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Art. 425 StPO — Stundung und Erlass

Gesetzeswortlaut

Art. 425 StPO — Stundung und Erlass

Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.

Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 312.0, Stand der Konsolidierung 1. April 2025.


Überblick und Bedeutung

Art. 425 StPO bildet das bundesrechtliche Korrektiv zur strikten Kostenauflage im Strafprozess und stellt ein wesentliches Instrument zur Vermeidung sozialer und wirtschaftlicher Härten dar.

1. Gesetzessystematik und Entstehungsgeschichte

Die Bestimmung beschliesst das 1. Kapitel («Verfahrenskosten») des 10. Titels der Schweizerischen Strafprozessordnung. Während Art. 426 Abs. 1 StPO die Grundregel aufstellt, dass die verurteilte beschuldigte Person sämtliche Verfahrenskosten trägt, und Art. 428 StPO dieselbe strenge Kostenfolge für das Rechtsmittelverfahren statuiert, ermächtigt Art. 425 StPO die Strafbehörden, die daraus resultierende staatliche Kostenforderung den tatsächlichen finanziellen Möglichkeiten der pflichtigen Person anzupassen.

In der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts war die Norm ursprünglich als Art. 432 E-StPO konzipiert (Botschaft BBl 2006 1085, S. 1327 f.). Der Bundesgesetzgeber bezweckte damit, ein einheitliches, flexibles Institut für Zahlungserleichterungen im Strafverfahren zu schaffen, ohne die Durchsetzung staatlicher Forderungen prinzipiell aufzugeben (BGE 145 IV 268 E. 1.2).

2. Normzweck: Resozialisierung und Schutz vor Überschuldung

Hauptzweck von Stundung, Herabsetzung und Erlass ist die Förderung der Resozialisierung der verurteilten Person (BGE 145 IV 268 E. 1.2; BGer 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.6; BGer 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3). Ausgedehnte Strafuntersuchungen mit aufwendigen Sachverständigengutachten, toxikologischen Analysen und amtlichen Verteidigungen führen nicht selten zu Kostenforderungen von mehreren zehntausend Franken. Würde der Staat diese Kostenforderungen nach Haftentlassung oder Verurteilung rücksichtslos eintreiben, drohte die wirtschaftliche Existenz der betroffenen Person vernichtet zu werden, was deren Reintegration in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft massiv gefährden und den Rückfall in die Delinquenz begünstigen würde.

3. Die Trias der Rechtsfolgen im Stufenverhältnis

Art. 425 StPO stellt der Behörde drei gestufte Massnahmen zur Verfügung:

  1. Stundung (Aufschub und Ratenzahlung): Hinausschieben der Fälligkeit oder Bewilligung von Teilzahlungen; bildet das mildeste Mittel und geht dem Erlass regelmässig vor.
  2. Herabsetzung (Teilerlass): Reduktion der Forderung auf einen Betrag, der unter Berücksichtigung des Existenzminimums in absehbarer Zeit getilgt werden kann.
  3. Erlass (Totalerlass): Definitiver Verzicht auf die staatliche Forderung; bildet die Ultima Ratio bei unverschuldeter, auswegloser und dauerhafter Mittellosigkeit.

4. Weites behördliches Ermessen und die Pflicht zur Begründung

Art. 425 StPO ist als Kann-Bestimmung formuliert. Der Gesetzgeber belässt den Straf- und Vollzugsbehörden einen weiten Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3; BGer 6B_878/2017 vom 21. September 2017 E. 3). Es besteht grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Kostenerlass; selbst eine dauerhafte Mittellosigkeit verpflichtet die Behörde nicht automatisch zum Forderungsverzicht (BGer 6B_239/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4).

Das Ermessen ist jedoch pflichtgemäss auszuüben: Art. 425 StPO darf nicht zu einem «toten Buchstaben» verkommen (BGer 6B_500/2016 E. 3). Wird im gerichtlichen Verfahren ein substanziierter Antrag auf Kostenerlass gestellt, sind die Sachgerichte von Verfassungs wegen verpflichtet, diesen materiell zu prüfen und ihren Entscheid nachvollziehbar zu begründen; das blosse Übergehen des Erlassantrags verletzt Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und führt zur Aufhebung des Urteils (BGer 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.6.4).


