Art. 421 StPO — Kostenentscheid
Gesetzeswortlaut
Art. 421 StPO — Kostenentscheid
1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest.
2 Sie kann diese Festlegung vorwegnehmen in:
a. Zwischenentscheiden;
b. Entscheiden über die teilweise Einstellung des Verfahrens;
c. Entscheiden über Rechtsmittel gegen Zwischen- und Einstellungsentscheide.
Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 312.0, Stand der Konsolidierung 1. April 2025.
Überblick und Bedeutung
Art. 421 StPO regelt den verfahrensrechtlichen Zeitpunkt und die funktionelle Zuständigkeit für die Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Strafprozess. Die Norm ordnet das Verhältnis zwischen der Hauptsacheerledigung und den akzessorischen Kostenfolgen.
1. Gesetzessystematik und Regelungszweck
Die Bestimmung steht an der Spitze des 1. Kapitels («Verfahrenskosten») im 10. Titel («Verfahrenskosten, Entschädigung und Genugtuung»).
Der in Abs. 1 verankerte Grundsatz der Festlegung im Endentscheid bezweckt die verfahrensökonomische Konzentration und zeitliche Bündelung des Kostenentscheids:
- Akzessorietät zum Prozessergebnis: Das materielle Kostendispositiv folgt den Verlegungsregeln von Art. 426 StPO (für die beschuldigte Person) bzw. Art. 427 StPO (für die Privatklägerschaft). Ob und in welchem Ausmass eine Partei kostenpflichtig wird oder Anspruch auf staatliche Entschädigung und Genugtuung nach Art. 429 ff. StPO hat, lässt sich erst beurteilen, wenn das Strafverfahren definitiv durch Urteil, Einstellungsverfügung oder Strafbefehl abgeschlossen ist.
- Vermeidung von Zwischenliquidationsaufwand: Würde über Kosten und Honorare bei jeder einzelnen Untersuchungshandlung separat befunden, entstünde ein ausufernder administrativer Mehraufwand mit isolierten Kostenrechtsmitteln.
2. Redaktionelle Unvollständigkeit: Erstreckung auf Entschädigung und Genugtuung
Obwohl der Wortlaut von Art. 421 StPO isoliert nur von den «Kostenfolgen» («frais», «spese») spricht, ist die Bestimmung nach einhelliger Lehre und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts redaktionell unvollständig:
- In der Botschaft des Bundesrates wurde klargestellt, dass unter den Kostenfolgen im Sinne von Art. 421 Abs. 1 StPO «auch Entschädigungen und Genugtuungen zu verstehen sind» (Botschaft BBl 2006 1085, S. 1325 Ziff. 2.10.1).
- Die Strafbehörde hat im Endentscheid zwingend von Amtes wegen über die Entschädigung und Genugtuung der Parteien und Dritten (Art. 429–434 StPO) zu befinden (BGE 144 IV 207 E. 1.3.2; BGer 7B_56/2025 vom 23. September 2025 E. 2.2.2; OGer SO ZKBES.2018.130 vom 19. Dezember 2018).
- Kosten- und Entschädigungsentscheid sind untrennbar präjudizierend miteinander verknüpft: Werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, besteht regelmässig ein Entschädigungsanspruch; werden die Kosten der beschuldigten Person auferlegt, entfällt die Entschädigung (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
3. Ausnahmecharakter der Vorwegnahme nach Abs. 2
Abs. 2 räumt den Strafbehörden ein pflichtgemässes Ermessen ein («Sie kann diese Festlegung vorwegnehmen…»). Die Vorwegnahme bildet eine gesetzliche Ausnahme. Sie rechtfertigt sich ausschliesslich dann, wenn ein Sachverhaltskomplex endgültig erledigt ist und mit dem weiterzuführenden Verfahrensteil in keinem sachlichen Zusammenhang steht, oder wenn den Beteiligten ein Zuwarten auf den Endentscheid nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (OGer BE BK 2017 53 E. 5.1).
