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Rechtsprechung zu Art. 422 StPO

I. Leitentscheide

Begriff der Verfahrenskosten, Zweiteilung in Gebühren und Auslagen, Ausschluss von Haft- und allgemeinen Polizeikosten sowie Belegpflicht

BGE 141 IV 465 E. 9 (Urteil 6B_877/2014 vom 5. November 2015)

  • Sachverhalt: Das Bezirksgericht Kreuzlingen und das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilten einen Mann wegen Mordes und versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und auferlegten ihm die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 134'756.55. Diese Kostenposition enthielt unter anderem Beträge für die Spitalbewachung des Beschuldigten während eines Spitalaufenthalts in Münsterlingen und Bern (über Fr. 18'000.–), allgemeine polizeiliche Ermittlungsaufwendungen, Tatortreinigungskosten sowie eigene medizinische Behandlungskosten. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Gericht keine detaillierten Originalbelege eingereicht, sondern auf eine Akteneinsicht in ihrer Buchhaltung verwiesen.
  • Kernaussage: Art. 422 Abs. 1 StPO unterscheidet strikt zwischen Gebühren (öffentlich-rechtliche Gegenleistung für den allgemeinen behördlichen Aufwand) und Auslagen (Barauslagen im konkreten Fall). Die Kosten der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nach Sinn, Zweck und Entstehungsgeschichte der StPO keine Auslagen und dürfen der verurteilten Person nicht überbunden werden; dies gilt auch für Bewachungskosten während eines Spitalaufenthalts zu Sicherungszwecken (E. 9.5.2). Für allgemeine Leistungen der Polizei als Strafbehörde (Fahndung, Festnahme, Ermittlungen) dürfen der beschuldigten Person keine Auslagen verrechnet werden; als Auslagen nach Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO gelten nur Sonder- und Fachdienste (z.B. Rechtsmedizin, Kriminaltechnik; E. 9.5.3). Medizinische Behandlungskosten und Tatortreinigung sind keine Verfahrenskosten (E. 9.5.4–9.5.5). Schliesslich gilt eine strikte Belegpflicht: Die Staatsanwaltschaft muss Auslagen mit Rechnungs- und Zahlungsbelegen in den Verfahrensakten substantiieren (E. 9.7).

Verbot der Gebührenbemessung anhand der Sanktionshöhe; Entkoppelung vom strafrechtlichen Verschulden

BGE 146 IV 196 E. 2.2 (Urteil 6B_1430/2019 vom 10. Juli 2020)

  • Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft Baden verurteilte eine Fahrzeuglenkerin nach einem Verkehrsunfall wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mittels Strafbefehls zu einer Busse von Fr. 300.– und auferlegte ihr eine Strafbefehlsgebühr von Fr. 400.– sowie Polizeikosten von Fr. 310.–. Die Beschuldigte erhob Kosten-Einsprache und rügte unter Hinweis auf das frühere Bundesgerichtsurteil 6B_253/2019, die Gerichtsgebühr müsse sich an der Höhe der verhängten Sanktion orientieren und dürfe diese nicht übersteigen.
  • Kernaussage: Gebühren im Sinne von Art. 422 Abs. 1 StPO sind Kausalabgaben und dienen ausschliesslich der Deckung des behördlichen Aufwands nach Massgabe des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips. Das strafrechtliche Verschulden und die Höhe der Sanktion dürfen nicht als Bemessungskriterium für die Gebühr herangezogen werden; eine Koppelung der Gebühr an das Strafmass würde zu einer unzulässigen zusätzlichen Bestrafung führen. Das Bundesgericht hielt ausdrücklich fest, dass an seiner gegenteiligen Erwägung im Urteil 6B_253/2019 nicht festgehalten werden kann (Praxisänderung).

