Rechtsprechung zu Art. 423 StPO
I. Leitentscheide (Bundesgericht und Bundesstrafgericht)
Staatlicher Grundaufwand, Verbot der Überwälzung von Haftkosten und polizeilicher Grundaufwand
BGE 141 IV 465 E. 9.5.1–9.5.3 (05.11.2015)
- Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde wegen vorsätzlicher Tötung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die kantonalen Gerichte auferlegten ihm im Kostenentscheid unter anderem Auslagen für die polizeiliche Bewachung während eines Spitalaufenthalts sowie pauschale polizeiliche Ermittlungsaufwendungen.
- Kernaussage: Die Verfahrenskosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Gemeinwesens, welches das Verfahren führt (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind keine Auslagen im Sinne von Art. 422 StPO und dürfen der verurteilten Person nicht gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegt werden. Kosten für die Bewachung zu Sicherungszwecken während eines Spitalaufenthalts sind der Untersuchungshaft gleichzustellen. Für allgemeine polizeiliche Ermittlungstätigkeiten (Fahndung, Festnahme, Spurensicherung) dürfen der beschuldigten Person keine Auslagen verrechnet werden; sie stellen staatlichen Grundaufwand dar.
Kosten der amtlichen Verteidigung bei Freispruch — Keine Überbindung auf die Privatklägerschaft
BGE 145 IV 90 E. 5 (12.02.2019)
- Sachverhalt: In einem Strafverfahren wegen Ehrverletzungsdelikten wurde der Beschuldigte vollumfänglich freigesprochen. Das erstinstanzliche Gericht auferlegte die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten der unterliegenden Privatklägerschaft.
- Kernaussage: Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO kann ausschliesslich die zu den Verfahrenskosten verurteilte beschuldigte Person zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung verpflichtet werden. Mangels einer gesetzlichen Grundlage besteht bei einem Freispruch keine Pflicht der Privatklägerschaft, dem Staat diese Kosten zu erstatten. Das Honorar der amtlichen Verteidigung ist in diesem Fall gestützt auf Art. 423 Abs. 1 StPO endgültig vom Staat zu tragen.
Striktes Legalitätsprinzip im Abgaberecht — Keine Kostenauflage an Dritte im Entsiegelungsverfahren
BGer 7B_206/2024 vom 2. März 2026 E. 6.3–6.4
- Sachverhalt: In einer Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen unbefugter Datenbeschaffung stellte die Staatsanwaltschaft bei einer nicht beschuldigten Drittgesellschaft Unterlagen sicher. Die Gesellschaft verlangte die Siegelung. Im Entsiegelungsverfahren nach revidiertem Art. 248a StPO hiess das Kantonsgericht Schwyz das Gesuch gut und auferlegte der Drittgesellschaft Verfahrenskosten von Fr. 1'500.–.
- Kernaussage: Nach Art. 423 Abs. 1 StPO werden Verfahrenskosten vom Bund oder Kanton getragen, vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Bestimmungen. Mit Blick auf das abgaberechtliche Legalitätsprinzip (Art. 127 Abs. 1 BV) ist die gesetzliche Umschreibung der Abgabepflichtigen abschliessend. Die StPO kennt keine gesetzliche Grundlage, um einer nicht beschuldigten Drittperson im erstinstanzlichen Entsiegelungsverfahren Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Kosten verbleiben gestützt auf Art. 423 Abs. 1 StPO beim Staat.
Keine Überwälzung der amtlichen Verteidigungskosten auf Privatkläger im Rechtsmittelverfahren
BGer 6B_16/2020 vom 27. Februar 2020 E. 6
- Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft Solothurn erliess eine Nichtanhandnahmeverfügung. Das Obergericht wies die Beschwerde des Anzeigers ab und auferlegte ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, inklusive des Honorars des amtlichen Verteidigers der beanzeigten Personen von Fr. 1'257.35.
- Kernaussage: Nach Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO stellen die Kosten der amtlichen Verteidigung Verfahrenskosten dar, die mangels abweichender Bestimmungen vom Staat zu tragen sind (Art. 423 StPO). Weder Art. 427 StPO noch Art. 428 StPO enthalten eine gesetzliche Grundlage, um der Privatklägerschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung der Gegenpartei aufzuerlegen. Die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, indem sie diese Kosten nicht der Staatskasse überband.
Primäre Passivlegitimation des Gemeinwesens für Entschädigungsansprüche nach Art. 429 StPO
BGer 6B_1127/2014 vom 2. April 2015 E. 2.2
- Sachverhalt: Nach Einstellung eines Strafverfahrens wegen Veruntreuung stritten die Parteien darüber, ob die Verteidigungskosten der beschuldigten Person von der Privatklägerin oder vom Staat zu entschädigen seien.