Prüfschema des Kostenentscheids
| Prüfungsstufe / Normaspekt | Merkmal / Fragestellung | Rechtliche Vorgabe / Massstab | Leitentscheide & Fundstellen |
|---|---|---|---|
| 1. Grundsatz des Endentscheids (Abs. 1) | Liegt ein Endentscheid vor? | Zwingende Festlegung im Urteil (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO), in der Einstellungsverfügung (Art. 320 Abs. 1 StPO), im Strafbefehl (Art. 353 Abs. 1 lit. g StPO) oder in der Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO). | Art. 421 Abs. 1 StPO; BGE 144 IV 207 E. 1.3.2; BGer 6B_779/2019 E. 2.3.2 |
| 2. Gegenstand der Festlegung | Umfasst der Entscheid alle Kostenfolgen? | Erfasst Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen, Art. 422 StPO) sowie Entschädigungen und Genugtuungen (Art. 429 ff. StPO) von Amtes wegen. | Botschaft BBl 2006 1085, S. 1325; BGer 7B_56/2025 E. 2.2.2 |
| 3. Unterlassene Kostenregelung | Welche Rechtsfolge hat ein Unterlassen? | Die Partei muss den Endentscheid mit dem ordentlichen Rechtsmittel anfechten. Ein selbständiges Nachverfahren nach Art. 363 StPO ist unzulässig; bei Rechtskraft tritt Verwirkung ein. | BGE 144 IV 207 E. 1.7; BStGer BB.2022.136 E. 2.2 |
| 4. Offene Auslagen / Kostenvorbehalt | Stehen einzelne Auslagen noch nicht fest? | Ausdrücklicher Kostenvorbehalt im Endentscheid zulässig. Nachträglicher Ergänzungsentscheid nach Art. 83 Abs. 1 StPO; Rechtsmittel folgt dem Endentscheid. | BGer 6B_779/2019 E. 2.3.3; OGer ZH UH130006 E. 2.1 |
| 5. Vorwegnahme in Zwischenentscheiden (Abs. 2 lit. a) | Dürfen Kosten vorzeitig verlegt werden? | Reine Zwischenentscheide (z.B. Zwangsmassnahmen, Entsiegelung, Ausstand): Keine Kostenauflage an die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung. Bei Sistierung auf unbestimmte Zeit Vorwegnahme geboten. | BGE 138 IV 225 E. 8.2; OGer AG SBK.2013.180 E. 5.3; KGer SG AK.2011.19 E. 2 |
| 6. Vorwegnahme bei Teileinstellung (Abs. 2 lit. b) | Besteht Sachzusammenhang (Konnexität)? | Aufteilung nach Lebenssachverhalten, nicht nach StGB-Artikeln. Bei Konnexität Verweisung in den Endentscheid; Vorwegnahme nur bei völlig selbständigem Komplex. Keine Vorverurteilung (Art. 10 StPO). | OGer BE BK 2017 53 E. 5.1; KGer LU 2N 13 70; OGer AG SBE.2022.54 E. 2.4 |
| 7. Entscheide über Rechtsmittel (Abs. 2 lit. c) | Wie entscheidet die Beschwerdeinstanz? | Entweder sofortige Kostenliquidation nach Art. 428 StPO oder Schlagen der Entschädigung «zur Hauptsache» (Art. 421 Abs. 1 StPO); Bindung der urteilenden Instanz. | BGer 7B_56/2025 E. 2.3; OGer BE BK 2018 99 E. 6 |
| 8. Weiterzug an das Bundesgericht | Handelt es sich um einen Zwischenentscheid? | Vor- und Zwischenentscheide über Kosten sind beim Bundesgericht nur unter den qualifizierten Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (nicht wieder gutzumachender Nachteil) anfechtbar. | BGer 6B_421/2021 E. 1.3; BGE 143 III 290 E. 1.3 |
Kommentierung der Tatbestandsmerkmale
A. Grundsatz: Kosten- und Entschädigungsfestlegung im Endentscheid (Abs. 1)
Absatz 1 statuiert die primäre Zuständigkeit und den regulären Fälligkeitszeitpunkt: Die Strafbehörde legt die Kostenfolgen im Endentscheid fest. Ein Endentscheid im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn das Verfahren vor der betroffenen Instanz ganz oder bezüglich einer beschuldigten Person definitiv abgeschlossen wird. Hierzu gehören:
- das erstinstanzliche Strafurteil (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO);
- die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (Art. 320 Abs. 1 StPO);
- der Strafbefehl (Art. 353 Abs. 1 lit. g StPO; BGer 6B_779/2019 E. 2.3.2);
- die Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO; BGE 144 IV 207 E. 1.3.2);
- das Berufungsurteil (Art. 404 Abs. 1 StPO) bzw. Beschlüsse über die Nichteintreten oder Abschreibung.
1. Obliegenheit zur Prüfung von Amtes wegen
Die Strafbehörde hat die Kosten- und Entschädigungsfolgen von Amtes wegen zu prüfen und festzusetzen (Art. 421 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Parteien müssen grundsätzlich keinen formellen Kosten- oder Entschädigungsantrag stellen, damit die Behörde darüber befindet. Allerdings obliegt es der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft, ihre Aufwendungen auf Aufforderung hin substantiiert zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 2, Art. 433 Abs. 2 StPO).
2. Unterlassene Festlegung: Rügepflicht im Rechtsmittelverfahren vs. Nachverfahren (BGE 144 IV 207)
Unterlässt die Strafbehörde im Endentscheid die Festlegung der Kosten oder entscheidet sie zwar über die Verfahrenskosten, vergisst jedoch den Entscheid über die Entschädigung oder Genugtuung, stellt sich die Frage, wie dieser Mangel zu beheben ist.
UNVOLLSTÄNDIGER ENDENTSCHEID IM KOSTENPUNKT
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ORDENTLICHER RECHTSMITTELWEG SELBSTÄNDIGES NACHVERFAHREN
(Berufung oder Beschwerde innert Frist) (Art. 363 ff. StPO nach Rechtskraft)
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ZULÄSSIG UND ZWINGEND! STRIKT UNZULÄSSIG!
(BGE 144 IV 207 E. 1.7) Anspruch verfällt unwiderruflich!Der Sachverhalt zu BGE 144 IV 207:
Am 10. September 2016 meldete die Polizei in Basel, mehrere Personen hätten Motorräder und Fahrräder umgestossen. Die Polizei hielt den 1999 geborenen X. an, der 2,6 Gramm Marihuana auf sich trug. Die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt leitete eine Untersuchung wegen Sachbeschädigung ein, trennte das Verfahren von den erwachsenen Mittätern ab und überwies es am 27. Dezember 2016 an die Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn. Diese erliess am 17. Januar 2017 eine Nichtanhandnahmeverfügung: Sie zog das Marihuana ein, nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse, traf jedoch keinerlei Dispositivziffer über eine Entschädigung.