Prüfschema: Stundung und Erlass nach Art. 425 StPO

Prüfungsstufe / MerkmalFragestellung / PrüfungspunktMassstab und rechtliche VorgabeLeitentscheide & Fundstellen
1. Anwendungsbereich & ForderungsartHandelt es sich um eine Forderung aus Verfahrenskosten?Erfasst sind ausschliesslich Gebühren und Auslagen nach Art. 422 StPO sowie die Rückerstattung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 4 StPO). Strafsanktionen (Bussen, Geldstrafen) und Zivilforderungen sind nicht erlassfähig nach Art. 425 StPO.Art. 422, Art. 425 StPO; BGer 6B_794/2024 E. 2.1.3; BGE 145 IV 268 E. 1.2
2. Verfahrensstadium & ZuständigkeitWird das Gesuch im Hauptverfahren oder nachträglich gestellt?Im Sachurteil entscheidet das erkennende Sachgericht über den gestellten Erlassantrag (Art. 112 BGG). Nach Rechtskraft entscheidet entweder das Sachgericht als nachträglicher Richter (Art. 363 Abs. 1 StPO) oder die zuständige Justizverwaltungsbehörde (Art. 442 Abs. 3 StPO).BGer 6B_794/2024 E. 2.6; BStGer SK.2024.5 E. 3.1; SH OGer 60/2022/48 E. 2
3. Substanziierung & MitwirkungHat die gesuchstellende Person ihre Finanzen lückenlos belegt?Die Pflichtige trägt die volle Behauptungs- und Beweislast (Art. 8 ZGB). Sie muss Einkommen, Vermögen, Lebenshaltungskosten und Schulden umfassend mittels Belegen (Steuerakten, Budget, Mietvertrag) darlegen.Art. 8 ZGB; BGer 6B_284/2021 E. 9; BGer 6B_500/2016 E. 1.2; LU KG 2N 14 65 E. 3.1
4. Wirtschaftliche Verhältnisse & HärteLiegt Mittellosigkeit oder eine unzumutbare Härte vor?Massstab ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Liegt ein monatlicher Überschuss vor, ist ein Erlass ausgeschlossen und eine Ratenzahlung zumutbar. Strengerer Massstab als bei der unentgeltlichen Rechtspflege.BGer 6B_878/2017 E. 5; BGer 6B_500/2016 E. 1.1; KGer VS P2 26 26 E. 1
5. Ausschluss bei VermögenssubstratExistieren verwertbare Vermögenswerte oder Belehnungsreserven?Vorhandenes Vermögen (z.B. Liegenschaft mit Belehnungsreserve) schliesst den Kostenerlass selbst bei unzureichendem laufendem Einkommen zwingend aus.BGer 6B_610/2014 E. 2
6. Resozialisierung & ProportionalitätGefährden die Kosten das finanzielle Fortkommen entscheidend?Zu prüfen ist, ob ein drückender Kostenberg (z.B. knapp Fr. 100'000.–) bei einer bedingten Strafe die soziale Reintegration erstickt. Ein Resozialisierungswille muss tatsächlich erkennbar sein.BGer 6B_794/2024 E. 2.6.3; BGer 6B_610/2014 E. 3; BStGer BB.2026.80 E. 4
7. Verbot der GläubigerprivilegierungDient der Kostenerlass der Begleichung von Drittschulden?Der Staat verzichtet nicht einseitig auf Gerichtskosten, um private Gläubiger (Kredite, Steuern, Alimente) zu schonen. Bei Überschuldung ist eine Gesamtschuldensanierung durchzuführen.BGer 6B_610/2014 E. 2; LU KG 2N 14 65 E. 3.5
8. Ausschluss bei mutwilligen ProzessenWurden die Kosten durch aussichtslose Verfahren verursacht?Kein Erlass für mutwillige, querulatorische oder von vornherein aussichtslose Verfahren. Art. 425 StPO darf die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht unterlaufen.BGer 6B_1026/2021 E. 2.2; BStGer BB.2026.80 E. 4
9. Rechtsfolgenwahl & Vorrang der StundungWelche Massnahme ist verhältnismässig anzuordnen?Besteht Aussicht auf künftiges Einkommen (Erwerbsfähigkeit, Rentenalter fern), ist die Forderung zu stunden oder in Raten abzutragen. Totalerlass ist auf unverschuldet dauerhafte Notlagen beschränkt.BGer 6B_239/2021 E. 4; BStGer SK.2024.5 E. 6.1; BStGer SK.2020.31 E. 7.3
10. Kognition im RechtsmittelverfahrenWelcher Prüfungsmasstab gilt vor der Rechtsmittelinstanz?Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung von Art. 425 StPO ausschliesslich auf Willkür (Art. 9 BV) und Ermessensmissbrauch. Strenge Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG.BGer 6B_1026/2021 E. 2.3.3; BGer 6B_500/2016 E. 3; BGer 6B_794/2024 E. 2.1.6

Kommentierung der Tatbestandsmerkmale

A. Anwendungsbereich: Forderungen aus Verfahrenskosten

Gegenstand von Stundung, Herabsetzung und Erlass nach Art. 425 StPO sind ausschliesslich öffentlich-rechtliche Forderungen des Staates aus Verfahrenskosten.

1. Begriff der Verfahrenskosten (Art. 422 StPO)

Die Norm erfasst sämtliche Kostenkomponenten gemäss Art. 422 StPO:

  • die Gebühren zur Deckung des behördlichen und gerichtlichen Aufwands (Art. 422 Abs. 1 i.V.m. Art. 424 StPO);
  • die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 2 StPO), namentlich Kosten für Gutachten (lit. c), Übersetzungen (lit. b), Spesen und Entschädigungen für Zeugen und Auskunftspersonen.

2. Rückzahlungspflicht der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 4 StPO)

Werden die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung oder die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, behalten die Gerichte im Urteilsdispositiv regelmässig die Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO vor. Diese öffentlich-rechtliche Rückforderungsanwartschaft des Staates teilt das rechtliche Schicksal der übrigen Verfahrenskosten: Stellt die beschuldigte Person ein Erlassgesuch nach Art. 425 StPO, kann und muss die Behörde prüfen, ob der Rückforderungsvorbehalt ganz oder teilweise zu erlassen oder zu beschränken ist (BGer 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.6.1).

3. Abgrenzung zu Strafen, Massnahmen und Zivilforderungen

Nicht unter Art. 425 StPO fallen:

  • Bussen und Geldstrafen (Art. 34 ff., Art. 106 StGB): Kriminalstrafen unterstehen nicht dem Kostenerlass, sondern den Sondervorschriften über die Vollstreckung, den Vollzug und den Aufschub (Art. 35 Abs. 3 StGB) bzw. der Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36, Art. 106 Abs. 2 StGB).
  • Zivilforderungen und Genugtuungen der Privatklägerschaft (Art. 122 ff. StPO): Zivilrechtliche Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche stehen Privaten zu; der Staat hat keine Verfügungsbefugnis über private Gläubigerrechte.
  • Ersatzforderungen des Staates nach Art. 71 StGB: Diese beruhen auf materiellrechtlicher Einziehung und bilden keine Verfahrenskosten.

Leitsatz. Gegenstand von Stundung und Erlass nach Art. 425 StPO sind ausschliesslich öffentlich-rechtliche Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen gemäss Art. 422 StPO) einschliesslich der Rückzahlungspflicht für amtliche Verteidigungen (Art. 135 Abs. 4 StPO); Geldstrafen, Bussen und Zivilansprüche Privater sind nach Art. 425 StPO nicht erlassfähig.


B. Wirtschaftliche Verhältnisse der kostenpflichtigen Person (Mittellosigkeit)

Voraussetzung für die Gewährung von Zahlungserleichterungen ist, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person eine Kostenauflage als unbillig oder unzumutbar hart erscheinen lassen.

1. Begriff der Mittellosigkeit und betreibungsrechtliches Existenzminimum

Als mittellos gilt eine Person, die nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Familie innert nützlicher Frist zu begleichen.

