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Rechtsprechung zu Art. 420 StPO

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Die Rechtsprechung zu Art. 420 StPO zeichnet eine klare Grenzlinie zwischen der grundrechtlich und prozessual geschützten Anzeigeerstattung einerseits und dem rechtsmissbräuchlichen, schikanösen oder grobfahrlässigen Exzess andererseits. Der Bundesgerichts- und Bundesstrafgerichtspraxis kommt dabei die Funktion zu, das «prozessuale Verschulden im engeren Sinn» von blossem zivilrechtlichen Fehlverhalten abzugrenzen.


I. Leitentscheide

BGer 6B_620/2015 vom 3. März 2016 — E. 4.2

  • Thema: Hohe Hürde für Kostenrückgriff bei Strafanzeigen; Schutz des öffentlichen Interesses an der Kriminalitätsmeldung.
  • Sachverhalt: Eine Arbeitgeberin (A. AG) stellte Unregelmässigkeiten auf ihren IT-Servern fest und verdächtigte einen Mitarbeiter, vor seinem Austritt Geschäftsdaten kopiert zu haben. Vor Erstattung einer Strafanzeige beauftragte die A. AG ein spezialisiertes externes IT-Sicherheitsunternehmen mit einer forensischen Untersuchung. Der Bericht erhärtete den Verdacht auf Datenmanipulation. Die Staatsanwaltschaft eröffnete eine Strafuntersuchung wegen unbefugter Datenbeschaffung (Art. 143 StGB), stellte das Verfahren jedoch später ein und auferlegte der A. AG die Verfahrenskosten sowie die Entschädigung des Beschuldigten gestützt auf Art. 420 lit. a StPO.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht hob die Kostenauferlegung auf. An die Annahme eines vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Bewirkens der Verfahrenseinleitung sind strenge Anforderungen zu stellen. Ein Rückgriff kommt nur bei völlig haltlosen Anschuldigungen infrage, die nahe an die falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB) oder die Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) heranreichen oder sachfremden Zwecken dienen. Das Gemeinwesen hat ein eminentes Interesse daran, dass Bürgerinnen und Bürger Straftaten anzeigen, ohne die Furcht vor Kostenregressen tragen zu müssen. Wer vor Anzeigeerstattung fundierte fachtechnische Abklärungen trifft und nachvollziehbare Verdachtsmomente schildert, handelt weder vorsätzlich noch grobfahrlässig falsch.
  • Ausgang: Beschwerde der A. AG gutgeheissen; Kosten- und Entschädigungsauferlegung aufgehoben.
  • Einschlägig für: Art. 420 lit. a StPO; Sorgfaltspflichten bei Anzeigeerstattung; Grobfahrlässigkeit.

TPF 2015 20 (BStGer BB.2014.108 vom 12. Januar 2015) — E. 5

  • Thema: Dogmatische Beschränkung auf prozessuales Verschulden im engeren Sinn (i.e.S.); Ausschluss von materiellem Vorverhalten.
  • Sachverhalt: Ein Vermögensverwalter geriet wegen riskanter Devisen- und Optionsgeschäfte ins Visier von Anlegern. Die Bundesanwaltschaft eröffnete ein Verfahren wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, stellte dieses nach umfangreichen Ermittlungen jedoch mangels Tatnachweises ein. Die Bundesanwaltschaft verweigerte dem Verwalter eine Entschädigung und verpflichtete ihn gestützt auf Art. 420 lit. a StPO zur Tragung der Verfahrenskosten, da er sich zivilrechtlich «auf dünnem Eis» bewegt und den Verdacht selbst provoziert habe.
  • Kernaussage: Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts stellte klar: Art. 420 lit. a StPO verlangt zwingend ein prozessuales Verschulden im engeren Sinn. Erforderlich ist eine verfahrensbezogene Falschmeldung oder Irreführung. Materielles Fehlverhalten im Vorfeld des Strafverfahrens — mag es zivilrechtlich vorwerfbar sein oder den Verdacht einer Straftat objektiv begünstigt haben — kann allenfalls eine Kostenauferlegung an die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO rechtfertigen, genügt jedoch keinesfalls für einen Rückgriff nach Art. 420 StPO.
  • Ausgang: Beschwerde gutgeheissen; Rückgriffsanordnung der Bundesanwaltschaft aufgehoben.
  • Einschlägig für: Art. 420 lit. a StPO; Abgrenzung zu Art. 426 Abs. 2 StPO; prozessuales vs. materielles Verschulden.