Der Verteidiger liess die Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mehr als fünf Monate später, am 29. Juni 2017, reichte er eine Honorarnote über Fr. 1'814.30 ein und verlangte einen nachträglichen Entschädigungsentscheid gestützt auf Art. 363 ff. StPO. Die Jugendanwaltschaft trat wegen Rechtskraft nicht darauf ein; das Obergericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde ab.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab:
Das Bundesgericht stellte klar, dass über die Entschädigung der beschuldigten Person im Endentscheid zu befinden ist (Art. 421 Abs. 1 StPO). Unterlässt die Strafbehörde dies, muss sich die Partei auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg zur Wehr setzen:«Als allgemeine Regel hat im Einklang mit der Schweizerischen Strafprozessordnung zu gelten, dass die Strafbehörde im Endentscheid über die Entschädigung der beschuldigten Person zu befinden hat. Unterlässt sie dies, so hat sich die beschuldigte Person dagegen auf dem Rechtsmittelweg zu wehren. […] Die Rechtskraft der Verfügung umfasst auch die Frage der Entschädigung, zumal darin über die Kosten entschieden wurde und der Kostenentscheid mit der Entschädigungsfrage präjudizierend verknüpft ist» (BGE 144 IV 207 E. 1.7–1.8.2).
Ein Rückgriff auf das Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden nach Art. 363 ff. StPO ist ausgeschlossen. Lässt die Partei die Frist ungenutzt verstreichen, verfällt der Entschädigungsanspruch endgültig (BStGer BB.2022.136 vom 28. Juni 2023 E. 2.2).
Leitsatz. Der Kosten- und Entschädigungsentscheid bildet einen zwingenden Bestandteil des Endentscheids (Art. 421 Abs. 1 StPO). Unterlässt die Strafbehörde eine Anordnung über Kosten oder Entschädigung, muss die betroffene Partei dies fristgerecht auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg rügen; ein nachträgliches selbständiges Verfahren nach Art. 363 ff. StPO ist ausgeschlossen.
B. Kostenvorbehalt bei noch nicht bezifferbaren Auslagen und Ergänzungsentscheid (Art. 83 StPO)
In der Praxis stehen beim Erlass des Endentscheids — namentlich bei rasch erlassenen Strafbefehlen oder Einstellungsverfügungen — einzelne Auslagenbeträge (z.B. Rechnungen für DNA-Gutachten, toxikologische Analysen, Spitalberichte oder Übersetzungen) der Höhe nach noch nicht definitiv fest.
1. Zulässigkeit des Kostenvorbehalts
Steht eine Auslage bei Entscheidfallung noch nicht fest, darf die Behörde im Endentscheid die Grundsatzpflicht zur Kostentragung festlegen und die betragliche Festsetzung der konkreten Auslage ausdrücklich einem separaten Entscheid vorbehalten. Das Dispositiv des Endentscheids ist in diesem Umfang unvollständig (BGer 6B_779/2019 E. 2.3.2; OGer ZH UH130006 vom 10. April 2013 E. 2.1).
2. Nachträgliche Festsetzung via Art. 83 Abs. 1 StPO und Rechtsmittelweg
Geht die ausstehende Rechnung nachträglich ein, erlässt die Strafbehörde einen Ergänzungsentscheid gestützt auf Art. 83 Abs. 1 StPO:
- Keine Berichtigung eines Willensbildungsfehlers: Es handelt sich nicht um die Korrektur einer fehlerhaften richterlichen Willensbildung, sondern um die formelle Vervollständigung eines bewusst lückenhaft gelassenen Dispositivs.
- Einheit des Rechtsmittelwegs: Gegen den Ergänzungsentscheid steht den Parteien ausschliesslich dasjenige Rechtsmittel offen, welches gegen den ursprünglichen Endentscheid zulässig war (Art. 83 Abs. 4 StPO).
Der Sachverhalt zu BGer 6B_779/2019:
Mit Strafbefehl vom 28. Juli 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau X. wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'010.– auferlegte sie X. mit dem ausdrücklichen Vermerk: «Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt.» Der Strafbefehl erwuchs nach Nichteintreten auf eine Einsprache des Privatklägers in Rechtskraft.
Am 27. März 2019 erliess die Staatsanwaltschaft eine Verfügung mit dem Titel «Ergänzung zum Strafbefehl» und auferlegte X. nachträglich eingegangene Gutachtenskosten von Fr. 700.–, versehen mit der Rechtsmittelbelehrung der Einsprache nach Art. 354 StPO. X. erhob stattdessen Beschwerde ans Obergericht des Kantons Aargau und machte geltend, es handle sich um eine selbständige Verfügung nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab:
Das Bundesgericht bestätigte, dass die Ergänzung eines mit Kostenvorbehalt erlassenen Strafbefehls gestützt auf Art. 83 Abs. 1 StPO erfolgt:«Grundsätzlich sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid festzulegen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Als Endentscheid gilt auch der Strafbefehl. […] In Fällen, in denen eine Gebühr, Auslage oder Entschädigung nicht schon beim Fällen des Endentscheids, sondern erst nachträglich ermittelt werden kann, ist ein entsprechender Vorbehalt im Endentscheid anzubringen. Ein solches Dispositiv des Endentscheids ist unvollständig und der entsprechende Betrag ist später in einem Berichtigungs- bzw. Ergänzungsentscheid gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO festzusetzen. […] Es steht den Parteien dagegen das gleiche Rechtsmittel zur Verfügung wie gegen den ursprünglichen Entscheid» (BGer 6B_779/2019 vom 9. August 2019 E. 2.3.2–2.3.4).
