Rechtsprechung zu Art. 421 StPO
I. Leitentscheide
Zwingender Kosten- und Entschädigungsentscheid im Endentscheid; Rügeobliegenheit und Verwirkung
BGE 144 IV 207 E. 1.7 (Urteil 6B_1099/2017 vom 1. Mai 2018)
- Sachverhalt: Ein Jugendlicher wurde wegen Sachbeschädigung verfolgt. Die Jugendanwaltschaft Solothurn erliess eine Nichtanhandnahmeverfügung, nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse, traf aber keine Anordnung über eine Entschädigung. Der Verteidiger liess die Verfügung in Rechtskraft erwachsen und verlangte über fünf Monate später in einem selbständigen Nachverfahren gestützt auf Art. 363 ff. StPO eine Entschädigung von Fr. 1'814.30.
- Kernaussage: Die Strafbehörde muss im Endentscheid von Amtes wegen über die Entschädigung der beschuldigten Person befinden (Art. 421 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 2 StPO). Unterlässt sie dies, muss sich die Partei fristgerecht auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg zur Wehr setzen. Die formelle Rechtskraft der Kostenverlegung umfasst präjudizierend auch die Entschädigungsfrage. Ein selbständiges nachträgliches Verfahren nach Art. 363 ff. StPO ist unzulässig; bei ungenutztem Fristablauf ist der Entschädigungsanspruch endgültig verwirkt.
Verbot der Kostenauflage an die beschuldigte Person in erstinstanzlichen Zwischenentscheiden
BGE 138 IV 225 E. 8.2 (Urteil 1B_641/2011 vom 10. Oktober 2012)
- Sachverhalt: In einer Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei versiegelte die Staatsanwaltschaft 16 Aktenordner bei einer Rechtsanwältin. Das Zwangsmassnahmengericht hiess das Entsiegelungsgesuch gut und auferlegte der beschuldigten Anwältin eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.–.
- Kernaussage: Ein erstinstanzliches Zwischenverfahren (wie das Entsiegelungsverfahren nach Art. 248 StPO) schliesst das Strafverfahren nicht ab. Art. 428 StPO (Obsieger-/Unterliegerprinzip) gilt nur für Rechtsmittelverfahren, nicht für erstinstanzliche Entscheide. Vor Abschluss der Strafuntersuchung besteht keine gesetzliche Grundlage nach Art. 423 Abs. 1 StPO, der beschuldigten Person Kosten aufzuerlegen. Eine Kostenauflage kommt erst im Endentscheid nach Art. 426 StPO in Frage; bis dahin trägt der Staat die Zwischenverfahrenskosten vorläufig selbst.
Redaktionelle Unvollständigkeit von Art. 421 Abs. 1 StPO und Pflicht zur Entschädigung im Endentscheid
BGer 7B_56/2025 E. 2.2 (Urteil vom 23. September 2025)
- Sachverhalt: Nach einem Verkehrsunfall auf einer Autobahnausfahrt im Kanton Schwyz hob das Kantonsgericht eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft auf Beschwerde der Privatklägerschaft auf und verfügte, die Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens blieben «bei der Hauptsache». Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren später erneut ein, sprach der Privatklägerschaft für das frühere erfolgreiche Beschwerdeverfahren jedoch keine Entschädigung zu.
- Kernaussage: Art. 421 Abs. 1 StPO ist redaktionell unvollständig: Die Bestimmung erfasst neben den Verfahrenskosten nach einhelliger Lehre und ständiger Praxis zwingend auch Entschädigungen und Genugtuungen nach Art. 429 ff. StPO. Wurden Parteientschädigungen im Rechtsmittelverfahren «zur Hauptsache» geschlagen, ist die Staatsanwaltschaft beim Erlass des Endentscheids verpflichtet, gestützt auf Art. 436 Abs. 3 i.V.m. Art. 429 StPO über diese Entschädigung zu Lasten des Staates zu befinden.
Kostenvorbehalt bei offenen Auslagen und Ergänzungsentscheid nach Art. 83 Abs. 1 StPO
BGer 6B_779/2019 E. 2.3 (Urteil vom 9. August 2019)
- Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess einen Strafbefehl mit einer Kostenauflage und dem Vermerk: «Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt.» Nach Rechtskraft des Strafbefehls erliess sie eine «Ergänzung zum Strafbefehl» und forderte nachträglich Fr. 700.– Gutachtenskosten ein. Der Verurteilte erhob Beschwerde anstelle von Einsprache.
- Kernaussage: Steht eine Auslage bei Erlass des Endentscheids der Höhe nach noch nicht fest, ist ein ausdrücklicher Kostenvorbehalt im Dispositiv zulässig. Die spätere Festsetzung bildet eine Dispositivergänzung nach Art. 83 Abs. 1 StPO. Dagegen steht ausschliesslich das für den Hauptentscheid vorgesehene Rechtsmittel zur Verfügung (beim Strafbefehl: Einsprache nach Art. 354 und Art. 356 Abs. 6 StPO, nicht Beschwerde).
