Art. 423 StPO — Grundsätze der Kostentragung
Gesetzeswortlaut
Art. 423 StPO — Grundsätze
1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2 und 3 …
Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 312.0, Stand der Konsolidierung 1. April 2025. Abs. 2 und 3 wurden durch Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes (StBOG) vom 19. März 2010 mit Wirkung seit dem 1. Januar 2011 aufgehoben (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
Überblick und Bedeutung
Art. 423 StPO statuiert das fundamentale Grundprinzip des schweizerischen Strafprozesskostenrechts: Die Strafrechtspflege ist eine hoheitliche Kernaufgabe des Gemeinwesens, weshalb die anfallenden Verfahrenskosten primär und subsidiär vom Staat getragen werden.
1. Gesetzessystematik und Regelungszweck
Die Bestimmung steht an der Spitze der materiellen Kostentragungsregeln (1. Abschnitt des 1. Kapitels im 10. Titel der StPO). Während Art. 421 StPO den verfahrensrechtlichen Zeitpunkt (Grundsatz des Endentscheids) und Art. 422 StPO die begrifflichen Bestandteile (Gebühren und Auslagen) definiert, beantwortet Art. 423 StPO die Grundfrage: Wer zahlt die Strafuntersuchung und den Strafgerichtsprozess?
Der Gesetzgeber hat sich für eine klare Regel-Ausnahme-Ordnung entschieden:
- Ausgangspunkt: Die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und die Wahrung des Rechtsfriedens erfolgen im öffentlichen Interesse und gründen im staatlichen Gewaltmonopol. Der Aufwand für Strafbehörden, Polizei, Gerichte und Beweisführung geht deshalb grundsätzlich zu Lasten des Gemeinwesens (BGE 141 IV 465 E. 9.5.1; BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.1).
- Auffangfunktion: Wann immer eine beschuldigte Person freigesprochen wird, das Verfahren eingestellt wird oder das Gesetz für eine prozessuale Konstellation (z.B. Zwischenentscheide, Fristwiederherstellungen, Zwangsmassnahmen gegenüber Dritten) keine ausdrückliche Kostenauflagenorm vorsieht, greift Art. 423 Abs. 1 StPO als Auffangnorm: Die Kosten verbleiben ausnahmslos beim Staat.
2. Striktes Legalitätsprinzip im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 BV)
Der Gesetzesvorbehalt in Abs. 1 zweiter Halbsatz («abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten») ist restriktiv auszulegen. Verfahrenskosten stellen öffentlich-rechtliche Kausalabgaben (Gebühren und Auslagenersatz) dar:
- Nach dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip gemäss Art. 127 Abs. 1 BV müssen der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessungsgrundlagen im formellen Gesetz festgelegt sein (BGE 132 I 117 E. 4.2).
- Die gesetzliche Regelung über den Kreis der Kostenpflichtigen ist in der StPO abschliessend: Kosten können ausschliesslich der beschuldigten Person (Art. 426 StPO), der Privatklägerschaft (Art. 427 StPO), unterliegenden Rechtsmittelklägern (Art. 428 StPO) oder fehlbaren Dritten im Wege des Rückgriffs oder bei mutwilliger Verursachung (Art. 417, Art. 420 StPO) auferlegt werden.
- Eine richterliche Lückenfüllung oder analoge Ausdehnung von Kostenpflichten zuungunsten privater Verfahrensbeteiligter ist verfassungsrechtlich strikt verboten (BGer 7B_206/2024 vom 2. März 2026 E. 6.3–6.4).
3. Föderale Lastenverteilung und Streichung der Absätze 2 und 3
Der Bund oder derjenige Kanton, der das Verfahren geführt hat, trägt die Kostenfolgen:
- Im ursprünglichen Entwurf des Bundesrates von 2005 (dort Art. 430 VE-StPO; BBl 2006 1085, S. 1326 f.) enthielten die Absätze 2 und 3 Regelungen zum finanziellen Kostenausgleich zwischen Bund und Kantonen bei Verfahrensübernahmen und Delegationen.
- Mit dem Erlass des Strafbehördenorganisationsgesetzes (StBOG) vom 19. März 2010 bereinigte der Bundesgesetzgeber die Kompetenz- und Finanzierungsbestimmungen der Bundesstrafgerichtsbarkeit (SR 173.71; BBl 2008 8125, S. 8150). Die Absätze 2 und 3 von Art. 423 StPO wurden noch vor dem Inkrafttreten der StPO per 1. Januar 2011 aufgehoben. Die finanzielle Zuordnung richtet sich seither unmittelbar nach Art. 25 Abs. 3 StPO (Übertragung an Kantone) bzw. dem Bundesrecht.