Nachträgliche Kostenverlegungen im Strafbefehlsverfahren unterliegen somit zwingend der Einsprache (Art. 356 Abs. 6 StPO) und nicht der Beschwerde.
| Konstellation | Rechtsnatur | Anwendbare Norm | Zulässiges Rechtsmittel |
|---|---|---|---|
| Auslagen bei Endentscheid unbekannt | Gültiger Vorbehalt im Endentscheid; nachträgliche Auslagenauflage | Art. 421 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 Abs. 1 StPO | Dasselbe Rechtsmittel wie gegen Endentscheid (beim Strafbefehl: Einsprache nach Art. 354 / Art. 356 Abs. 6 StPO) |
| Auslagen bei Endentscheid versehentlich vergessen | Revisions- oder Erläuterungsbedürftigkeit; Willensbildungsfehler | Art. 83 StPO nicht anwendbar; materielle Rechtskraft | Ordentliches Rechtsmittel gegen Endentscheid verpasst $\rightarrow$ Verwirkung (BGE 144 IV 207) |
| Nachträgliche Gebührenerhöhung ohne Vorbehalt | Unzulässige Neubeurteilung / Abänderung zuungunsten | Art. 421 Abs. 1 StPO verletzt | Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO (Aufhebung wegen Verletzung der Rechtskraft) |
Leitsatz. Konnten einzelne Auslagen bei Erlass des Endentscheids noch nicht beziffert werden, ist ein ausdrücklicher Kostenvorbehalt im Dispositiv zulässig. Die spätere Festsetzung erfolgt als Dispositivergänzung nach Art. 83 Abs. 1 StPO und ist mit demselben Rechtsmittel anzufechten wie der Endentscheid selbst.
C. Vorwegnahme in Zwischenentscheiden (Abs. 2 lit. a)
Gemäss Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO kann die Strafbehörde die Kostenfestlegung in Zwischenentscheiden vorwegnehmen. Ein Zwischenentscheid schliesst das Strafverfahren in der Hauptsache nicht ab, sondern erledigt eine formelle oder verfahrensleitende Vorfrage (z.B. Ausstandsgesuche, Zuständigkeitsfragen, Zwangsmassnahmen, Entsiegelungen, Editionsverfügungen, Sistierungen).
1. Striktes Verbot der Kostenauflage an die beschuldigte Person (BGE 138 IV 225)
Die Vorwegnahmebefugnis nach lit. a ermächtigt die Strafbehörden nicht, der beschuldigten Person in erstinstanzlichen Zwischenentscheiden Verfahrenskosten aufzuerlegen:
- Art. 428 StPO gilt nicht erstinstanzlich: Die Verlegung nach dem Obsieger-/Unterliegerprinzip (Art. 428 StPO) gilt ausschliesslich für das Rechtsmittelverfahren.
- Fehlende gesetzliche Grundlage: Eine Kostenpflicht der beschuldigten Person setzt nach Art. 426 Abs. 1 StPO eine Verurteilung oder nach Art. 426 Abs. 2 StPO ein schuldhaftes Verursachen bei Verfahrensabschluss voraus. Vor Abschluss der Strafuntersuchung gibt es keine gesetzliche Grundlage, der beschuldigten Person Kosten eines Zwischenschritts aufzuerlegen (BGE 138 IV 225 E. 8.2).
- Vorläufige Kostentragung durch den Staat: Bis zum Endentscheid hat das Gemeinwesen die erstinstanzlichen Zwischenkosten gestützt auf Art. 423 Abs. 1 StPO zu tragen.
Der Sachverhalt zu BGE 138 IV 225 E. 8:
In einer Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei und Urkundenfälschung versiegelte die Staatsanwaltschaft bei einer beschuldigten Rechtsanwältin 16 Bundesordner mit Akten. Das Zwangsmassnahmengericht hiess das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft gut und auferlegte der Beschuldigten für das Entsiegelungsverfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.–.
Das Bundesgericht hob die Kostenauflage auf:
Das Bundesgericht hielt fest, dass Zwischenentscheide der ersten Instanz keine Kostenauflage an den Beschuldigten tragen dürfen:«Das Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht (Art. 248 StPO) stellt ein selbstständiges erstinstanzliches Zwangsmassnahmenverfahren dar. Der Entsiegelungsentscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Die Bestimmungen von Art. 423 Abs. 1 i.V.m. 426 bzw. 428 StPO gelten auch für das Entsiegelungsverfahren (Art. 416 i.V.m. 421 Abs. 2 lit. a StPO). Art. 428 StPO, welcher die Kostentragung im StPO-Rechtsmittelverfahren regelt, ist auf erstinstanzliche Entscheide nicht anwendbar. Damit besteht in der vorliegenden Konstellation keine gesetzliche Grundlage (im Sinne von Art. 423 Abs. 1 StPO) für die Auferlegung von Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin als beschuldigte Person. Eine Auferlegung von Verfahrenskosten an sie kommt erst nach Abschluss der Strafuntersuchung (nach Massgabe von Art. 426 StPO) in Frage. Bis dahin hat gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO der Kanton die angefallenen Verfahrenskosten zu tragen» (BGE 138 IV 225 E. 8.2).