  • Massgebend ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Art. 93 SchKG), ergänzt um unumgängliche Auslagen (Steuern, Krankenkassen-Selbstbehalte, unumgängliche Berufsauslagen; BGer 6B_500/2016 E. 1.1).
  • Ergibt die Gegenüberstellung von anrechenbarem Nettoeinkommen und Zwangsbedarf einen monatlichen Überschuss, so ist ein Erlass der Verfahrenskosten ausgeschlossen. Der Überschuss ist für Ratenzahlungen im Rahmen einer Stundung einzusetzen (BGer 6B_500/2016 E. 1.1; BGer 6B_1168/2015 vom 24. November 2015 E. 2).

2. Strengerer Massstab als bei der unentgeltlichen Rechtspflege (BGer 6B_878/2017)

In der Praxis versuchen Gesuchsteller häufig, aus der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Strafverfahren (Art. 132/136 StPO) oder im Zivilprozess einen automatischen Anspruch auf Kostenerlass nach Art. 425 StPO abzuleiten. Das Bundesgericht hat dieser Argumentation eine klare Absage erteilt:

Der Sachverhalt zu BGE-Verfahren 6B_878/2017:
A. focht eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Emmen (LU) an. Das Kantonsgericht Luzern wies ihre Beschwerde ab und auferlegte ihr Gerichtskosten von Fr. 500.–. A. ersuchte um vollständigen Kostenerlass. Sie machte geltend, schwer chronisch krank in einem Wohnheim zu leben. Ihre monatlichen Heimtaxen von Fr. 7'209.– sowie ein Taschengeld von Fr. 450.– würden vollumfänglich durch eine IV-Rente, Pensionskasse und Ergänzungsleistungen (EL) bestritten; freies Einkommen oder Vermögen existiere nicht. Zudem seien IV-Renten und Ergänzungsleistungen nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG absolut unpfändbar.
Das Kantonsgericht Luzern erliess A. die Hälfte der Kosten (Fr. 250.–), verweigerte aber den Erlass der zweiten Hälfte und verwies sie auf Ratenzahlung aus dem Taschengeld. A. erhob Beschwerde an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab:
Das Bundesgericht stellte klar:

«Beim Kostenerlass besteht (anders als bei der unentgeltlichen Rechtspflege) keine Möglichkeit einer späteren Nachforderung. Der Erlass der Verfahrenskosten führt vielmehr zum endgültigen Untergang der Forderung, so dass diese auch nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn der Schuldner oder die Schuldnerin wieder in günstige bzw. günstigere finanzielle Verhältnisse gelangt. Es verletzt daher kein Bundesrecht, wenn das Kantonsgericht beim Erlass der Verfahrenskosten im Rahmen von Art. 425 StPO strengere Massstäbe an das Erfordernis der Mittellosigkeit anlegt (als bei der unentgeltlichen Rechtspflege)» (BGer 6B_878/2017 vom 21. September 2017 E. 5).
Auch der Einwand der Unpfändbarkeit nach Art. 92 SchKG geht fehl: Die betreibungsrechtliche Pfändbarkeit regelt das Zwangsvollstreckungsverfahren, schliesst aber die freiwillige Tilgung zumutbarer Restbeträge via Ratenzahlung nicht aus (E. 5; ebenso KGer VS P2 26 26 vom 1. April 2026 E. 1).

3. Ausschluss bei vorhandenem Vermögenssubstrat (BGer 6B_610/2014)

Ein Kostenerlass ist zwingend ausgeschlossen, wenn die gesuchstellende Person über liquides oder realisierbares Vermögen verfügt:

Der Sachverhalt zu BGer 6B_610/2014:
Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte X. wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, Geldwäscherei und Urkundenfälschung und legte ihm Verfahrenskosten von Fr. 74'649.50 auf. X. ersuchte um Erlass der gesamten Summe. Er brachte vor, sein früheres Monatseinkommen von Fr. 8'500.– sei krankheitsbedingt eingebrochen; er lebe von unregelmässigen Einkünften und drückenden Schulden (Alimente, Steuerschulden, Bankkredite). Zwar sei er Eigentümer eines Einfamilienhauses, dieses sei jedoch renovationsbedürftig (Investitionsbedarf Fr. 120'000.–) und werfe keinen Ertrag ab.
Das Obergericht Solothurn wies das Erlassgesuch ab. Es ermittelte bei einer 80%-Belehnung einen Verkehrswert von Fr. 565'000.–, woraus eine freie Eigenkapitalreserve von Fr. 113'000.– resultierte.

Das Bundesgericht schützte den Entscheid:

«Der Beschwerdeführer vermag die Feststellung der Vorinstanz nicht zu entkräften, es liege Vermögenssubstrat vor. […] Dass sein Einkommen heute deutlich tiefer liege […], rechtfertigt es nicht, bereits im jetzigen Zeitpunkt den Schluss zu ziehen, die Einkommensverhältnisse würden sich nicht verbessern und dem Beschwerdeführer sei es auf absehbare Zeit nicht möglich, die Kostenforderung abzutragen» (BGer 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 2, 4).
Wer Grundeigentum mit Belehnungsreserve besitzt, ist nicht mittellos im Sinne von Art. 425 StPO, selbst wenn die Immobilie Investitionen erfordert.

Leitsatz. Der Erlass nach Art. 425 StPO führt zum definitiven Untergang der staatlichen Forderung und setzt strengere Massstäbe an die Mittellosigkeit voraus als die unentgeltliche Rechtspflege (BGer 6B_878/2017 E. 5). Das Vorhandensein von Vermögenswerten oder ein monatlicher Überschuss über dem Existenzminimum schliessen den Erlass aus.


C. Der Resozialisierungsgedanke und das Verhältnis zur Sanktion (BGer 6B_794/2024)

Der Kerngehalt von Art. 425 StPO liegt im verfassungs- und strafrechtlichen Grundsatz der Resozialisierung (Art. 75 Abs. 1 StGB; BGE 145 IV 268 E. 1.2).