Konventionsrechtliche Kostenlosigkeit der Übersetzung für die Verteidigung vs. Überbindbarkeit sonstiger Übersetzungsauslagen

BGE 133 IV 324 E. 5.1 (Urteil 6S.486/2006 vom 5. Juli 2007)

  • Sachverhalt: In einem Bundesstrafverfahren wegen falschen Zeugnisses liess die Bundesanwaltschaft rechtshilfeweise aus Griechenland übermittelte Akten ins Deutsche übersetzen. Das Bundesstrafgericht verurteilte den Beschuldigten, weigerte sich jedoch unter Berufung auf Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK, ihm die Übersetzungskosten von über Fr. 13'000.– aufzuerlegen. Dagegen führte die Bundesanwaltschaft Beschwerde.
  • Kernaussage: Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK (und Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO) garantiert dem fremdsprachigen Beschuldigten die unentgeltliche Übersetzung nur für diejenigen Schriftstücke und Verhandlungsteile, die er verstehen muss, um seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Mussten Dokumente (oder Zeugenaussagen) hingegen übersetzt werden, weil die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sie sonst mangels eigener Sprachkenntnisse nicht verstanden hätten, ist die menschenrechtliche Garantie nicht tangiert. Derartige Übersetzungskosten bilden erstattungspflichtige Auslagen gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. b StPO und sind der verurteilten Person aufzuerlegen.

Kausalitätsprinzip bei Verfahrenskosten; Abgrenzung zu Parteientschädigungen und Massgeblichkeit des Lebenssachverhalts

BGer 6B_803/2014 E. 3.4–3.5 (Urteil vom 15. Januar 2015)

  • Sachverhalt: Ein Autolenker fuhr auf der Autobahn mit rund 140 km/h dicht auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auf. Die Anklage lautete auf grobe Verkehrsregelverletzung, einfache Verkehrsregelverletzung und Nötigung. Das Gericht sprach ihn von der Nötigung frei und verurteilte ihn wegen einfacher Geschwindigkeits- und Abstandsunterschreitung. Der Verurteilte verlangte eine massive Kostenreduktion, da er von den schwersten Delikten freigesprochen worden sei.
  • Kernaussage: Die Verlegung von Verfahrenskosten nach Art. 422 ff. StPO richtet sich nach dem Verursacherprinzip: Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden Verhalten und den entstandenen Kosten. Massgebend für die Kostenpflicht nach Art. 426 Abs. 1 StPO ist nicht die rechtliche Qualifikation der Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt. Beruhen alle Vorwürfe auf demselben Geschehensablauf und waren die Ermittlungen (Einvernahmen, technisches Gutachten) für die Schuldsprüche erforderlich, sind die Auslagen vollumfänglich vom Verurteilten zu tragen. Zudem ist strikt zwischen Verfahrenskosten (Art. 422 StPO) und Parteientschädigungsansprüchen (Art. 429 StPO) zu unterscheiden.

Gutachtenkosten bei Bagatellfällen; keine Kostenbefreiung durch «Harmlosigkeitsattest»

BGer 6B_1355/2023 E. 4.4 (Urteil vom 25. April 2024)

  • Sachverhalt: Ein Beschuldigter wurde wegen Drohung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Die Vorinstanz auferlegte ihm Vorverfahrenskosten von Fr. 14'850.45, worunter Fr. 9'044.– für ein forensisch-psychiatrisches Gutachten fielen. Der Beschuldigte rügte, die Gutachterkosten stünden in einem krassen Missverhältnis zum geringen Strafmass und das Gutachten habe ihm letztlich volle Gefahrlosigkeit bescheinigt, weshalb es sich um unnötige Kosten nach Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO handle.
  • Kernaussage: Die im Vorentwurf und Entwurf zur StPO noch vorgesehene Möglichkeit, unverhältnismässig hohe Gutachterkosten in Bagatellfällen auf die Staatskasse zu nehmen, wurde vom Gesetzgeber bewusst nicht übernommen. Die verurteilte Person hat die Gutachtenkosten als Auslagen nach Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO grundsätzlich auch bei geringer Strafe voll zu tragen. Der Umstand, dass das Gutachten dem Beschuldigten letztlich Harmlosigkeit attestiert, macht die Einholung ex ante nicht zu einer unnötigen Verfahrenshandlung nach Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO.

II. Weitere Entscheide

Qualifikation von Akteneinsichtsspesen (Daten-CD) als Verfahrensauslagen; Verbot isolierter Rechnungsstellung im Vorverfahren

Appellationsgericht BS BES.2021.106 (Entscheid vom 13. April 2022)