Dasselbe gilt bei der Abweisung eines Gesuchs um amtliche Verteidigung: Weist die Staatsanwaltschaft das Gesuch der beschuldigten Person ab, darf sie dieser hierfür keine Staats- oder Kanzleigebühren auferlegen (OGer AG SBK.2013.180 / AGVE 2013 4 E. 5.3).
2. Zulässige Vorwegnahme: Dauerhafte Sistierung (KGer SG AK.2011.19)
Umgekehrt rechtfertigt sich eine Vorwegnahme der Kosten- und Entschädigungsliquidation in Zwischenentscheiden, wenn ein Zuwarten auf den Endentscheid den Beteiligten unzumutbar ist:
Der Sachverhalt zu KGer SG AK.2011.19:
In einer Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung vom 27. Mai 2010 wurde der unentgeltlich verbeiständete Privatkläger als abgewiesener Asylbewerber nach Spanien ausgeschafft. Da sein Aufenthalt unbekannt war, sistierte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 314 StPO auf unbestimmte Zeit und ordnete an, die Kosten des Rechtsbeistands blieben «bei der Hauptsache». Der Anwalt focht diesen Kostenpunkt an.
Das Kantonsgericht St. Gallen hiess die Beschwerde gut:
Bei der Sistierung handelt es sich um einen Zwischenentscheid (Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO). Da mit einer Wiederaufnahme in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden konnte und die Verjährung (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) erst im Jahr 2025 — also nach 15 Jahren — eintreten würde, war es dem unentgeltlichen Rechtsbeistand schlechterdings unzumutbar, bis zum Endentscheid auf sein Honorar zu warten. Das Kantonsgericht hob die Dispositivziffer auf und wies die Staatsanwaltschaft an, den Anwalt gestützt auf Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO unverzüglich für seinen bisherigen Aufwand aus der Staatskasse zu entschädigen (KGer SG AK.2011.19 vom 29. März 2011 E. 2).
Leitsatz. In erstinstanzlichen Zwischenentscheiden dürfen der beschuldigten Person vor Abschluss des Verfahrens keine Kosten auferlegt werden; diese trägt einstweilen das Gemeinwesen (Art. 421 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 423 Abs. 1 StPO). Eine vorweggenommene Entschädigung von Rechtsbeiständen ist jedoch zulässig und geboten, wenn das Verfahren auf unbestimmte Zeit sistiert wird und ein Zuwarten auf den Endentscheid unzumutbar ist.
D. Judikaturdivergenz: Akontozahlungen an amtliche Verteidiger gestützt auf Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO
Ein in der Praxis hochgradig umstrittener Anwendungsbereich von Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO betrifft das Begehren amtlicher Verteidiger auf Ausrichtung von Akontozahlungen (Abschlagszahlungen) während eines mehrjährigen Vorverfahrens.
Nach Art. 135 Abs. 2 StPO legen Staatsanwaltschaft oder Gericht die Entschädigung «am Ende des Verfahrens» fest. Zwischen den kantonalen Gerichten besteht ein echter, nicht harmonisierbarer Judikaturwiderspruch darüber, ob gestützt auf Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO ein rechtlicher Anspruch auf Akontozahlungen besteht oder ob Zwischenabrechnungen gesetzwidrig sind:
AKONTOZAHLUNGEN FÜR AMTLICHE VERTEIDIGER
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PRAXIS SOLOTHURN / ZÜRICH PRAXIS LUZERN / BASEL-LAND
(OGer SO BKBES.2017.130) (KGer LU 2N 13 115)
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• Rechtsanspruch bei Unzumutbarkeit • Striktes Verbot definitiver Zwischenabrechnungen
• Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO als Rechtsbasis • Art. 135 Abs. 2 / 421 Abs. 1 StPO zwingend
• ZH-Modell: Dauer > 1 Jahr, Aufwand > CHF 10'000 • Reine Billigkeit / freies Ermessen der StA
• Verweigerung mit Beschwerde anfechtbar! • Kein Anspruch, Beschwerdeinstanz greift nicht ein!1. Die liberale Praxis: Rechtsanspruch bei Unzumutbarkeit (Solothurn / Zürich)
Das Obergericht des Kantons Solothurn erachtet Akontozahlungen gestützt auf Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO als zulässigen Zwischenentscheid. Ist dem Anwalt die Vorfinanzierung nicht mehr zumutbar, hat er einen Rechtsanspruch:
- Zürcher Richtlinie als Massstab: Hat die Untersuchung rund ein Jahr gedauert und beansprucht die Verteidigung ein Zwischenhonorar von mindestens rund CHF 10'000.–, gewährt die Staatsanwaltschaft Akontozahlungen von rund zwei Dritteln (bzw. 50 % bei übersetzter Kostennote) des Rechnungsbetrags.
- Anfechtbarkeit: Verweigert die Staatsanwaltschaft eine Akontozahlung trotz Vorliegen dieser Schwellenwerte, heisst die Beschwerdekammer die Beschwerde gut und hebt die Verweigerungsverfügung auf (OGer SO BKBES.2017.130 E. 3.2–3.5).
2. Die restriktive Praxis: Kein Rechtsanspruch und Verbot der Zwischenabrechnung (Luzern / Basel-Landschaft)
Demgegenüber vertritt das Kantonsgericht Luzern eine strikte Gegenposition:
- Kein Anspruch auf Akonto: Weder Bundesrecht noch kantonales Recht räumen dem Verteidiger einen Rechtsanspruch auf Abschlagszahlungen ein. Zahlungen liegen im freien, unüberprüfbaren Ermessen der Staatsanwaltschaft.