1. Gefährdung des wirtschaftlichen Fortkommens

Eine Kostenauflage widerspricht dem Sinn des Strafrechts, wenn sie den Verurteilten wirtschaftlich erdrosselt. Kann eine Person nach verbüsster Strafe oder bei bedingter Straffreistellung keine legale wirtschaftliche Existenz aufbauen, weil jeder über das Existenzminimum hinausgehende Franken auf Jahrzehnte hinaus für Justizkosten gepfändet wird, verliert sie den Anreiz zur regulären Erwerbsarbeit.

2. Disproportionalität zwischen Strafe und Kostenlast (Grundsatzurteil BGer 6B_794/2024)

Ein gravierendes Missverhältnis zwischen der verhängten Strafe und der auferlegten Kostenlast verpflichtet die Gerichte zu einer materiellen Prüfung nach Art. 425 StPO:

Der Sachverhalt zu BGer 6B_794/2024 (Fünferbesetzung):
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A. wegen qualifizierten Raubs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Auf Berufung hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich A. nur noch der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig und reduzierte die Strafe auf 14 Monate Freiheitsstrafe bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren (verbunden mit einer ambulanten Massnahme).
Trotz dieser drastischen Schuld- und Strafreduktion auferlegte das Obergericht A. erstinstanzliche Verfahrenskosten von Fr. 42'797.75 (davon Fr. 28'637.75 für ein psychiatrisches Gutachten) sowie zweitinstanzliche Kosten von Fr. 1'600.– (2/5 von Fr. 4'000.–). Zudem behielt es die Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Opfervertretung von insgesamt Fr. 54'463.50 nach Art. 135 Abs. 4 StPO vor — eine Gesamtkostenbelastung von knapp Fr. 100'000.–.
A. hatte bereits vor erster Instanz und erneut im Berufungsplädoyer ausdrücklich beantragt, die Kosten seien gestützt auf Art. 425 StPO ganz oder teilweise (mindestens die Gutachterkosten) zu erlassen, da eine Kostenlast von Fr. 100'000.– bei einer bedingten Strafe von 14 Monaten seine Resozialisierung vollkommen verunmögliche. Selbst die Staatsanwaltschaft hatte erstinstanzlich beantragt, die Kosten infolge offensichtlicher Unerhältlichkeit definitiv abzuschreiben. Weder das Bezirksgericht noch das Obergericht gingen in den Urteilsbegründungen mit einem einzigen Wort auf den Erlassantrag ein.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und hob das Urteil auf:
Das Bundesgericht rügte das kantonale Vorgehen als gravierende Gehörs- und Bundesrechtsverletzung:

«Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass auf seine Anträge um Kostenerlass weder im erstinstanzlichen Urteil noch im angefochtenen Verfahren auch nur mit einem Wort eingegangen wurde. […] Dies entbindet die Vorinstanz aber nicht von der Pflicht, ihren Entscheid zu begründen […]. Indem die Vorinstanz wie schon die Erstinstanz mit keinem Wort auf den Antrag des Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten eingeht, verstösst sie gegen Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG. Das Bundesgericht kann nicht überprüfen, weshalb auf die Stundung oder den Erlass der Verfahrenskosten verzichtet wurde. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Überlegungen die Vorinstanz zu den Aspekten der Resozialisierung und Verhältnismässigkeit angestellt hat» (BGer 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.6.2–2.6.4).
Das Bundesgericht wies die Sache an das Obergericht zurück, damit dieses die Herabsetzung oder den Erlass der Kosten unter Resozialisierungsgesichtspunkten materiell prüft und begründet.

3. Erfordernis eines echten Resozialisierungswillens

Der Resozialisierungsgedanke schützt nur Personen, die eine tatsächliche Reintegration anstreben. Reicht eine verurteilte Person fortgesetzt mutwillige, querulatorische Eingaben ein, kann sie sich nicht auf Art. 425 StPO berufen (BStGer BB.2026.80 vom 21. Juli 2026 E. 4).

Leitsatz. Steht eine massive Verfahrenskostenauflage in krassem Missverhältnis zu einer bedingten Sanktion, müssen die Sachgerichte einen gestellten Antrag auf Kostenerlass nach Art. 425 StPO unter dem Gesichtswinkel der Resozialisierung materiell prüfen und begründen; das Übergehen des Antrags verletzt Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG (BGer 6B_794/2024 E. 2.6).


D. Die Rechtsfolgen: Stundung, Herabsetzung und Erlass

Art. 425 StPO regelt drei Rechtsfolgen, die in einem abgestuften Subsidiaritätsverhältnis zueinander stehen.

                  RECHTSFOLGEN DES ART. 425 StPO
                                │
        ┌───────────────────────┼───────────────────────┐
        ▼                       ▼                       ▼
   1. STUNDUNG            2. HERABSETZUNG           3. ERLASS
 (Aufschub / Raten)        (Teilerlass)          (Totalverzicht)
        │                       │                       │
 ├─ Vorrangiges Mittel    ├─ Anpassung an          ├─ Ultima Ratio
 ├─ Zeitlich befristet       tragbares Mass        ├─ Definitiver Untergang
 └─ Bei vorübergehender   └─ Bei dauerhaft redu-   └─ Bei unverschuldet
    Einkommensschwäche       ziertem Erwerb           dauerhafter Notlage

1. Stundung (Aufschub und Ratenzahlung) als vorrangiges Mittel

Die Stundung belässt die Forderung dem Grundsatz nach intakt, verschiebt jedoch deren Fälligkeit (moratorischer Aufschub) oder bewilligt Tilgung in periodischen Raten.

  • Vorrang vor dem Erlass: Solange begründete Aussicht besteht, dass die Pflichtige in Zukunft (z.B. nach Verbüssung einer Freiheitsstrafe oder nach Genesung) wieder ein pfändbares Einkommen erzielen kann, ist dem Erlassgesuch durch blosse Stundung zu begegnen (BGer 6B_239/2021 E. 4; BStGer SK.2024.5 E. 5.3).
  • Stundung von Amtes wegen: Verlangt die gesuchstellende Person den Vollerlass, kann das Gericht stattdessen als verhältnismässiges Minus von Amtes wegen eine Stundung anordnen (z.B. zweijährige Zahlungsfrist nach Haftentlassung; BStGer SK.2024.5 E. 6.1).
  • Fehlendes Rechtsschutzinteresse: Wird dem Schuldner die Kostenforderung gestundet, erleidet er keinen unmittelbaren Rechtsnachteil. Er hat kein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG), die Abweisung des Vollerlasses beim Bundesgericht anzufechten (BGer 6B_239/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4).