Prüfschema der staatlichen Kostentragung
| Prüfungsstufe | Tatbestandsmerkmal / Prüfungsschritt | Rechtlicher Massstab & Kriterien | Leitentscheide & Fundstellen |
|---|---|---|---|
| 1. Begriff & Geltung | Liegen Verfahrenskosten eines StPO-Verfahrens vor? | Umfasst Gebühren und notwendige Auslagen (Art. 422 StPO) aller Straf- und Folgeverfahren nach Art. 416 StPO. | Art. 416, 422 StPO; BGE 141 IV 465 E. 9.5.1 |
| 2. Primärzuständigkeit | Wer ist primärer Träger der Verfahrenskosten? | Der Staat (Bund oder Kanton). Kosten der Strafverfolgung sind Grundaufwand des Gemeinwesens aus dem staatlichen Gewaltmonopol. | Art. 423 Abs. 1 StPO; BGer 1B_180/2012 E. 2.1 |
| 3. Gesetzesvorbehalt | Greift ein ausdrücklicher gesetzlicher Ausnahmetatbestand? | Nur nach formellem Gesetz (Art. 127 Abs. 1 BV). Abschliessender Kreis: Art. 426 (Beschuldigter), Art. 427 (Privatkläger), Art. 428 (Rechtsmittel), Art. 417 / 420 StPO. | BGer 7B_206/2024 E. 6.3; BGE 132 I 117 E. 4.2 |
| 4. Haft- und Polizeikosten | Dürfen Haft- und allgemeine Polizeikosten auferlegt werden? | Nein. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie Bewachung sind keine Auslagen. Polizeigrundaufwand (Ermittlung, Spurensicherung) ist Staatsaufwand. | BGE 141 IV 465 E. 9.5.2–9.5.3 |
| 5. Amtliche Verteidigung | Wer trägt das Honorar bei Freispruch oder Einstellung? | Der Staat. Keine Abwälzung auf die Privatklägerschaft; Rückforderung nur bei der verurteilten beschuldigten Person (Art. 135 Abs. 4 StPO). | BGE 145 IV 90 E. 5; BGer 6B_16/2020 E. 6 |
| 6. Zuweisung Gemeinwesen | Welches Gemeinwesen hat das Verfahren geführt? | Trennungsprinzip: Bund bei Bundesstrafgerichtsbarkeit; Kanton bei kantonaler Zuständigkeit oder nach Delegation (Art. 25 StPO). | Art. 423 Abs. 1 StPO; Art. 22 ff. StPO; Art. 37 StBOG |
| 7. Gerichtsstandskonflikte | Werden Kosten zwischen streitenden Kantonen erhoben? | Nein. Das Bundesstrafgericht erhebt im Schlichtungs- und Gerichtsstandsverfahren nach Art. 40 Abs. 2 StPO keine Kosten. | BStGer BG.2014.7 E. 4; BStGer BG.2014.10 E. 4 |
| 8. Lückenfüllung | Wer zahlt bei Verfahren ohne spezialgesetzliche Kostenfolge? | Der Staat trägt die Kosten bei Fristwiederherstellung (Art. 94 StPO) und selbständigen Entscheiden (Art. 363 StPO) bei fehlendem Kausalzusammenhang. | OGer BE BK 2019 418 E. 6; KG LU 4P 14 1 E. 5.1 |
| 9. Entschädigungspflicht | Gegen wen richtet sich der Entschädigungsanspruch (Art. 429 StPO)? | Primär gegen das das Verfahren führende Gemeinwesen; bei Offizialdelikten keine Primärhaftung der Privatklägerschaft. | BGer 6B_1127/2014 E. 2.2; BGE 139 IV 45 E. 1.2 |
| 10. Rechtsschutzinteresse | Kann die Entlastung durch Staatskostentragung angefochten werden? | Nein. Beschuldigte haben kein schutzwürdiges Interesse (Art. 382 Abs. 1 StPO), eine Kostenüberbindung an Anzeiger oder Dritte zu verlangen. | BGer 6B_1121/2022 E. 6; OGer ZH UH130339 E. 2 |
Kommentierung der Tatbestandsmerkmale
A. Begriff der Verfahrenskosten und staatlicher Grundaufwand (Abs. 1)
Verfahrenskosten im Sinne von Art. 423 Abs. 1 StPO setzen sich gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO aus Gebühren und Auslagen zusammen. Gebühren bilden das öffentlich-rechtliche Entgelt für das Tätigwerden der Justizbehörden und decken den allgemeinen staatlichen Bereitstellungsaufwand (Besoldung, Infrastruktur, Gerichtsliegenschaften). Auslagen umfassen die im konkreten Straffall angefallenen Barauslagen des Staates.
1. Grundaufwand vs. Kausalabgabe
Das Gemeinwesen stellt den Justizapparat zur Erfüllung des staatlichen Gewaltmonopols zur Verfügung. Dieser Grundaufwand geht originär zu Lasten des Staates:
- Parteien partizipieren an diesem Aufwand ausschliesslich im Rahmen gesetzlich tarifierter Gerichts- und Staatsanwaltschaftsgebühren (BGE 141 IV 465 E. 9.5.1).
- Nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip dürfen Gebühren weder den tatsächlichen Gesamtaufwand übersteigen noch in einem Missverhältnis zum objektiven Wert der behördlichen Dienstleistung stehen.
- Reine Parteiaufwendungen (z.B. Honorare privater Wahlverteidiger oder eigene Auslagen des Geschädigten) stellen keine Verfahrenskosten nach Art. 422 StPO dar und fallen nicht unter Art. 423 StPO; sie werden ausschliesslich über die Parteientschädigungsregeln (Art. 429 ff. StPO) abgewickelt.
Leitsatz. Der allgemeine personelle und organisatorische Bereitstellungsaufwand der Strafjustiz ist eine staatliche Regieaufgabe; die Verfahrenskosten verbleiben beim Gemeinwesen, soweit sie den Parteien nicht durch formellgesetzliche Gebühren und Auslagentatbestände überbunden werden dürfen.
B. Gesetzlicher Vorbehalt und striktes Legalitätsprinzip im Abgaberecht
Der Vorbehalt in Art. 423 Abs. 1 zweiter Halbsatz («abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten») normiert das abgaberechtliche Legalitätsprinzip im Strafprozess: Eine Kostenüberbindung auf Verfahrensbeteiligte bedarf einer ausdrücklichen und formellgesetzlichen Grundlage in der StPO.
1. Das Dreieck der Kostenträger im Strafprozess
Die Schweizerische Strafprozessordnung kennt ausschliesslich drei direkte Kostenträger (OGer SO BKBES.2017.158 vom 7. November 2017 E. 3):
- den Staat (Art. 423 StPO);
- die beschuldigte Person (Art. 426 StPO);
- die Privatklägerschaft bzw. die antragstellende Person (Art. 427 StPO).
Daneben existiert im Rechtsmittelverfahren die Verlegung nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 StPO) sowie gegenüber Dritten die Ausnahmebestimmung bei mutwilliger Verfahrensverursachung (Art. 417 StPO) und der nachträgliche staatliche Rückgriff (Art. 420 StPO).
┌─────────────────────────────────┐
│ STAAT / GEMEINWESEN │
│ (Bund oder Kanton, Art. 423) │
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BESCHULDIGTE PERSON PRIVATKLÄGERSCHAFT
• Verurteilung (Art. 426 Abs. 1) • Zivilpunktunterliegen (Art. 427 Abs. 1)
• Rechtswidrige Verursachung (Abs. 2) • Antragsrückzug / Einstellung (Abs. 2)
• Massnahmeentscheid (Abs. 5) • Rechtsmittelunterliegen (Art. 428)
│ │
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▼
DRITTPERSONEN / ZEUGEN / ANZEIGER
• Säumnis / Verschulden (Art. 417 StPO)
• Staatlicher Rückgriff (Art. 420 StPO)2. Keine Kostenpflicht von Zwangsmassnahmengegnern und Dritten (BGer 7B_206/2024)
Das Bundesgericht bestätigte die strikte Geltung des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips jüngst im Leitentscheid 7B_206/2024 für das Entsiegelungsverfahren nach revidierter StPO:
Der Sachverhalt zu BGer 7B_206/2024:
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führte eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen unbefugter Datenbeschaffung (Art. 143 StGB). Im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei der nicht beschuldigten Drittgesellschaft A. AG wurden diverse Datenträger sichergestellt. Die A. AG verlangte die Siegelung (Art. 248 StPO). Die Staatsanwaltschaft stellte beim Kantonsgericht Schwyz ein Entsiegelungsgesuch gestützt auf den per 1. Januar 2024 revidierten Art. 248a StPO.
Mit Entscheid vom 15. November 2024 hiess das Kantonsgericht das Entsiegelungsgesuch gut und auferlegte der A. AG als unterliegender Gesuchsgegnerin die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.–. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die Vorwegnahmebefugnis von Art. 421 Abs. 2 StPO sowie Lehrmeinungen, wonach sich die Kostenpflicht Dritter nach «allgemeinen Regeln» richte. Die A. AG erhob Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde im Kostenpunkt gut:
Das Bundesgericht stellte klar, dass Art. 421 Abs. 2 StPO nur den Entscheidzeitpunkt regelt, nicht jedoch die Kostentragungspflicht. Mangels formellgesetzlicher Kostenauflagenorm verbleiben die Kosten nach Art. 423 Abs. 1 StPO beim Staat:«Nach Art. 423 Abs. 1 StPO werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten. Die Verfahrensbeteiligten können daher nur unter den im Gesetz ausdrücklich festgeschriebenen Bedingungen mit Kosten- und mit Entschädigungspflichten belastet werden […]. Mit Blick auf das Legalitätsprinzip im Abgaberecht ist hierbei mindestens erforderlich, dass der Kreis der Abgabepflichtigen im Gesetz festgelegt ist (BGE 132 I 117 E. 4.2). Die gesetzliche Regelung zum Kreis der Abgabepflichtigen ist somit abschliessend […]. An einer allgemeinen gesetzlichen Grundlage für eine selbstständige Kostenauferlegung zulasten von anderen Verfahrensbeteiligten, namentlich der von Zwangsmassnahmen betroffenen nicht beschuldigten Drittperson, fehlt es demgegenüber» (BGer 7B_206/2024 vom 2. März 2026 E. 6.3–6.4).
