Rechtsprechung zu Art. 419 StPO — Kostenpflicht von Schuldunfähigen
I. Leitentscheide
Entschädigung bei Freispruch infolge Schuldunfähigkeit und Korrelation zur Kostenauflage (Art. 419 und 429 StPO)
BGE 145 IV 94
Die beschuldigte Person, die infolge ihrer Schuldunfähigkeit freigesprochen wurde, hat Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO (E. 1). Art. 419 StPO sieht die Möglichkeit vor, die Kosten der schuldunfähigen Person aufzuerlegen, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint; dies setzt eine Interessenabwägung voraus und greift nur, wenn die finanzielle Situation der betroffenen Person günstig ist und eine Übernahme durch den Staat stossend erschiene (E. 2.2.1). Zwischen der Kostentragung und der Entschädigung besteht eine strikte Korrelation: Wurde die beschuldigte Person gestützt auf Art. 419 StPO nur zu einem Teil der Verfahrenskosten verurteilt, darf die Entschädigung nach Art. 429 StPO nur in demselben Verhältnis reduziert werden. Eine vollständige Verweigerung der Entschädigung bei blosser Teilkostenauflage verletzt Bundesrecht (E. 2.3.2 und 2.4).Vorrang formeller Prozesshindernisse vor Art. 419 StPO: Kein Raum bei fehlendem Strafantrag
BGer 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017
Ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, ist eine Prozessvoraussetzung. Ist diese nicht erfüllt, ist das Verfahren bereits aus diesem Grund durch die Staatsanwaltschaft einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Dabei besteht für eine Kostenauflage gemäss Art. 419 StPO von vornherein kein Raum. Die Vorinstanz durfte die Frage, ob ein gültiger Strafantrag für den Anklagevorwurf des Hausfriedensbruchs vorlag, nicht offenlassen und dem Beschuldigten die Kosten gestützt auf Art. 419 StPO auferlegen; der Erledigungsgrund ist für die Kostenauflage zwingend präjudizierend (E. 1.1.3).Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt (Art. 19 Abs. 1 StGB) vs. Verhandlungsunfähigkeit (Art. 114 Abs. 3 StPO)
BGer 6B_1395/2017 vom 30. Mai 2018
Art. 419 StPO erfasst ausschliesslich Personen, welche die ihnen vorgeworfenen Straftaten im Zustand der Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB begangen haben. Die Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn das Verfahren wegen nachträglich eingetretener oder festgestellter dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit gemäss Art. 114 Abs. 3 StPO eingestellt wird. In diesem Fall richtet sich die Kostenauflage nach den allgemeinen Bestimmungen, namentlich Art. 426 Abs. 2 StPO bei schuldhafter Verursachung der Untersuchung durch zivilrechtliches Fehlverhalten (E. 1.3).Voraussetzungen der Billigkeitshaftung nach Art. 54 Abs. 1 OR / Art. 419 StPO: Vermögensverhältnisse massgebend
BGer 6B_505/2014 vom 17. Februar 2015
Art. 54 Abs. 1 OR und Art. 419 StPO statuieren eine Ausnahmehaftung aus Billigkeit, bei der die finanziellen Verhältnisse der Parteien im Urteilszeitpunkt gegeneinander abzuwägen sind. Griff ein im Zustand vollständiger Schuldunfähigkeit handelnder Täter einen Passanten mit Pfefferspray und einer Axt an, rechtfertigen die Schwere der Verletzung und das Fehlen einer Entschuldigung keine Billigkeitshaftung, wenn der Täter arbeitslos ist und von der Sozialhilfe lebt. Die zivilrechtlichen Klagen und Entschädigungsbegehren gegen den Schuldunfähigen wurden zu Recht abgewiesen (E. 2.1 und 2.4).Keine analoge Anwendung von Art. 419 StPO zur Verweigerung von Entschädigung für Überhaft
BGer 6B_564/2018 vom 2. August 2018
Die Staatsanwaltschaft verlangte gestützt auf eine analoge Anwendung von Art. 419 StPO, die erstandene Untersuchungshaft (363 Tage Überhaft) an eine angeordnete ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB anzurechnen, um eine Entschädigung und Genugtuung nach Art. 431 Abs. 2 StPO abzuwenden. Das Bundesgericht verwarf die Rüge: Für eine analoge Heranziehung von Art. 419 StPO zur Beseitigung eines Entschädigungsanspruchs bei Überhaft bestehen keine tragfähigen gesetzlichen Gründe (E. 2.9).