- Verbot der Zwischenfestsetzung: Art. 135 Abs. 2 und Art. 421 Abs. 1 StPO verbieten es der Staatsanwaltschaft, Zwischenhonorare für Teilperioden definitiv festzusetzen und zu kürzen. Eine solche Zwischenabrechnung stellt eine unzulässige Abweichung vom Grundsatz des Endentscheids dar und wird von der Beschwerdeinstanz aufgehoben (KGer LU 2N 13 115 E. 3.3–3.7; ebenso KGer BL 470 15 96 vom 30. Juni 2015 E. 2).
| Kriterium | OGer SO BKBES.2017.130 | KGer LU 2N 13 115 |
|---|---|---|
| Rechtsnatur | Zwischenentscheid i.S.v. Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO | Rein vorläufige Billigkeitsmassnahme ausserhalb der StPO |
| Rechtsanspruch | Bejaht, wenn Vorfinanzierung unzumutbar (ab ca. 1 Jahr / CHF 10'000 Aufwand) | Verneint; kein gesetzlicher Anspruch des Verteidigers |
| Kognition der Beschwerdeinstanz | Hebt Verweigerung der Staatsanwaltschaft auf und weist zur Ausrichtung an | Darf weder Akonto zusprechen noch Staatsanwaltschaft verpflichten |
| Zwischenabrechnung der StA | Vorläufige Zahlung von ca. 2/3 des Honorars ohne materielle Prüfung | Definitive Festsetzung vor Verfahrensende verletzt Art. 421 Abs. 1 StPO |
Leitsatz. Ob amtliche Verteidiger während des Vorverfahrens gestützt auf Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO einen einklagbaren Anspruch auf Akontozahlungen haben, wird von den kantonalen Gerichten gegensätzlich beurteilt: Während die Zürcher und Solothurner Praxis einen Anspruch bei unzumutbarer Vorfinanzierung bejaht, verneint die Luzerner und Basel-Landschaftliche Judikatur jeglichen Rechtsanspruch und verweist die Entschädigung zwingend in den Endentscheid.
E. Vorwegnahme bei teilweiser Einstellung des Verfahrens (Abs. 2 lit. b)
Stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren bezüglich einzelner Delikte oder einzelner von mehreren Beschuldigten ein, während sie hinsichtlich anderer Vorwürfe Anklage erhebt oder einen Strafbefehl erlässt (Teileinstellung, Art. 319 StPO), ermächtigt Art. 421 Abs. 2 lit. b StPO zu einer vorweggenommenen Kosten- und Entschädigungsregelung.
1. Dogmatischer Massstab: Konnexität vs. selbständiger Lebenskomplex
Eine vorweggenommene Verlegung drängt sich nur dann auf, wenn ein Lebenssachverhalt eingestellt wird, der mit den weiter zu verfolgenden Taten in keinem sachlichen Zusammenhang steht:
- Unechte Ausnahme: Handelt es sich um einen völlig separaten Deliktskomplex, bildet die Teileinstellung für diesen Teil materiell einen Endentscheid. Die Kosten dieses Komplexes können isoliert liquidiert werden.
- Konnexität verbietet Vorwegnahme: Bilden die eingestellten und die angeklagten Delikte denselben einheitlichen Lebenssachverhalt oder überschneiden sich die Beweismassnahmen (z.B. Zeugenbefragungen, Hausdurchsuchungen, Gutachten), hat die Kosten- und Entschädigungsliquidation zwingend im Endentscheid durch das urteilende Sachgericht zu erfolgen (OGer BE BK 2017 53 E. 5.1; KGer LU 2N 13 70).
2. Kostenaufteilung nach Lebenssachverhalten, nicht nach StGB-Paragraphen (KGer LU 2N 13 70)
Die prozessuale Aufteilung von Verfahrenskosten und Entschädigungen folgt Lebensvorgängen und nicht der juristischen Subsumtion:
- Fällt ein Vorwurf aus rechtlichen Gründen dahin (z.B. Einstellung wegen Verjährung oder Qualifikation als Übertretung), wird die beschuldigte Person wegen desselben Lebenssachverhalts jedoch angeklagt (z.B. Angriff statt versuchter Tötung), sind keine Verfahrenskosten vorweg auszuscheiden.
- Eine teilweise verurteilte Person hat die gesamten Kosten zu tragen, wenn das untersuchte Verhalten demselben Sachverhaltskomplex zuzurechnen ist und durch den eingestellten Vorwurf kein Mehraufwand entstanden ist (KGer LU 2N 13 70; OGer BE BK 2017 53 E. 5.3).
3. Verbot der Vorverurteilung und Unschuldsvermutung (OGer AG SBE.2022.54)
Die Vorwegnahmebefugnis darf nicht dazu missbraucht werden, der beschuldigten Person vor Eintritt eines rechtskräftigen Schuldspruchs Kosten aufzubürden. Dies verletzt die verfassungsmässige Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV):
Der Sachverhalt zu OGer AG SBE.2022.54:
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen A. ein Strafverfahren wegen Schändung, sexueller Belästigung und Betäubungsmitteldelikten. Am 18. Oktober 2022 stellte sie das Verfahren wegen Schändung ein und nahm 1/3 der Kosten (Fr. 705.70) auf den Staat. Wenige Tage später, am 25. Oktober 2022, setzte sie das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin auf Fr. 2'269.13 fest. Davon wies sie 1/3 der Staatskasse zu, auferlegte die verbleibenden zwei Drittel (Fr. 1'512.75) jedoch bereits vorab dem Beschuldigten A. mit der Begründung, er werde «im separaten Strafbefehlsverfahren wegen sexueller Belästigung kostenpflichtig». A. erhob gegen den Strafbefehl Einsprache und focht die Kostenverfügung an.
Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die Beschwerde gut:
Das Obergericht hob die Kostenauflage an den Beschuldigten ersatzlos auf:«Damit lag im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch gar keine Verurteilung vor und ist dies, nachdem der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hat, bis heute nicht der Fall. Liegt keine Verurteilung vor, besteht für die Auferlegung von Kosten keine gesetzliche Grundlage und verletzt die Staatsanwaltschaft mit dieser Vorgehensweise auch die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO), indiziert sie damit doch eine strafrechtliche Missbilligung, obwohl der Beschwerdeführer noch gar nicht verurteilt ist. […] Über die Frage, ob und in welchem Umfang der Beschuldigte letztlich für die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin aufzukommen hat, ist im Endentscheid betreffend die hängigen Vorwürfe zu befinden» (OGer AG SBE.2022.54 vom 31. Januar 2023 E. 2.4.1.2–2.4.1.3).
Leitsatz. Bei einer Teileinstellung (Art. 421 Abs. 2 lit. b StPO) rechtfertigt sich ein vorweggenommener Kosten- und Entschädigungsentscheid nur bezüglich Deliktskomplexen, die mit den weiterverfolgten Vorwürfen in keinem sachlichen Zusammenhang stehen. Kosten dürfen der beschuldigten Person vor Rechtskraft eines Schuldspruchs unter keinen Umständen vorweg auferlegt werden; dies verletzt Art. 10 StPO.
F. Entscheide über Rechtsmittel gegen Zwischen- und Einstellungsentscheide (Abs. 2 lit. c)
Absatz 2 lit. c regelt die Kostenbefugnis der Rechtsmittelinstanz (namentlich der Beschwerdekammer des Obergerichts nach Art. 393 ff. StPO) beim Entscheid über Rechtsmittel gegen Zwischenverfügungen und Teileinstellungen.
1. Dualismus: Sofortige Verlegung nach Art. 428 StPO vs. Schlagen «zur Hauptsache»
Die Rechtsmittelinstanz hat zwei Vorgehensweisen zur Verfügung:
- Definitive Kostenverlegung des Rechtsmittelverfahrens: Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens werden nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens sofort festgesetzt und liquidiert (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- Schlagen der Entschädigung zur Hauptsache: Hebt die Beschwerdeinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 397 Abs. 2 StPO), schlägt sie die Parteientschädigungen für das kantonale Beschwerdeverfahren häufig «zur Hauptsache» (BGer 7B_56/2025 E. 2.2–2.4; OGer BE BK 2018 99 E. 6).
2. Bindung der Strafbehörde im Endentscheid (BGer 7B_56/2025)
Wurden Entschädigungsfolgen eines erfolgreichen Beschwerdeverfahrens von der Rechtsmittelinstanz «zur Hauptsache» geschlagen, ist die Strafbehörde beim späteren Erlass des Endentscheids (Art. 421 Abs. 1 StPO) zwingend verpflichtet, über diesen bei der Hauptsache verbliebenen Entschädigungsanspruch zu befinden:
- Stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nach der Rückweisung endgültig ein, hat sie der Partei gestützt auf Art. 436 Abs. 3 i.V.m. Art. 429 StPO eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu Lasten des Staates zuzusprechen.
- Unterlässt die Staatsanwaltschaft dies, begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (BGer 7B_56/2025 vom 23. September 2025 E. 2.4.2).
3. Weiterzug an das Bundesgericht: Die Schranke von Art. 93 BGG (BGer 6B_421/2021)
Ein Entscheid der kantonalen Beschwerdeinstanz über Kosten und Entschädigungen in einem Zwischenentscheid oder einem Rückweisungsentscheid bildet vor Bundesgericht einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG.
- Eine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ist nur zulässig, wenn der Kostenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
- Reine finanzielle Nachteile aus einer vorläufigen Kostenverlegung gelten nach ständiger Praxis nicht als nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur, weil die Kostenfrage mit dem Endentscheid angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGer 6B_421/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3).
Leitsatz. Werden Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren gegen Zwischenentscheide «zur Hauptsache» geschlagen, hat die verfahrenserledigende Behörde im Endentscheid (Art. 421 Abs. 1 StPO) zwingend und von Amtes wegen über die Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren zu befinden.
Kantonale Praxisfragen
1. Akontozahlungen an die amtliche Verteidigung im Vorverfahren (ZH/SO vs. LU/BL)
In langwierigen Wirtschafts- und Grosstrafverfahren führt das Zuwarten auf den Endentscheid nach Art. 421 Abs. 1 StPO für Verteidiger zu existentiellen Vorfinanzierungslasten.
- Kanton Zürich und Solothurn: Die Staatsanwaltschaften und das Obergericht handhaben feste Richtwerte (Dauer $\ge$ 1 Jahr, Aufwand $\ge$ CHF 10'000.–). Liegen diese vor, wird auf Gesuch hin ein Akontobetrag von ca. 60–70 % des aufgelaufenen Honorars ausbezahlt. Lehnt die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab, ist die Verfügung mit Beschwerde anfechtbar (OGer SO BKBES.2017.130).