- Kernaussage: Wird die beschuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, richtet sich ihr Entschädigungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 StPO in erster Linie gegen den Bund oder den Kanton, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Bei Offizialdelikten unterliegt im Strafpunkt primär die Staatsanwaltschaft als Vertreterin des staatlichen Strafanspruchs; eine Parteientschädigungspflicht der Privatklägerschaft greift nach Art. 432 StPO nur insoweit, als diese durch selbständige Anträge im Zivilpunkt Mehrkosten verursacht hat.
Kostenlosigkeit des Gerichtsstandsstreits zwischen Kantonen vor dem Bundesstrafgericht
BStGer BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 4
- Sachverhalt: Der Kanton Bern übernahm vom Kanton Zürich eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Einbruchdiebstahls. Nach Einstellung des Berner Verfahrensteils verlangte Bern die Rückübertragung an Zürich, was Zürich ablehnte. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bestimmte die Zuständigkeit des Kantons Bern.
- Kernaussage: Im Schlichtungs- und Gerichtsstandsverfahren zwischen Kantonen nach Art. 40 Abs. 2 StPO werden gestützt auf Art. 423 Abs. 1 StPO keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen. Die beteiligten Gemeinwesen stehen sich im institutionellen Zuständigkeitsstreit nicht als kostenpflichtige Parteien gegenüber.
Bestätigung der Kostenlosigkeit im interkantonalen Schlichtungsverfahren
BStGer BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 4
- Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ersuchte die Kantone Solothurn und Zürich um Übernahme von Strafverfahren wegen Delikten gegen die sexuelle Integrität. Da keine Einigung erzielt wurde, gelangte Basel-Stadt an das Bundesstrafgericht.
- Kernaussage: Die Beschwerdekammer stellte die Zuständigkeit des Kantons Solothurn fest und bekräftigte in ständiger Praxis zu Art. 423 Abs. 1 StPO, dass für den Entscheid über den interkantonalen Gerichtsstand keine Gerichtsgebühren erhoben werden.
II. Weitere kantonale und bundesgerichtliche Entscheide
Kostentragung bei Massnahmeverlängerungen nach langjährigem Vollzug (LGVE 2014 II Nr. 2)
KG Luzern 4P 14 1 vom 1. April 2014 E. 5.1
- Sachverhalt: Die Verurteilte befand sich seit 2001 im Massnahmenvollzug. Das Kantonsgericht Luzern verlängerte die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB um sechs Monate und beurteilte die Kostenfolge.
- Kernaussage: Art. 426 Abs. 1 StPO setzt für eine Kostenauflage einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und den Verfahrenskosten voraus. Liegt die Anlasstat Jahrzehnte zurück und hängt die Massnahmeverlängerung von der psychischen Verfassung und dem staatlichen Schutzauftrag ab, reisst die Kausalkette ab. Die Kosten des selbständigen nachträglichen Verfahrens und des Haftverfahrens sind gestützt auf Art. 423 Abs. 1 StPO vom Staat zu tragen.
Verursacherprinzip vs. staatliche Kostentragung bei selbständigen Entscheiden
OGer Bern SK 2012 254 vom 21. Dezember 2012 E. III/1
- Sachverhalt: Das Kollegialgericht verlängerte eine stationäre Massnahme um zwei Jahre und auferlegte dem Betroffenen erstinstanzliche Kosten von Fr. 11'230.60. Der Verteidiger forderte die Tragung durch den Kanton Bern nach Art. 423 StPO.
- Kernaussage: Die Bestimmungen über die Verfahrenskosten gelten via Art. 416 StPO auch für selbständige nachträgliche Entscheide (Art. 363 StPO). Das Verursacherprinzip nach Art. 426 Abs. 1 StPO greift jedoch nur, wenn der Betroffene das Folgeverfahren durch schuldhaftes Vollzugsverhalten adäquat kausal verursacht hat. Fehlt ein solches Verhalten, greift Art. 423 Abs. 1 StPO zugunsten der staatlichen Kostentragung.
Staatliche Kostentragungspflicht bei Abweisung eines Fristwiederherstellungsgesuchs (Art. 94 StPO)
OGer Bern BK 2019 418 vom 2. Oktober 2019 E. 6
- Sachverhalt: Ein Strafkläger verpasste die Beschwerdefrist gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung und stellte ein Gesuch um Fristwiederherstellung, welches das Obergericht als offensichtlich unbegründet abwies.
