Rechtsprechung zu Art. 424 StPO
I. Leitentscheide
Gebührenbemessung nach Aufwand; Verbot der Bemessung nach dem Strafmass / Verschulden
BGE 146 IV 196 E. 2.2 (Urteil 6B_1430/2019 vom 10. Juli 2020)
- Sachverhalt: Nach einem leichten Verkehrsunfall erliess die Staatsanwaltschaft Baden gegen A. einen Strafbefehl wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 300.– und auferlegte ihr Verfahrenskosten von Fr. 710.– (Strafbefehlsgebühr Fr. 400.– und pauschale Polizeikosten für die Tatbestandsaufnahme von Fr. 310.– gemäss § 15 Abs. 2 VKD AG). A. focht den Strafbefehl im Kostenpunkt an und machte unter Berufung auf das Urteil 6B_253/2019 geltend, die Gebühr von Fr. 710.– verletze das Äquivalenzprinzip, da sie die Busse von Fr. 300.– um mehr als das Doppelte übersteige und die Gebühr anhand des Strafmasses am Mindestansatz festzusetzen sei.
- Kernaussage: Das Bundesgericht vollzog eine ausdrückliche Praxisänderung und gab die Rechtsprechung gemäss Urteil 6B_253/2019 auf: Verfahrensgebühren nach Art. 422 Abs. 1 und Art. 424 Abs. 1 StPO sind Kausalabgaben und dienen ausschliesslich der Abgeltung des konkreten behördlichen Aufwands. Eine Bemessung anhand der Sanktionshöhe oder des Verschuldens führt zu einer verfassungswidrigen doppelten Bestrafung. Dass die Gebühr die verhängte Busse übersteigt, verletzt für sich allein weder das Verhältnismässigkeits- noch das Äquivalenzprinzip. Zudem schützt das Bundesgericht kantonale Pauschalgebühren für die Tatbestandsaufnahme der Polizei bei Verkehrsunfällen als rechtmässige Gebühr nach Art. 424 Abs. 1 StPO.
Gesetzmässigkeitsprinzip bei Verfahrensgebühren; Unzulässigkeit geheimer interner Weisungen
BGE 141 IV 465 E. 9.5 (Urteil 6B_877/2014 vom 5. November 2015)
- Sachverhalt: Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte einen Familienvater wegen Mordes an seiner Lebenspartnerin und versuchter Tötung des gemeinsamen Kleinkindes zu 18 Jahren Freiheitsstrafe. Es überband ihm erstinstanzliche Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von insgesamt Fr. 134'756.55, darunter Fr. 4'857.– Gebühren nach einer internen, unveröffentlichten Richtlinie der Generalstaatsanwaltschaft sowie Fr. 4'000.– polizeiliche Ermittlungskosten. Belege wurden nicht zu den Akten gereicht.
- Kernaussage: Art. 424 Abs. 1 StPO verpflichtet Bund und Kantone, Gebührentatbestand, Bemessungskriterien und Abgabepflichtige in formell-gesetzlichen Erlassen zu regeln. Blosse Dienstweisungen oder interne Richtlinien genügen den Anforderungen von Art. 127 Abs. 1 BV nicht; werden sie zur Ermessensausübung herangezogen, müssen sie der Partei offengelegt werden. Allgemeine polizeiliche Aufgaben (Fahndung, Festnahme, Tatortabsperrung) sind Gemeinkosten des Staates und dürfen nicht als Auslagen nach Art. 422 Abs. 2 StPO verrechnet werden. Auslagen sind zudem zwingend mittels Belegen bei den Akten nachzuweisen.
Verfassungswidrige Gebührenverdoppelung und Grenzen des Äquivalenzprinzips
BGE 141 I 105 E. 3.5 (Urteil 6B_77/2014 vom 24. März 2015)
- Sachverhalt: Das Bezirksgericht Bülach verurteilte einen Angeklagten wegen mehrfacher Erpressung und Verkehrsdelikten zu 16 Monaten bedingter Freiheitsstrafe und auferlegte ihm eine Gerichtsgebühr von Fr. 38'000.–. Es verdoppelte die Grundgebühr von Fr. 12'000.– gestützt auf § 2 Abs. 2 GebV OG ZH wegen der Ausarbeitung einer schriftlichen Begründung auf Fr. 24'000.– und addierte Fr. 14'000.– für 7 Verhandlungstage (Fr. 2'000.– pro Folgetag) hinzu. Das Obergericht Zürich bestätigte die Gebühr.
- Kernaussage: Gerichtsgebühren als Kausalabgaben unterliegen dem Äquivalenzprinzip (Art. 5 Abs. 2, Art. 9 BV). Die Anzahl der Verhandlungstage hat für sich allein keinen Einfluss auf den Begründungsaufwand. Bei mehrtägigen Verhandlungen darf lediglich der effektive Mehraufwand für die Sitzungstage berücksichtigt werden. Ein schematischer Verdoppelungsautomatismus für die schriftliche Begründung kombiniert mit vollen Tagessätzen führt zu einer übersetzten Abgabe von Fr. 38'000.–, die in einem offensichtlichen Missverhältnis zur staatlichen Leistung steht und das Äquivalenzprinzip verletzt.