2. Herabsetzung (Teilerlass)

Erscheint die Tilgung der vollen Kostenforderung dauerhaft aussichtslos, kann die Behörde die Summe auf einen Betrag reduzieren, der realistisch abgetragen werden kann.

  • Praxisbeispiel BStGer SK.2020.31: Reduktion von Verfahrenskosten von Fr. 20'000.– auf Fr. 5'000.– bei einem teilarbeitsfähigen Sozialhilfebezüger (BStGer SK.2020.31 vom 29. September 2020 E. 7.1).
  • Praxisbeispiel BGer 6B_878/2017: Halbierung der Kosten von Fr. 500.– auf Fr. 250.– bei einer Heimbewohnerin mit Ergänzungsleistungen (BGer 6B_878/2017 E. 4).

3. Vollständiger Erlass (Totalverzicht)

Der vollständige Erlass bringt die Forderung endgültig zum Erlöschen.

  • Er kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass die Person dauerhaft, aus unverschuldeten Gründen (Invalidität, hohes Alter, unheilbare Krankheit) und bis an ihr Lebensende mittellos bleiben wird und jede spätere Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen ist.
  • Im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 135 Abs. 4 StPO gibt es beim Kostenerlass keinen gesetzlichen Rückforderungsvorbehalt (BGer 6B_878/2017 E. 5). Gelangt der Schuldner später unverhofft zu Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn), bleibt die Forderung untergegangen.

Leitsatz. Art. 425 StPO verschafft kein Recht auf Erlass, solange Aussicht besteht, dass die Person künftig zu Mitteln gelangt; die Stundung geht dem Erlass als milderes Mittel vor (BGer 6B_239/2021 E. 4). Wird eine Stundung gewährt, fehlt der Partei das Rechtsschutzinteresse an der Weiterführung eines Erlassverfahrens.


E. Schranken: Gläubigerprivilegierung und mutwillige Prozessführung

Die Ausübung des behördlichen Ermessens stösst an materielle Schranken:

1. Verbot der Gläubigerprivilegierung zu Lasten des Gemeinwesens

Befindet sich die kostenpflichtige Person in einer prekären finanziellen Lage, weil sie neben den Verfahrenskosten erhebliche private Schulden (Bankkredite, Leasing, Steuerschulden, Konsumschulden) bedienen muss, rechtfertigt dies keinen Kostenerlass:

  • Der Staat ist nicht verpflichtet, einseitig auf Justizkosten zu verzichten, um private Gläubiger zu privilegieren (BGer 6B_610/2014 E. 2; LU KG 2N 14 65 vom 7. Juli 2014 E. 3.5).
  • Pfändet das Betreibungsamt den Einkommensüberschuss für Drittgläubiger, muss die Strafbehörde die staatliche Kostenforderung nicht bis auf Minimalraten stunden, sondern kann diese auf dem ordentlichen SchKG-Weg (Art. 442 Abs. 1 StPO) bis zum Verlustschein eintreiben (LU KG 2N 14 65 E. 3.5).
  • Bei allgemeiner Überschuldung ist die gesuchstellende Person auf den Weg der gerichtlichen Schuldenbereinigung oder des Privatkonkurses (Art. 191 SchKG) zu verweisen.

2. Ausschluss bei mutwilliger oder aussichtsloser Prozessführung

Wer Kosten durch mutwillige, querulatorische oder vornherein aussichtslose Verfahren verursacht hat, verwirkt den Anspruch auf Kostenprivilegierung:

  • Keine Prozessfinanzierung ex post: Art. 425 StPO darf nicht dazu missbraucht werden, die Schranken der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 136 StPO) zu unterlaufen. Wurde ein Verfahren als aussichtslos eingestuft oder hat die Partei die Einreichung eines rechtzeitigen UP-Gesuches versäumt, kann sie die Kosten nicht nachträglich über Art. 425 StPO auf die Allgemeinheit abwälzen (BGer 6B_1026/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.2–2.4).
  • Querulanz und Ausstandsgesuche: Reicht eine Partei wiederholt aussichtslose Ausstandsgesuche gegen ganze Gerichte ein, schützt sie auch der Nachweis einer 100%-IV-Rente nicht vor der vollen Kostenpflicht (BStGer BB.2026.80 vom 21. Juli 2026 E. 4).

Leitsatz. Der Erlass von Verfahrenskosten darf weder zu einer Privilegierung privater Gläubiger führen (BGer 6B_610/2014 E. 2) noch dazu dienen, mutwillige oder von vornherein aussichtslose Prozessführungen nachträglich auf die Staatskasse abzuwälzen (BGer 6B_1026/2021 E. 2.2).


F. Zeitpunkt des Gesuchs und Erfordernis veränderter Verhältnisse

Ein Gesuch nach Art. 425 StPO kann in zwei unterschiedlichen Stadien des Verfahrens gestellt werden:

1. Im Sachurteil (vor Eintritt der Rechtskraft)

Die beschuldigte Person kann bereits an der Hauptverhandlung oder im Berufungsverfahren vor Urteilsfällung beantragen, die Kosten gestützt auf Art. 425 StPO zu stunden, herabzusetzen oder zu erlassen (BGer 6B_794/2024 E. 2.6; BGer 6B_284/2021 E. 7; BStGer SK.2024.5 E. 5.1). Wird ein solcher Antrag substanziiert gestellt, muss das Gericht darüber im Urteilsdispositiv und in den Erwägungen befinden.