  • Sachverhalt: Ein als Privatkläger zugelassener Geschädigter verlangte im Vorverfahren Akteneinsicht. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt stellte ihm eine Daten-CD mit den digitalisierten Akten und eine Rechnung über Fr. 155.– zu. Das Gesuch um Stornierung wies die Staatsanwaltschaft ab.
  • Kernaussage: Gebühren für das Erstellen von Aktenkopien und Daten-CDs im Rahmen der Akteneinsicht (Art. 102 Abs. 3 StPO) stellen Spesen nach Art. 422 Abs. 2 lit. e StPO dar. Es handelt sich um Verfahrenskosten und nicht um private Parteikosten. Über Verfahrenskosten ist erst im Endentscheid gemäss Art. 421 Abs. 1 StPO zu befinden; eine Pflicht der Parteien zur bevorschussenden Bezahlung einzelner Zwischenrechnungen während der Untersuchung besteht nicht. Die Rechnung ist zu stornieren und zu den Verfahrenskosten des Strafverfahrens zu nehmen.

Unzulässigkeit von Zwischengebühren für die Akteneinsicht der beschuldigten Person

Appellationsgericht BS BES.2020.78 (Entscheid vom 12. März / 5. Mai 2020)

  • Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft stellte der amtlichen Verteidigung einer beschuldigten Person für die Zustellung einer Daten-CD im Vorverfahren Rechnung über Fr. 155.–. Der Beschuldigte focht die Kostenauflage an.
  • Kernaussage: Kosten für die digitale Bereitstellung von Akten gehören zu den Kanzleiauslagen nach Art. 422 Abs. 2 lit. e StPO. Die Strafprozessordnung sieht keine Grundlage vor, der beschuldigten Person während des laufenden Vorverfahrens Gebühren für die Akteneinsicht aufzuerlegen. Die Kosten teilen das Schicksal der Hauptsache und sind im Endentscheid nach Art. 426 StPO zu verlegen.

Fehlendes Rechtsmittelinteresse der Staatsanwaltschaft beim Streit um Akteneinsichtsgebühren

BGer 1B_281/2022 E. 1.3 (Urteil vom 21. März 2023)

  • Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhob Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Beschluss BES.2021.106 des Appellationsgerichts, welcher ihre Gebührenrechnung von Fr. 155.– für eine Akteneinsichts-CD storniert und zu den Verfahrenskosten geschlagen hatte. Sie machte geltend, ohne Vorabfakturierung entgingen dem Kanton Gebühreneinnahmen.
  • Kernaussage: Die Frage, ob Kopiergebühren für Akteneinsichten vorab erhoben oder zu den Verfahrenskosten nach Art. 422 StPO geschlagen werden müssen, berührt nicht den staatlichen Strafanspruch. Der Staatsanwaltschaft fehlt es diesbezüglich an einem rechtlich geschützten Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde.

Haftkosten fallen nicht unter Art. 422 StPO und sind keine Verfahrenskosten

Kantonsgericht SG ST.2014.50 E. III/2–3 (Entscheid vom 20. November 2014)

  • Sachverhalt: Ein Beschuldigter wurde erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ihm das Kreisgericht Untersuchungs- und Sicherheitshaftkosten von über Fr. 25'000.– als Verfahrenskosten auferlegte.
  • Kernaussage: Die Kosten des Freiheitsentzugs während der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellen weder Gebühren noch Auslagen im Sinne von Art. 422 StPO dar. Eine Überwälzung auf die verurteilte Person via Art. 426 Abs. 1 StPO ist bundesrechtswidrig. Die Haftkosten sind vollumfänglich aus dem Kostendispositiv zu streichen.

Ausschluss der Vertretungskosten der Staatsanwaltschaft vor Gericht aus den Verfahrensauslagen

Obergericht AG SST.2011.63 / AGVE 2011 15 E. 6.3 (Urteil vom 18. August 2011)

  • Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Gericht, ihr für die persönliche Anklagevertretung an der Hauptverhandlung eine Entschädigung zulasten des verurteilten Beschuldigten zuzusprechen.
  • Kernaussage: Die in Art. 422 StPO geregelten Verfahrenskosten erfassen Gebühren zur teilweisen Deckung des behördlichen Aufwands und konkrete Barauslagen. Die Kosten für das persönliche Auftreten des Staatsanwalts vor Gericht stellen keine Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 StPO dar; die Anklagevertretung gehört zu den gesetzlichen Kernaufgaben der Strafbehörde (Art. 12 lit. b StPO) und wird mit der ordentlichen Besoldung bzw. durch Pauschalgebühren abgegolten.