Leitsatz. Mangels einer formellgesetzlichen Abgabengrundlage dürfen nicht beschuldigten Drittpersonen oder Zwangsmassnahmengegnern in Zwischenentscheiden keine erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt werden; die Kosten verbleiben gestützt auf Art. 423 Abs. 1 StPO beim Gemeinwesen.
C. Unzulässigkeit der Kostenüberwälzung von Haft- und Polizeikosten (BGE 141 IV 465)
Zu den bedeutsamsten Konkretisierungen von Art. 423 Abs. 1 StPO gehört das bundesgerichtliche Verbot, der beschuldigten Person Haftkosten oder polizeilichen Grundaufwand aufzubürden.
1. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind keine Auslagen
In der historischen Praxis einzelner Kantone (z.B. St. Gallen, Thurgau, Waadt) und nach der früheren Verordnung über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege wurden Haftkosten der beschuldigten Person auferlegt. Das Bundesgericht stellte in BGE 141 IV 465 klar, dass die StPO diese Praxis bewusst beseitigt hat:
- Der Vorentwurf (Art. 493 Abs. 2 lit. b VE-StPO) zählte die Haftkosten noch zu den Auslagen; das Parlament strich diesen Passus nach der Vernehmlassung diskussionslos.
- Die Kosten der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind keine Auslagen nach Art. 422 StPO und dürfen einer verurteilten Person nicht nach Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegt werden (BGE 141 IV 465 E. 9.5.2). Sie werden als Vollzugskosten qualifiziert und verbleiben nach Art. 423 Abs. 1 StPO beim Staat (vorbehaltlich der Vollzugskostenbeteiligung nach Art. 380 Abs. 2 StGB).
- Dasselbe gilt für Bewachungskosten während eines Spitalaufenthalts: Dient die polizeiliche Bewachung im Spital der Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsverhütung (Art. 221 StPO), ist sie funktionell der Untersuchungshaft gleichzustellen. Eine Überwälzung auf die beschuldigte Person ist rechtswidrig (BGE 141 IV 465 E. 9.5.2).
2. Polizeiliche Grundleistungen als Staatsaufwand
Für Tätigkeiten, welche die Polizei in ihrer Eigenschaft als Strafbehörde (Art. 15 Abs. 1 lit. a StPO) wahrnimmt (Fahndung, Festnahme, Befragungen, Spurensicherung, Foto- und Erkennungsdienst), dürfen der beschuldigten Person keine Auslagen verrechnet werden:
- Sie fallen unter den staatlichen Grundaufwand gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 465 E. 9.5.3).
- Einzig tatsächliche Materialauslagen (z.B. Kosten externer Laboranalysen oder Spezialmaterial) dürfen als Auslagen gemäss Art. 422 Abs. 2 StPO ausgewiesen werden.
- Eine Verrechnung polizeilicher Arbeitsstunden über Gebühren setzt eine formellgesetzliche, öffentlich zugängliche kantonale Tarifnorm voraus (Art. 424 StPO); der blosse Verweis auf interne behördliche Richtlinien genügt nicht (BGE 141 IV 465 E. 9.5.6).
| Kostenart | Qualifikation nach StPO | Kostenträger | Begründung / Massstab |
|---|---|---|---|
| Untersuchungs- / Sicherheitshaft | Vollzugsaufwand; keine Auslage i.S.v. Art. 422 StPO | Staat (Art. 423 StPO) | Keine Gesetzesbasis für Überwälzung; Vermeidung von Ungleichbehandlungen (BGE 141 IV 465 E. 9.5.2). |
| Spitalbewachung zu Sicherungszwecken | Äquivalent zur Untersuchungshaft | Staat (Art. 423 StPO) | Dient ausschliesslich strafprozessualen Sicherungszwecken (BGE 141 IV 465 E. 9.5.2). |
| Polizeiliche Ermittlung & Festnahme | Allgemeine Amtstätigkeit der Strafbehörde | Staat (Art. 423 StPO) | Grundaufwand; keine Verrechnung als Auslage zulässig (BGE 141 IV 465 E. 9.5.3). |
| Polizeiliches Verbrauchsmaterial | Notwendige Auslage im Einzelfall | Beschuldigter (bei Schuldspruch) | Zulässig, sofern transparent belegt (Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO). |
| Medizinische Notfallbehandlung | Zivilrechtliche Behandlungskosten | Beschuldigter / Krankenkasse | Keine Verfahrenskosten; Verrechnung via KVG bzw. Schadenersatz (BGE 141 IV 465 E. 9.5.4). |
Leitsatz. Haftkosten und allgemeiner polizeilicher Ermittlungsaufwand stellen keine Verfahrensauslagen nach Art. 422 StPO dar; sie sind Ausfluss des staatlichen Gewaltmonopols und verbleiben gestützt auf Art. 423 Abs. 1 StPO endgültig beim Gemeinwesen.