- Kanton Luzern und Basel-Landschaft: Die Gerichte verneinen jeglichen Rechtsanspruch. Die Staatsanwaltschaft darf freiwillig Abschlagszahlungen leisten, darf aber keinesfalls über Teilleistungen verbindlich abrechnen oder Honorarnoten kürzen. Eine gerichtliche Durchsetzung via Beschwerde ist ausgeschlossen (KGer LU 2N 13 115).
2. Durchsetzung von «bei der Hauptsache belassenen» Entschädigungen (BE/SZ)
Häufig heisst die Beschwerdekammer eine Beschwerde der beschuldigten Person oder der Privatklägerschaft gut (z.B. gegen eine unvollständige Einstellungsverfügung), setzt aber für das kantonale Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung fest, sondern verfügt: «Die Entschädigungsfolgen bleiben bei der Hauptsache.»
- Endet das Verfahren danach bei der Staatsanwaltschaft durch definitive Einstellung oder Strafbefehl, «vergessen» die Staatsanwaltschaften regelmässig, die Entschädigung für das vorangegangene kantonale Beschwerdeverfahren auszurichten.
- Die Parteien müssen im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor Erlass des Endentscheids (Art. 318 StPO) die Honorarnote des Beschwerdeverfahrens explizit erneut einreichen und die Festsetzung verlangen. Unterbleibt der Entscheid im Endentscheid, muss sofort Beschwerde erhoben werden, um den Rechtsverlust nach BGE 144 IV 207 zu verhindern (BGer 7B_56/2025 E. 2.4).
Praxishinweise
Für die beschuldigte Person und ihre Verteidigung:
- Den Endentscheid (Urteil, Einstellungsverfügung, Strafbefehl) bei Erhalt sofort auf das Vorhandensein einer Kosten- und Entschädigungsregelung prüfen. Fehlt eine Entschädigungsregelung, muss zwingend innert 10 Tagen (bei Strafbefehl und Verfügung) bzw. innert der Rechtsmittelfrist das ordentliche Rechtsmittel ergriffen werden. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Anspruch verwirkt; ein Nachverfahren nach Art. 363 StPO ist ausgeschlossen (BGE 144 IV 207 E. 1.7).
- Gegen erstinstanzliche Zwischenentscheide (z.B. Zwangsmassnahmen, Entsiegelung, Ablehnung amtliche Verteidigung), die der beschuldigten Person Verfahrenskosten auferlegen, sofort Kostenbeschwerde erheben. Solche Kostenauflagen vor Abschluss der Strafuntersuchung sind bundesrechtswidrig (BGE 138 IV 225 E. 8.2; OGer AG SBK.2013.180 E. 5.3).
- Bei mehrjährigen Vorverfahren in Kantonen mit liberaler Praxis (z.B. ZH, SO) nach Ablauf eines Jahres und bei aufgelaufenem Aufwand ab CHF 10'000.– ein begründetes Akontogesuch stellen. In restriktiven Kantonen (z.B. LU, BL) formlose Abschlagszahlungen beantragen, sich jedoch gegen förmliche Kürzungs-Zwischenverfügungen mit Beschwerde wehren (OGer SO BKBES.2017.130; KGer LU 2N 13 115).
- Enthält ein Strafbefehl einen Kostenvorbehalt und wird dieser später durch Verfügung ergänzt, ist die Kostenauflage ausschliesslich mit Einsprache nach Art. 354 StPO anzufechten; eine Beschwerde an die Beschwerdekammer führt zum Nichteintreten (BGer 6B_779/2019 E. 2.3.4).
Für die Privatklägerschaft:
- Wurden im Rechtsmittelverfahren gegen Zwischenentscheide oder Einstellungsverfügungen die Parteientschädigungen «zur Hauptsache» geschlagen, die entsprechende Kostennote unaufgefordert im Schlussverfahren (Art. 318 StPO) bei der Staatsanwaltschaft einreichen und die Ausrichtung im Endentscheid beantragen (BGer 7B_56/2025 E. 2.4.2).
- Bei teilweiser Einstellung eines Verfahrenskomplexes prüfen, ob durch diesen Teil Mehraufwand entstanden ist. Nur wenn der eingestellte Teil sachlich völlig unabhängig vom weiterverfolgten Teil ist, kann eine Teilentschädigung vorweg verlangt werden; bei sachlichem Zusammenhang erfolgt die Beurteilung im Sachurteil (OGer BE BK 2017 53 E. 5.1).
Für die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte:
- In jedem Endentscheid zwingend von Amtes wegen über Verfahrenskosten, amtliche Entschädigungen und Parteientschädigungen befinden. Liegen noch nicht alle Auslagenrechnungen vor, im Dispositiv einen ausdrücklichen Kostenvorbehalt für nachträgliche Auslagen anbringen (BGer 6B_779/2019 E. 2.3.2).
- Der beschuldigten Person in Zwischenentscheiden und Teileinstellungen niemals vor Eintritt eines rechtskräftigen Schuldspruchs Kosten auferlegen. Eine vorzeitige Kostenauflage verletzt die Unschuldsvermutung nach Art. 10 StPO (OGer AG SBE.2022.54 E. 2.4.1.2).
- Bei einer Sistierung des Strafverfahrens auf unbestimmte Zeit (z.B. wegen Landesverweisung oder unbekanntem Auslandaufenthalt einer Hauptperson) über die Entschädigung amtlicher Verteidiger und unentgeltlicher Beistände bereits in der Sistierungsverfügung vorweg entscheiden (KGer SG AK.2011.19 E. 2).