Voraussetzungen der Vorwegnahme bei teilweiser Einstellung; Kriterium der Konnexität
OGer BE BK 2017 53 E. 5.1 (Beschluss vom 29. Mai 2017)
- Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen einen Beschuldigten wegen Betrugs und Urkundenfälschung ein, da die Vorwürfe als Steuerdelikte zu qualifizieren waren und das Verfahren wegen Steuerbetrugs durch den Kanton Solothurn weitergeführt werden sollte. In der Teileinstellungsverfügung sprach sie keine Parteientschädigung zu, da die Vorwürfe denselben Sachverhaltskomplex betrafen.
- Kernaussage: Der Grundsatz der Kostenfestlegung im Endentscheid (Art. 421 Abs. 1 StPO) wird durch Abs. 2 lit. b nur ausnahmsweise durchbrochen. Eine Vorwegnahme rechtfertigt sich nur, wenn ein Deliktskomplex eingestellt wird, der mit den weiter zu verfolgenden Taten in keinem sachlichen Zusammenhang steht. Bei sachlicher und beweisrechtlicher Konnexität (gleiche Akten, Einvernahmen und Buchprüfungen) ist keine vorzeitige Kosten- oder Entschädigungsausscheidung vorzunehmen; die Festlegung hat im Endentscheid durch die urteilende Behörde zu erfolgen.
II. Weitere Entscheide
Rechtsanspruch auf Akontozahlungen an amtliche Verteidiger bei unzumutbarer Vorfinanzierung
OGer SO BKBES.2017.130 E. 3.2 (Urteil vom 28. September 2017)
- Sachverhalt: Ein amtlicher Verteidiger forderte nach Sistierung seines Mandats wegen Beizugs eines Wahlverteidigers eine Akontozahlung von über Fr. 20'000.–. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch unter Verweis auf Art. 135 Abs. 2 StPO ab.
- Kernaussage: Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO ermächtigt zu Zwischenentscheiden über Kosten und Entschädigungen. Lässt die lange Verfahrensdauer (ab ca. 1 Jahr) und der aufgelaufene Aufwand (ab ca. CHF 10'000.–) eine Vorfinanzierung als unzumutbar erscheinen, hat der amtliche Verteidiger einen Rechtsanspruch auf Akontozahlungen (in der Regel ca. 2/3 des Honorars). Die Abweisung durch die Staatsanwaltschaft ist beschwerdefähig und aufzuheben.
Striktes Verbot definitiver Zwischenabrechnungen und Verneinung eines Akonto-Anspruchs
KGer LU 2N 13 115 E. 3.3 (Entscheid vom 10. Januar 2014)
- Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft forderte vom amtlichen Verteidiger eine Zwischenabrechnung an, kürzte dessen Honorarnote auf Fr. 3'323.50 und setzte diesen Betrag förmlich fest. Dagegen führte der Verteidiger Beschwerde.
- Kernaussage: Es besteht weder nach Bundesrecht noch nach kantonalem Recht ein einklagbarer Anspruch auf Akontozahlungen; Abschlagszahlungen liegen im freien Billigkeitsermessen der Behörde. Förmliche Zwischenabrechnungen und Honorarkürzungen vor Verfahrensende verletzen Art. 135 Abs. 2 und Art. 421 Abs. 1 StPO und sind aufzuheben. Die Beschwerdeinstanz kann die Staatsanwaltschaft nicht zur Leistung von Akontozahlungen verpflichten.
Kostenaufteilung nach Lebenssachverhalten, nicht nach StGB-Tatbeständen bei Teileinstellung
KGer LU 2N 13 70 (Entscheid vom 14. August 2013)
- Sachverhalt: In einem Verfahren wegen einer gewaltsamen Schlägerei stellte die Staatsanwaltschaft einzelne Vorwürfe ein, erhob jedoch Anklage wegen Angriffs (Art. 134 StGB) und Vergehens gegen das Waffengesetz. In der Teileinstellungsverfügung behielt sie den Kostenentscheid vollumfänglich dem Sachgericht vor.
- Kernaussage: Bei der Kostenverlegung ist nach Lebenssachverhalten und nicht nach einzelnen Tatbeständen aufzuschlüsseln. Ist das Verhalten der beschuldigten Person demselben Geschehen zuzurechnen, das auch Gegenstand der Anklage bildet, hat die Strafbehörde die Kosten- und Entschädigungsliquidation gestützt auf Art. 421 Abs. 1 StPO zwingend dem urteilenden Sachgericht zu überlassen.
Verbot vorweggenommener Kostenauflagen vor Schuldspruch; Unschuldsvermutung
OGer AG SBE.2022.54 E. 2.4 (Entscheid vom 31. Januar 2023)
- Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft stellte eine Untersuchung wegen Schändung ein, während sie wegen sexueller Belästigung einen Strafbefehl erliess. Vor Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls auferlegte sie dem Beschuldigten in einer Zwischenverfügung bereits 2/3 des Honorars der unentgeltlichen Opferanwältin.