D. Tragung der Kosten amtlicher Verteidigungen bei Freispruch und Einstellung
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 StPO) gilt von Gesetzes wegen als Auslage des Staates (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Primärschuldner des amtlichen Verteidigers ist stets die Gerichtskasse des das Verfahren führenden Kantons bzw. des Bundes (Art. 423 Abs. 1 StPO).
1. Keine Kostenüberbindung auf die Privatklägerschaft (BGE 145 IV 90)
Wird die beschuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, stellt sich die Frage, ob die Privatklägerschaft für das Honorar der amtlichen Verteidigung haftbar gemacht werden kann:
- Art. 426 Abs. 4 StPO erlaubt es ausdrücklich, einer verurteilten beschuldigten Person die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft zu überbinden.
- Eine spiegelbildliche Regelung zuungunsten der Privatklägerschaft fehlt in Art. 427 StPO vollkommen.
- Das Bundesgericht entschied in BGE 145 IV 90, dass der Privatklägerschaft bei Freispruch der beschuldigten Person unter keinen Umständen die Kosten der amtlichen Verteidigung auferlegt werden dürfen:
«Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO kann ausschliesslich die zu den Verfahrenskosten verurteilte beschuldigte Person zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung verpflichtet werden. Mangels einer geeigneten gesetzlichen Grundlage besteht bei einem (vollständigen oder teilweisen) Freispruch der beschuldigten Person keine entsprechende Rückzahlungspflicht der Privatklägerschaft. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist in diesem Fall vom Staat zu tragen» (BGE 145 IV 90 E. 5).
2. Bestätigung für das Rechtsmittelverfahren (BGer 6B_16/2020)
Dieselbe Grundregel gilt im Rechtsmittelverfahren:
Der Sachverhalt zu BGer 6B_16/2020:
Nach einer Strafanzeige wegen übler Nachrede, Verleumdung und falscher Anschuldigung verfügte die Staatsanwaltschaft Solothurn am 17. Dezember 2018 die Nichtanhandnahme. Der Anzeiger erhob Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Das Obergericht wies die Beschwerde ab und auferlegte dem Anzeiger Verfahrenskosten von Fr. 2'057.35 — worin Fr. 1'257.35 für das Honorar des amtlichen Verteidigers der beanzeigten Personen enthalten waren.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde im Kostenpunkt gut:
Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 428 StPO keine Rechtsgrundlage bietet, um der Privatklägerschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung zu überbinden. Die Kosten fallen nach Art. 423 StPO auf die Staatskasse:«Nach Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO stellen die Kosten der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person Verfahrenskosten dar, die – abweichende Bestimmungen vorbehalten – vom Staat zu tragen sind (Art. 423 StPO). Zwar sieht Art. 426 Abs. 4 StPO die Möglichkeit vor, der beschuldigten Person die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft zu überbinden. Eine solche Möglichkeit ist in Art. 427 StPO […] jedoch nicht vorgesehen. Ebenso wenig äussert sich Art. 428 StPO in Bezug auf das Rechtsmittelverfahren zu dieser Frage. Die StPO enthält damit keine gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, der Privatklägerschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Personen aufzuerlegen» (BGer 6B_16/2020 vom 27. Februar 2020 E. 6).
Leitsatz. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person verbleiben bei Freispruch, Einstellung oder Unterliegen der Privatklägerschaft gestützt auf Art. 423 Abs. 1 StPO endgültig beim Staat; eine Überwälzung auf die Privatklägerschaft ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig.
E. Föderale Zuweisung: Trennungsprinzip und interkantonale Gerichtsstandskonflikte
Art. 423 Abs. 1 StPO weist die Kostenpflicht dem Gemeinwesen zu, «der das Verfahren geführt hat». Dies verankert das bundesstaatliche Trennungsprinzip in der Justizfinanzierung:
1. Abgrenzung Bund und Kantone (Art. 22 ff. StPO)
- Bundeskosten: Führt die Bundesanwaltschaft das Verfahren vor den Bundesstrafbehörden (Art. 23 f. StPO, Art. 37 StBOG), trägt die Schweizerische Eidgenossenschaft die anfallenden Verfahrenskosten, soweit sie nicht auf Parteien abgewälzt werden können.