Pauschalgebühren für einfache Fälle (Abs. 2) und Aufwand durch repetitive Anträge
BGer 7B_220/2022 E. 7.3 (Urteil vom 23. Februar 2024)
- Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft Glarus verurteilte einen Autolenker per Strafbefehl wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h innerorts zu einer Busse von Fr. 400.–. Nach Einsprache stellte der Beschuldigte zahlreiche Anträge auf amtliche Verteidigung, Ausstandsbegehren und erhob Schutzbehauptungen zur Lenkereigenschaft. Für das Vorverfahren auferlegte die Behörde gestützt auf die kantonale Kostenverordnung eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.– (zzgl. Fr. 74.– Auslagen für eine Auskunftsperson). Der Verurteilte rügte vor Bundesgericht, der Kanton betreibe ein «Gewinngeschäft» und die Gebühr sei unverhältnismässig.
- Kernaussage: Bund und Kantone können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch Auslagen abgelten (Art. 424 Abs. 2 StPO). Dass die Pauschale mit Fr. 1'200.– für ein Übertretungsverfahren überdurchschnittlich hoch ausfällt, ist verfassungsrechtlich haltbar, wenn der Verurteilte durch wiederholte Anträge, Gesuche und Bestreitungen einen massiven behördlichen Mehraufwand verursacht hat. Innerhalb des gesetzlichen Tarifrahmens besteht keine Pflicht zur detaillierten Einzelaufschlüsselung jeder Verfahrenshandlung.
Disproportionalität zwischen geringfügiger Busse und hohen Verfahrenskosten
BGer 6B_11/2020 E. 2.5 (Urteil vom 24. Juni 2020)
- Sachverhalt: Ein Lenker wurde wegen Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 16,2 km/h zu Fr. 400.– Busse verurteilt. Weil er die Radarmessung (Messempfindlichkeit, Aufstellwinkel, Rechtskurve) detailliert in Zweifel zog, holte das Gericht zwei METAS-Gutachten ein. Das Obergericht des Kantons Aargau überband ihm erstinstanzliche Kosten von Fr. 6'468.65 (Gerichtsgebühr Fr. 2'000.–, Gutachten Fr. 3'722.65, Spesen) sowie obergerichtliche Kosten von Fr. 2'000.–. Der Verurteilte rügte die Verletzung des Äquivalenzprinzips und eine unzulässige Schranke des Gerichtszugangs.
- Kernaussage: Dass die erstinstanzlichen Verfahrenskosten die ausgesprochene Busse um mehr als das Sechzehnfache übersteigen, begründet keine Verletzung des Äquivalenzprinzips. Wer die Richtigkeit polizeilicher Kontrollen bestreitet und aufwendige Gutachten veranlasst, hat bei Bestätigung der Messung die daraus resultierenden Kosten zu tragen. Das Bundesgericht prüft die Festsetzung kantonaler Gebühren nach Art. 424 Abs. 1 StPO ausschliesslich unter dem Blickwinkel des Willkürverbots (Art. 9 BV).
II. Weitere Entscheide
Kantonale Delegationsnorm für Gerichts- und Behördentafife
BGer 6B_1376/2021 E. 3.3 (Urteil vom 26. Januar 2022)
- Sachverhalt: Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens betreffend den vorzeitigen Massnahmenvollzug (Art. 236 StPO) rügte der Verurteilte die kantonale Kostenauflage im Kanton Bern.
- Kernaussage: Art. 424 Abs. 1 StPO ermächtigt die Kantone, die Berechnung der Verfahrenskosten und die Gebühren festzulegen. Eine kantonale Gesetzesbestimmung (wie Art. 68 EG ZSJ/BE), wonach der Grosse Rat die Verfahrenskosten durch Dekret regelt, stützt sich auf Art. 424 StPO und wahrt das bundesrechtliche Delegationsprinzip.
Beschränkte Kognition des Bundesgerichts bei Art. 424 StPO (Willkürprüfung)
BGer 6B_1119/2021 E. 4.2 (Urteil vom 6. Oktober 2022)
- Sachverhalt: Nach einer Verfahrenseinstellung wegen Begünstigung focht der Beschuldigte die Kosten- und Entschädigungsregelung der Luzerner Staatsanwaltschaft an.
- Kernaussage: Die Anwendung kantonalen Kostenrechts (vgl. Art. 424 StPO) prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (Art. 9 BV). Bei der Bemessung der Gerichts- und Behördengebühren innerhalb des gesetzlichen Rahmens steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu.