2. Nachträgliches Erlassgesuch nach Rechtskraft

Wird das Gesuch erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Kostenentscheids gestellt, handelt es sich um ein selbstständiges Nachverfahren:

  • Erfordernis wesentlich veränderter Verhältnisse: Ein nachträglicher Erlass setzt zwingend voraus, dass sich die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse der pflichtigen Person seit dem Urteilszeitpunkt wesentlich verschlechtert haben (BStGer SK.2024.5 E. 5.1; BStGer SK.2020.31 E. 7.1; SG SJD RDRM.2022.30 vom 4. Januar 2023).
  • Keine Korrektur rechtskräftiger Entscheide: Waren die schlechten Verhältnisse dem Gericht bereits im Urteilszeitpunkt bekannt und wurden die Kosten dennoch auferlegt, kann der rechtskräftige Kostenentscheid nicht nachträglich über Art. 425 StPO revidiert werden (BStGer BB.2026.80 E. 3; KGer VS P2 26 26 E. 3). Das Erlassverfahren dient nicht als Ersatz für versäumte ordentliche Rechtsmittel.

Leitsatz. Ein nach Rechtskraft des Strafurteils gestelltes Gesuch um Kostenerlass nach Art. 425 StPO setzt eine wesentliche nachträgliche Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse voraus; es dient nicht der nachträglichen Korrektur rechtskräftiger Kostenentscheide (BStGer SK.2024.5 E. 5.1; BStGer BB.2026.80 E. 3).


G. Judikaturdivergenz: Sachliche Zuständigkeit und Verfahrensart

In der schweizerischen Gerichtspraxis besteht ein echter, unauflösbarer Widerspruch hinsichtlich der Frage, welche Behörde für nachträgliche Erlassgesuche sachlich zuständig ist und nach welcher Verfahrensordnung zu verfahren ist:

       JUDIKATURDIVERGENZ BEI NACHTRÄGLICHEM KOSTENERLASS (Art. 425 StPO)
                                      │
             ┌────────────────────────┴────────────────────────┐
             ▼                                                 ▼
      LINIE 1: MONISMUS                                 LINIE 2: DUALISMUS
   DER STRAFGERICHTSBARKEIT                       DER JUSTIZVERWALTUNG
 (LU, BE, Bund / BStGer)                       (SH, AG, ZH, SG, BS)
             │                                                 │
 ├─ Urteilendes Gericht entscheidet            ├─ Departement / Gerichtskasse
    als Strafbehörde (Art. 363 Abs. 1 StPO)       entscheidet (Art. 442 Abs. 3 StPO)
 ├─ Verfahren nach StPO                        ├─ Verfahren nach kantonalem VRG
 └─ Rechtsmittel: StPO-Beschwerde (Art. 393)   └─ Rechtsmittel: Verwaltungsgericht

1. Linie 1: Monismus der Strafgerichtsbarkeit (Luzern, Bern, Bundesstrafgericht)

Nach dieser Rechtsprechung ist Art. 425 StPO eine originäre strafprozessuale Bestimmung, die dem 10. Titel («Verfahrenskosten») und nicht dem 11. Titel («Vollstreckung») zugeordnet ist:

  • Zuständigkeit: Zuständig ist zwingend eine «Strafbehörde» (Art. 12 f. StPO). Für nachträgliche Erlassentscheide ist das urteilende Gericht gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO als selbstständiger nachträglicher Richter berufen (LU KG 2N 14 65 E. 2.1; BStGer SK.2024.5 E. 3.1; TPF 2019 35 E. 1.1).
  • Verfahren und Rechtsmittel: Das Verfahren richtet sich nach Art. 364 f. StPO. Anfechtungsobjekt ist eine Verfügung nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, die mit Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz bzw. mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 BGG) weitergezogen wird.

2. Linie 2: Dualismus und Justizverwaltungsmonopol (Schaffhausen, Aargau, Zürich, St. Gallen)

Die Gegenmeinung liest Art. 425 StPO im Lichte von Art. 442 Abs. 3 StPO, wonach Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden finanzielle Leistungen eintreiben:

Kanton / InstanzZuständige BehördeRechtsgrundlageVerfahrensordnungRechtsmittel
Bund (BStGer)Strafkammer / BeschwerdekammerArt. 363 Abs. 1 StPO; Art. 76 StBOG; TPF 2019 35StPO (Art. 364 f.)Beschwerde an Beschwerdekammer / BGer (Art. 78 BGG)
Kanton LuzernGerichtspräsidium des Sachgerichts§ 97 Abs. 2 lit. b JusG; § 317 SMVGStPO (Art. 393 Abs. 1 lit. b)Beschwerde an Kantonsgericht (LU KG 2N 14 65)
Kanton BernUrteilende Kammer des ObergerichtsArt. 10 VKD/BE (BSG 161.12)StPOBeschwerde in Strafsachen an BGer (BGer 6B_1026/2021)
Kanton SchaffhausenFinanzdepartementArt. 94 Abs. 3 JG; § 122 JVVKantonales VRGRekurs an Obergericht (SH OGer 60/2022/48)
Kanton AargauGeneralsekretariat der GerichteSAR 221.150Kantonales VRPGBeschwerde an Verwaltungsgericht (VGer AG WBE.2022.417)
Kanton ZürichVerwaltungskommission des Obergerichts§ 45 GVG ZH; § 8 GebV OGKantonales VRGBeschwerde an Verwaltungsgericht (OGer ZH KD200005)
Kanton St. GallenSicherheits- und JustizdepartementArt. 20 Abs. 1 lit. b EG-StPOKantonales VRPRekurs an Verwaltungsrekurskommission (SG SJD RDRM.2022.30)

H. Beweislast, Mitwirkungspflichten und Kognition des Bundesgerichts

1. Beweislast nach Art. 8 ZGB und Substanziierungspflicht

Die Kostenpflichtige trägt die volle Behauptungs- und Beweislast für ihre Mittellosigkeit (BGer 6B_284/2021 vom 13. April 2021 E. 9; BGer 6B_500/2016 E. 1.2):

  • Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Vermögenslage von Amtes wegen zu erforschen.
  • Werden behauptete Schulden, Kredite, Unterhaltspflichten oder Krankheitskosten nicht durch Urkunden (Kreditverträge, Zahlungsbelege, Arztzeugnisse) nachgewiesen, sind sie bei der Bedarfsberechnung unberücksichtigt zu lassen (BGer 6B_500/2016 E. 1.2).
  • Widersprüchliche Angaben führen zur Abweisung mangels Bedürftigkeitsnachweises (LU KG 2N 14 65 E. 3.1).