- Delegation an Kantone (Art. 25 StPO): Überträgt die Bundesanwaltschaft eine bundesgerichtliche Strafsache den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung, führt der Kanton das Verfahren. Er trägt nach Art. 423 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, darf im Gegenzug jedoch sämtliche erhobenen Gebühren und Bussen für die kantonalen Kassen vereinnahmen (Art. 25 Abs. 3 StPO).
2. Keine Gerichtskosten in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Können sich die Staatsanwaltschaften verschiedener Kantone nicht über den Gerichtsstand einigen, entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).
- In ständiger Rechtsprechung wendet das Bundesstrafgericht Art. 423 Abs. 1 StPO dahingehend an, dass in Verfahren zwischen Kantonen keine Gerichtsgebühren erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (BStGer BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 4; BStGer BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 4; BStGer BG.2011.33 vom 28. September 2011 E. 4).
- Die Klärung der örtlichen Zuständigkeit dient der geordneten Rechtspflege im Gesamtinteresse der Eidgenossenschaft; die beteiligten Gemeinwesen stehen sich nicht als Parteien im vermögensrechtlichen Sinne gegenüber.
3. Schicksal aufgelaufener Kosten bei Verfahrensübernahme
Tritt ein Kanton ein Strafverfahren nach Art. 39 ff. StPO an einen anderen Kanton ab, verbleiben die bis zum Zeitpunkt der Übernahme entstandenen Vorabklärungskosten grundsätzlich bei der abgebenden Behörde.
- Ein bundesrechtlicher Anspruch auf nachträglichen Kostenersatz zwischen Kantonen existiert nicht («der das Verfahren geführt hat»).
- Der übernehmende Kanton schlägt die weiteren Kosten zu seinem Dossier und entscheidet im Endentscheid gemäss Art. 421 StPO über die Gesamtkosten.
Leitsatz. Im Schlichtungs- und Gerichtsstandsverfahren zwischen Kantonen vor dem Bundesstrafgericht werden gestützt auf Art. 423 Abs. 1 StPO keine Gerichtskosten erhoben. Bei interkantonaler Verfahrensabtretung verbleiben Vorabklärungskosten mangels gesetzlicher Ausgleichsregel beim abgebenden Kanton.
F. Auffangfunktion bei Sonderverfahren und Lückenfüllung
Art. 423 Abs. 1 StPO fungiert im Gesamtsystem der Strafprozessordnung als Scharnier und Auffangbecken überall dort, wo das Gesetz ein gerichtliches oder behördliches Verfahren vorsieht, ohne eine spezifische Kostenverlegungsregel zu formulieren.
1. Fristwiederherstellungsgesuche (Art. 94 StPO)
Das Verfahren um Wiederherstellung einer versäumten Frist (Art. 94 StPO) kennt im Gesetz — anders als etwa das Ausstandsverfahren (Art. 59 Abs. 4 StPO) — keine ausdrückliche Kostenregelung.
- Das Obergericht des Kantons Bern entschied in BK 2019 418, dass selbst bei vollständiger Abweisung eines Fristwiederherstellungsgesuchs mangels Rechtsmittelcharakters Art. 428 StPO nicht zur Anwendung gelangt.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– wurden in direkter Anwendung von Art. 423 StPO dem Kanton Bern auferlegt (OGer BE BK 2019 418 vom 2. Oktober 2019 E. 6).
2. Selbständige nachträgliche Entscheide (Art. 363 ff. StPO)
Bei nachträglichen richterlichen Entscheiden (z.B. Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB) besteht eine fundamentale Spannung zwischen dem Verursacherprinzip (Art. 426 Abs. 1 StPO) und der staatlichen Kostentragung (Art. 423 Abs. 1 StPO):
| Fallkonstellation | Kausalitätsbeurteilung | Anwendbare Norm | Kostenträger |
|---|---|---|---|
| Lange Vollzugsdauer / Krankheitsverlauf (KG LU 4P 14 1) | Anlasstat liegt Jahre zurück; Kausalzusammenhang unterbrochen. Massgebend ist der Zustand und der Schutzauftrag des Staates. | Art. 423 Abs. 1 StPO | Staat (Kanton) |
| Schuldhafte Vollzugsverweigerung (OGer BE SK 2012 254) | Betroffener vereitelt die Therapie aktiv durch Disziplinarverstösse; Verlängerung ist adäquat kausal verursacht. | Art. 426 Abs. 1 StPO | Verurteilter |
Der Sachverhalt zu KG Luzern 4P 14 1 (LGVE 2014 II Nr. 2):
Die Verurteilte befand sich seit dem Jahr 2001 im Massnahmenvollzug. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verlängerte das Kantonsgericht Luzern die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB um sechs Monate. Die Vorinstanz stellte sich die Frage der Kostenauflage.