Strenge Begründungsanforderungen bei Gebührenrügen vor Bundesgericht
BGer 7B_754/2024 E. 3 (Urteil vom 17. September 2024)
- Sachverhalt: Eine Partei erhob Beschwerde in Strafsachen gegen einen Kostenentscheid des Kantonsgerichts Wallis und rügte eine Verletzung von Art. 424 StPO und des kantonalen Gebührentarifs (GTar VS).
- Kernaussage: Wer vor Bundesgericht geltend macht, ein kantonaler Kostenentscheid verletze Art. 424 StPO oder den kantonalen Tarif, muss anhand der kantonalen Normen substanziiert darlegen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Pauschale Behauptungen genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht.
Unzulässigkeit interner Gebührenrichtlinien für Akteneinsicht
OGer ZH UH120130 (Verfügung vom 30. Oktober 2012)
- Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft auferlegte einer Verteidigerin Gebühren für die temporäre Zustellung von Originalakten gestützt auf eine interne Richtlinie.
- Kernaussage: Gebührentatbestände bedürfen einer formell-gesetzlichen Grundlage (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 127 Abs. 1 BV). Interne Richtlinien einer Staatsanwaltschaft stellen keine gesetzliche Grundlage dar. Eine Gebührenerhebung für Aktenzustellungen an Parteivertreter ohne publizierten Tarif ist verfassungswidrig und aufzuheben.
Verankerung von Kanzleipauschalen in kantonalen Gebührenverordnungen
OGer ZH SB130321 E. 1.3 (Urteil vom 14. November 2013)
- Sachverhalt: In einem Strafverfahren wegen Vergehens gegen das Sprengstoffgesetz stritten die Parteien über Gebührenansätze für Kanzleiaufwand und Schreibgebühren der Zürcher Staatsanwaltschaft.
- Kernaussage: Der Kanton Zürich hat gestützt auf Art. 424 StPO die Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen für die Strafverfolgungsbehörden (GebV StPO ZH) erlassen. Pauschale Kanzlei- und Schreibtaxen sind gesetzlich gedeckt und als standardisierte Aufwandsabgeltung nach Art. 424 Abs. 1 StPO zulässig.
Gebühr für elektronische Akteneinsicht und Zuordnung zu den Verfahrenskosten
AppGer BS BES.2021.106 (Entscheid vom 13. April 2022) / BGer 1B_281/2022 (Urteil vom 21. März 2023)
- Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt stellte einem Privatkläger Fr. 155.– für die Bereitstellung von Untersuchungsakten auf einer Daten-CD per sofortiger Einzelrechnung in Rechnung.
- Kernaussage: Gestützt auf Art. 102 Abs. 3 und Art. 424 StPO i.V.m. kantonalem Recht (§ 16 VKV BS) dürfen Gebühren für digitale Datenträger erhoben werden. Solche Aufwendungen bilden jedoch Bestandteil der gesamten Verfahrenskosten und dürfen der Privatklägerschaft nicht vorab separat in Rechnung gestellt werden, sondern sind erst im Endentscheid nach Massgabe von Art. 421 und Art. 427 StPO zu verlegen. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft mangels rechtlich geschützten Interesses nicht ein.
Anwendung des BStKR im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht
BStGer SK.2019.59 (Urteil vom 12. Februar 2020)
- Sachverhalt: Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts beurteilte Vorwürfe der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und legte die Kosten des Vorverfahrens der Bundesanwaltschaft fest.
- Kernaussage: Der Bund hat die Ermächtigung nach Art. 424 StPO im Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) umgesetzt. Bei Anklageerhebung betragen die Gebühren im Vorverfahren Fr. 1'000.– bis Fr. 100'000.– (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR) und sind unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit festzusetzen.
Pauschalgebühr nach Art. 424 Abs. 2 StPO bei Verfahrensabschreibung
OGer SO BKBES.2024.86 (Beschluss vom 30. Juli 2024)
- Sachverhalt: Im Beschwerdeverfahren gegen die Abschreibung eines Einspracheverfahrens unterlag der Beschwerdeführer.
- Kernaussage: In Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdeinstanz für unkomplizierte Verfahrenserledigungen (wie Abschreibungen) eine fixe Pauschalgebühr festsetzen (hier Fr. 300.–), welche den gesamten behördlichen Aufwand und die Auslagen des Zwischenverfahrens abdeckt.
Pauschale Gerichtsgebühr im kantonalen Beschwerdeverfahren
KGer VS P3 22 69 (Verfügung vom 17. Mai 2022)
- Sachverhalt: Ein Beschwerdeführer focht die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Oberwallis an; das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab.
- Kernaussage: Gestützt auf Art. 424 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 11 und Art. 22 lit. g des Walliser Kostentarifs (GTar VS) setzt das Kantonsgericht bei überschaubarer Aktenlage und rein verfahrensrechtlicher Tragweite eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.– fest, die den gesamten Aufwand und die Kanzleiauslagen pauschal abgilt.