- Kernaussage: Die Vorwegnahmebefugnis nach Art. 421 Abs. 2 StPO erlaubt keine Vorverurteilung. Solange kein rechtskräftiger Schuldspruch vorliegt, fehlt jede gesetzliche Grundlage für eine Kostenauflage an die beschuldigte Person. Eine vorzeitige Kostenauflage verletzt Art. 10 StPO und ist ersatzlos aufzuheben.
Vorwegnahme in der Sistierungsverfügung bei dauerhafter Verfahrensblockade
KGer SG AK.2011.19 E. 2 (Entscheid vom 29. März 2011)
- Sachverhalt: Das Strafverfahren wurde für unbestimmte Zeit sistiert, weil der unentgeltlich verbeiständete Privatkläger nach Spanien ausgeschafft worden war. Die Staatsanwaltschaft verfügte, die Entschädigung bleibe bei der Hauptsache.
- Kernaussage: Die Sistierung ist ein Zwischenentscheid (Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO). Da eine Wiederaufnahme ungewiss war und die Verjährung erst nach 15 Jahren eingetreten wäre, war ein Zuwarten auf den Endentscheid für den Rechtsbeistand unzumutbar. Die Entschädigung für den bisherigen Aufwand war in der Sistierungsverfügung zwingend vorweg festzusetzen.
Keine Kostenauflage bei erstinstanzlicher Abweisung der amtlichen Verteidigung
OGer AG SBK.2013.180 E. 5.3 (AGVE 2013 4, Entscheid vom 17. September 2013)
- Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wies das Gesuch einer beschuldigten Person um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ab und auferlegte ihr für diese Verfügung eine Staats- und Kanzleigebühr.
- Kernaussage: Entscheide über die amtliche Verteidigung schliessen das Verfahren nicht ab (Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO). In erstinstanzlichen Zwischenentscheiden besteht keine gesetzliche Grundlage für eine Kostenauflage an die beschuldigte Person. Die Kostenauflage ist aufzuheben; bis zum Endentscheid trägt der Kanton die Kosten nach Art. 423 Abs. 1 StPO.
Anfechtbarkeit vor Bundesgericht nur bei nicht wieder gutzumachendem Nachteil (Art. 93 BGG)
BGer 6B_421/2021 E. 1.3 (Urteil vom 20. Juni 2022)
- Sachverhalt: Das Obergericht Bern hob eine Teileinstellungsverfügung bezüglich der Begründung auf und wies die Sache zur Neuformulierung an die Staatsanwaltschaft zurück. Der Beschuldigte focht den Rückweisungsentscheid bezüglich der Kostenauflage beim Bundesgericht an.
- Kernaussage: Rückweisungsentscheide und vorweggenommene Kostenentscheide nach Art. 421 Abs. 2 StPO stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar. Sie sind vor Bundesgericht nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ein rein wirtschaftlicher Nachteil genügt nicht, da Kosten mit dem Endentscheid angefochten werden können.
Verwirkung von Entschädigungsansprüchen bei unterlassener Rüge im Endentscheid
BStGer BB.2022.136 E. 2.2 (Beschluss vom 28. Juni 2023)
- Sachverhalt: Nach Einstellung einer Bundesstrafuntersuchung verlangte der Beschuldigte zehn Jahre später eine zusätzliche Entschädigung und berief sich auf die Verjährungsfrist von Art. 435 StPO.
- Kernaussage: Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche bilden zwingend Bestandteil des Endentscheids (Art. 421 Abs. 1 StPO). Wurden sie im Endentscheid nicht beansprucht oder abgewiesen, ohne dass Rechtsmittel ergriffen wurde, sind sie rechtskräftig erledigt und verwirkt. Die 10-jährige Frist von Art. 435 StPO regelt lediglich die Vollstreckungsverjährung bereits rechtskräftig zugesprochener Forderungen.
Schlagen der Entschädigung zur Hauptsache bei Gegenstandslosigkeit eines Haftprüfungsverfahrens
OGer BE BK 2018 99 E. 6 (Beschluss vom 30. April 2018)
- Sachverhalt: In einem Beschwerdeverfahren gegen eine ZMG-Haftanordnung wurde das Verfahren zufolge Haftentlassung gegenstandslos. Der Beschuldigte forderte eine sofortige Entschädigung.
- Kernaussage: Die Abweichung vom Grundsatz der Kostenfestlegung im Endentscheid bleibt die Ausnahme (Art. 421 Abs. 2 StPO). Bei Zwischenentscheiden im Haftverfahren rechtfertigt es sich regelmässig, die Entschädigungsfolgen zur Hauptsache zu schlagen, damit die urteilende Instanz im Endentscheid eine Gesamtwürdigung vornehmen kann.