Das Kantonsgericht auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat:
Das Kantonsgericht hielt fest, dass Art. 426 Abs. 1 StPO einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und den entstandenen Verfahrenskosten voraussetzt. Liegt die Tat Jahrzehnte zurück und ist das Verfahren durch den Vollzugsverlauf bedingt, reisst die Kausalkette ab:«In Konstellationen wie der vorliegenden, in denen die Anlasstat Jahre zurückliegt und bereits mehrere Verfahren zur Anordnung von Massnahmen durchgeführt wurden, erscheint diese nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mehr als Ursache für das nachträgliche Verfahren […]. Vielmehr sind das psychische Zustandsbild der Verurteilten, der bisherige Vollzugsverlauf und weitere Faktoren massgebend an deren Stelle getreten. […] Die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des damit zusammenhängenden Haftverfahrens gehen deshalb zu Lasten des Staates» (KG LU 4P 14 1 vom 1. April 2014 E. 5.1).
Leitsatz. Fehlt in einem gerichtlichen Sonderverfahren ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem strafbaren Verhalten und dem behördlichen Verfahrensaufwand, entfällt die Kostenpflicht nach Art. 426 StPO; die Verfahrenskosten fallen gestützt auf Art. 423 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last.
G. Fehlendes Rechtsschutzinteresse an der Rüge der Staatskostentragung (BGer 6B_1121/2022)
Nimmt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 423 Abs. 1 StPO auf die Staatskasse, ist die beschuldigte Person von Gesetzes wegen kostenbefreit. Sie hat kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO, diesen Kostenentscheid anzufechten, um eine Kostenüberbindung an den Anzeiger oder Dritte zu erzwingen.
Der Sachverhalt zu BGer 6B_1121/2022:
Nach einer gegen den Beschwerdeführer und 24 weitere Personen erstatteten Strafanzeige wegen Vermögensdelikten erliess die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine Nichtanhandnahmeverfügung. Die Verfahrenskosten wurden in Anwendung von Art. 423 Abs. 1 StPO auf die Kasse des Kantons Bern genommen; Entschädigungen wurden keine zugesprochen.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern und verlangte, die Verfahrenskosten seien den Anzeigeerstattern oder den beteiligten Beamten persönlich aufzuerlegen; als Steuerzahler und Bürger müsse er sich nicht bieten lassen, dass die Allgemeinheit für mutwillige Anzeigen bezahle. Das Obergericht trat mangels Legitimation nicht ein.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab:
Das Bundesgericht stellte klar, dass Art. 423 Abs. 1 StPO keine Parteirechte zugunsten Dritter begründet:«Mithin ist der Beschwerdeführer dadurch, dass mit der Nichtanhandnahmeverfügung […] die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 423 Abs. 1 StPO dem Kanton Bern auferlegt worden sind, offensichtlich nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen; auch als Staatsbürger und Steuerzahler ist er hiervon lediglich und höchstens indirekt betroffen […]. Auch aus der Anrufung gleich gelagerter Interessen anderer (beanzeigter) Personen und damit anderen Rechtssubjekten zustehender oder die Allgemeinheit betreffender Interessen kann der Beschwerdeführer in Ermangelung persönlicher Interessen keine Beschwerdelegitimation herleiten» (BGer 6B_1121/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 6).
Leitsatz. Die Übernahme der Verfahrenskosten durch das Gemeinwesen nach Art. 423 Abs. 1 StPO verletzt keine Parteirechte der beschuldigten Person; die Rüge einer Verletzung des Verursacherprinzips aus Sicht des Bürgers oder Steuerzahlers begründet keine Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO.
Kantonale Praxisfragen
1. Kostenauflage bei abgewiesenen Fristwiederherstellungsgesuchen (Art. 94 StPO)
In der kantonalen Gerichtspraxis besteht eine Divergenz hinsichtlich der Kostenverlegung bei erfolglosen Fristwiederherstellungsgesuchen:
- Praxis Bern (Kostenlosigkeit / Staatskasse): Die Beschwerdekammer des Obergerichts Bern vertritt die restriktive Auffassung, dass Art. 94 StPO keine Kostenüberbindungsnorm enthält und Fristwiederherstellungsgesuche keine Rechtsmittelverfahren darstellen. Selbst bei vollumfänglicher Abweisung des Gesuchs gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 423 Abs. 1 StPO zu Lasten des Kantons (OGer BE BK 2019 418 vom 2. Oktober 2019 E. 6).
- Gegenpraxis (Zürich, Luzern, Solothurn): Andere Kantone wenden Art. 428 StPO sinngemäss an oder stützen sich auf Art. 417 StPO (unnötig verursachte Kosten), wenn ein Fristwiederherstellungsgesuch offensichtlich mutwillig eingereicht wurde oder elementare Säumnisgründe fehlten.