2. Kognition des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüft die Handhabung von Art. 425 StPO und der kantonalen Erlassdekrete nur mit grosser Zurückhaltung:

  • Die Prüfung beschränkt sich auf Willkür (Art. 9 BV) und Ermessensüberschreitung oder -missbrauch (BGer 6B_1026/2021 E. 2.3.3; BGer 6B_610/2014 E. 3).
  • Es gilt das qualifizierte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG: Der Beschwerdeführer muss anhand der Akten und kantonalen Tarife detailliert dartun, inwiefern der Entscheid unhaltbar ist.

Kasuistik-Tabelle: Schwellenwerte und Beurteilung in der Gerichtspraxis

EntscheidInstanz / GerichtVerfahrensgegenstand / AusgangslageBegehrte MassnahmeBeurteilungAusschlaggebendes Kriterium
BGer 6B_794/2024OGer ZH / BGerVerurteilung zu 14 Mte. bedingt; Kostenberg von knapp Fr. 100'000.– (Gutachten Fr. 28'637.–)Erlass / Herabsetzung im UrteilGutgeheissen (Urteil aufgehoben)Gehörsverletzung (Art. 112 BGG); krasse Disproportionalität zur bedingten Sanktion gebot materielle Prüfung unter Resozialisierungsaspekten.
BGer 6B_610/2014OGer SO / BGerBetrugsgehilfenschaft; Kosten Fr. 74'649.50; Einkommenseinbruch, PrivatschuldenErlass der gesamten VerfahrenskostenAbgewiesenVorhandenes Vermögenssubstrat (Liegenschaft mit Belehnungsreserve Fr. 113'000.–) schliesst Erlass aus; Verbot der Gläubigerprivilegierung.
BGer 6B_878/2017KGer LU / BGerBeschwerdekosten Fr. 500.–; Heimbewohnerin mit IV/EL und Fr. 450.– TaschengeldVollständiger Erlass der RestkostenAbgewiesen (Teilerlass geschützt)Strengerer Massstab als bei UP; Ratenzahlung von Fr. 250.– aus Taschengeld zumutbar; Unpfändbarkeit nach Art. 92 SchKG hindert Kostentragung nicht.
BGer 6B_500/2016OGer BE / BGerKosten Fr. 22'304.–; Monatslohn Fr. 5'000.– brutto; Überschuss Fr. 1'301.10Vollständiger ErlassNichteintreten / AbgewiesenÜberschuss über Existenzminimum schliesst Erlass aus; Ratenzahlung zumutbar; behauptete Kreditschulden nicht belegt (Art. 8 ZGB).
BGer 6B_239/2021OGer BE / BGerKosten Fr. 2'050.–; Arbeitslosigkeit und SozialhilfebezugErlass statt bewilligter 8-monatiger StundungNichteintretenKein Rechtsschutzinteresse (Art. 81 BGG); Vorrang der Stundung; kein Anspruch auf Erlass bei blosser Aussicht auf künftigen Erwerb.
BGer 6B_1026/2021OGer BE / BGerKosten Fr. 800.–; Sozialhilfebezüger versäumte UP-Gesuch im BeschwerdeverfahrenNachträglicher KostenerlassAbgewiesenErlass darf UP-Schranken nicht unterlaufen; kein Kostenerlass zur nachträglichen Finanzierung aussichtsloser Prozesse auf Staatskosten.
BStGer SK.2024.5Strafkammer BStGerMehrjährige Haft; Verfahrenskosten Fr. 41'182.90; 129 Verlustscheine über Fr. 287'000.–Erlass der VerfahrenskostenErlass abgewiesen; Stundung von Amtes wegenKeine wesentliche Verschlechterung seit Urteil; Gesuchsteller 44 Jahre alt; 2-jährige Stundung bis nach Haftentlassung und Arbeitsaufnahme gewährt.
BStGer SK.2020.31Strafkammer BStGerSprengstoffdelikt; Kosten von Fr. 37'439.– bereits im Urteil auf Fr. 20'000.– und 2018 auf Fr. 5'000.– reduziertErneuter Antrag auf VollerlassAbgewiesenKeine wesentliche Veränderung seit letztem Teilerlass; heute 54-jähriger Gesuchsteller kann künftig wieder arbeiten; Vollzugsbehörde kann Raten gewähren.
BStGer BB.2026.80Beschwerdekammer BStGerAussichtsloses Ausstandsgesuch gegen OGer ZH; Gebühr Fr. 1'000.–; 100% IV-RenteVollständiger Erlass aus humanitären GründenAbgewiesen (Einzelrichter)Fehlender Resozialisierungswille bei mutwilliger Prozessführung; IV-Rente schützt nicht vor Sanktionierung mutwilliger Verfahren.
LU KG 2N 14 65Kriminalgericht / KGer LUGerichtskosten Fr. 6'995.50; Lohnpfändung durch Betreibungsamt für DrittgläubigerReduktion der Monatsrate von Fr. 840.– auf Fr. 50.–AbgewiesenStaat muss mit Kostenforderung nicht hinter Privatgläubiger zurückstehen; keine Pflicht zur Stundung auf Minimalbetrag bei laufender Drittpfändung.