BStGer BB.2017.186 vom 7. Februar 2018 — E. 2.1–2.4

  • Thema: Abgrenzung von Art. 420 zu Art. 427 Abs. 2 StPO; keine Haftung für ungeschickte Formulierungen in Strafanzeigen.
  • Sachverhalt: Ein Zugbegleiter der SBB geriet in einem Zug mit einem Fahrgast in Streit. Der SBB-Rechtsdienst erstattete namens des Zugbegleiters Strafanzeige wegen Tätlichkeiten und Gewalt gegen Behörden/Beamte. Bei der polizeilichen Einvernahme relativierte der Zugbegleiter den Vorfall, woraufhin die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess und der SBB die Verfahrenskosten auferlegte.
  • Kernaussage: Das Bundesstrafgericht differenzierte die Konkurrenz: Art. 427 Abs. 2 StPO gilt als lex specialis ausschliesslich für die Privatklägerschaft bei Antragsdelikten. Für Offizialdelikte (wie Art. 285 StGB) ist einzig Art. 420 lit. a StPO anwendbar. Eine ungeschickte, unvollständige oder juristisch überspitzte Anzeigeerstattung stellt keine Grobfahrlässigkeit dar. Die Klärung tatsächlicher Widersprüche durch Befragung gehört zur gesetzlichen Untersuchungspflicht der Strafverfolgungsbehörden (Art. 6 Abs. 1 StPO) und begründet keinen Kostenrückgriff.
  • Ausgang: Beschwerde der SBB gutgeheissen; Kostenentscheid aufgehoben.
  • Einschlägig für: Art. 420 lit. a StPO; Art. 427 Abs. 2 StPO; Offizialdelikte; Pflicht zur Sachverhaltsabklärung.

OG Bern SK 2024 412 vom 29. Juli 2025 — E. 1.2, 3–5

  • Thema: Rückgriff auf Einwohnergemeinde wegen leichtfertiger Strafanzeige; selbständiges nachträgliches Verfahren (Art. 363 StPO).
  • Sachverhalt: Eine Einwohnergemeinde erstattete Strafanzeige gegen zwei Landwirte wegen Gewässerverunreinigung, da diese bei Minustemperaturen Gülle ausgebracht hatten. Der Gemeinde war jedoch bekannt, dass der kantonale Gewässerschutz eine behördliche Fristerstreckung gewährt hatte und das Ausbringen witterungsbedingt zulässig war. Nach Einstellung des Strafverfahrens entschädigte der Kanton die Landwirte mit rund CHF 6'400.- und verlangte diesen Betrag via selbständiges nachträgliches Verfahren (Art. 363 StPO) von der Gemeinde zurück.
  • Kernaussage: Das Obergericht schützte den Rückgriff vollumfänglich. Eine Behörde, die wider besseres Wissen oder in grober Missachtung offenkundiger Tatsachen Strafanzeige erstattet, bewirkt die Verfahrenseinleitung grobfahrlässig im Sinne von Art. 420 lit. a StPO. Der Rückgriff kann zulässigerweise im selbständigen nachträglichen Verfahren nach Art. 363 StPO durch die für den Endentscheid zuständige Behörde festgesetzt werden.
  • Ausgang: Rückgriff der Staatskasse auf die Einwohnergemeinde in Höhe von CHF 6'400.- bestätigt.
  • Einschlägig für: Art. 420 lit. a StPO; Art. 363 StPO; Rückgriff auf juristische Personen des öffentlichen Rechts.

OG Bern BK 2023 364 vom 5. März 2024 — E. 2–4

  • Thema: Kein Rückgriff bei gescheitertem Tatnachweis nach komplexen Wirtschaftsstrafuntersuchungen.
  • Sachverhalt: Nach einem internen Streit erstattete der Verwaltungsratspräsident einer Holdinggesellschaft Strafanzeige gegen zwei ehemalige Organe wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung über CHF 550'000.-. Die Anzeige stützte sich auf Feststellungen einer Revisionsgesellschaft und einer Sondersteuerprüfung. Nach sechsjähriger Untersuchung klagte die Staatsanwaltschaft CHF 177'000.- an und stellte das Verfahren bezüglich CHF 380'000.- ein. Das erstinstanzliche Gericht erlegte der anzeigenden Gesellschaft einen Kostenanteil nach Art. 420 lit. a StPO auf.
  • Kernaussage: Das Obergericht hob die Kostenauferlegung auf. Die Anzeige stützte sich auf offizielle Revisions- und Buchprüfungsberichte. Wenn sich ein Verdacht in einem komplexen Wirtschaftsstrafverfahren letztlich nicht lückenlos erhärten lässt oder das Gericht Transaktionen rechtlich anders würdigt als die Strafanzeige, begründet dies keine Grobfahrlässigkeit. Das prozessuale Scheitern eines Tatnachweises ist der Strafverfolgung immanent und darf nicht via Art. 420 StPO sanktioniert werden.
  • Ausgang: Beschwerde gutgeheissen; Kostenauferlegung an die Anzeigerin aufgehoben.
  • Einschlägig für: Art. 420 lit. a StPO; Wirtschaftsstrafsachen; Revisionsberichte als Verdachtsgrundlage.

