Rechtsprechung zu Art. 418 StPO — Beteiligung mehrerer Personen
I. Leitentscheide
Anteilsmässige Kostentragung bei Unterliegen von StA und Privatklägerschaft BGer 6B_370/2016 vom 16. März 2017, E. 1.2 Die Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Art. 428 Abs. 1 StPO. Ergreifen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerschaft Berufung mit dem Antrag auf Schuldigsprechung und unterliegen sie, so tragen beide anteilsmässig die Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde die Kosten je zur Hälfte zwischen Staat und Privatklägerin aufgeteilt.
Solidarische Haftung bei mehreren Mitbeschuldigten — Ermessen der Behörde BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013, E. 2.3.3 Es liegt im pflichtgemässen Ermessen der Strafbehörde, die gemeinsam verursachten Kosten den Mitbeschuldigten nicht anteilsmässig, sondern solidarisch aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO). Diesen Gesichtspunkt hat die Vorinstanz bei der Schätzung der voraussichtlich zu tragenden Kosten (Deckungsbeschlagnahme) zu Recht berücksichtigt.
II. Kantonale Entscheide (ergänzend)
- Kostenverteilung und Entschädigungen bei mehreren Kostenträgern Basel-Stadt Appellationsgericht, ZS.2024.2 vom 24. Juli 2020 / 14. Mai 2025 Bestätigt, dass Entschädigungen in Art. 418 StPO mitenthalten sind und bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dem Kostenträger wie die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Wenn bewusst auf Entschädigungen verzichtet wurde, sind diese dennoch von Art. 418 StPO umfasst.
Letzte Aktualisierung: 2026-10-04