium zu behandeln, gegen Bundesrecht verstossen sollte.
Nachträglicher richterlicher Entscheid (Art. 363 StPO); Erfordernis wesentlich veränderter Verhältnisse; Stundung von Amtes wegen
BStGer SK.2024.5 E. 3, 5, 6 (Urteil vom 28. März 2024)
- Sachverhalt: Ein zu 66 Monaten Freiheitsstrafe verurteilter Häftling mit offenen Verlustscheinen von über Fr. 287'000.– ersuchte die Strafkammer um Erlass der Verfahrenskosten von Fr. 41'182.90.
- Kernaussage: Das erstinstanzliche Gericht trifft den selbstständigen nachträglichen Entscheid über den Kostenerlass gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO, jedoch nur bezüglich der von ihm selbst auferlegten Kosten. Ein nachträglicher Erlass setzt voraus, dass sich die Verhältnisse seit dem Urteil wesentlich verschlechtert haben. Da der 44-jährige Gesuchsteller nach Haftentlassung wieder erwerbsfähig sein wird, wird der Erlass verweigert, ihm jedoch von Amtes wegen eine zweijährige Stundung bis nach der Entlassung bewilligt.
Teilerlass bei Urteilsfällung; Voraussetzungen für erneuten Erlassantrag nach Rechtskraft
BStGer SK.2020.31 E. 7 (Beschluss vom 29. September 2020)
- Sachverhalt: Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts hatte einem Verurteilten die Verfahrenskosten bereits im Sachurteil auf Fr. 20'000.– und in einem ersten Nachverfahren auf Fr. 5'000.– herabgesetzt. Der Verurteilte stellte ein erneutes Gesuch um Vollerlass.
- Kernaussage: Wurde eine Kostenforderung bereits im Urteil oder in einem früheren Nachverfahren herabgesetzt, rechtfertigt sich ein weiterer Erlass nur bei einer erneuten wesentlichen Veränderung der Verhältnisse. Ist der Gesuchsteller 54 Jahre alt und arbeitsfähig, ist ihm die Tilgung von Fr. 5'000.– zumutbar; Ratenzahlungsgesuche sind an die Vollzugsbehörde zu richten.
Ausschluss des Erlasses bei mutwilliger Prozessführung und fehlendem Resozialisierungswillen trotz 100%-IV-Rente
BStGer BB.2026.80 E. 4 (Verfügung vom 21. Juli 2026)
- Sachverhalt: Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies ein Ausstandsgesuch gegen das gesamte Obergericht Zürich als aussichtslos ab und auferlegte dem Gesuchsteller eine Gebühr von Fr. 1'000.–. Der Gesuchsteller verlangte gestützt auf Art. 425 StPO den Vollerlass aus humanitären Gründen wegen 100%-Invalidität und chronischer Mittellosigkeit.
- Kernaussage: Der Einzelrichter (Art. 395 lit. b StPO) wies das Gesuch ab. Der Resozialisierungsgedanke greift nur, wenn die Person eine Resozialisierung anstrebt; das Einreichen mutwilliger und querulatorischer Eingaben schliesst eine Privilegierung aus. Der Bezug einer IV-Rente und Mittellosigkeit berechtigen nicht dazu, aussichtslose Verfahren auf Kosten der Allgemeinheit zu führen.
Zuweisung der Erlasszuständigkeit an das kantonale Finanzdepartement (Art. 442 Abs. 3 StPO); Rechtsmittel nach VRG
SH OGer 60/2022/48 E. 2 (OGE 2023 Nr. 1 vom 24. Oktober 2023 / 23. Februar 2024)
- Sachverhalt: Ein Gesuchsteller focht den ablehnenden Entscheid des Schaffhauser Finanzdepartements über den Erlass von Verfahrenskosten an und bestritt dessen sachliche Zuständigkeit unter Berufung auf Art. 425 StPO.
- Kernaussage: Art. 425 StPO ist im Zusammenhang mit Art. 442 Abs. 3 StPO zu lesen (Eintreibung von Forderungen). Es steht den Kantonen frei, aufgrund ihrer Organisationsautonomie andere Behörden als Strafbehörden – namentlich das Finanzdepartement – für nachträgliche Erlassentscheide einzusetzen. Das Verfahren richtet sich nach dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG).
Zulässigkeit der StPO-Beschwerde gegen erstinstanzliche Erlassverfügungen; keine Pflicht zum Rücktritt hinter Drittgläubiger
LU KG 2N 14 65 E. 2.1, 3.5 (LGVE 2014 I Nr. 7 vom 7. Juli 2014)
- Sachverhalt: Ein Gesuchsteller verlangte die Reduktion von Monatsraten für Kriminalgerichtskosten (Fr. 6'995.50) von Fr. 840.– auf Fr. 50.–, weil sein Einkommensüberschuss durch das Betreibungsamt für Drittgläubiger gepfändet werde.
- Kernaussage: Im Kanton Luzern entscheidet das Gerichtspräsidium nach Art. 425 StPO; Rechtsmittel ist die StPO-Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO. Der Staat ist nicht verpflichtet, mit seinen Kostenforderungen gegenüber Privatgläubigern zurückzustehen und die Raten auf ein Minimum zu stunden; Justizkosten sind bis zum Verlustschein auf dem Betreibungsweg einzutreiben (Art. 442 Abs. 1 StPO).
Ausschluss von Rügen materieller Urteilsmängel im Kostenerlassverfahren
KGer VS P2 26 26 E. 3 (Entscheid vom 1. April 2026)
- Sachverhalt: Nach Verurteilung wegen versuchter Nötigung und Abweisung eines Ausstandsgesuchs verlangte der Gesuchsteller Kostenerlass und rügte schwere Verfahrensmängel und Gehörsverletzungen im Hauptverfahren.
- Kernaussage: Im Erlassverfahren nach Art. 425 StPO wird ausschliesslich beurteilt, ob die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse einen Forderungsverzicht rechtfertigen. Rügen formeller oder materieller Mängel des rechtskräftigen Strafverfahrens sind unzulässig und hätten mit ordentlichen Rechtsmitteln gegen das Sachurteil vorgebracht werden müssen.