II. Weitere Entscheide

OG Bern BK 2023 398 vom 7. September 2023 — E. 3

  • Thema: Rückgriff bei mutwilligen und querulanten Strafanzeigen gegen Justizpersonen.
  • Sachverhalt: Ein Anzeigesteller erstattete zum wiederholten Mal Strafanzeige gegen leitende Staatsanwälte wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung, weil diese frühere Eingaben nicht materiell an Hand genommen hatten. Die Generalstaatsanwaltschaft verfügte die Nichtanhandnahme und erlegte dem Anzeigesteller die Verfahrenskosten von CHF 200.- gestützt auf Art. 420 lit. a StPO auf.
  • Kernaussage: Wer trotz wiederholter formeller Belehrung über die Aussichtslosigkeit und Rechtslage weiterhin wahnhaft oder querulant Strafanzeigen gegen Justizbehörden einreicht, handelt mutwillig und grobfahrlässig. Die Kostenauferlegung nach Art. 420 lit. a StPO ist zum Schutz der Strafjustiz vor missbräuchlicher Inanspruchnahme vollumfänglich gerechtfertigt.
  • Ausgang: Beschwerde abgewiesen; Kostenauferlegung geschützt.
  • Einschlägig für: Art. 420 lit. a StPO; querulante Anzeigen; Mutwilligkeit.

KGer Wallis P3 15 208 vom 6. Februar 2017 (ZWR 2017 S. 333) — E. 2

  • Thema: Polizeiliche Notfall- und Rettungseinsätze sind keine Strafverfahrenskosten; Unanwendbarkeit von Art. 420 StPO.
  • Sachverhalt: Eine depressive Frau sandte ihrer Ärztin eine SMS mit Suizidankündigung. Die Ärztin alarmierte die Notrufzentrale, woraufhin die Polizei die Wohnungstür aufbrach und die Frau hospitalisierte. Die Staatsanwaltschaft erliess eine Nichtanhandnahmeverfügung und erlegte der Frau die Schlosser- und Türreparaturkosten von CHF 842.40 gestützt auf Art. 420 lit. a StPO auf.
  • Kernaussage: Das Kantonsgericht hob die Kostenverfügung auf. Polizeiliche Hilfeleistungen und Rettungseinsätze zur Gefahrenabwehr fallen unter das kantonale Polizeirecht und stellen keine Strafverfahrenskosten nach Art. 422 StPO dar. Art. 420 StPO kann nicht zweckentfremdet werden, um Kosten allgemeiner polizeilicher Notfalleinsätze im Strafverfahren abzurechnen.
  • Ausgang: Beschwerde gutgeheissen; Kostenauferlegung ersatzlos aufgehoben.
  • Einschlägig für: Art. 420 StPO; Art. 422 StPO; Abgrenzung zu polizeilichen Gefahrenabwehrkosten.

OG Solothurn BKBES.2017.158 vom 7. November 2017 — E. 2

  • Thema: Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) bei Kostenüberbindung an Nicht-Parteien ohne vorgängige Anhörung.
  • Sachverhalt: Ein Informant erstattete Strafanzeige wegen Sachbeschädigung. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein und auferlegte dem Informanten im Dispositiv der Einstellungsverfügung ohne vorgängige Mitteilung oder Anhörung die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 420 lit. a StPO.
  • Kernaussage: Der Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV gilt uneingeschränkt auch für Personen, die nicht förmlich Partei im Strafverfahren sind. Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, einem Anzeigesteller oder Auskunftspersonen Kosten via Art. 420 StPO zu überbinden, muss sie diesen vorab formell das rechtliche Gehör gewähren (analog Art. 318 StPO). Eine Kostenauferlegung im Überrumpelungsverfahren ist nichtig bzw. aufzuheben.
  • Ausgang: Beschwerde gutgeheissen; Kostenentscheid wegen Gehörsverletzung aufgehoben.
  • Einschlägig für: Art. 420 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV; Gehörsanspruch; Verfahrensrechte von Nicht-Parteien.