2. Kausalitätsdauer bei selbständigen nachträglichen Massnahmeverfahren (Art. 363 StPO)
Die kantonalen Strafgerichte beurteilen die Grenze zwischen der Verursacherhaftung (Art. 426 Abs. 1 StPO) und der Staatskostentragung (Art. 423 Abs. 1 StPO) bei Massnahmenverlängerungen (Art. 59 Abs. 4 StGB) unterschiedlich streng:
- Luzerner Modell (Zäsur nach Zeitablauf): Das Kantonsgericht Luzern stellt primär auf den Zeitablauf ab. Liegt die Anlasstat mehr als fünf bis zehn Jahre zurück, ist der adäquate Kausalzusammenhang nach der allgemeinen Lebenserfahrung unterbrochen; die Kosten des Verlängerungsverfahrens trägt der Staat (KG LU 4P 14 1 vom 1. April 2014 E. 5.1).
- Berner Modell (Individuelles Vollzugsverschulden): Das Obergericht Bern verlangt eine Prüfung des konkreten Vollzugsverhaltens. Hat der Betroffene die Verlängerung durch Disziplinarverstösse oder Renitenz mitverursacht, bleibt die Kausalität gewahrt und die Kosten sind ihm aufzuerlegen (OGer BE SK 2012 254 vom 21. Dezember 2012 E. III/1).
Praxishinweise
Für die beschuldigte Person und ihre Verteidigung:
- Keine Kostenüberwälzung von Haft und Bewachung hinnehmen: Werden im Kostenentscheid Spitalbewachungskosten, Zellengebühren oder Auslagen für Untersuchungshaft aufgeführt, ist unverzüglich Rechtsmittel einzulegen. Haftkosten sind keine Verfahrensauslagen nach Art. 422 StPO und verbleiben gestützt auf Art. 423 Abs. 1 StPO beim Staat (BGE 141 IV 465 E. 9.5.2).
- Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung rügen: Hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt, dürfen Kosten nur bei unbestrittenem oder strikt nachgewiesenem zivilrechtlichem Fehlverhalten auferlegt werden (Art. 426 Abs. 2 StPO). Bei bestrittenem Sachverhalt verbietet die Unschuldsvermutung jede Kostenauflage; die Kosten sind vollumfänglich vom Staat zu tragen (OGer ZH UH130339 E. 2; OGer AG SBK.2022.391 E. 3.3.1).
- Kostenbefreiung bei langjährigem Massnahmenvollzug beantragen: In selbständigen Verlängerungsverfahren nach Art. 59 Abs. 4 StGB ist gestützt auf Art. 423 Abs. 1 StPO die Übernahme der Verfahrenskosten durch die Staatskasse zu beantragen, sobald die Anlasstat Jahre zurückliegt und die Fortführung primär dem staatlichen Sicherungsauftrag dient (KG LU 4P 14 1 E. 5.1).
Für die Privatklägerschaft:
- Abwälzung amtlicher Verteidigungskosten abwehren: Wird der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, darf das Honorar der amtlichen Verteidigung nicht der Privatklägerschaft überbunden werden — weder im Hauptverfahren noch im Rechtsmittelverfahren. Art. 423 Abs. 1 StPO verpflichtet den Staat zur endgültigen Tragung (BGE 145 IV 90 E. 5; BGer 6B_16/2020 E. 6).
- Entschädigungsansprüche primär an den Staat richten: Im Falle eines Freispruchs bei Offizialdelikten hat sich der Beschuldigte für seine Entschädigung (Art. 429 StPO) an den Staat zu halten (Art. 423 StPO); eine Parteientschädigungspflicht der Privatklägerschaft greift nur ausnahmsweise bei rein zivilpunktbedingten Mehrkosten (Art. 432 StPO; BGer 6B_1127/2014 E. 2.2).
Für die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte:
- Polizeiaufwand nicht als Auslagen verbuchen: Allgemeine Ermittlungs-, Festnahme- und Fotodienstleistungen der Polizei sind staatlicher Grundaufwand und dürfen der beschuldigten Person nicht als Auslagen nach Art. 422 Abs. 2 StPO verrechnet werden (BGE 141 IV 465 E. 9.5.3).
- Keine Kostenauflagen an nicht beschuldigte Dritte ohne Spezialnorm: In Entsiegelungsverfahren nach Art. 248a StPO oder bei Editionen dürfen nicht beschuldigten Dritten keine Zwischenentscheidskosten überbunden werden; die Kosten verbleiben zwingend beim Gemeinwesen (BGer 7B_206/2024 E. 6.3).
- Verzicht auf Kostenliquidation im Gerichtsstandsstreit: Im interkantonalen Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach Art. 40 Abs. 2 StPO sind keine Gerichtsgebühren zu veranschlagen (BStGer BG.2014.7 E. 4).