Kantonale Praxisfragen

1. Geltendmachung im Sachurteil vs. Verweisung auf das Nachverfahren (ZH/BE vs. AG)

Die kantonalen Gerichte handhaben den Zeitpunkt, in dem ein Erlassantrag nach Art. 425 StPO geprüft werden kann, grundlegend verschieden:

  • Zürich und Bern: Das erkennende Gericht beurteilt den Antrag auf Kostenerlass oder Stundung auf Rüge hin direkt im Sachurteil. Wird der Antrag an der Hauptverhandlung oder im Berufungsverfahren gestellt, muss das Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse und den Resozialisierungszweck im Endentscheid würdigen und begründen (BGer 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.6; BGer 6B_284/2021 E. 7).
  • Kanton Aargau: Das Obergericht des Kantons Aargau tritt auf Erlassanträge im Strafurteil praxisgemäss nicht ein. Es vertritt die Auffassung, Art. 425 StPO finde im gerichtlichen Erkenntnisverfahren keine Anwendung; die beschuldigte Person müsse die Rechtskraft der Kostenauflage abwarten und danach ein separates Gesuch an die kantonale Gerichtskasse bzw. das Generalsekretariat der Gerichte stellen (BGer 6B_821/2022 vom 29. August 2022 E. 1, 6). Das Bundesgericht liess die Vereinbarkeit dieser Praxis mit Bundesrecht mangels substanziierter Rüge bislang offen.

2. Der Anfechtungsweg bei nachträglichen Erlassentscheiden (StPO-Beschwerde vs. Verwaltungsgericht)

Trifft eine kantonale Behörde einen nachträglichen negativen Erlassentscheid, entscheidet das kantonale Recht über den Rechtsmittelweg:

  • Kantone mit Zuweisung an die Strafgerichtsbarkeit (z.B. LU, BE): Gegen den Entscheid des Gerichtspräsidiums steht die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO an die Beschwerdekammer des Obergerichts bzw. Kantonsgerichts offen (LU KG 2N 14 65 E. 2.1).
  • Kantone mit Justizverwaltungsmodell (z.B. SH, AG, ZH, SG): Gegen den ablehnenden Entscheid des Departements oder der Verwaltungskommission ist der verwaltungsrechtliche Rechtsmittelzug (Rekurs an den Regierungsrat/Obergericht, danach Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht) zu beschreiten (SH OGer 60/2022/48 E. 2; VGer AG WBE.2022.417). Eine StPO-Beschwerde ist in diesen Kantonen unzulässig und führt zum Nichteintreten.

Praxishinweise

Für die beschuldigte Person und ihre Verteidigung:

  1. Bei erdrückender Kostenbelastung (insbesondere durch teure psychiatrische Gutachten oder amtliche Verteidigungen) den Antrag auf Kostenerlass oder Herabsetzung gestützt auf Art. 425 StPO bereits im Parteiplädoyer der Hauptverhandlung bzw. der Berufungsverhandlung stellen. Verlangen, dass das Gericht die Disproportionalität zwischen Kosten und Sanktion sowie die Resozialisierung im Urteil ausdrücklich würdigt (BGer 6B_794/2024 E. 2.6).
  2. Ein Gesuch nach Art. 425 StPO minutiös mit Urkunden belegen: Steuererklärungen, Lohnausweise, Mietverträge, Krankenkassenpolicen und Betreibungsauszüge einreichen. Reine Parteibehauptungen zur Mittellosigkeit genügen der bundesgerichtlichen Substanziierungspflicht nicht und führen zur Abweisung (BGer 6B_500/2016 E. 1.2; BGer 6B_284/2021 E. 9).
  3. Primär eine Stundung und Ratenzahlung beantragen, wenn die betroffene Person erwerbsfähig ist oder sich noch im Strafvollzug befindet. Ein Gesuch um Vollerlass wird regelmässig abgewiesen, solange Aussicht auf künftige Arbeitsaufnahme besteht (BGer 6B_239/2021 E. 4; BStGer SK.2024.5 E. 6.1).
  4. Bei nachträglichen Erlassgesuchen nach Rechtskraft zwingend darlegen und beweisen, inwiefern sich die finanzielle Situation seit dem Urteil wesentlich verschlechtert hat. Das Erlassverfahren kann nicht genutzt werden, um eine rechtskräftige Kostenauflage ohne veränderte Verhältnisse infrage zu stellen (BStGer SK.2020.31 E. 7.1).
  5. Den kantonalen Instanzenzug beachten: Vor Einreichung eines Rechtsmittels prüfen, ob im Wohnkanton der StPO-Beschwerdeweg (an die Beschwerdekammer des Obergerichts) oder der verwaltungsrechtliche Weg (an das kantonale Verwaltungsgericht) gilt (SH OGer 60/2022/48 E. 2).

Für die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte:

  1. Gestellte Erlass- und Stundungsanträge niemals stillschweigend übergehen. Die Ablehnung oder Gewährung eines Kostenerlasses nach Art. 425 StPO unterliegt der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG); das Fehlen einer Begründung führt zur Aufhebung des Kostenentscheids durch das Bundesgericht (BGer 6B_794/2024 E. 2.6.4).
  2. Bei Vorliegen eines unverschuldeten Missverhältnisses zwischen bedingter Strafe und fünfstelligen Auslagen (z.B. Gutachten) prüfen, ob die Auslagen gestützt auf Art. 425 StPO von Amtes wegen herabzusetzen oder zu stunden sind, um die Legalbewährung nicht zu vereiteln.
  3. Keinen Erlass gewähren, wenn die Mittellosigkeit auf mutwilliger Prozessführung beruht oder wenn das Gesuch darauf abzielt, die strengen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nachträglich zu unterlaufen (BGer 6B_1026/2021 E. 2.2; BStGer BB.2026.80 E. 4).

Für die Vollzugs- und Gerichtskassen:

  1. Bei Zahlungsunfähigkeit nach Rechtskraft primär Ratenzahlungsvereinbarungen treffen, die auf das tatsächliche betreibungsrechtliche Existenzminimum Rücksicht nehmen.
  2. Keinen Kostenerlass bewilligen, solange der Schuldner über Vermögenswerte (Liegenschaften, Belehnungsreserven, Fahrzeuge) verfügt oder ein monatlicher Überschuss über dem Existenzminimum besteht (BGer 6B_610/2014 E. 2; BGer 6B_500/2016 E. 1.1).
  3. Mit staatlichen Verfahrenskosten nicht zugunsten privater Gläubiger zurücktreten: Bei Lohnpfändungen Dritter ist die staatliche Kostenforderung grundsätzlich auf dem ordentlichen SchKG-Weg (Art. 442 Abs. 1 StPO) bis zum Verlustschein zu vollstrecken (LU KG 2N 14 65 E. 3.5).
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