KGer Basel-Landschaft 470 16 153 vom 2. August 2016 — E. 3

  • Thema: Rückgriff bei erfundener Sexualstrafanzeige durch Urteilsfähige Minderjährige.
  • Sachverhalt: Eine 13½-jährige Jugendliche beschuldigte ihren Stiefvater mehrfach massiver sexueller Übergriffe. Es folgten monatelange Einvernahmen, Haussuchungen und Glaubhaftigkeitsgutachten. Schliesslich gestand die Jugendliche ein, sämtliche Vorwürfe erfunden zu haben. Das Jugendgericht erlegte ihr via Art. 420 lit. a StPO Verfahrenskosten und die Entschädigung des freigesprochenen Stiefvaters auf.
  • Kernaussage: Das Kantonsgericht bejahte die Urteilsfähigkeit nach Art. 16 ZGB für das Erkennen der Verwerflichkeit falscher Anschuldigungen. Wer vorsätzlich falsche Straftaten behauptet, haftet nach Art. 420 lit. a StPO vollumfänglich auf Rückgriff, auch wenn er zur Tatzeit minderjährig war.
  • Ausgang: Berufung abgewiesen; Kostenrückgriff bestätigt.
  • Einschlägig für: Art. 420 lit. a StPO; Falschbeschuldigung; Urteilsfähigkeit Minderjähriger (Art. 16 ZGB).

KGer Basel-Landschaft 470 18 250 vom 9. Oktober 2018 — E. 3.2–3.3

  • Thema: Keine Verfahrenserschwerung (lit. b) durch unordentliche Buchführung oder Ausübung legitimer Verteidigungsrechte.
  • Sachverhalt: In einem Verfahren wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung legte der Beschuldigte zur Entlastung nachträglich Bestätigungen von Lieferanten vor. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, auferlegte ihm aber wegen mangelhafter Buchführung und Verfahrensverzögerung Kosten gestützt auf Art. 420 lit. b StPO.
  • Kernaussage: Art. 420 lit. b StPO setzt ein verfahrensbezogenes Fehlverhalten im hängigen Prozess voraus. Eine lückenhafte oder schlechte kaufmännische Buchführung im Vorfeld des Verfahrens ist kein Erschweren des Strafverfahrens. Zudem ist das Einreichen entlastender Beweismittel Ausfluss legitimer Verteidigungsrechte und darf nicht als Kostenersatztatbestand ausgelegt werden.
  • Ausgang: Beschwerde gutgeheissen; Kostenauferlegung aufgehoben.
  • Einschlägig für: Art. 420 lit. b StPO; Verfahrenserschwerung; Buchführungsmängel; Beweisanträge.

OG Zürich UH170380 vom 30. Januar 2018 — E. 2–3

  • Thema: Rückgriff bei schuldhafter Verfahrensauslösung durch Telefonstreich.
  • Sachverhalt: Ein 17-Jähriger rief nachts bei einem privaten Bestattungsunternehmen an und behauptete, er habe soeben seine Ehefrau erwürgt und wolle die Leiche vorbeibringen. Der Bestatter verständigte vorschriftsgemäss die Polizei. Es folgten Grossfahndung, Telefonüberwachung und Festnahme. Das Jugendgericht erlegte dem Anrufer gestützt auf Art. 420 lit. a StPO die Kosten der Strafuntersuchung auf.
  • Kernaussage: Wer in Kenntnis der behördlichen Meldepflichten von Not- und Bestattungsdiensten wahrheitswidrig ein schweres Tötungsdelikt vortäuscht, bewirkt grobfahrlässig oder vorsätzlich die Einleitung des Strafverfahrens. Die Kosten der dadurch ausgelösten strafprozessualen Massnahmen sind adäquat kausale Folge des Streichs und vom Verursacher zu tragen.
  • Ausgang: Kostenauferlegung im Rückgriffsweg geschützt.
  • Einschlägig für: Art. 420 lit. a StPO; Adäquater Kausalzusammenhang; Notfallmeldungen.

AppGer Basel-Stadt BES.2020.147 vom 13. Juli 2020 — E. 3

  • Thema: Rückgriff bei Instrumentalisierung des Strafverfahrens für schikanöse Zwecke (Trotzreaktion).
  • Sachverhalt: Ein Politiker geriet an einem Wahlveranstaltungsabend in ein dichtes Gedränge von Medienvertretern. Dabei wurde er von einem Fotografen leicht zur Seite geschoben. Aus Verärgerung über die Berichterstattung erstattete der Politiker Strafanzeige wegen Tätlichkeiten und sexueller Belästigung. Das Verfahren wurde mangels deliktischen Verhaltens eingestellt.
  • Kernaussage: Wer die Strafjustiz aus einer blossen Trotzreaktion oder zu Schikanezwecken instrumentalisiert, um einem Kontrahenten Unannehmlichkeiten zu bereiten, bewirkt das Verfahren rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 420 lit. a StPO. In solchen Fällen greift das Privileg des schutzwürdigen Anzeigers nicht; die gesamten Untersuchungs- und Parteikosten sind auf den Anzeiger rückzuwälzen.
  • Ausgang: Beschwerde gegen die Kostenauferlegung abgewiesen; Rückgriff bestätigt.
  • Einschlägig für: Art. 420 lit. a StPO; Sachfremde Motive; Trotzreaktion; Schikane.