Kosten für Übersetzung von Telefonüberwachungen und Zeugeneinvernahmen als erstattungspflichtige Auslagen

Obergericht ZH SB230151 E. 3 (Urteil vom 3. Juli 2024)

  • Sachverhalt: Eine verurteilte Beschuldigte wehrte sich gegen die Auferlegung von Dolmetscher- und Übersetzungskosten für eine dreijährige Telefonüberwachung auf Türkisch und Bulgarisch sowie für die Einvernahme fremdsprachiger Zeugen. Sie berief sich auf die Unentgeltlichkeit nach Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK.
  • Kernaussage: Die Unentgeltlichkeit der Übersetzung gilt ausschliesslich für die Verständigung der beschuldigten Person selbst. Übersetzungen, die für die Strafverfolgung zur Auswertung fremdsprachiger Telefonabhörungen oder zur Befragung fremdsprachiger Opfer und Zeugen erforderlich waren, bilden reguläre Auslagen gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. b StPO und können der verurteilten Person auferlegt werden.

Ausscheidung unnötiger Auslagen für polizeiliche Amtsberichte nach Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO

Obergericht ZH SU170039 E. 1.2.2 (Urteil vom 24. April 2018)

  • Sachverhalt: In einem Strafverfahren wegen Verkehrsregelverletzung forderte das Statthalteramt bei der Stadtpolizei Uster einen Amtsbericht an und schlug die dafür verrechneten Auslagen von Fr. 240.85 zu den Verfahrenskosten der Beschuldigten.
  • Kernaussage: Kosten für Berichte anderer Behörden fallen zwar abstrakt unter Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO. Konnte der Amtsbericht jedoch keine für den Verfahrensausgang wesentlichen Erkenntnisse liefern, erweist sich die Massnahme als unnötig. Nach Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO ist dieser Auslagenposten aus den Verfahrenskosten auszuscheiden und auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Voraussetzungen der Auferlegung von Gutachterkosten und Kausalzusammenhang

BGer 6B_328/2022 E. 3.2–3.3 (Urteil vom 13. Juni 2022)

  • Sachverhalt: Ein Verurteilter rügte die Kostenauflage für ein forensisch-psychiatrisches Gutachten und machte geltend, die Staatsanwaltschaft habe dem Gutachter unzulässige Vorakten aus einem Jugendstrafverfahren übermittelt, was den Gutachteraufwand unnötig verteuert habe.
  • Kernaussage: Auslagen für Gutachten bilden nach Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO Bestandteil der Verfahrenskosten. Die Kostenpflicht setzt einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem strafbaren Verhalten und den Gutachtenkosten voraus. Eine Entlastung nach Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO greift nur, wenn nachgewiesen wird, dass Behördenfehler zu einem konkreten, ausscheidbaren Mehraufwand geführt haben.

Auferlegung der Gutachterkosten bei technischer Überprüfung von Geschwindigkeitsmessungen

BGer 6B_11/2020 E. 2.6.1 (Urteil vom 24. Juni 2020)

  • Sachverhalt: Ein Autofahrer bestritt die Richtigkeit einer polizeilichen Lasermessung und verlangte ein messtechnisches Gutachten. Das Gutachten bestätigte die Messung. Die Vorinstanz auferlegte ihm die gesamten Gutachterkosten.
  • Kernaussage: Bestätigt ein auf Antrag der beschuldigten Person eingeholtes technisches Gutachten die Korrektheit der behördlichen Messung, sind die Auslagen für das Gutachten (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO) bei Verurteilung zwingend der beschuldigten Person nach Art. 426 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.

Unzulässigkeit der Abwälzung allgemeiner Polizeiaufwendungen als Verfahrensauslagen

Obergericht AG SST.2022.162 E. 4.2 (Urteil vom 24. Oktober 2022)

  • Sachverhalt: Das Bezirksgericht verurteilte einen Beschuldigten und auferlegte ihm neben der Gerichtsgebühr eine Auslagenposition für «Polizeiaufwand» im Umfang von mehreren hundert Franken für Patrouillen- und Vorführungsaufwand.
  • Kernaussage: Allgemeine Aufwendungen der Polizei für Ermittlungs-, Sicherungs- und Transportaufgaben dürfen der beschuldigten Person nicht als Auslagen nach Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO in Rechnung gestellt werden. Zulässig ist einzig die Abgeltung über gesetzlich vorgesehene Pauschalgebühren nach Massgabe von Art. 424 StPO.

Stand der Rechtsprechung: Oktober 2026