- Kernaussage: Ein Entscheid über die Wiederherstellung einer Frist nach Art. 94 StPO ergeht nicht in einem eigentlichen Rechtsmittelverfahren und kennt keine gesetzliche Kostenregelung. Es kommt die Grundregel von Art. 423 Abs. 1 StPO zur Anwendung: Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– gehen selbst bei Abweisung zu Lasten des Kantons Bern.
Unschuldsvermutung und Verbot von Kostenauflagen bei unbewiesenen Vorwürfen
OGer Zürich UH130339 vom 25. November 2013 E. 2, 4
- Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft stellte eine Untersuchung wegen sexueller Übergriffe infolge Verhandlungsunfähigkeit und Verjährung ein, auferlegte dem Beschuldigten jedoch Verfahrenskosten von Fr. 42'193.35 mit der Begründung, er habe die Einleitung durch Übergriffe verursacht.
- Kernaussage: Eine Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung (Art. 426 Abs. 2 StPO) setzt den strikten Nachweis unbestrittener oder klar erstellter zivilrechtlicher Normverstösse voraus. Bleibt der Vorwurf bestritten und unbewiesen, verbietet die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) jede Kostenbelastung. Sämtliche Kosten verbleiben gemäss Art. 423 StPO bei der Staatskasse.
Aufhebung ungerechtfertigter Kostenauflage nach Drogenschnelltest bei SVG-Einstellung
OGer Aargau SBK.2022.391 vom 4. April 2023 E. 3.3.1, 4
- Sachverhalt: Nach einem falsch-positiven Cannabis-Schnelltest stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand ein, bürdete dem Beschuldigten jedoch Verfahrenskosten von Fr. 1'610.– auf, da im Urin Kokainabbauprodukte nachgewiesen wurden.
- Kernaussage: Die Verfahrenskosten werden vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Da die Blutprobe negativ war und die Urinwerte keinen Rückschluss auf eine Fahrfähigkeitseinbusse zum Kontrollzeitpunkt zuliessen, fehlte der Kausalzusammenhang. Die Kostenauflage wurde aufgehoben; der Kanton Aargau trägt die Kosten nach Art. 423 StPO.
Subsidiarität des staatlichen Rückgriffs und Pflichten dritter Verursacher
OGer Solothurn BKBES.2017.158 vom 7. November 2017 E. 2–3
- Sachverhalt: In einer Einstellungsverfügung nahm die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten auf den Kanton Solothurn (Art. 423 StPO), behielt sich jedoch im Dispositiv den Rückgriff auf die Anzeigerin nach Art. 420 StPO vor, da diese die Untersuchung vorsätzlich durch falsche Vergewaltigungsvorwürfe bewirkt habe.
- Kernaussage: Die StPO unterscheidet drei direkte Kostenträger: den Staat (Art. 423), den Beschuldigten (Art. 426) und den Privatkläger (Art. 427). Gegenüber Dritten oder nicht konstituierten Anzeigern bleibt der Staat Primärschuldner der Kosten; ein Rückgriff nach Art. 420 StPO kann erst nach definitiver Bezahlung durch den Staat in einem separaten Verfahren geltend gemacht werden.
Fehlende Beschwerdelegitimation zur Erzwingung von Kostenauflagen an Dritte
BGer 6B_1121/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 6
- Sachverhalt: Nach Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung fielen die Kosten gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO auf den Kanton Bern. Der Beschuldigte focht den Entscheid an und verlangte, die Kosten seien dem Anzeigeerstatter aufzuerlegen, da die Allgemeinheit nicht für mutwillige Anzeigen aufkommen dürfe.
- Kernaussage: Die Übernahme der Kosten durch den Staat nach Art. 423 Abs. 1 StPO tangiert die beschuldigte Person nicht unmittelbar in ihren Rechten. Ein allgemeines staatsbürgerliches Interesse als Steuerzahler an der Durchsetzung des Verursacherprinzips begründet kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO.
Grundsatz der staatlichen Kostenlast bei Strafuntersuchungen
BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.1
- Sachverhalt: Streit über eine Kostenauflage nach Verfahrenseinstellung bei Vorwurf ungetreuer Geschäftsbesorgung.
- Kernaussage: Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt grundsätzlich der Staat (Art. 423 StPO). Eine Kostenüberwälzung bei Einstellung nach Art. 426 Abs. 2 StPO ist eine Ausnahmebestimmung, die auf der vormaligen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK beruht und eines klaren Nachweises zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens bedarf.