II. Weitere kantonale Entscheide
Anwendungsfall: Kostenauflage an Grossaktionär mit Millionenvermögen (Art. 419 StPO bejaht)
AG OG SST.2022.157 vom 31. August 2022
Ein Beschuldigter litt nach einem schweren Verkehrsunfall an einem organischen Psychosyndrom mit wahnhafter Persönlichkeitsveränderung und beging zahlreiche Delikte (Verletzung des Fabrikationsgeheimnisses, Drohungen, üble Nachrede). Er verfügte über Aktien im Wert von über CHF 5'000'000.- und ein steuerbares Einkommen von CHF 100'000.-. Das Obergericht Aargau auferlegte ihm gestützt auf Art. 419 StPO hälftige Verfahrenskosten von CHF 12'130.95, Parteientschädigungen der Privatkläger sowie die Rückzahlung der amtlichen Verteidigerhonorare: Bei diesem Vermögen bewirkt die Kostenauflage keine spürbare Einschränkung; die Kostenübernahme durch die Allgemeinheit erschiene stossend. Das Fehlverhalten verletzte zudem zivilrechtliche Pflichten und verursachte das Verfahren direkt (E. 7.1–7.4).Verwerfungsfall: Keine Kostenauflage bei IV-Rente, Schulden und spekulativer Zukunftsprognose
ZH OG SB210589 vom 7. Juni 2022
Ein an Schizophrenie leidender Täter verletzte einen Pfleger in einem Sanatorium mit einem Faustschlag (Nasenbeinbruch). Die Vorinstanz auferlegte ihm CHF 5'000.- Kosten mit der Begründung, er könne nach Genesung wieder im Detailhandel arbeiten. Das Obergericht Zürich hob den Kostenentscheid auf: Der Beschuldigte bezog lediglich eine kleine IV-Rente (CHF 1'580.-), hatte über CHF 16'000.- Schulden und seine berufliche Rehabilitation war völlig ungewiss. Voraussetzung für Art. 419 StPO ist, dass die Person in guten Verhältnissen lebt; eine hypothetische Besserung der Finanzlage genügt nicht (E. 4 und 5).Verwerfungsfall & Kritik am Erfordernis des schuldhaften Verhaltens (Machetenangriff in der Klinik)
BS APG SB.2017.68 vom 22. Januar 2018
Ein schuldunfähiger Schizophrenie-Patient bedrohte einen Klinikpfleger 10 Minuten mit einer Machete am Hals und ging auf Polizisten zu. Das Appellationsgericht Basel-Stadt setzte sich ausführlich mit der altrechtlichen BGE-Praxis auseinander und kritisierte das Erfordernis eines «schuldhaften Vorverhaltens» als mit dem Gesetzeswortlaut von Art. 419 StPO unvereinbar. Die Kostenpflicht wurde verworfen, weil der Täter Sozialhilfe bezog (CHF 255.-/Monat); sämtliche Kosten von Vor- und Gerichtsverfahren gingen definitiv zu Lasten des Staates (E. 8.1–8.3).Verwerfungsfall: Einstellungsverfahren im Nachbarschaftsstreit, Altersfreizügigkeitskonto kein stossender Vermögensüberschuss
BS APG BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020
Gegen ein wahnhaftes Ehepaar wurde ein Verfahren wegen Verleumdung und falscher Anschuldigung mangels Schuldfähigkeit eingestellt, wobei die Staatsanwaltschaft aus Verhältnismässigkeitsgründen auf ein teures Gutachten verzichtete. Das Appellationsgericht wies den Antrag des Privatklägers auf Kostenauflage nach Art. 419 StPO ab: Eine AHV-Rente von CHF 40'000.- und Freizügigkeitsguthaben von CHF 900'000.- dienen der Existenzsicherung im Alter und stellen keine überdurchschnittlich günstigen Verhältnisse dar, die eine staatliche Kostenübernahme stossend machten (E. 4.4.3 und 5.2.3).Verwerfungsfall: Durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 5'000.- schliesst Billigkeitshaftung aus
ZH OG SB210403 vom 14. Juli 2022
Im selbständigen Massnahmeverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Zweimaliges Anfahren eines Passanten mit dem Auto) verneinte das Obergericht Zürich eine Kostenauflage nach Art. 419 StPO. Ein Nettoeinkommen von monatlich CHF 5'000.- liegt zwar über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum, aber nicht massgeblich darüber; eine Kostenübernahme durch die Staatskasse ist nicht stossend. Zudem wurde der Entschädigungsantrag des Privatklägers mangels fristgerechter Bezifferung und Belegung abgewiesen (E. IV.2 und IV.4).Geltung von Art. 419 StPO im selbständigen Massnahmeverfahren (Art. 374 f. StPO)
AG OG SST.2025.4 vom 22. Oktober 2025
Über den zu eng gefassten Gesetzeswortlaut («eingestellt oder freigesprochen») hinaus ist Art. 419 StPO erst recht auch auf das selbständige Massnahmeverfahren bei einer schuldunfähigen Person nach Art. 374 f. StPO anwendbar, in welchem das Gericht das Delikt im Dispositiv feststellt und eine stationäre oder ambulante Massnahme ausspricht.Aufhebung der Kostenauflage bei verbeiständeter Person mit geringem Einkommen
VS KG P3 14 188 vom 22. Januar 2015
Das Kantonsgericht Wallis hiess die Beschwerde einer schuldunfähigen, unter Vertretungsbeistandschaft stehenden Person gut und hob die Kostenauflage der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung auf. Aus den Steuerdaten ergab sich, dass die betroffene Person in bescheidenen Verhältnissen lebte; die Billigkeit nach Art. 419 StPO verbietet eine finanzielle Belastung von Menschen in prekärer wirtschaftlicher Lage.
Letzte Aktualisierung: 2026-10-04